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St.Gallen Versicherungsgericht 12.04.2010 AVI 2009/77

12 aprile 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,036 parole·~10 min·1

Riassunto

Art. 59 AVIG. Prüfung des Gesuchs eines in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehenden Maschinenschlossers um Bewilligung einer einjährigen kaufmännischen Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2010, AVI 2009/77).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/77 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 12.09.2019 Entscheiddatum: 12.04.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 12.04.2010 Art. 59 AVIG. Prüfung des Gesuchs eines in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehenden Maschinenschlossers um Bewilligung einer einjährigen kaufmännischen Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2010, AVI 2009/77). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 12. April 2010 in Sachen T.___, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Kursbesuch (Handelsschule) Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.   A.a T.___ füllte am 21. Dezember 2008 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung aus. Er gab an, nach wie vor vollzeitlich bei der A.___ als Maschinenmonteur tätig zu sein (act. G 3.1/B1). Im Gesuch um Zustimmung zu einem Kurs "Prozessfachmann" mit Dauer von April 2009 bis April 2011 legte der Versicherte dar, die Arbeitgeberin habe mitgeteilt, dass ca. per November 2009 die gesamte Montage ins Ausland verlegt werde. Da er von 1984 bis 1988 nur eine Maschinenmonteur-Lehre absolviert habe, habe er bei den bisherigen Stellenbewerbungen gemerkt, dass er auf dem aktuellen Arbeitsmarkt keine Chance habe. Der RAV-Personalberater stimmte diesem Gesuch zu und bejahte eine drohende Arbeitslosigkeit (act. G 3.1/B18). Das RAV lehnte das Kursgesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2009 ab mit der Begründung, die Dauer des beantragten Lehrgangs übersteige die zulässige Kursdauer von höchstens einem Jahr wesentlich. Die Ausbildung sei auf eine berufliche, soziale und wirtschaftliche Besserstellung ausgerichtet und auch deshalb arbeitsmarktlich nicht angezeigt (act. G 3.1/B19). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das RAV mit Einspracheentscheid vom 5. März 2009 ab (act. G 3.1/B20). A.b In der Folge reichte der Versicherte dem RAV am 8. März 2009 ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch einer Handelsschule ein. Zur Begründung führte er an, dass er mit dem Wissen als langjähriger Monteur mit dieser Handelsschule im Ersatzteildienst, in der Arbeitsvorbereitung und im Büro oder auch als Generalist arbeiten und so eine Arbeitslosigkeit vermeiden könne (act. G 3.1/A2). Mit Verfügung vom 7. April 2009 lehnte das RAV das Gesuch ab. Zur Begründung legte es unter anderem dar, obwohl die wirtschaftliche Situation seiner Arbeitgeberin als schwierig zu bezeichnen sei, stehe der Versicherte immer noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Da keine Hinweise vorliegen würden, dass die Kündigung in nächster Zeit anstehe oder eine Auflösung aufgrund akuter Gefährdung des Weiterbestandes der Unternehmung bevorstehe, sei er nicht akut von Arbeitslosigkeit bedroht. Auch sei die arbeitsmarktliche Indikation im Zusammenhang mit der beantragten Massnahme nicht gegeben (act. G 3.1/A 5, B21). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (act. G 3.1/A7, A11, B23) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid vom 11. August 2009 ab (act. G 3.1/B28). B.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2009 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und der beantragte Kursbesuch an der Handelsschule zu genehmigen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, bis heute habe seine Arbeitgeberin seit Sommer 2008 ca. 100 Arbeitsplätze liquidiert und werde bis Ende 2009 auch seinen Arbeitsplatz ins Ausland verlegen (act. G 1.2). Er sei damit von Arbeitslosigkeit bedroht. Tatsache sei, dass er nach seiner Maschinenschlosserlehre keinerlei Weiterbildungen mehr vorzuweisen habe. Er erwarte von der staatlichen Arbeitsvermittlungsstelle, dass sie ihn informiere, wenn tatsächlich eine Stelle zu belegen wäre, deren Anforderungsprofil er erfülle. Das RAV habe ihm bis heute keine einzige Stelle vermitteln können, die seinen Fähigkeiten entspreche. Seine beruflichen Fähigkeiten würden den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen. Seine Arbeitskraft könne ganz offensichtlich im Ausland billiger eingekauft werden. Er sei aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar. B.b In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf die Darlegungen in der Verfügung vom 7. April 2009 und im angefochtenen Einspracheentscheid. Erwägungen: 1.    Vorliegend erliess anstelle des an sich zuständigen RAV Oberuzwil das Amt für Arbeit den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. August 2009. Dies ergab sich deshalb, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers als Sachbearbeiterin beim RAV tätig ist (vgl. act. G 3.1/B17). Mit Blick auf die daraus resultierenden möglichen Befangenheiten erscheint es sachgerecht, dass das Amt für Arbeit die Prüfung der Einsprache und den Erlass eines entsprechenden Entscheids übernahm (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. c der bis 31. Oktober 2009 in Kraft gestandenen Verordnung über die regionalen Arbeitsvermittlungszentren [sGS 361.13] bzw. Art. 1 Abs. 2 der seit 1. November 2009 geltenden Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung vom 29. September 2009, sGS 361.11]). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    2.1 Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) bezweckt nach Art. 1a Abs. 2, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sollen die Eingliederung von versicherten Personen, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, verbessern (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Sie setzen in jedem Fall voraus, dass sie durch die Arbeitsmarktlage unmittelbar geboten sind. Diese arbeitsmarktliche Indikation soll verhindern, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (SVR 2005 ALV Nr. 9 S. 29 E. 2.1.1 = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Januar 2005 [C 147/04]). Die in Frage stehende Massnahme muss dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit im konkreten Fall erheblich zu fördern. Schliesslich muss der voraussichtliche Erfolg der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Rz 667 mit Hinweisen). 2.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder die sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 f. E. 2b/2c mit Hinweisen). Im Weiteren gelten nur Kurse © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten; Leistungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise entsprochen werden (SVR-ALV 2008 Nr. 1, 1 [C 19/07]). 3.    3.1 Der Beschwerdeführer ist gelernter Maschinenschlosser. Er arbeitete seit dem Beginn der Berufslehre im Jahr 1984 bei derselben Arbeitgeberin (act. G 3.1/B15) und war dort auch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (11. August 2009) weiterhin beschäftigt. Im Schreiben vom 6. Oktober 2008 hatte ihn die Arbeitgeberin informiert, dass die Montage, die Blechfertigung und das Versorgungscenter TV im Verlauf des Jahres 2009 nach Zittau verlagert würden und von dieser Verlagerung auch seine Stelle betroffen sei. Es liege ihr sehr daran, die Arbeit in Uzwil bis zur Verlagerung in gewohnter Qualität ausführen zu können. Sie zähle deshalb auf seine Mitarbeit in dieser wichtigen Zeit. Die Arbeitgeberin bot eine "Durchhalteprämie", in der Höhe abgestuft nach der Dauer der Mitarbeit im Jahr 2009 mit Maximalansatz bei Mitarbeit bis 30. November 2009, bis zur definitiven Verlagerung des Arbeitsplatzes nach Zittau. Man werde in dieser Phase gemeinsam versuchen, einen neuen, geeigneten Arbeitsplatz zu finden (act. G 3.1/B16). Zu prüfen ist vorweg die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids von Arbeitslosigkeit bedroht war. Nachdem gemäss der bis 30. Juni 2003 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 60 Abs. 1 lit. a AVIG noch eine unmittelbar drohende Arbeitslosigkeit verlangt wurde, setzt die seit 1. Juli 2003 gültige Fassung von Art. 59 Abs. 1 AVIG vom Wortlaut her lediglich voraus, dass die betroffene Person von Arbeitslosigkeit bedroht ist. In der Botschaft des Bundesrates zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001 wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, für Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht seien, d.h. die Kündigung bereits erhalten hätten, stünden arbeitsmarktliche Massnahmen bereits heute zur Verfügung. Ein Ausbau der Arbeitslosenversicherung in Richtung allgemeine Prävention sei mit der Revisionsvorlage nicht vorgesehen. Eine Ausdehnung der verfügbaren Instrumente auf Personen, die verschiedene Risikomerkmale auf sich vereinigen würden, aber nicht unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht seien, würde bedeuten, dass die ALV zusätzliche Aufgaben im Bildungsbereich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und in der Ausländerpolitik übernehmen müsste. Die Verankerung der allgemeinen Prävention in der ALV sei daher nicht angezeigt (BBl 2001, 2258, 2259). Ausgehend von diesen Darlegungen würde dies für die konkret zu prüfende Frage bedeuten, dass als Leistungsvoraussetzung eine unmittelbar drohende Arbeitslosigkeit nach wie vor verlangt ist, d.h. das Vorliegen einer Kündigung. Eine abschliessende Beantwortung der Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Arbeitslosigkeit im Sinn von Art. 59 Abs. 1 AVIG drohte, kann jedoch unterbleiben, denn der Leistungsanspruch ist - wie nachstehend zu zeigen sein wird - aus anderen Gründen zu verneinen.  3.2 Der beantragte Lehrgang im kaufmännischen Bereich weist keinen direkten sachlichen Zusammenhang mit der bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers auf, weshalb grundsätzlich eine Umschulungsmassnahme zur Diskussion steht. Der Beschwerdeführer sieht als Einsatzmöglichkeiten eine kaufmännische Tätigkeit im Ersatzteildienst, in der Arbeitsvorbereitung und im Büro oder auch als Generalist (act. G 3.1/A2 S. 2). Dabei ist allerdings zu beachten, dass auf der Basis der beruflichen Ausbildung und Praxis des Beschwerdeführers eine umfassende Ausbildung erforderlich wäre, um im kaufmännischen Bereich - wenn auch allenfalls in einem Betrieb, in welchem er seine Berufskenntnisse im angestammten Bereich nutzen könnte - tatsächlich tätig sein und auf dem Arbeitsmarkt konkurrieren zu können. Die beantragte Massnahme rückt damit in die Nähe einer eigentlichen Grundausbildung, welche nicht Gegenstand eines von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Kurses bilden kann. Der Beschwerdeführer selber erachtet die beantragte Ausbildung denn auch als "solide Grundlage für den späteren Erwerb des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) für Kaufleute" (act. G 1 Ziffer 3). Überdies ist auch in Frage gestellt, ob eine einjährige Ausbildung (vgl. dazu act. G 1.5) für sich allein geeignet ist, dem Beschwerdeführer kaufmännische Kenntnisse in der Weise zu vermitteln, um auf dem aktuellen (angespannten) Arbeitsmarkt im kaufmännischen Bereich bestehen zu können. Selbst wenn von einer (reinen) Umschulungsmassnahme auszugehen wäre, fiele eine solche lediglich dann in Betracht, wenn für die betroffene Person keine Möglichkeiten besteht, im angestammten Berufsbereich eine Stelle zu finden. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung und langjährigen Berufstätigkeit verunmöglicht wäre, im angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsbereich eine Arbeit zu finden. Aufgrund seines Alters, seiner © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beruflichen Ausbildung und Berufserfahrung darf bei ihm nicht von einer stark erschwerten Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass bei schwieriger Wirtschaftslage die Vermittelbarkeit allgemein erschwert ist, erfüllt diese Voraussetzungen noch nicht. Der Beschwerdeführer macht lediglich in pauschaler Weise geltend, er habe bei den bisherigen Stellenbemühungen festgestellt, dass er auf dem Arbeitsmarkt keine Chance habe. Konkrete Angaben, welche effektiv auf eine schwere Vermittelbarkeit hindeuten würden, finden sich in den Akten und im Beschwerdeschreiben jedoch nicht. Die Tatsache, dass bei seiner Arbeitgeberin für die ausgeschiedenen Mitarbeiter ein Sozialplan erarbeitet wurde (act. G 1.4), bedeutet für sich allein offensichtlich nicht, dass der Beschwerdeführer erschwert vermittelbar wäre. Wenn er im Weiteren vorbringt, der RAV-Leiter habe ihm zu einer beruflichen Neuorientierung geraten, was ihn veranlasst habe, arbeitsmarktliche Massnahmen überhaupt zu beantragen (act. G 1 Ziffer 2), ist festzuhalten, dass der behauptete Ratschlag des RAV-Leiters jedenfalls keine ALV- Leistungszusicherung beinhaltete und auch nicht seinem schliesslich eingenommenen Standpunkt entsprach (vgl. act. G 1.1 S. 3). Der Umstand, dass RAV-intern offenbar vorerst die Meinungen auseinandergingen, lässt sich offensichtlich nicht als Leistungszusicherung interpretieren, sondern ist vielmehr im Rahmen eines notwendigen Meinungsbildungsprozesses zu sehen (vgl. act. G 3.1/B18 und B20 [zum ersten Kursgesuch], B22 und B28). 4.   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 11. August 2009 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:  1.  DerDie Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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