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St.Gallen Versicherungsgericht 16.08.2011 AVI 2010/118

16 agosto 2011·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,791 parole·~24 min·1

Riassunto

Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG. Art. 45 Abs. 2bis AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden Arbeitsbemühungen, wegen Nichterscheinens an Kontrollgesprächen und Verletzung der Meldepflicht (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2011, AVI 2010/118).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/118 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 02.09.2019 Entscheiddatum: 16.08.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 16.08.2011 Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG. Art. 45 Abs. 2bis AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden Arbeitsbemühungen, wegen Nichterscheinens an Kontrollgesprächen und Verletzung der Meldepflicht (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2011, AVI 2010/118). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg, Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 16. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen RAV Rapperswil-Jona, Neue Jonastrasse 59, Postfach, 8640 Rapperswil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitsbemühungen, Kontrollpflichten, Meldepflicht) Sachverhalt: A.  A.a A.___ stellte am 4. November 2009 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 30. September 2009. Er erklärte sich bereit und in der Lage, eine vollzeitliche Beschäftigung aufzunehmen. Am 1. Dezember 2009 eröffnete ihm die Kantonale Arbeitslosenkasse verfügungsweise, die ab dem 30. September 2009 kontrollierten Ausfalltage könnten nicht entschädigt werden. Da er in seiner eigenen Firma gearbeitet habe, würden an den Nachweis der Beitragszeit bzw. des Verdienstausfalls erhöhte Anforderungen gestellt. Die Lohnzahlung durch die GmbH für das Jahr 2008 sei nicht genügend belegt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2. Februar 2010 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. September 2010 in dem Sinn gut, dass die Erfüllung der Beitragszeit bejaht und die Angelegenheit zur Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere des versicherten Verdienstes) und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (AVI 2010/27). A.b Mit Verfügung vom 8. November 2010 stellte das RAV den Versicherten, nachdem es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte (Schreiben vom 26. November 2009, act. G 3.1/A18), ab 17. November 2009 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er dem Beratungsgespräch vom 16. November 2009 unentschuldigt ferngeblieben sei. Einen Telefonauszug, welcher die von ihm geltend gemachte Mitteilung auf dem Telefonbeantworter seiner RAV-Personalberaterin dokumentieren würde, habe er nicht eingereicht. Der Anruf sei vom RAV nicht registriert und somit nicht bewiesen worden (act. G 3.1/A53). Ebenfalls am 8. November 2010 verfügte das RAV nach vorgängiger Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme (Schreiben vom 31. März 2010, act. G 3.1/A34) ab 10. Februar 2010 eine Einstellung von 14 Tagen, weil der Versicherte dem Beratungsgespräch vom 9. Februar 2010 unentschuldigt ferngeblieben sei. Dem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2010 könne nicht entnommen werden, dass er seinen Pflichten als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Versicherungsnehmer" nicht mehr nachkommen müsse; dies umso weniger, als er gegen den Entscheid Beschwerde eingereicht und in der Zwischenzeit auch Recht bekommen habe. Bereits mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 sei er in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden, dass eine versicherte Person ihren Verpflichtungen weiterhin nachkommen müsse, wenn sie Einsprache erhebe. Dies gelte auch im Beschwerdeverfahren, was ihm (nach erfolgtem Hinweis für das Einspracheverfahren) hätte klar sein müssen [act. G 3.1/A55]). Gleichentags erging sodann, nach vorgängiger Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme (Schreiben vom 4. Mai 2010, act. G 3.1/A44), eine Verfügung des RAV betreffend Einstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage ab 7. April 2010, weil er dem Beratungsgespräch vom 6. April 2010 unentschuldigt ferngeblieben sei. Er habe keinen Beleg für die von ihm behauptete Reifenpanne bzw. für den Kauf eines neuen Reifens eingereicht. Er könne auch nicht geltend machen, dass er sich nicht habe telefonisch melden können, da er die Telefonnummer nicht zur Hand gehabt habe. Über die Telefonauskunft hätte die Nummer des RAV jederzeit in Erfahrung gebracht werden können (act. G 3.1/A56).  Mit zwei weiteren Verfügungen vom 8. November 2010 wurde der Versicherte, nachdem er zuvor am 31. März und 3. Mai 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte (act. G 3.1/A35, A42), ab 1. Februar 2010 für 9 und ab 1. März 2010 21 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er für die Kontrollperioden Januar und Februar 2010 keine Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Da er die Meinung vertrete, dass er wegen des ablehnenden Einspracheentscheids (vom 2. Februar 2010) keine Arbeitsbemühungen mehr einreichen müsse und zudem trotz entsprechender Aufforderung das Datum der Einreichung der Nachweisformulare für Januar und Februar 2010 nicht angebe, sei davon auszugehen, dass er für Januar 2010 keine Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Da dies nicht die erste Sanktionierung während der laufenden Rahmenfrist sei, habe die "Grundeinstellung" von sieben Tagen für Januar 2010 um zwei Einstelltage erhöht werden müssen. Für Februar 2010 habe die "Grundeinstellung" von 15 Tagen (aufgrund von fehlenden Nachweisen für die Kontrollperioden Januar und Februar 2010) aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von den Beratungsgesprächen um sechs weitere Einstelltage (auf 21 Tage) erhöht werden müssen (act. G 3.1/A54, A57). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Die gegen die fünf Verfügungen vom 8. November 2010 erhobene Einsprache (act. G 3.1/A59) wies das RAV mit Einspracheentscheiden vom 9., 10., 13. und 14. Dezember 2010 ab (act. G 3.1/A62-A66). B.  B.a Gegen diese Einspracheentscheide erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 Beschwerde mit dem Antrag, die Entscheide seien aufzuheben. Zur Begründung verwies er auf die Einsprache vom 9. November 2010 und legte unter anderem dar, im Januar (14 Tage) und Februar 2010 (1 Woche) habe er an beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV in der Befas teilgenommen. Er habe den Beschwerdegegner darüber in Kenntnis gesetzt. Die Einstellungen wegen fehlender Arbeitsbemühungen in den Monaten Januar und Februar 2010 seien zu Unrecht erfolgt. Im Einspracheentscheid (vom 2. Februar 2010) sei er darauf hingewiesen worden, dass er keinerlei weitere Bemühungen mehr unternehmen müsse. Dies sei ihm von der Sachbearbeiterin des Beschwerdegegners auch am Telefon bestätigt worden. Am 9. Februar 2010 (Beratungstermin) habe er sich zudem noch in der IV-Abklärung befunden. Hinsichtlich des Beratungstermins vom 16. November 2009 hielt der Beschwerdeführer fest, die Einladung sei aus unerklärlichen Gründen zu seinem Hund gelangt und dann nicht mehr lesbar gewesen. Er sei dann am 17. November 2009 bei der RAV-Beraterin erschienen. Diese habe jedoch nicht mehr mit ihm reden wollen. Hinsichtlich des Beratungstermins vom 6. April 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am Ostermontag bemerkt, dass ein Autoreifen keine Luft mehr gehabt habe. Die Reparatur habe am 6. April 2010 vorgenommen werden können. Die Reparatur sei von einem früheren Kollegen ausgeführt worden und habe nichts gekostet. Er habe sich daher auch keine Quittung geben lassen. Als er zuhause gewesen sei, habe er den Beschwerdegegner sofort mit E-Mail benachrichtigt. B.b In der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2011 beantragte das Amt für Arbeit für den Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es auf die Darlegungen in den angefochtenen Entscheiden. B.c Mit Replik vom 7. Februar 2011 bestätigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt (act. G 5). Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Eine Anfrage des Versicherungsgerichts vom 26. April 2011 (act. G 8) hinsichtlich der Einstellung wegen Nichterscheinens am Beratungsgespräch vom 9. Februar 2010 beantwortete der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 6. Mai 2011 bzw. E-Mail vom 5. Mai 2011 (act. G 9). Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2011 (act. G 11). In der Folge erstattete der Beschwerdegegner eine weitere Stellungnahme vom 30. Mai 2011 (act. G 13).  B.e Mit Fax-Eingabe vom 7. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1  Da sich die Beschwerde gegen Entscheide derselben Vorinstanz richtet und in allen Fällen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu prüfen ist, rechtfertigt es sich, die Verfahren in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 123 V 214 Erw. 1). Beim Zusammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe wie auch beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe derselben Art ist für jeden Tatbestand eine gesonderte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen (ARV 1988, 28 Erw. 2c; 1989, 33 Erw. 4c; 1993/94, 22 Erw. 3d; 1993/94, 184 Erw. 2c). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend daher zu Recht fünf (separate) Verfügungen und Einspracheentscheide erlassen. 1.2  In zeitlicher Hinsicht massgebend sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich diejenigen Rechtssätze, die bei der Erfüllung des zu den Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben oder hatten (BGE 127 V 467 Erw. 1). Damit kommt vorliegend das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und die dazugehörige Verordnung (AVIV; SR 837.02) in der bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung. 2. 2.1  Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenminderungspflicht muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Dabei hat sie alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, Bern/Stuttgart 1987, Art. 17 N 12). Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung, ob diese Bemühungen genügend oder ungenügend sind, kommt es nicht auf deren Erfolg an, sondern auf die Tatsache und die Intensität des Bemühens. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bemühungen (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hinweis). 2.2  Eine versicherte Person hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 AVIV). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen, wenn eine versicherte Person die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 2.3  Nach Art. 30 Abs. 3 AVIG fällt die Einstellung binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist (Art. 45 Abs. 1 AVIV) dahin. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Frist um eine Verwirkungsfrist. Die Verwaltung kann zwar rückwirkend noch Einstellungen verfügen; der Anspruch auf Vollstreckung geht aber mit dem unbenützten Ablauf der Frist infolge Verwirkung unter (ARV 1987, 76; SVR-ALV 1999, Nr. 4). Eine Einstellung kann auch nach Ablauf der Vollstreckungsfrist von sechs Monaten noch verfügt werden, sofern die Einstelltage bereits während dieser Frist bestanden wurden und damit der Vollzug der Einstellung rechtzeitig innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten erfolgte (BGE 114 V 350 Erw. 2b), z.B durch Nichtauszahlung der Taggelder in der fraglichen Periode (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auflage, Rz 864). Nach der Rechtsprechung ist Art. 30 Abs. 3 Satz 2 AVIG, wonach die Einstellung in der Anspruchsberechtigung binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellung zu tilgen ist, als Ausdruck einer gesetzgeberischen Entscheidung zu verstehen, die im Bereich der vorsorglichen Massnahmen zu respektieren ist und die Gewährung des Suspensiveffektes der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen ausschliesst. Das Bundesgericht (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG) führte diesbezüglich aus, mit der Gewährung des Suspensiveffektes für Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen würde das Institut der Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge der innert sechs Monaten eintretenden Vollstreckungsverwirkung faktisch ausser Kraft gesetzt, da die verfügten Einstelltage bei gerichtlicher Anfechtung kaum je innert dieser Frist getilgt werden könnten (BGE 124 V 82). Vorliegend sind zum einen drei Einstellungen wegen Nichterscheinens des Beschwerdeführers an Beratungsgesprächen vom 16. November 2009 sowie 9. Februar und 6. April 2010 streitig. Zum anderen stehen zwei Einstellungen wegen fehlender Arbeitsbemühungen in den Monaten Januar und Februar 2010 zur Diskussion. Aufgrund des Gerichtsentscheids vom 6. September 2010 (AVI 2010/27) hatte der Beschwerdeführer ab 30. September 2009 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 eröffnete das RAV dem Beschwerdeführer, er sei ab Antragstellung per 30. September 2009 vermittlungsfähig. Sein Anspruch richte sich nach Art. 28 Abs. 1 AVIG. Die Vermittlungsfähigkeit sei überprüft worden, weil er im Zeitraum vom 30. September bis 31. Dezember 2009 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und erst ab dem 1. Januar 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Da es sich um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gehandelt habe, sei die Vermittlungsfähigkeit als gegeben zu erachten (act. G 3.1/B153). Am 7. Januar 2011 verfügte die Kantonale Arbeitslosenkasse gegenüber dem Versicherten, dass die im Zeitraum vom 30. Oktober bis 31. Dezember 2009 kontrollierten Ausfalltage nicht entschädigt werden könnten. ALV-Taggelder seien gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ab dem 30. September 2009 während 30 Kalendertagen ausgerichtet worden. Für die Folgezeit bis 31. Dezember 2009 bestehe kein Anspruch (act. G 3.1/5). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2011 und dieser im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 8. April 2011 (AVI 2011/7) bestätigt. Gemäss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeldabrechnungen von Januar bis April 2010 wurden von den insgesamt verfügten Einstelltagen 55 Einstelltage getilgt (act. G 3.1/B 149). Ab Mai 2010 bestand wegen der Durchführung von beruflichen Massnahmen der IV kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, weshalb in der Folgezeit keine weiteren Einstelltage bestanden werden konnten (act. G 3.1/B148). 3.   3.1  Auf dem Formular für Januar 2010 führte der Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen betreffend den Dezember 2009 auf (act. G 3.1/A26). Am 5. März 2010 bestätigte ihm der Beschwerdegegner mit Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2010 (vgl. dazu Erw. A.a im Sachverhalt) die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (act. G 3.1/A28). Hierauf wies jedoch die Kantonale Arbeitslosenkasse den Beschwerdegegner am 22. März 2001 darauf hin, dass Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erhoben worden sei, weshalb eine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung nicht erfolgen könne (act. G 3.1/A29). Im Schreiben vom 23. März 2010 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf, den Arbeitsbemühungsnachweis für Februar 2010 nachzureichen (act. G 3.1/A30). Anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 25. März 2010 gab der Beschwerdeführer bekannt, er könne nicht verstehen, weshalb noch Arbeitsbemühungen von ihm verlangt würden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er keine Pflichten (und keinen Anspruch) habe. Im Übrigen habe er die Bemühungen für Februar 2010 eingereicht (act. G 3.1/ A33). Auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom 31. März 2010 (act. G 3.1/A35) hielt er im E-Mail vom 1. April 2010 nochmals fest, er sei im Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 2. Februar 2010 darauf hingewiesen worden, dass er zu keinem Beratungsgespräch und zu keinem Nachweis der Arbeitsbemühungen mehr verpflichtet sei. Am 24. März 2010 sei ihm von Seiten der Arbeitslosenkasse auch telefonisch mitgeteilt worden, dass er abgemeldet und zu keinen weiteren Bemühungen verpflichtet sei. Die Arbeitsbemühungen für Januar und Februar 2010 habe er eingereicht. Im Januar und Februar 2010 seien berufliche Abklärungen der IV bei der Befas erfolgt (act. G 3.1/A37 S. 2). Der Beschwerdegegner antwortete dem Beschwerdeführer am 1. April 2010, er müsse weiterhin alle Pflichten erfüllen, da gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben worden sei (act. G 3.1/A37). Mit E-Mail vom 4. Mai 2010 hielt der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich als Stellungnahme zum Schreiben vom 3. Mai 2010 (act. G 3.1/A42) - daran fest, er habe den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsbemühungs-Nachweis für Februar 2010 sehr wohl eingereicht (act. G 3.1/A46). Am 3. Mai 2010 trat der Beschwerdeführer eine durch die IV finanzierte berufliche Umschulung (Vorbereitungskurs Technischer Kaufmann) an (vgl. act. G 3.1/A48-A50). In der Einsprache vom 9. November 2010 wiederholte er seine bisherigen Vorbringen (act. G 3.1/A59). 3.2  Nach der Praxis der ALV-Behörden wird eine fortlaufende - nicht auf einzelne Tage sich beschränkende - schriftliche Dokumentation der Bemühungen verlangt, wobei pro Monat im Allgemeinen fünf bis acht Bemühungen auszuweisen sind (vgl. Einstellraster gemäss dem vom seco herausgegebenen Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, D33 und D50-D64, D72 abrufbar unter www.treffpunktarbeit.ch; vgl. auch Weisung GL-18 des Amtes für Arbeit, St. Gallen, betreffend Kontrolle der Arbeitsbemühungen). Aus dem Umstand, dass ihm der Beschwerdegegner am 5. März 2010 mit Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2010 fälschlicherweise die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung mitgeteilt hatte (act. G 3.1/A28), kann der Beschwerdeführer schon vom zeitlichen Ablauf her keine Befreiung von der Pflicht zur Erbringung von Arbeitsbemühungen für Januar und Februar 2010 ableiten. Im Formular für Januar 2010 wurden Bemühungen für Dezember 2009, nicht jedoch solche für Januar 2010 eingetragen (act. G 3.1/A26). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er das Nachweisformular für Februar 2010 dem Beschwerdegegner eingereicht habe, blieb beweislos, nachdem sich das Formular beim Beschwerdegegner nicht auffinden liess und der Beschwerdeführer auch das (für einen Suchauftrag im Scan-Center erforderliche) Datum der Einreichung des Formulars nicht angab. Was die vom Beschwerdeführer zusätzlich vorgebrachte Begründung betrifft, wonach er im Januar (14 Tage) und im Februar 2010 (1 Woche) an Abklärungsmassnahmen der IV in der Befas teilgenommen habe (act. G 1; act. G 3.1/ A37 S. 2 und nachstehend Erw. 3.2), ist festzuhalten, dass dies die Erbringung von Arbeitsbemühungen in der Zeit vor und nach der Abklärung (vom 18. Januar bis 9. Februar 2010; vgl. nachfolgend Erw. 3.2) nicht verunmöglichte, was auch von ihm selbst mit dem Hinweis, er habe Arbeitsbemühungen getätigt, implizit bestätigt wird. 3.3  Die Einstellung für 9 Tage wegen nicht nachgewiesener Arbeitsbemühungen für Januar 2010 entspricht dem Maximum des erwähnten Einstellrasters für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen. Zu beachten ist, dass sich der Beschwerdeführer ab 18. Januar 2010 in einer Befas-Abklärung befand (vgl. Beilagen zu act. G 8) und so nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15 http://www.treffpunkt-arbeit.ch/

Publikationsplattform St.Galler Gerichte während des ganzen Monats Arbeitsbemühungen hätte erbringen können. Es erscheint gerechtfertigt, diese Gegebenheit mit einer Reduktion der Einstelldauer auf 7 Tage zu berücksichtigen. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV (in der bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung; neu Art. 45 Abs. 5 AVIV) ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen, wenn der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Prüfungsmassstab bildet vorliegend, neben der Vereinbarkeit mit Bundesrecht, grundsätzlich auch die Angemessenheit des angefochtenen Verwaltungsakts. Allerdings darf das (erstinstanzliche) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 137 V 73 Erw. 5.2). Auch ist Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen). Vorliegend wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in den Schreiben vom 31. März und 3. Mai 2010 (vorgängige Gehörsgewährung betreffend Arbeitsbemühungen für Januar und Februar 2010) auf die Erhöhung der Einstelldauer bei wiederholter Erfüllung eines Einstellungssachverhalts hin (act. G 3.1/ A35, A42). Damals ging es zwar um Arbeitsbemühungen für zurückliegende Monate, so dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, einer weiteren Einstellung bzw. einer Erhöhung der Einstelldauer zu ent-gehen. Aufgrund des jedermann zugänglichen Einstellrasters, auf welchen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Fernbleiben vom Beratungsgespräch bereits im Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. November 2009 ausdrücklich hingewiesen worden war (act. G 3.1/A18), war jedoch grundsätzlich auch die Erhöhung des Einstellmasses bei wiederholtem fehlendem Nachweis von Arbeitsbemühungen als bekannt vorauszusetzen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006 i/S M. [C 90/06] Erw. 3.2). Fraglich erscheint allerdings, ob es angemessen war, mit Hinweis auf die gleichentags verfügten Einstellungen wegen Nichterscheinens an Kontrollgesprächen eine Einstellung von 21 Tagen wegen Nichtnachweises von Arbeitsbemühungen für Februar 2010 zu verfügen. Der Einstellraster sieht für ein zweitmaliges Fehlen von Arbeitsbemühungen einen Rahmen von 10 - 19 Tagen vor. Ein Anlass, diesen Rahmen zu überschreiten, ist nicht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersichtlich, zumal die Anwendung von Art. 45 Abs. 2 AVIV nicht zwingend eine Überschreitung des von der Verwaltung angesetzten Rahmens voraussetzt, welcher eine Erhöhung der Sanktion bei wiederholten Verfehlungen bereits berücksichtigt. Wird weiter berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bis 9. Februar 2010 an der beruflichen Abklärung teilgenommen hatte, erscheint es angemessen, für den fehlenden Nachweis von Arbeitsbemühungen im Februar 2010 die Einstelldauer auf 12 Tage anzusetzen. 4.   4.1  Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 (eingeschrieben versandt) gab der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer bekannt, er sei dem Beratungsgespräch vom 27. Oktober 2009 unentschuldigt ferngeblieben. Er erhalte einen "letzten Termin" für ein Be-ratungsgespräch am 16. November 2009. Falls er dieser Einladung nicht folge und sich auch nicht rechtzeitig um einen anderen Termin bemühe, werde er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. G 3.1/A13). Nachdem der Beschwerdeführer diesen Termin nicht wahrgenommen und ihm vom Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war (act. G 3.1/A18), teilte der Beschwerdeführer am 27. November 2009 mit, das Original der Einladung (zum Beratungsgespräch) sei von seinem Hund vernichtet worden. Er habe daher die RAV-Personalberaterin angerufen und auf dem Anrufbeantworter um Zustellung einer Kopie der Einladung gebeten. Dies sei nicht geschehen. Er sei zudem der festen Überzeugung gewesen, dass sein Termin am 17. (und nicht 16.) November 2009 gewesen sei. Er habe an diesem Termin vorgesprochen (act. G 3.1/A19). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 gab der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Gelegenheit, den von ihm geltend gemachten Telefonanruf mit einem entsprechenden Anrufsprotokoll zu belegen (act. G 3.1/A21). Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2009, ohne einen Telefonbeleg einzureichen (act. G 3.1/A22). In der Einsprache vom 9. November 2010 legte er dar, er habe den Telefonnachweis aus finanziellen Gründen nicht beschaffen können, da der Beschwerdegegner seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen sei. Dies habe er bereits mit einem E-Mail mitgeteilt (act. G 3.1/A59). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände können das Nichterscheinen am Beratungsgespräch vom 16. November 2009 nicht rechtfertigen, zumal einerseits die Aufforderung vom 29. Oktober 2009 frühzeitig erfolgt war und darin bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unmissverständlich auf die Folgen des Fernbleibens hingewiesen worden war; anderseits ist eine rechtzeitige Reaktion nicht bewiesen. Die Einstellung als solche und auch das Einstellmass (6 Tage) lassen sich somit nicht beanstanden. 4.2  Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am Beratungsgespräch vom 9. Februar 2010 nicht erschien (vgl. act. G 3.1/A34, A37 S. 2). Im E-Mail vom 1. April 2010 hielt er diesbezüglich wie bereits erwähnt fest, er habe am 2. Februar 2010 den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse erhalten, worin er darauf hingewiesen worden sei, dass er zu keinem Beratungsgespräch und zu keinem Nachweis der Arbeitsbemühungen mehr verpflichtet sei. Am 24. März 2010 sei ihm von Seiten der Arbeitslosenkasse auch telefonisch mitgeteilt worden, dass er abgemeldet und zu keinen weiteren Bemühungen verpflichtet sei (act. G 3.1/A37 S. 2). Dem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2010 lässt sich eine Entbindung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht entnehmen. In der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 1. Dezember 2009 wurde in der Rechtsmittelbelehrung im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall einer Einsprache die Kontrollvorschriften weiter erfüllt werden müssten, um nicht einen allfälligen Anspruch zu verlieren, falls dem Antrag entsprochen werde (act. G 3.1/B25). Der Beschwerdeführer hatte keinen konkreten Anlass für die Annahme, dass mit der Verneinung der Anspruchsberechtigung auf die weitere Erfüllung der ALV-Kontrollvorschriften verzichtet werden könne, zumal der (falsche) Hinweis des Beschwerdegegners, dass er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei, erst nachträglich am 5. März 2010 erfolgt war (act. G 3.1/A28). Der Beschwerdeführer befand sich vom 18. Januar bis und mit 9. Februar 2010 in einer Abklärung in der Befas (vgl. Beilagen zu act. G 8). Das Nichterscheinen am Beratungsgespräch vom 9. Februar 2010 war somit objektiv gerechtfertigt, weshalb keine Einstellung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfolgen darf. Der Beschwerdegegner beruft sich jedoch darauf, dass sich der Beschwerdeführer vom Gespräch, für welches ihm anlässlich des Gesprächs vom 17. Dezember 2009 ein Terminkärtchen übergeben worden sei, nicht abgemeldet habe (act. G 9). Mit diesem Vorwurf wird dem Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Meldepflicht zur Last gelegt. Die Übergabe des Terminkärtchens wird vom Beschwerdeführer nicht in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abrede gestellt. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er dem Beschwerdegegner den Befas-Aufenthalt vorgängig (auf dem Arbeitsbemühungs- Formular) mitgeteilt habe und zudem auch die Kantonale Arbeitslosenkasse vom Befas-Aufenthalt gewusst habe (act. G 11, 11.1). Dazu ist zum einen festzuhalten, dass sich in den Arbeitsbemühungs-Formularen für November 2009 bis Januar 2010 kein Hinweis auf die Befas-Abklärung findet (act. G 3.1/A20, A26, A27; act. G 13.1). Zum anderen teilte die Arbeitslosenkasse (bezugnehmend auf ein E-Mail vom 12. Dezember 2010) dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2010 unter anderem mit, dass er während der IV-Abklärung vom 18. Januar bis 12. Februar 2010 IV-Taggelder bezogen und deshalb keinen ALV-Anspruch habe (act. G 11.1; act. G 3.1/B139). Daraus ergibt sich einzig, dass die Arbeitslosenkasse im Dezember 2010 Kenntnis von der Befas- Abklärung hatte. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, dass der Arbeitslosenkasse die Befas-Abklärung vor derenBeginn bekannt war; ein solcher Sachverhalt lässt sich auch den dem Gericht vorliegenden Akten nicht entnehmen. Bei dieser Aktenlage ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner (oder die Arbeitslosenkasse) im Voraus auf die Befas-Abklärung hingewiesen hat. Eine Meldepflichtverletzung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG hinsichtlich des RAV- Termins vom 9. Februar 2010 ist dementsprechend zu bejahen, weshalb die Einstellung vom Beschwerdegegner grundsätzlich zu Recht verfügt wurde. Bei diesem Sachverhalt (erstmalige Meldepflichtverletzung anstelle des ursprünglich angenommenen Nichterscheinens am Beratungstermin) lässt sich die Einstelldauer von 14 Tagen nicht aufrecht erhalten. Eine Einstellung von zwei Tagen erscheint den konkreten Verhältnissen angemessen. 4.3  Am 23. März 2010 lud der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu einem Beratungsgespräch am 6. April 2010 (Dienstag nach Ostern) ein und wies auf die Folgen bei unentschuldigtem Fernbleiben hin (act. G 3.1/A32). Mit E-Mail vom 6. April 2010 gab der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner bekannt, er habe bei seinem Besuch in Deutschland eine Reifenpanne gehabt und am Ostermontag keinen Reifenersatz bekommen können. Auf den Reifen habe er bis Dienstag warten müssen. Die RAV-Personalberaterin habe er nicht anrufen können, da er ihre Telefonnummer nicht mitgenommen habe (act. G 3.1/A38). Im Schreiben vom 4. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer um Einreichung eines Rechnungsbelegs für den Kauf des Ersatzreifens und wies im Übrigen darauf hin, dass die Telefonnummer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des RAV jederzeit über einen Auskunftsdienst ausfindig gemacht werden könne (act. G 3.1/A44). In der Einsprache vom 9. November 2010 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er keinen "Nachweis über den Occasionsreifen" habe; ihm sei dies auch nicht notwendig erschienen (act. G 3.1/A59). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe eine Reifenpanne gehabt und sei deshalb nicht am Gespräch erschienen, vermag nicht zu erklären, wieso eine telefonische Abmeldung nicht hätte erfolgen können. Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass die Telefonnummer des RAV über einen (elektronischen) Auskunftsdienst hätte erhältlich gemacht werden können; auch eine telefonische Anfrage von Bekannten in der Schweiz, welche die Telefonnummer hätten mitteilen können, wäre in Betracht gekommen. Der Beschwerdeführer könnte sodann aus einer allfälligen fehlerhaften Aufklärung und Beratung durch den Beschwerdegegner im vorliegenden Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten. Am 5. März 2010 bestätigte ihm zwar der Beschwerdegegner wie bereits erwähnt die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (act. G 3.1/A28). Nach einem entsprechenden Hinweis der Arbeitslosenkasse (act. G 3.1/A29) forderte jedoch der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Schreiben vom 23. März 2010 sowie anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 25. März 2010 auf, den Arbeitsbemühungsnachweis für Februar 2010 einzureichen (act. G 3.1/A30, A33). Wenn er dennoch der Ansicht war, er sei darauf hingewiesen worden, zu keinem Beratungsgespräch und zu keinem Nachweis der Arbeitsbemühungen mehr verpflichtet zu sein (act. G 3.1/A37 S. 2), so war spätestens mit dem E-Mail vom 1. April 2010 klargestellt, dass er weiterhin alle Pflichten hätte erfüllen müssen (act. G 3.1/A37). Die vorerst fehlerhaft erteilte, später jedoch richtiggestellte Auskunft des Beschwerdegegners kann daher nicht entschuldigen, dass er am 6. April 2010 am Beratungsgespräch nicht erschien. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet. Die Einstellung als solche lässt sich somit nicht beanstanden. Der erwähnte Einstellraster sieht für das zweitmalige Fernbleiben vom Beratungsgespräch eine Einstelldauer von 9-15 Tagen vor; im Fall eines erneuten (drittmaligen) Fernbleibens ist die Überweisung an die kantonale Amtsstelle zum Entscheid vorgesehen. Mit Blick auf die Regelung von Art. 45 Abs. 2 AVIV erscheint es angemessen, das zweitmalige (nicht drittmalige) Nichterscheinen am Beratungsgespräch mit 12 Tagen zu sanktionieren. 5.   bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Einstelldauern im Zusammenhang mit dem fehlenden Nachweis von Arbeitsbemühungen im Januar und Februar 2010 unter Aufhebung der entsprechenden Einspracheentscheide vom 13. Dezember 2010 auf 7 und 12 Tage herabzusetzen sind. Die Einstelldauern im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen am Beratungsgesprächen vom 9. Februar und 6. April 2011 sind unter Aufhebung der entsprechenden Einspracheentscheide vom 10. und 14. Dezember 2010 auf 2 und 12 Tage herabzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Insgesamt resultieren 39 Einstelltage, die der Beschwerdeführer innerhalb der sechsmonatigen Vollstreckungsfrist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG zu Recht bestanden hat. Soweit innerhalb dieser Frist weitere Einstelltage getilgt wurden (vgl. E. 2.3 hiervor), sind dem Beschwerdeführer die zurückbehaltenen Taggelder nachzuzahlen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Einstelldauern im Zusammenhang mit dem fehlenden Nachweis von Arbeitsbemühungen im Januar und Februar 2010 unter Aufhebung der entsprechenden Einspracheentscheide vom 13. Dezember 2010 auf 7 und 12 Tage herabgesetzt werden. Die Einstelldauern im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen an den Beratungsgesprächen vom 9. Februar und 6. April 2010 werden unter Aufhebung der entsprechenden Einspracheentscheide vom 10. und 14. Dezember 2010 auf 2 und 12 Tage herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.08.2011 Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG. Art. 45 Abs. 2bis AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden Arbeitsbemühungen, wegen Nichterscheinens an Kontrollgesprächen und Verletzung der Meldepflicht (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2011, AVI 2010/118).

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AVI 2010/118 — St.Gallen Versicherungsgericht 16.08.2011 AVI 2010/118 — Swissrulings