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St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2011 AVI 2010/47

11 gennaio 2011·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,430 parole·~7 min·2

Riassunto

Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG: Arbeitsmarktliche Massnahmen. Aufgrund der breiten Weiter- und Ausbildungen sowie der reichen Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist die arbeitsmarktliche Indikation für den beantragten Kursbesuch MCITP Server Administrator zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2011, AVI 2010/47). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 11. Januar 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen RAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Kursbesuch (MCITP Server Administrator) Sachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/47 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 11.01.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2011 Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG: Arbeitsmarktliche Massnahmen. Aufgrund der breiten Weiter- und Ausbildungen sowie der reichen Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist die arbeitsmarktliche Indikation für den beantragten Kursbesuch MCITP Server Administrator zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2011, AVI 2010/47). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 11. Januar 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen RAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Kursbesuch (MCITP Server Administrator) Sachverhalt: A.   A.a A.___ arbeitete vom 18. Mai 2006 bis zur Arbeitgeberkündigung per 28. Februar 2009 als Informatiker (Funktion ICT-Berater; act. G 3.1/B19) bei der C.___. Im Antrag vom 27. Februar 2009 machte er einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2009 geltend (act. G 3.1/B28). Mit Verfügung vom 16. März 2009 lehnte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil das Kursgesuch "Englisch A2 (Basic User)" des Versicherten ab (act. G 3.1/B31). Ein weiteres Kursgesuch (Zertifizierung im Projektmanagement IPMA Level D) wies das RAV Oberuzwil am 19. November 2009 ab (act. G 3.1/A22). A.b Der Versicherte ersuchte am 19. Januar 2010 das RAV Oberuzwil um Zustimmung zum Kurs MCITP Server Administrator (Dauer 10 Tage; Kosten Fr. 4'620.--; act. G 3.1/ A49). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Am 12. Februar 2010 verfügte das RAV Oberuzwil, dass das Kursgesuch MCITP Server Administrator abgewiesen werde. Beim beantragten Lehrgang handle es sich um eine Zusatzausbildung, die nicht zwingend arbeitsmarktlich indiziert sei. Gemäss Lebenslauf sei der Versicherte sehr gut qualifiziert. Er weise eine langjährige, grosse und noch aktuelle Berufserfahrung im IT-Bereich aus (act. G 3.1/A43). A.d Dagegen erhob der Versicherte am 23. Februar 2010 Einsprache. Im Wesentlichen brachte er vor, dass der IT-Arbeitsmarkt heute explizit die Absolvierung des beantragten Kurses verlange, da diese IT-Architektur zu neuem Standard werde. Es bestehe im IT-Bereich eine arbeitsmarktliche Indikation bezüglich des Kurses MCITP Server Administrator (act. G 3.1/A58). A.e Mit Entscheid vom 27. März 2010 wies das RAV Oberuzwil die Einsprache vom 23. Februar 2010 ab (act. G 3.1/A64). B.   B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2010 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 22. April 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin dessen Aufhebung sowie die Gutheissung des Kursgesuches MCITP Server Administrator. Die Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie diejenige der Einsprache vom 23. Februar 2010 (act. G 1). B.b Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2010 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). Erwägungen: 1.    1.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Einspracheentscheid von der gleichen Person mitunterschrieben worden sei, die bereits die ablehnende Verfügung vom 12. Februar 2010 erlassen habe (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Das Sozialversicherungsrecht selbst sieht in Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] das Einspracheverfahren vor, um den Versicherten die Möglichkeit zu geben, sich zu einer behördlich erlassenen Verfügung zu äussern und der verfügenden Behörde Gelegenheit zu bieten, ihre Entscheidung zu überarbeiten. Dass die verfügende und überprüfende Behörde bzw. Person dieselbe ist, macht das Wesen des Einspracheverfahrens aus. Im Sinn einer Abweichung von dieser typischen Einspracheordnung lassen Art. 100 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 127 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) den Kantonen die Möglichkeit, eine andere als die verfügende Behörde oder Person als zuständig zum Erlass des Einspracheentscheides zu bestimmen. Der Kanton St. Gallen hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Vorliegend hat dieselbe AM-Beraterin sowohl die Verfügung erlassen (act. G 3.1/A43) als auch den angefochtenen Einspracheentscheid mitunterschrieben (act. G 3.1/A64), was der vom Bundesgesetzgeber und der vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehenen Ordnung entspricht. 2.    Zwischen den Parteien ist materiell die Frage umstritten, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen in Form des Kurses MCITP Server Administrator hat. 3.    3.1 Das AVIG bezweckt nach Art. 1a Abs. 2, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sollen die Eingliederung von versicherten Personen, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, verbessern (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Sie setzen in jedem Fall voraus, dass sie durch die Arbeitsmarktlage unmittelbar geboten sind. Diese so genannte arbeitsmarktliche Indikation soll verhindern, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (SVR 2005 ALV Nr. 9 S. 29 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 2.1.1 = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Januar 2005, C 147/04). 3.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder die sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung und der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 f. E. 2b/2c mit Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über einen Maturitätsabschluss, studierte zwei Semester an einer Hochschule im Ausland und vier Semester an der Universität Zürich (Naturwissenschaft). Von 1972 bis 1977 arbeitete er als Analytiker/ (System-)Programmierer, danach bei einer Bank als Stellvertreter des IT-Leiters, später bei einer Bank als IT-Leiter (Direktionsmitglied) und von zukletzt bei einer Versicherung als "Consultant der Ressortleitung und operative Unterstützung" (Kadermitglied). Ferner besuchte er verschiedene Weiterbildungen (Projektleitung, Betriebsorganisation, Security [Disaster Recovery Planning, Backup], Outsourcing, Vertragswesen, Mitarbeiterführung, Kommunikation, Präsentation, MS-Office, neue IT-Technologie [Hardware/Software], Software für Banken). Seit 1. August 2009 nimmt der Beschwerdeführer an einem Einsatzprogramm teil (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung mit dem Inhalt "Innovationsmanagement"; act. G 3.1/A5 und G 3.1/A11). Am 28. Oktober 2009 wurde dem Versicherten nach bestandener schriftlicher Prüfung das "Certified Project Management Associate IPMA Level D" erteilt (act. G 3.1/A28). Der Beschwerdeführer verfügt nach dem Gesagten über eine vielschichtige Aus- und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiterbildung sowie über eine reiche Berufserfahrung. Er ist ein erfahrener Kadermann im Bereich Informatik mit "tiefem Wissen" im Bankwesen (act. G 3.1/A26). 3.4 Angesichts der genannten beruflichen Biographie stehen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner anerkennenswerten Weiter- und Ausbildungsanstrengungen auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten offen. Es kann davon ausgegangen werden, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle im breit gefächerten Bereich der Informatik, des Bank- oder Versicherungswesens auch ohne den beantragten Kurs MCITP Server Administrator findet. Es verhält sich nicht so, dass es praktisch keine Arbeitsplätze geben würde, deren Anforderungsprofil der Beschwerdeführer ohne Absolvierung des gewünschten Kurses nicht erfüllen würde. Es kann deshalb nicht angenommen werden, der beantragte Kurs MCITP Server Administrator dränge sich aus Gründen des Arbeitsmarktes auf. Wie der 1948 geborene Beschwerdeführer im Übrigen selbst anerkennt (der Beschwerdeführer "sieht halt wirklich sein Alter als sein grösstes Problem", act. G 3.1/A50; vgl. auch act. G 3.1/ A67), werden seine Anstellungschancen im Wesentlichen durch seine nur noch kurze Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters geschmälert. Zwar dürfte sich der Kursbesuch MCITP Server Administrator durchaus positiv auf die Vermittelbarkeit auswirken; von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle in seinem angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet kann indessen nicht gesprochen werden. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich denn auch nicht aus dem "Empfehlungsschreiben" der B.___ vom 19. Januar 2010 (act. G 3.1/A47). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Blick auf die breite Aus- und Weiterbildung sowie die reiche Berufserfahrung des Beschwerdeführers eine arbeitsmarktliche Indikation für den Kurs MCITP Server Administrator zu verneinen ist bzw. die arbeitsmarktliche Lage den Kursbesuch zur Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar gebietet. Die Ablehnung des entsprechenden Kursgesuches durch den Beschwerdegegner ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden:  1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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