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St.Gallen Versicherungsgericht 27.10.2011 AVI 2010/111

27 ottobre 2011·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,060 parole·~10 min·2

Riassunto

Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV. Intersystemische Leistungskoordination. Eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2011, AVI 2010/111). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 27. Oktober 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (anrechenbarer Arbeitsausfall) Sachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/111 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 27.10.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 27.10.2011 Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV. Intersystemische Leistungskoordination. Eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2011, AVI 2010/111). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 27. Oktober 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (anrechenbarer Arbeitsausfall) Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 14. November 2007 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Wattwil zur Arbeitsvermittlung an und bezog ab dem 3. Dezember 2007 Arbeitslosenentschädigung (act. G 10.1/88, 150). Wegen eines am 6. April 2007 erlittenen Unfalls richtete der Unfallversicherer ab 18. August 2008 für eine Arbeitsunfähigkeit von 50% provisorisch halbe Unfallversicherungstaggelder aus (act. G 10.1/17, 18). Daran wurde mit Schreiben vom 13. Januar 2009 festgehalten (act. G 10.1/5). Der Unfallversicherer betrachtete die medizinischen Abklärungen in der Folge weiterhin als ungenügend und veranlasste weitere Untersuchungen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2010, UV 2009/80, Buchstabe A.a). Per 31. Mai 2009 stellte der Unfallversicherer die Versicherungsleistungen ein (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2010, AVI 2010/51), bevor er dem Versicherten schliesslich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte am 21. September 2009 mittels Verfügung eröffnete, dass er keine weiteren Versicherungsleistungen erbringen werde, da der Versicherte sich trotz mehrmaliger Aufforderung einer Untersuchung verweigere und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2010, UV 2009/80). A.b Am 3. Juni 2010 verfügte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen (in der Folge: Arbeitslosenkasse), dass der Versicherte vom 1. Januar 2009 bis 3. Dezember 2009 Anspruch auf halbe Arbeitslosentaggelder habe. Zur Begründung wurde sinngemäss angeführt, der Versicherte sei nur zu 50% vermittlungsfähig. Dass der Unfallversicherer mit Verfügung vom 21. September 2009 mangels Mitwirkung des Versicherten keine weiteren Leistungen erbringe, habe keinen Einfluss auf die Tatsache, dass dem Versicherten aufgrund der vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von 50% nur noch halbe Taggelder zustehen würden (act. G 10.1/1). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 28. Juni 2010 wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 11. August 2010 ab (act. G 1). A.c Mit Schreiben vom 30. August 2010 erhob der Versicherte "Einspruch". Er beantragte die Auszahlung von vollen Arbeitslosentaggeldern von Juni 2009 bis zum 3. Dezember 2009. Zur Begründung führte er sinngemäss an, der Unfallversicherer habe die Unfalltaggelder per 31. Mai 2009 eingestellt. Daraus könne gefolgert werden, dass dieser ihn ab Juni 2009 für 100% arbeitsfähig halte. Deshalb habe die Arbeitslosenkasse auch volle Arbeitslosentaggelder auszuzahlen (act. G 9.1). Der Versicherte wurde durch die Arbeitslosenkasse am 6. September 2010 informiert, sein Schreiben könne entweder als Wiedererwägungsgesuch von ihr entgegengenommen oder an das Versicherungsgericht als Beschwerde weitergeleitet werden. Die Arbeitslosenkasse setzte dem Versicherten eine Frist bis am 27. September 2010 zur Stellungnahme, falls er mit seinem Schreiben vom 30. August 2010 Beschwerde erheben wolle (act. G 9.2). Der Versicherte teilte am 9. September 2010 mit, dass er momentan auf eine Beschwerde verzichte und in den nächsten Tagen den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch erwarte (act. G 9.3). Mit Wiedererwägungsentscheid vom 28. September 2010 trat die Arbeitslosenkasse auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da der Einspracheentscheid nicht zweifellos unrichtig sei (act. G 9.4). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 9. Oktober 2010 bat der Versicherte die Arbeitslosenkasse schliesslich um Weiterleitung der gesamten Unterlagen als Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (act. G 9.5). B.b In der Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2011 verweist die Beschwerdegegnerin auf den Einspracheentscheid vom 11. August 2010 sowie die Verfügung vom 3. Juni 2010 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie verzichtet insbesondere auf eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (act. G 10). B.c Das Gericht zog in der Folge die Akten des Unfallversicherers sowie der Invalidenversicherung bei und gab den Parteien Gelegenheit zur Einsichtnahme (act. G 18 und G 21). Der Beschwerdeführer reichte ein Arbeitszwischenzeugnis vom 21. Juli 2011 betreffend seine seit 1. Oktober 2010 ausgeübte Tätigkeit als Tagesverantwortlicher einer Pflegewohngruppe ein (act. G 19). Mit Schreiben vom 29. September 2011 äusserte er sich zu den beigezogenen IV-Akten (act. G 23). Erwägungen: 1.  Es gilt zunächst zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erfolgte bzw. ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.1 Der Einspracheentscheid vom 11. August 2010 enthielt eine Frist zur Beschwerdeerhebung beim Versicherungsgericht von 30 Tagen nach Erhalt des Einspracheentscheids. Dabei müssen die Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August berücksichtigt werden. Somit hätte die Beschwerde bis Mitte September 2010 erfolgen müssen. Mit Einspruch vom 30. August 2010 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin, welche ihn aufforderte, ihr bis am 27. September 2010 schriftlich Mitteilung zu erstatten, falls sein Schreiben dem Versicherungsgericht als Beschwerde überwiesen werden solle (act. G 10.2). Der Beschwerdeführer teilte am 9. September 2010 mit, dass er momentan auf eine Beschwerde verzichte und den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch erwarte (act. G 1.3). Erst am 9. Oktober 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, gegen den Entscheid vom 11. August 2010 beim Versicherungsgericht Beschwerde führen zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wollen (act. G 10.5). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Erhalt des Einspracheentscheids war demzufolge abgelaufen und die Beschwerde somit nicht rechtzeitig erfolgt. 1.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), der eine Person in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen). Dies gilt auch für den Fall, wo eine Auskunft, entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterbleibt (BGE 131 V 480 E. 5). 1.3 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2010 (act. G 10.2) nicht erkennen, dass nach der Be-urteilung der Wiedererwägung nicht dieselben Rechtsmittel wieder offen stehen würden. Das Schreiben erweckte vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer eine Wahlmöglichkeit habe und ihm auch nach erfolgter Wiedererwägung immer noch der Beschwerdeweg offen stünde. Jedenfalls war für ihn als juristischen Laien nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der Einspracheentscheid bei der Option Wiedererwägung rechtskräftig und der Rechtsmittelweg erheblich eingeschränkt würde. Spätestens als der Beschwerdeführer am 9. September 2010 während laufender Beschwerdefrist in Erwiderung des Schreibens vom 6. September 2010 mitteilte, er verzichte "momentan" auf eine Beschwerde und erwarte zunächst den Wiedererwägungsentscheid, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer auf die laufende, grundsätzlich nicht erstreckbare Beschwerdefrist aufmerksam zu machen. Da die Beschwerdegegnerin somit ihrer Aufklärungspflicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht gehörig nachkam, ist der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen, dass er auch nach einem Wiedererwägungsentscheid noch würde Beschwerde erheben können, zu schützen. Auf die Beschwerde ist deshalb trotz Fristablauf einzutreten. 2.  Materiell zu prüfen ist der betreffend den Zeitraum vom 1. Juni bis 3. Dezember 2009 umstrittene Taggeldanspruch des Beschwerdeführers. Nachdem der Unfallversicherer seine Leistungen per 31. Mai 2009 eingestellt hat und das Verfahren um IV-Leistungen noch nicht rechtskräftig erledigt worden ist, sind die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen mit allfälligen Leistungen der Invalidenversicherung zu koordinieren. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass eine versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). In gesundheitlicher Hinsicht setzt die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich volle Arbeitsfähigkeit voraus, d.h. die Fähigkeit, zumutbare Arbeit im Sinn von Art. 16 AVIG verrichten zu können. 2.2 Bezüglich der intersystemischen Leistungskoordination gilt, dass die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG im Verhältnis u.a. zur Invalidenversicherung vorleistungspflichtig ist. Im Fall eingeschränkter Leistungsfähigkeit trifft das AVIG eine Unterscheidung zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinn von Art. 28 AVIG und den andauernd behinderten Versicherten im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 4 AVIG erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinn von Art. 15 Abs. 2 AVIG. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Die körperlich oder geistig behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Bezüglich der Koordination mit der Invalidenversicherung ist der gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG erlassene Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) zu beachten. Diese Bestimmung legt fest, dass eine behinderte Person bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt, wenn sie, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sie sich u.a. bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Satz 1). 3.  3.1 Aus den IV-Akten ergibt sich, dass noch kein rechtskräftiger Entscheid über die IV- Rentenleistungen gefällt wurde (mit Vorbescheid vom 12. September 2011 wurde indessen in Aussicht gestellt, einen Rentenanspruch bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten zu verneinen, IV-act. 156). Der Beschwerdeführer wurde am 6. September 2010 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz untersucht. Der RAD-Arzt stellte folgende Diagnosen: Status nach konservativ behandelter Clavikula-Fraktur links in 1-1,5 cm Verkürzung in adäquater Stellung verheilt; kleiner Weichteiltumor linke Schulter, hintere Axillarfalte, vermutlich Lipom oder Muskelhernierung/-verhärtung; Status nach Thoraxkontusion und Hüftkontusion links, folgenlos ausgeheilt; thorakaler Rundrücken von 60°; degeneratives HWS-Leiden sowie anamnestisch rezidivierende Lumbalgien mit fraglicher radikulärer Symptomatik links. Dieses seit längerem bestehende Beschwerdebild führt nach der Auffassung des RAD-Arztes zu einer mindestens 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Altenpfleger. Für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 8. September 2010, IV-act. 133). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer auch im fraglichen Zeitraum vom 1. Juni bis 3. Dezember 2009 an einer länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung litt, weshalb sich sein Taggeldanspruch nach Art. 15 AVIG und nicht nach Art. 28 AVIG richtet (vgl. vorstehende E. 2.2 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit. Vorliegend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht vermittlungsfähig gewesen wäre. Vielmehr anerkennt auch die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit bzw. einen Taggeldanspruch, allerdings einen quantitativ beschränkten. Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV sehen indessen bei voll arbeitslosen Personen, selbst wenn sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten können, eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung vor, solange sie im Umfang der ihnen ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung suchen und bereit sind, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95). Dem vermittlungsfähigen Beschwerdeführer, der sich für Vollzeitstellen bewarb (vgl. die Arbeitsbemühungen in act. G 12), ist daher ein volles Taggeld ab Juni 2009 bis 3. Dezember 2009 auszurichten. 4.  In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 11. August 2010 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für den Zeitraum vom 1. Juni bis 3. Dezember 2009 ein volles Taggeld zuzusprechen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. August 2010 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni bis 3. Dezember 2009 ein volles Taggeld zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Leistungen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.10.2011 Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV. Intersystemische Leistungskoordination. Eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete, ganz arbeitslose Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2011, AVI 2010/111). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 27. Oktober 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (anrechenbarer Arbeitsausfall) Sachverhalt:

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