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St.Gallen Versicherungsgericht 08.06.2011 AVI 2010/72

8 giugno 2011·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,989 parole·~15 min·1

Riassunto

Art. 16 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspäteter Bewerbung um eine zugewiesene Stelle. Für eine Sanktion ist kein Kausalzusammenhang zwischen verspäteter Bewerbung und nicht zustande gekommener Anstellung erforderlich. Bemessung der Einstelldauer. Reduktion von 24 auf 16 Einstelltage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2011, AVI 2010/72). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 8. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. August Holenstein, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zumutbare Arbeit) Sachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/72 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 08.06.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2011 Art. 16 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspäteter Bewerbung um eine zugewiesene Stelle. Für eine Sanktion ist kein Kausalzusammenhang zwischen verspäteter Bewerbung und nicht zustande gekommener Anstellung erforderlich. Bemessung der Einstelldauer. Reduktion von 24 auf 16 Einstelltage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2011, AVI 2010/72). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 8. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. August Holenstein, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zumutbare Arbeit) Sachverhalt: A. A.a A.___ bezog in einer am 29. Juni 2009 eröffneten Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. G 3/B12). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen dem Versicherten eine Stelle als "Fahrzeugmechaniker mit Verkaufsflair" zu. Es forderte ihn auf, sich für diese Stelle brieflich bei der B.___ zu bewerben (act. G 3/A32).  A.b Der Hausarzt des Versicherten berichtete dem RAV am 28. Oktober 2009, dass dieser an lumbalen Rückenschmerzen bei Bandscheibenvorfall leide, insbesondere bei stärkerer Belastung. Seinen bisherigen Beruf als Automonteur könne er deswegen nur noch bedingt ausüben. Für eine körperlich leichtere Arbeit ohne Tragen von Gewichten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte über 15 kg bzw. Arbeit im Durchzug oder in gebückter Stellung sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig (act. G 3/A34). A.c Im RAV-Formular "Ergebnis der Zuweisung" vom 3. November 2009 gab der Versicherte an, dass er sich am 3. November 2009 für die zugewiesene Stelle bei der B.___ beworben habe. Die Stelle sei schon vergeben gewesen (act. G 3/A45; vgl. auch "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat November 2009; act. G 3/A44). A.d Am 17. Dezember 2009 forderte das RAV den Versicherten auf, zur verspäteten Bewerbung bei der B.___ Stellung zu nehmen. Gemäss der Rückmeldung der B.___ habe er sich - obschon ihm bei der Zuweisung vom 23. Oktober 2009 eine Frist bis 30. Oktober 2009 gesetzt worden sei - erst am 3. November 2009 für die Stelle als "Fahrzeugmechaniker mit Verkaufsflair" beworben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Stelle bereits anderweitig vergeben gewesen. Er müsse daher mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage rechnen (act. G 3/A46). A.e In der Stellungnahme vom 23. Dezember 2009 führte der Versicherte aus, dass er sehr erschrocken sei, als er auf diesen Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Er könne es nicht glauben. Es sei nicht seine Absicht gewesen, die Unterlagen zu spät einzureichen. Bisher habe er sich immer ohne zu zögern auf zugewiesene Stellen hin beworben. Er könne sich die Verspätung wirklich nicht erklären (act. G 3/A48). A.f Das RAV verfügte am 29. Dezember 2009, dass der Versicherte ab 1. November 2009 für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde. Er habe mit der erheblich verspäteten Bewerbung zur Fortdauer der Arbeitslosigkeit beigetragen. Unter Berücksichtigung, dass er mit seiner - wenn auch verspäteten - Bewerbung sein Interesse an der Stelle bekundet habe, könne das Verschulden als mittelschwer beurteilt werden (act. G 3/A49). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte am 18. Januar 2010 Einsprache (act. G 3/A65). In der Begründung vom 5. Februar 2010 beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventuell sei die Dauer der Einstellung "auf unter zehn Tage" zu reduzieren. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zur Begründung führte er aus, dass er die Zuweisung, die "offenbar" mit B-Post versandt worden sei, erst kurz vor Ende Oktober 2009 erhalten habe. Zudem könne der Zuweisung vom 23. Oktober 2009 keine Fristansetzung für die Bewerbung entnommen werden. Der 30. Oktober 2009 sei ein Freitag gewesen. Am darauffolgenden Wochenende sei bei der B.___ mit Sicherheit nicht gearbeitet worden. Er habe seine Bewerbung am 3. November 2009, dem folgenden Dienstag, bei der B.___ abgegeben. Hätte er sie am 30. Oktober 2009 der Post aufgegeben, wäre sie nicht vor Montag, 2. November 2009, also höchstens einen Tag früher, zur Kenntnis genommen worden. Er hätte im Übrigen selbst bei einer früheren Bewerbung eher keine Aussichten auf die Stelle gehabt. Denn diese sei von einem Automonteur besetzt worden. Es fehle damit am Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Fehler und dem "(Miss-)Erfolg" (act. G 3/A67). Im Schriftsatz vom 12. Februar 2010 stellte sich der Versicherte zusätzlich auf den Standpunkt, dass ihm die Stelle aus medizinischer Sicht gar nicht zumutbar gewesen sei. Denn es gehe aus dem "Protokoll" über das Gespräch des RAV mit der B.___ hervor, dass die Stelle mit einem Automonteur besetzt worden sei. Er verwies in diesem Zusammenhang auf den Bericht des Hausarztes vom 28. Oktober 2009 (act. G 3/A81). B.b Das RAV wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. Juni 2010 ab und gab an, dass die Stellenzuweisungen in aller Regel per A-Post versandt würden, insbesondere wenn es sich um eine Stellenzuweisung mit Fristansetzung handle. Dass der Versicherte die Zuweisung erst am 30. Oktober 2009 erhalten habe, sei eher unwahrscheinlich. Bei der dem Rechtsvertreter des Versicherten nachträglich zugestellten Kopie der Stellenzuweisung handle es sich nicht um diejenige "Originalkopie", die dem Versicherten zugegangen sei. Aufgrund eines "Releasewechsels der Software" Ende Oktober 2009 sei die Zuweisung mit Fristansetzung nicht mehr als solche abrufbar. Die Zuweisung mit der Fristansetzung müsse aber beim Versicherten vorliegen. Selbst beim unbewiesenen Erhalt am 30. Oktober 2009 sei die Einreichung der Bewerbung erst am 3. November 2009 zu spät erfolgt. Schliesslich sei die zugewiesene Stelle dem Versicherten auch aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen (act. G 3/B29). C. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2010 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 23. Juli 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin dessen Aufhebung, unter Kostenfolge. Die Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie die im Einspracheverfahren vorgebrachte. Neu nannte der Beschwerdeführer lediglich als Datum der erfolgten Bewerbung den 2. November 2009. Sein Hinweis, wonach dieses Datum unbestritten sei, zeigt indessen, dass es sich um einen Verschrieb handelt, war doch bislang in den Akten stets die Rede vom 3. November 2009 (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 1. September 2010 beantragt der Beschwerdegegner die Beschwerdeabweisung (act. G 3). C.c Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 4. Oktober 2010 an seinem Antrag unverändert fest (act. G 7). C.d Der Beschwerdegegner hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 9). Erwägungen: 1.  Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Anspruchsberechtigung für 24 Tage einstellte. 1.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person sodann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. Dieser Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn sie die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte haben bei den Verhandlungen mit einem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zu einem Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b). Eine Ablehnung einer zumutbaren Arbeit liegt zudem vor, wenn der Versicherte trotz der Zuweisung einer Stelle durch das RAV dieser aus Nachlässigkeit nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 f. E. 1a). 1.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen (BGE 126 V 130 E. 1). Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2007, C 30/06, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.  Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, wann dem Beschwerdeführer das Zuweisungsschreiben vom 23. Oktober 2009 zugestellt wurde. Diese Frage kann indessen offen gelassen werden. Denn selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von dem von ihm geltend gemachten Zustelldatum (Freitag, 30. Oktober 2009) ausgegangen würde, kann ihm der Vorwurf, sich fehlerhaft verhalten zu haben, nicht erspart bleiben. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen. 2.1 In den vorangegangenen Zuweisungen der damaligen Personalberaterin wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine mehrtägige Frist (5 bis 7 Tage vom Datum des Zuweisungsschreibens an gerechnet) für eine Bewerbung eingeräumt. Ergänzend wurde er dabei jeweils darauf aufmerksam gemacht, dass er sich in Nachachtung von Art. 16 Abs. 1 AVIG jeweils sofort bewerben müsse (vgl. Zuweisung vom 12. August 2009, act. G 3/A9; Zuweisung vom 23. September 2009, act. G 3/A15; Zuweisung vom 24. September 2009, act. G 3/A20). Dem Beschwerdeführer musste daher bekannt sein, dass von ihm grundsätzlich eine sofortige Bewerbung verlangt wird bzw. diese zumindest nicht später als 5 bis 7 Tage nach dem Datum der Zuweisungsschreiben zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfolgen hat. In dem vom neuen Personalberater verfassten aktenkundigen Zuweisungsschreiben vom 23. Oktober 2009 fehlt - obschon wünschenswert - zwar sowohl eine Bewerbungsfrist als auch der Hinweis auf die grundsätzlich sofort zu erfolgende Bewerbung (act. G 3/A32). Dies vermag den Beschwerdeführer aber nicht zu entlasten. Denn aufgrund der bislang erhaltenen Zuweisungsschreiben - denen er im Übrigen fristgerecht nachkam - war ihm bekannt, dass er sofort zu handeln hatte bzw. er zumindest nicht länger als die bislang gewährte 5- bis 7-tägige Bewerbungsfrist zuwarten durfte. Dem Beschwerdeführer hätte bei sofortiger sorgfältiger Durchsicht der Zuweisung (zur Pflicht der Versicherten zum umgehenden und sorgfältigen Durchlesen von arbeitsamtlichen Zustellungen vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 15. Dezember 2006, C 33/06, E. 4.4) spätestens am 30. Oktober 2009 auffallen müssen, dass die Zuweisung vom 23. Oktober 2009 schon 7 Tage zurücklag. Ihm hätte daher bewusst sein müssen, dass er deshalb in Nachachtung der ihm obliegenden Pflichten (vgl. hierzu vorstehende E. 1.1 f.) unverzüglich die Bewerbung einzureichen hatte. Vom Beschwerdeführer werden schliesslich keine Gründe geltend gemacht und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten, dass ihm eine rasche Bewerbung am 30. Oktober 2009 nicht möglich gewesen wäre. Im Licht dieser Umstände ergibt sich, dass es der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen hatte, mit seiner am 3. November 2009 übergebenen Bewerbung verspätet zu sein. 2.2 Was der Beschwerdeführer gegen diese Sichtweise vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 2.2.1 Sein Einwand, dass ihm die zugewiesene Stelle aus medizinischer Sicht nicht zumutbar gewesen sei (act. G 1, S. 3, act. G 7, S. 2), verfängt nicht. So gab der Hausarzt im rudimentär begründeten Bericht vom 28. Oktober 2009 an, dass der Beschwerdeführer aufgrund lumbaler Rückenschmerzen bei Bandscheibenvorfall "bei stärkerer Belastung" leide und seinen bisherigen Beruf als Automonteur deswegen "nur noch bedingt ausüben" könne (act. G 3/A34). Aus dieser Aussage kann indessen nicht auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Automonteur geschlossen werden, zumal die Rückenschmerzen lediglich bei "stärkerer Belastung" auftreten. Die zugewiesene Stelle als Fahrzeugmechaniker mit Verkaufsflair bestand im Wesentlichen einerseits aus einer Beratungs- und Verkaufstätigkeit (einschliesslich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sortimentspflege, Bestellwesen sowie Rechnungskontrolle), andererseits aus einer Mitarbeit im Hydrauliklager (fachliche korrekte Abhängung und Montage der Schläuche und den dazugehörenden Komponenten sowie allgemeine Verwaltung des Lagers). Ferner wurde eine bedarfsabhängige Mithilfe in der Werkstatt erwartet (act. G 3/A32). Aufgrund dieses breiten Spektrums an - vor allem leichten körperlichen - Tätigkeiten ergibt sich keine Unzumutbarkeit der Stelle. Zwar wandte sich die Stellenausschreibung an eine körperlich fitte und robuste Person. Dieser Anforderung vermag der noch junge, nicht einmal 30-jährige und lediglich bei stärkerer Belastung schmerzbedingt eingeschränkte Beschwerdeführer zu genügen. Diese Betrachtungsweise wird dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer denn auch tatsächlich am 3. November 2009 um die Stelle beworben hat und sich im Oktober ("Kundendienstb. Automonteur", act. G 3/A38) und November 2009 ("Reifenmonteur", act. G 3/A44) um ähnliche Stellen bemühte. Vor diesem Hintergrund ist ein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf zu verneinen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich eines allfälligen Bewerbungsgesprächs die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und allfällige damit verbundene Auswirkungen auf die Stelle mit der potenziellen Arbeitgeberin noch hätten thematisiert und diskutiert werden können. 2.2.2 Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Auffassung, es fehle vorliegend am Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen verspäteter Bewerbung und Nichtanstellung (act. G 1, S. 4, act. G 7, S. 2 f.). Für die Sanktionierung des Fehlverhaltens einer versicherten Person ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht notwendig nachzuweisen, dass bei rechtzeitiger Bewerbung die betreffende Person die Stelle auch effektiv erhalten hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2007, C 30/06, E. 5 mit Hinweis). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen einer verspäteten Bewerbung auf eine zugewiesene Stelle ist daher auch möglich, wenn diese nur kurze Zeit nach der Zuweisung bereits anderweitig besetzt wurde. Ein einstellungsrelevantes Verhalten wäre nur dann zu verneinen, wenn die Stelle bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Stellenzuweisung nicht mehr frei gewesen wäre (vgl. Urteil Versicherungsgericht vom 8. März 2000, AVI 1998/703, E. 3a mit Hinweis). Dies wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Auf weitere Abklärungen kann daher verzichtet werden. 3.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verhängten 24 Einstelltage angemessen sind. 3.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 38 E. 3b) ist bei der Bemessung der Einstellungsdauer wegen nicht genügender Bewerbung für eine Anstellung der gleiche Verschuldensmassstab anzulegen wie im Fall der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs. 1 AVIG zumutbaren Arbeit. In dieser Hinsicht sieht Art. 45 Abs. 3 AVIV vor, dass die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit - und somit auch das verspätete Einreichen von Bewerbungsunterlagen an eine zugewiesene zumutbare Stelle - grundsätzlich ein schweres Verschulden darstellt. Die Rechtsprechung hat jedoch entschieden, dass im konkreten Fall Gründe vorliegen können, die das schwere Verschulden als leichter erscheinen lassen (BGE 130 V 130 E. 3.4.3), wobei hinsichtlich der subjektiven Situation der betroffenen Person etwa gesundheitliche Probleme, auf der objektiven Seite etwa die Befristung einer Stelle berücksichtigt wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2007, C 30/06, E. 6.1). 3.2 Der Beschwerdegegner hat bei der Bemessung der Einstelltage den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer "trotz massiv verspäteter Bewerbung" zumindest ein Interesse an der Anstellung bekundet habe. Anstelle eines schweren Verschuldens erkannte der Beschwerdegegner daher auf ein mittelschweres (act. G 3/ B29). 3.3 Die Qualifikation des Verschuldens als mittelschwer ist nicht zu beanstanden. Indessen hält die beschwerdegegnerische Bemessung innerhalb des für mittelschweres Verschulden geltenden Sanktionsrahmens einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand und sie ist der Sache nicht angemessen. Zunächst kann dem Beschwerdegegner nicht darin gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer die Bewerbung "massiv verspätet" eingereicht hat. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer die Zuweisung tatsächlich erst wie von ihm geltend gemacht am 30. Oktober 2009 erhalten hat. Denn der Beschwerdegegner selbst räumte dem Beschwerdeführer - auch wenn ihm dies im aktenkundigen Zuweisungsschreiben nicht mitgeteilt wurde - eine Bewerbungsfrist bis 30. Oktober 2009 ein (vgl. etwa act. G 3/ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B29, S. 3), weshalb mit Blick auf die am 3. November 2009 bei der Stellenanbieterin eingegangenen Bewerbung nicht von einer massiven Verspätung gesprochen werden kann, zumal zwischen Freitag dem 30. Oktober 2009 und Dienstag dem 3. November 2009 noch ein Wochenende lag. Weiter kann zugunsten des Beschwerdeführers ins Feld geführt werden, dass er sein auch vom Beschwerdegegner anerkanntes Interesse an der Stelle nicht erst am 3. November 2009 auf postalischem Weg bekundete, sondern die Bewerbung zeitgewinnend persönlich überbracht hat (act. G 3/A67, S. 2 unten). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen bislang kein zu arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sanktionen führendes Verhalten an den Tag gelegt, sich mithin wohl verhalten. Dagegen fällt weniger ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine belastungsabhängigen Rückenschmerzen offenbar Zweifel an der Leidensangepasstheit der zugewiesenen Stelle hatte (act. G 1). Diese Zweifel vermögen die Verspätung denn auch an sich nicht zu rechtfertigen (vgl. vorstehende E. 2.2.1). Indessen dürften sie zu einer vertiefteren und damit zeitintensiveren Prüfung der Bewerbung geführt haben. In Würdigung der genannten Umstände erscheint es angemessen, die Einstellungsdauer am untersten Ende des für mittelschweres Verschulden geltenden Sanktionsrahmens zu bemessen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht für 24, sondern für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 4.  4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstelltage sind von 24 Tagen auf 16 Tage zu reduzieren. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 4.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer beantragte, dass er in der Anspruchsberechtigung nicht eingestellt werde (act. G 1). Mit der Reduktion von 24 auf 16 Einstelltage obsiegt er daher bloss teilweise, entsprechend einem Drittel. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Einreichung einer Kostennote. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Bei vollständigem Obsiegen wäre dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen worden. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen von einem Drittel hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2010 aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 1. November 2009 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2011 Art. 16 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 3 AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verspäteter Bewerbung um eine zugewiesene Stelle. Für eine Sanktion ist kein Kausalzusammenhang zwischen verspäteter Bewerbung und nicht zustande gekommener Anstellung erforderlich. Bemessung der Einstelldauer. Reduktion von 24 auf 16 Einstelltage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2011, AVI 2010/72). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 8. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. August Holenstein, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zumutbare Arbeit) Sachverhalt:

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