Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/85 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 08.06.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2011 Art. 16 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Keine Nichtannahme einer zumutbaren Stelle, wenn Lohnforderung wegen besonderen finanziellen Verhältnissen gefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2011, AVI 2010/85). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Anita Raimann Entscheid vom 8. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen RAV Rapperswil-Jona, Neue Jonastrasse 59, Postfach, 8640 Rapperswil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zumutbare Arbeit) Sachverhalt: A. A.a A.___, war vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 bei der B.___ AG angestellt (act. B 8). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen (act. A 2). Mit Antrag vom 16. Juni 2009 beanspruchte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2009 (act. B 8). Am 2. Oktober 2009 verfügte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Rapperswil-Jona (RAV) eine Einstellung von acht Tagen ab 1. Juli 2009 mit der Begründung, er habe sich während der Kündigungsfrist in ungenügender Weise um eine neue Stelle beworben. Im Mai 2009 habe er sich nie und im Juni 2009 lediglich zweimal um Arbeit bemüht (act. B 20). Diese Verfügung blieb unangefochten. A.b Mit Verfügung vom 1. März 2010 wurde der Versicherte ab 1. Februar 2010 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt mit der Begründung, er habe sich im Januar 2010 nur einmal um Arbeit bemüht (act. A 35). Er sei am 30. November 2009 von seiner Personalberaterin darüber informiert worden, dass er im Hinblick auf seine geplanten Ferien in Thailand vom 4. bis 29. Januar 2010 lediglich zehn kontrollfreie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tage zugute habe. Für die restlichen Ferientage sei er nicht von der Kontrollpflicht befreit, auch wenn er hierfür keine Taggelder beziehe. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 2. März 2010 (act. A 38) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2010 abgewiesen (act. A 52). A.c Am 18. März 2010 verfügte das RAV erneut eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, diesmal ab 1. März 2010 für zwölf Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Februar 2010 (act. A 39). Das RAV begründete diese Einstellung damit, er habe für den Monat Februar 2010 lediglich fünf Arbeitsbemühungen vorweisen können, obwohl er von seiner Personalberaterin angewiesen worden sei, mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 20. März 2010 hiess das RAV am 7. Juni 2010 teilweise gut und reduzierte die Einstelltage von zwölf auf sechs Tage (act. A 53). B. Beim Beratungsgespräch am 11. Februar 2010 wies die zuständige Personalberaterin des RAV den Versicherten an, sich noch am selben Tag bei einem Taxiunternehmen, namentlich bei einem Herrn C.___, um eine Stelle zu bewerben, allenfalls im Zwischenverdienst (act. A 33). Das RAV teilte dem Versicherten am 29. März 2010 mit, er habe sich gemäss Rückmeldung der D.___ AG vom 18. März 2010 nicht um diese Stelle beworben. Es forderte ihn zur Stellungnahme auf (act. A 42). Mit Schreiben vom 30. März 2010 erklärte dieser, er habe noch am 11. Februar 2010 versucht, die C.___ telefonisch zu erreichen. Es habe sich aber niemand gemeldet. Am nächsten Tag habe er es wieder versucht, und es habe sich wieder niemand gemeldet. Am darauf folgenden Montag (15. Februar 2010) habe er ein Unwohlsein bemerkt. Er habe sich geschwächt und müde gefühlt. Daraufhin habe er eine Grippe mit allen bekannten Symptomen gehabt. An eine Bewerbung sei nicht mehr zu denken gewesen. Als die Grippe einigermassen am Abklingen gewesen sei, habe ihm auch noch sein Herz Beschwerden gemacht. So sei die Zeit vergangen. Da er die neue Stelle bei der E.___ AG am 1. April 2010 gesund habe antreten wollen, habe er sich entschlossen, die Krankheit zuhause auszukurieren. Er hätte es nicht verantworten können, mit Fahrgästen in Kontakt zu kommen, wenn er sich nicht gesund gefühlt hätte. Dies töne wahrscheinlich unglaubhaft, es habe sich aber so, wie geschildert, zugetragen (act. A 43). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Vom 1. April bis 4. Juni 2010 arbeitete der Versicherte bei der E.___ AG. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit per 4. Juni 2010 (act. B 46). Am 7. Juni 2010 beanspruchte der Versicherte erneut Arbeitslosenentschädigung ab 7. Juni 2010 (act. B 43). D. Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 stellte das RAV den Versicherten ab 5. Februar 2010 für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, es treffe ihn ein schweres Verschulden an der Arbeitslosigkeit. Er sei mit Zuweisung vom 11. Februar 2010 aufgefordert worden, sich auf eine Stelle als Taxichauffeur bei der D.___ AG zu bewerben, was er jedoch nicht gemacht habe. Bei der Verschuldensbemessung sei berücksichtigt worden, dass er schon dreimal während der Leistungsrahmenfrist in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (act. A 51). E. E.a Am 7. Juni 2010 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Juni 2010. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben. In der Sache verwies er wiederum auf seine besagten gesundheitlichen Probleme (act. A 55). E. b Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2010 wies das RAV die Einsprache ab. Es begründete seinen Entscheid damit, es liege kein Arztzeugnis vor für die angeblichen Krankheiten. Abgesehen davon wäre er auch bei Vorliegen gesundheitlicher Probleme durchaus in der Lage gewesen, unter anderem telefonisch mit der potentiellen Arbeitgeberin Kontakt aufzunehmen, um einen Termin für die Zeit nach der voraussichtlichen Genesung zu vereinbaren. Sein Verhalten sei nicht entschuldbar. Es treffe ihn aufgrund wiederholter Einstellungen in der Anspruchsberechtigung ein schweres Verschulden an seiner Arbeitslosigkeit (act. G 1.1). F. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte F.a Gegen den Einspracheentscheid des RAV vom 2. September 2010 richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 7. September 2010. Er beantragt sinngemäss dessen Aufhebung. In der Sache macht er geltend, es habe sich bei allen Einstellungen um ein Missverständnis gehandelt. Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Einstellung erklärt er, er habe sich Anfang März 2010 in einem schlechten Zustand befunden. Während drei Wochen sei nicht an ein Bewerbungsgespräch zu denken gewesen. Derweil habe er einen Telefonanruf von der E.___ AG erhalten und sei gefragt worden, ob er an einer Anstellung noch interessiert sei. Er habe dort ein Praktikum absolviert. Die Stelle habe er schliesslich per 1. April 2010 zugesagt bekommen. Während der letzten Märzwoche habe er sich noch zuhause auskurieren wollen, um die neue Stelle gesund antreten zu können. Er könne nicht akzeptieren, dass ihn ein schweres Verschulden an seiner Arbeitslosigkeit treffen solle (act. G 1). F.b Der Beschwerdegegner beantragt am 6. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden seien widersprüchlich. Zunächst habe er gesundheitliche Beschwerden ab 15. Februar 2010 geltend gemacht, in der Beschwerde erkläre er nun, erst ab anfangs März 2010 erkrankt zu sein. Die widersprüchlichen Angaben seien nicht glaubwürdig und könnten nicht berücksichtigt werden. Am 12. Oktober 2010 räumte das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme ein (act. G 4), worauf er verzichtete. Erwägungen: 1. Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG; SR 837.0) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund nicht annimmt. Dieser Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 2431, Rz 844, mit Hinweisen auf BGE 122 V 38 E. 3b und ARV 2002 Nr. 6 S. 58 E. 1). Die Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gelten auch bei Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit. Bei lohnmässig unzumutbarer Arbeit im Sinn von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ist die versicherte Person aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht verpflichtet, die angebotene Arbeit als Zwischenverdienst anzunehmen, wenn sie nach Art. 24 AVIG Kompensationszahlungen erhält. 2. 2.1 Gemäss Akten hat die Personalberaterin den Beschwerdeführer erstmals am 3. Februar 2010 auf eine offene Stelle bei Taxi C.___ aufmerksam gemacht. Da der Beschwerdeführer gerade ein Vorstellungsgespräch bei der E.___ AG für den 10. Februar 2010 erhalten hatte, wurde vereinbart, dass er sich bei Taxi C.___ melden solle, falls er die Stelle bei E.___ nicht erhalte (vgl. act. A 29). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 11. Februar 2010 forderte dann allerdings die Personalberaterin den Beschwerdeführer auf, sich noch heute bei Herrn C.___, Taxiunternehmen, zu bewerben, evtl. im Zwischenverdienst oder als Anstellung (vgl. act. A 33). Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers hat er darauf mehrmals vergeblich versucht, Herrn C.___ telefonisch zu erreichen. Nachdem er am 15. Februar 2010 von der E.___ AG eine mündliche Stellenzusage per 1. April 2010 erhalten hatte, machte er keine Bewerbung mehr bei Herrn C.___. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer sich für die Stelle bei Taxi C.___ nicht beworben hat, was einer Nichtannahme einer Stelle gleichzusetzen ist (vgl. Nussbaumer, RZ 844 mit Hinweisen). 2.2 Damit ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigt. Da der Beschwerdeführer per 1. April 2011 eine Stelle bei der E.___ AG erhalten hatte, wäre es bei Taxi C.___ nur noch um einen befristeten Einsatz von maximal etwa sechs Wochen gegangen. Dem Beratungsprotokoll vom 11. Februar 2010 ist lediglich zu entnehmen, dass es sich bei der zugewiesenen Arbeit um eine "Anstellung, evtl. im Zwischenverdienst" gehandelt hat. Dieser Hinweis und auch die übrigen Akten geben aber nicht Aufschluss darüber, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ob eine Festanstellung oder eine befristete Stelle, eine lohnmässig zumutbare oder unzumutbare Arbeit in Frage gestanden hat. Letzteres wäre für die Frage des Einstellungsgegenstandes von Bedeutung. Wenn es sich um eine Festanstellung gehandelt haben sollte, erscheint es weniger wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von einem bis eineinhalb Monaten noch angestellt geworden wäre. Handelte es sich aber um eine befristete Arbeit, allenfalls als Zwischenverdienst, so hätte für ihn eine reale Chance bestanden, bei diesem Taxiunternehmen arbeiten zu können. 2.3 Aufgrund der Akten ist eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Von einer Rückweisung zur weiteren Abklärung der Modalitäten der zugewiesenen Stelle ist indessen abzusehen, da die genauen Umstände sich zum heutigen Zeitpunkt kaum mehr eruieren lassen, was zur Gutheissung der Beschwerde führen muss. Hinzu kommt, dass aufgrund der Akten höchst fraglich erscheint, ob die zugewiesene Stelle überhaupt zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat nach seinem Stellenverlust bei der E.___ AG von der Personalberaterin erneut eine Stellenzuweisung als "Aushilfe Taxichauffeur" für Taxi C.___ erhalten (act. A 57) und sich dort beworben. Ab 30. Juni 2010 war er dort tätig, allerdings zu unklaren und ungeklärten Konditionen (vgl. act. A 70). Ab 1. August 2010 wurden für die Stelle "Taxi/Wassertaxifahrer/ Allrounder" Einarbeitungszuschüsse bewilligt (act. A 77). Zwar erfolgte die Anstellung formell über "Team XX.___". Kontrollperson war aber C.___, der auch als geschäftsführender Gesellschafter figuriert. Die eigentliche Tätigkeit wurde offensichtlich über die C.___ D.___ AG geführt, bei der wiederum C.___ als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist. Da der Beschwerdeführer u.a. für seine Arbeitsleistung im Juli 2010 den Lohn nicht erhielt und auf weitere Ungereimtheiten bei der Arbeitgeberin stiess, löste er das Arbeitsverhältnis Mitte August 2010 auf (vgl. act. A 92). Gemäss Handelsregisterauszug wurde die "Team XX.___" bereits am 30. September 2010 durch den Einzelrichter des Bezirksgerichts Z.___ aufgelöst, und es wurde ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom 1. November 2010 mangels Aktiven eingestellt. Die "formelle" Arbeitgeberin hat sich zu den Umständen der Vertragsauflösung nicht vernehmen lassen. Auch hier sind und bleiben die Umstände im Dunkeln. Die bekannten Verhältnisse (kein Arbeitsvertrag für die Beschäftigung bis 1. August 2010, keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnzahlungen, keine minimale Beschäftigung, vgl. act. A 70, 72, 92) lassen es als höchst fraglich erscheinen, dass die am 11. Februar 2010 zugewiesene Stelle zumutbar gewesen wäre. Bei dieser Ausgangslage kann letztlich auch offen bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner gesundheitlichen Situation Mitte Februar bzw. Anfang März 2010 den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben oder nicht. 3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. September 2010 gutzuheissen ist. 4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. September 2010 gutgeheissen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2011 Art. 16 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Keine Nichtannahme einer zumutbaren Stelle, wenn Lohnforderung wegen besonderen finanziellen Verhältnissen gefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2011, AVI 2010/85). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Anita Raimann Entscheid vom 8. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen RAV Rapperswil-Jona, Neue Jonastrasse 59, Postfach, 8640 Rapperswil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zumutbare Arbeit) Sachverhalt:
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2026-05-12T22:31:36+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen