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St.Gallen Versicherungsgericht 15.03.2011 AVI 2010/57

15 marzo 2011·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,483 parole·~12 min·1

Riassunto

Art. 26 Abs. 2 ATSG: Anspruch auf Verzugszinsen auf eine Forderung der versicherten Person gegenüber der Kantonalen Arbeitslosenkasse bejaht. Kein Anspruch auf Zinseszinsen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2011, AVI 2010/57). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 15. März 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Verzugszinsen Sachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/57 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 15.03.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 15.03.2011 Art. 26 Abs. 2 ATSG: Anspruch auf Verzugszinsen auf eine Forderung der versicherten Person gegenüber der Kantonalen Arbeitslosenkasse bejaht. Kein Anspruch auf Zinseszinsen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2011, AVI 2010/57). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 15. März 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Verzugszinsen Sachverhalt: A.   A.a A.___ wurde am 26. Februar 2003 unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 6 Monaten per 31. August 2003 gekündigt. Er wurde per sofort freigestellt (act. G 3.4). Der Versicherte meldete sich am 3. März 2003 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen zur Arbeitsvermittlung. Das RAV St. Gallen bewilligte ihm sieben Informatik-Kurse. Dabei vereinbarte das RAV St. Gallen mit dem Versicherten, dass dieser die Kurskosten im Voraus selbst bezahle und ihm die entsprechenden Kurskosten vom RAV St. Gallen zurückerstattet würden (Aktennotiz vom 9. Mai 2003, act. G 3.6; zu den am 7. Mai 2003 beginnenden Kursen vgl. act. G 3.95 Beilagen). A.b Am 14. Dezember 2006 gelangte der Versicherte an das RAV St. Gallen mit der Anfrage, wann die Kurskosten auf das auf B.___ lautende Konto überwiesen worden seien. B.___ habe ihm die Kursauslagen vorausbezahlt. Nun sei er mit einer Aussage konfrontiert worden, dass die Rückzahlung noch immer ausstehend sei (act. G 3.83). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c In der nicht in den Akten liegenden Verfügung vom 14. Februar 2007 lehnte das kantonale Amt für Arbeit eine Erstattung der Kurskosten ab. Auf Einsprache vom 16. März 2007 hin (act. G 3.86) widerrief das Amt die Verfügung vom 14. Februar 2007 und leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an die Kantonale Arbeitslosenkasse (act. G 3.87). In der Verfügung vom 25. Mai 2007 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse die Vergütung der vom 7. Mai bis 3. September 2003 besuchten Kurse ab, da die Vergütungen nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien (act. G 3.93). An dieser Auffassung hielt sie im Einspracheentscheid vom 9. Juli 2007 fest (act. G 3.96). Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 4. September 2007 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im Urteil vom 10. April 2008, AVI 2007/89, teilweise gut und wies die Streitsache zur Erhebung weiterer Beweise betreffend die rechtzeitige Geltendmachung der Kurskosten an die Kantonale Arbeitslosenkasse zurück (act. G 3.101). A.d Nach der Vornahme der vom Versicherten beantragten Zeugeneinvernahmen zum rechtzeitigen Einwurf des Gesuchs um Erstattung der Kurskosten in den Briefkasten des RAV St. Gallen am 27. September 2003 (vgl. hierzu act. G 3.102 und G 3.104) und nach weiteren Abklärungen, teilte die Kantonale Arbeitslosenkasse dem Versicherten am 16. September 2009 mit, dass die geltend gemachten Kurskosten übernommen würden (act. G 3.108). Am 13. Oktober 2009 fand die Überweisung an den Versicherten statt (act. G 1). A.e In der nicht in den Akten liegenden E-Mail vom 30. Oktober 2009 ersuchte der Versicherte um die Ausrichtung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Bezahlung der Kurskosten. Die Kantonale Arbeitslosenkasse lehnte in der Verfügung vom 25. Januar 2010 einen Anspruch des Versicherten auf Verzugszinsen ab (act. G 3.110). A.f Dagegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2010 Einsprache (act. G 3.111), welche die kantonale Arbeitslosenkasse im Einspracheentscheid vom 1. April 2010 abwies (act. G 3.112). B.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2010 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 6. Mai 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung und die Zusprache von Verzugszinsen auf dem zugesprochenen Rückerstattungsbetrag von Fr. 16'155.-- "ab nachweislich erfolgtem Briefeinwurf am 27.09.03 bis zur Auszahlung am 13.10.09 in der Höhe von Fr. 4'882.40 […] und Zinseszinsen" ab 13. Oktober 2009 "bis zum Abschluss der Angelegenheit auf den geschuldeten Verzugszinsen" zum Zinssatz von 5%. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er seinen Mitwirkungspflichten stets nachgekommen sei. Die Verfahrensverzögerungen seien nicht durch ihn verursacht worden (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. Allenfalls sei eine Verrechnung in der Höhe von Fr. 1'695.-- vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer mit seinem passiven Verhalten den Auflauf von Verzugszinsen selbst verschuldet habe. Er habe während mehrerer Jahre keinerlei Schritte zur Realisierung seines Anspruchs unternommen. Allenfalls sei der "Zinsenlauf" durch dieses Verhalten vom Zeitpunkt des Einwurfs der Sendung (27. September 2003) bis zur ersten Mahnung vom 14. Dezember 2006 "verzögert". Ferner bestehe für die Rückerstattung von selbstbezahlten Ausbildungskosten kein Verfahren mit langer Dauer aufgrund umfassender Abklärungen, weshalb "die Anwendung von Verzugszinsen" entfalle. Dem Beschwerdeführer seien des Weiteren Kurskosten erstattet worden, die nicht geschuldet gewesen seien. Zumindest in diesem Umfang bestehe kein Anspruch auf Verzugszinsen. Gemäss schriftlicher Angabe des Kursveranstalters seien nämlich am 7. April 2003 Kurskosten in der Höhe von Fr. 1'695.-- bezahlt worden. Die Frist von drei Monaten für die Geltendmachung der Rückerstattung dieser Kurskosten sei somit am 31. Juli 2003 abgelaufen gewesen. Die Geltendmachung dieser Kurskosten habe aber erst am 27. September 2003 stattgefunden. Dieser Rückforderungsbetrag sei daher verrechnungsweise zu berücksichtigen, falls die Beschwerde wider Erwarten nicht abgewiesen werde. Die Fälligkeit der Rückerstattung sei im Zeitpunkt des Einwurfs der Postsendung vom 27. September 2003 eingetreten. Selbst wenn ein Anspruch auf Verzugszinsen bestünde, was bestritten werde, würde der Verzugszinsenlauf frühestens 24 Monate nach der Fälligkeit des Anspruchs und somit am 27. September 2005 beginnen (act. G 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c In der Replik vom 14. August 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen unverändert fest. Er bestreitet, dass die verzögerte Leistungsausrichtung auf sein Verhalten zurückzuführen sei. Ferner interpretiere die Beschwerdegegnerin den Auszug des Kursveranstalters betreffend die Bezahlung der Kurskosten unrichtig. Denn der Kursveranstalter habe die amerikanische Schreibweise verwendet. Mit der Bezeichnung "2003-07-04" sei der 4. Juli 2003 gemeint. Es seien daher sämtliche Kurskosten innert der dreimonatigen Frist geltend gemacht worden (act. G 5). B.d In der Duplik vom 25. August 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt sie aus, dass der Beschwerdeführer die Kurskosten nicht selbst bezahlt habe. Diese seien vielmehr "von B." bevorschusst worden. Dementsprechend sei die Überweisung der Kursauslagen auf das Konto "von B." verlangt worden. Der Beschwerdeführer habe demnach durch die verzögerte Erstattung der Kurskosten keinen Schaden erlitten und könne keine Verzugszinsen verlangen (act. G 7). B.e Am 28. September 2010 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Darin führte er aus, dass die Nachzahlung nicht an Dritte, sondern am 13. Oktober 2009 auf sein Konto erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihm sogar "Ende 2006/ anfangs 2007" mitgeteilt, dass Überweisungen von der Kasse nur direkt an die versicherte Person ausbezahlt würden (act. G 9). B.f Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 10). Erwägungen: 1.    Zwischen den Parteien ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzugszinsen auf den von der Beschwerdegegnerin erstatteten Kurskosten (einschliesslich Essens- und Verpflegungsspesen) sowie auf Zinseszinsen umstritten. 2.    Vorab ist auf den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Duplik erhobenen Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, einzugehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet den Antrag auf Nichteintreten damit, dass B.___ (bis zur Heirat mit dem Beschwerdeführer im Januar 2006 B.___, act. G 3.104) die Kurskosten bevorschusst habe. Der Beschwerdeführer habe demnach durch die verzögerte Überweisung gar keinen Schaden erlitten und sei nicht berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen (act. G 7). 2.2 Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdegegnerin, dass das Darlehen von B.___ an den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Kurskosten nichts an dessen Gläubigerstellung gegenüber der Beschwerdegegnerin ändert. Die Beschwerdegegnerin bleibt nämlich unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer Fremdkapital zur Begleichung der Kurskosten aufnimmt, dessen Schuldnerin für die Erstattung der Kurskosten. Anderes gälte lediglich dann, wenn die Forderung des Beschwerdeführers an B.___ abgetreten worden wäre. Eine solche Abtretung ist jedoch gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht zulässig. Selbst wenn eine Abtretung vereinbart worden wäre, wofür es aus den Akten keine Hinweise gibt, wäre sie daher unbeachtlich. 2.3 Die Beschwerdegegnerin verweist bei ihrer Argumentation zusätzlich auf Art. 26 Abs. 4 lit. a ATSG, wonach die berechtigte Person oder deren Erben keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt. Da die Nachzahlung unbestrittenermassen an den Beschwerdeführer (zur angegebenen, auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Zahlungsadresse vgl. E-Mail vom 8. Oktober 2010, act. G 3.111) und nicht an eine Drittperson ausgerichtet wurde, findet die Bestimmung des Art. 26 Abs. 4 lit. a ATSG von vornherein keine Anwendung, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann. 2.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer als Gläubiger gegenüber der Beschwerdegegnerin bezüglich der Verzugszinsfrage aktivlegitimiert ist. Auf seine Beschwerde ist daher einzutreten. 3.    Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die von ihm beantragten Verzugszinsen und Zinseszinsen hat (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Der Satz für den Verzugszins beträgt nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) 5% im Jahr. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSV wird der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Dabei beginnt die Zinspflicht am ersten Tag des Monats, in dem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in dem der Zahlungsauftrag erteilt wird. 3.2 Gegen eine Verzugszinspflicht bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass der Beschwerdeführer während 3 Jahren keine Nachfrage gestartet oder eine Mahnung vorgenommen habe. Es sei somit eindeutig auf sein Verhalten zurückzuführen, dass das Verfahren nicht innert einer angemessenen Dauer von zwei Jahren habe erledigt werden können (act. G 3.112 und G 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat die Kurskosten rechtzeitig geltend gemacht, was auch die Beschwerdegegnerin mittlerweile anerkennt. Damit ist er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Weiter ist zu beachten, dass Geldschulden grundsätzlich Bringschulden sind (vgl. hierzu Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 28. November 2002, E. 3.3, und vom 22. Dezember 2003, H 144/03, E. 4). Es war demnach Sache der Beschwerdegegnerin, für eine Begleichung ihrer Schuld besorgt zu sein. Sie trägt damit auch das Risiko der mit einer verspäteten Zahlung verbundenen Nachteile, zumal vorliegend dem Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung oder dergleichen vorgeworfen werden kann. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, dass für die "Rückerstattung" von selbstbezahlten Ausbildungskosten kein Verfahren mit einer langen Dauer aufgrund von umfassenden Abklärungen bestehe. Eine Gewährung von Verzugszinsen gemäss Art. 26 ATSG widerspreche dem Gesetz. Ohnehin bestehe "für solche Rückerstattungsansprüche" keine Verzugszinspflicht (act. G 3). 3.3.1 Dem ist zu entgegnen, dass in den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 2 ATSG vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen sämtliche vom Gesetz erfassten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsleistungen fallen, soweit sie eine Geldforderung begründen (Urteil des EVG vom 16. August 2005, C 49/05, E. 6 mit Hinweis). Im Arbeitslosenversicherungsrecht bestehen keine von der im ATSG normierten Verzugszinsregelung abweichende Bestimmungen. Folglich wird auch die Erstattung von Kurskosten als sozialversicherungsrechtliche Leistung von der Verzugszinsregelung gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG erfasst. 3.3.2 Für die Verneinung einer Verzugszinspflicht "für solche Rückerstattungsansprüche" verweist die Beschwerdegegnerin auf die Literatur (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 20 zu Art. 26), wonach "Vergütungszinsen" auf Rückerstattungsforderungen nicht zulässig seien. Ob die genannte Auffassung von Kieser zutreffend ist, hat das EVG offen gelassen (Urteil des EVG vom 12. Januar 2006, K 40/05, E. 6). Diese Frage muss auch an dieser Stelle nicht beantwortet werden, da es sich bei der Erstattung der Kurskosten an den Beschwerdeführer nicht um eine Rückerstattung (einer unrechtmässig bezogenen bzw. nicht geschuldeten Leistung) und nicht um eine damit verbundene Vergütungszinsproblematik handelt. Vielmehr geht es vorliegend um eine verspätete Erbringung von geschuldeten Sozialversicherungsleistungen und die damit einhergehenden Verzugszinsen (vgl. zur Unterscheidung von Verzugs- und Vergütungszinsen im Sozialversicherungsrecht Kieser, a.a.O., Rz 3 zu Art. 26). 3.4 Ferner wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass der am "7. April 2003" bezahlte (Teil-)Betrag erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss Art. 86 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) geltend gemacht worden sei. Zumindest auf diesem Betrag bestehe keine Verzugszinspflicht (act. G 3). Wie der Beschwerdeführer bereits zutreffend dargelegt hat (act. G 9), hat der Kursveranstalter in der Abrechnung vom 21. Januar 2009 bei der Datumsangabe die "amerikanische" Schreibweise verwendet (act. G 3.107). Die Bezahlung erfolgte daher nicht schon am "7. April 2003", sondern erst am 4. Juli 2003. Es erübrigen sich daher Weiterungen zur von der Beschwerdegegnerin beantragten Verrechnung (vgl. hierzu act. G 3). 3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf dem gesamten Betrag der Kursauslagen (einschliesslich Spesen) im Umfang von Fr. 16'155.-- (vgl. act. G 3.108) Verzugszinsen schuldet. Der Beschwerdeführer macht Verzugszinsen bereits © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab dem Briefeinwurf vom 27. September 2003 geltend. Zu beachten ist indessen, dass die gesetzliche Regelung erst einen Anspruch auf Verzugszinsen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens 12 Monate nach dessen Geltendmachung, einräumt (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Die Verzugszinspflicht beginnt somit am 1. September 2005 und endet am 31. Oktober 2009 (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSV). 4.    Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Ausrichtung von Verzugszinsen zusätzlich die Zusprache von Zinseszinsen (act. G 1). Für die Zusprache von Zinseszinsen fehlt eine gesetzliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht. Deshalb ist in analoger Weise auf Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zurückzugreifen, wonach auf Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen (vgl. zur analogen Anwendung privatrechtlicher Normen zur Lückenfüllung Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, N 305). Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf Zinseszinsen. 5.    5.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 1. April 2010 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinn der Erwägungen die Berechnung der Verzugszinsen auf der Forderung des Beschwerdeführers von Fr. 16'155.-- ab 1. September 2005 bis 31.Oktober 2009 vornehme. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung (act. G 1). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei der Zeitaufwand für das Erstellen von Rechtsschriften grundsätzlich nicht entschädigt wird, und Barauslagen nur ersetzt werden, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2008, E. 4.2 mit Hinweis). So setzt der Anspruch auf eine Parteientschädigung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter anderem voraus, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, der die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (BGE 110 V 132 E. 4d). Vorliegend geht es zwar um einen nicht unwesentlichen Betrag. Indessen musste der Beschwerdeführer keinen das übliche Mass überschreitenden Aufwand auf sich nehmen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt deshalb nicht in Betracht. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:  1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinn der Erwägungen die Berechnung der Verzugszinsen auf der Forderung des Beschwerdeführers von Fr. 16'155.-- ab 1. September 2005 bis 31. Oktober 2009 vornehme. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.03.2011 Art. 26 Abs. 2 ATSG: Anspruch auf Verzugszinsen auf eine Forderung der versicherten Person gegenüber der Kantonalen Arbeitslosenkasse bejaht. Kein Anspruch auf Zinseszinsen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. März 2011, AVI 2010/57). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 15. März 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Verzugszinsen Sachverhalt:

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