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St.Gallen Versicherungsgericht 21.08.2009 AVI 2009/7

21 agosto 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,215 parole·~11 min·2

Riassunto

Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG. Vermittlungsfähigkeit. Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Vorliegend Verneinung der Vermittlungsfähigkeit infolge fehlender Kinderbetreuung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2009, AVI 2009/7).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 21.08.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 21.08.2009 Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG. Vermittlungsfähigkeit. Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Vorliegend Verneinung der Vermittlungsfähigkeit infolge fehlender Kinderbetreuung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2009, AVI 2009/7). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 21. August 2009 in Sachen K.___, Beschwerdeführerin, gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung) Sachverhalt: A.       A.a K.___ war vom 1. Mai 2006 bis 14. Mai 2008 als Betriebsmitarbeiterin bei der A.___ angestellt; letzter geleisteter Arbeitstag war der 13. August 2007 (act. G 5.C46). Am 1. Januar 2008 brachte sie ein Kind zur Welt. Am 27. Mai 2008 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Mai 2008 und gab an, eine Vollzeitstelle zu suchen (act. G 5.C43). Mit Schreiben vom 21. August 2008 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen (nachfolgend: RAV) die Versicherte an, vom 25. August bis 31. Dezember 2008 mit einem Beschäftigungsgrad von 75% an einem Einsatzprogramm in der B.___ Brockenstube teilzunehmen (act. G 5.C28). Dieses Einsatzprogramm wurde am 16. September 2008 abgebrochen (act. G 5.C25-2). Am 3. Oktober 2008 überwies das RAV den Fall dem Rechtsdienst, damit dieser die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten überprüfe (act. G 5.C25). A.b Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 teilte das RAV der Versicherten mit, ihre Vermittlungsfähigkeit werde überprüft. Sie (die Versicherte) habe ihrer Personalberaterin am 22. Juli 2008 mitgeteilt, dass sie nicht am Einsatzprogramm teilnehmen könne, da die Kinderbetreuung viel zu teuer sei. Am 11. August 2008 habe sie ihm (dem RAV) mitgeteilt, die Kinderbetreuung sei gewährleistet, weshalb sie am Einsatzprogramm teilnehmen könne. Die Personalberaterin habe sie aufgefordert, genaue Angaben über die Kinderbetreuung zu machen; diese seien bis dato nicht eingetroffen. Am 10. September 2008 habe Dr. D.___ das RAV telefonisch informiert, sie (die Versicherte) habe von ihm ein Arztzeugnis verlangt, dass sie nicht arbeiten könne. Dies habe er jedoch so nicht bestätigen können, weil keine gesundheitlichen Gründe vorgelegen hätten. Das Problem liege eher darin, dass die Kinderbetreuung nicht gewährleistet sei. Am 17. September 2008 habe der Kinderarzt, Dr. C.___, dem RAV mitgeteilt, die Versicherte sollte erst wieder arbeiten, wenn ihr Kind ein Jahr alt sei. Der Abbruch des Einsatzprogramms, die fehlenden Angaben zur Betreuungsperson sowie die Aussagen der beiden Ärzte deuteten darauf hin, dass die Kinderbetreuung nicht gewährleistet sei, weshalb an der Vermittlungsfähigkeit ab 15. Mai 2008 (Antragstellung) erhebliche Zweifel bestünden. Der Versicherten wurde diesbezüglich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten (act. G 5.C24). Davon machte die Versicherte mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 Gebrauch und teilte dem RAV die Adresse der Betreuungsperson für ihr Kind mit. Ausser dieser würden sich auch ihr Mann (so gut es sich mit seinen Arbeitszeiten vereinbaren lasse) und seine Schwester (wenn sie auf Besuch sei) um das Kind kümmern. Im September habe sie sich wirklich krank gefühlt. Dr. D.___ habe ihr ein Arztzeugnis ausgestellt, ohne dass er an ihrer Krankheit gezweifelt hätte. Beim Kinderarzt habe sie zum Ausdruck bringen wollen, dass es nicht einfach sei, so ein kleines Kind zu haben und gleichzeitig zu arbeiten. Nach wie vor wolle sie aber eine Arbeit aufnehmen und 100% arbeiten, da sie (ihre Familie) auf ihren Verdienst angewiesen sei. Sie sei weiterhin bereit, am Einsatzprogramm teilzunehmen; dieses sei nicht von ihr aus abgebrochen worden (act. G 5.C23). A.c Mit Verfügung vom 23. Oktober verneinte das RAV die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten vom 15. Mai (Antragstellung) bis 10. August 2008; ab 11. August 2008 könne die Vermittlungsfähigkeit bis auf weiteres bejaht werden. In ihrer Stellungnahme bringe die Versicherte zum Ausdruck, dass sei bereit und in der Lage sei, eine Vollzeitstelle anzunehmen. Die Kinderbetreuung erscheine zur Zeit gewährleistet. Aus den ihm (dem RAV) vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass das Thema Kinderbetreuung in den Beratungsgesprächen seit der Anmeldung am 15. Mai 2008 thematisiert worden sei. Erst am 11. August 2008 habe die Versicherte der verantwortlichen Person mitgeteilt, dass die Kinderbetreuung organisiert sei. Demnach sei davon auszugehen, dass sie aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung erst ab diesem Zeitpunkt zu 100% vermittlungsfähig gewesen sei (act. G 5.A10). B.       Am 27. Oktober 2008 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2008 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Sie habe zwar ihren Sorgen rund um die Kinderbetreuung Ausdruck gegeben, habe aber nie gesagt, dass es nicht möglich sei oder sie nicht kommen könne. Sie habe das Formular (betreffend Kinderbetreuung) rechtzeitig abgegeben (act. G 5.A6). Mit Entscheid vom 10. Dezember 2008 wies das RAV die Einsprache ab. Das Thema Kinderbetreuung sei seit der RAV-Anmeldung aktuell. In jedem Gespräch, sowohl mit der Personalberaterin als auch mit der EP-Verantwortlichen, sei unmissverständlich zum Ausdruck gekommen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Versicherte nicht bereit und/oder nicht in der Lage gewesen sei, ihr Kind in eine Fremdbetreuung zu geben. Eindeutig und verständlich habe sie am 11. August 2008 ihrer Personalberaterin mitgeteilt, dass die Kinderbetreuung nun organisiert sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei sie auch bereit gewesen, das Einsatzprogramm in der B.___ Brockenstube zu starten (act. G 5.A1). C.       C.a Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 (Datum der persönlichen Übergabe der Beschwerdeschrift) erhebt die Versicherte Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie könne nur bestätigen, dass sie sich rechtzeitig um die Kinderbetreuung gekümmert habe und es immer ihr Anliegen gewesen sei, den Auflagen des Beschwerdegegners nachzukommen, was sie ihrer Ansicht nach auch gemacht habe. Ausserdem wolle sie erwähnen, dass grosse sprachliche Probleme vorhanden seien und sie sich nicht immer so ausdrücken könne, wie sie es meine (act. G 1). C.b Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 lässt der Beschwerdegegner unter Verweis auf die Verfügung vom 23. Oktober 2008 und den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragen (act. G 5). C.c Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt (act. G 7). Erwägungen: 1.        1.1   Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 15. Mai bis 10. August 2008 zu Recht verneint hat. 1.2   Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, mit Hinweisen) 1.3   Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388 E. 3a, mit Hinweisen). Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie die versicherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen zweifelhaft (ungenügende Arbeitsbemühungen, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit, nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten etc.), muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis einverlangen (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 [KS ALE] Rz B225). 2.        © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1   Nachdem das für die Zeit vom 25. August bis 31. Dezember 2008 geplante Einsatzprogramm bei der B.___ Brockenstube bereits am 16. September 2008 abgebrochen werden musste, da Zweifel an der Motivation und Integrierbarkeit der Beschwerdeführerin bestanden (vgl. act. G 5.C25 f.), sah sich der Beschwerdegegner zu Recht dazu veranlasst, deren Vermittlungsfähigkeit zu überprüfen. Daran ändert auch nichts, dass die Aussagen, welche zum Abbruch des Einsatzprogramms geführt hatten, nachträglich zurückgezogen wurden (act. G 5.C13). 2.2   Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich zu Recht aus, dass das Thema der Kinderbetreuung und damit verbunden auch dasjenige der Vermittlungsfähigkeit seit der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Mai 2008 immer wieder zur Sprache gekommen sei. So hielt die zuständige Personalberaterin in der Gesprächsnotiz vom 10. Juni 2008 fest, eine Kinderbetreuung fehle. Momentan habe die Beschwerdeführerin keine Lösung dafür. Sie habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, so schnell wie möglich eine Kinderbetreuung zu organisieren (act. G 5.A17). Auch im Gespräch mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin, der ebenfalls arbeitslos war, wurde auf die fehlende Kinderbetreuung hingewiesen (act. G 5.A16). Am 9. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin das Formular betreffend Kinderbetreuung ein und gab an, die Betreuung sei ab sofort ganztags durch C.___ gewährleistet (act. G 5.A23). Anlässlich des Gesprächs vom 22. Juli 2008 wurde die Teilnahme an einem Einsatzprogramm besprochen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich diesbezüglich dahingehend, dass sie nicht an einem Einsatzprogramm teilnehmen könne, da die Kinderbetreuung viel zu teuer sei. Daraufhin riet ihr die Personalberaterin, sich eine Alternative zu suchen und erklärte ihr den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (act. G 5.A18). In der Aktennotiz vom 30. Juli 2008 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich noch nicht über die Kinderbetreuung während einer möglichen Teilnahme am Einsatzprogramm einigen können. Sie hätten eine mögliche Tagesmutter, die Fr. 8.-pro Stunde verlange. Die Betreuung des Kindes würde pro Monat über Fr. 1'000.-kosten. Dieses Geld hätten sie nicht zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin sei daher sehr verzweifelt. Sie sei aufgefordert worden, sich mit ihrem Mann diesbezüglich zu besprechen und eine Lösung zu finden (act. G 5.A19). Der Aktennotiz vom 11. August 2008 ist zu entnehmen, ein möglicher Einsatz in der B.___ Brockenstube sei zu Stande gekommen. Die Kinderbetreuung sei gewährleistet (act. G 5.A20). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus diesen Protokollen geht deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum vom 15. Mai bis 10. August 2008 nicht über eine tragfähige Kinderbetreuung verfügte und dementsprechend nicht in der Lage war, eine zumutbare Arbeit anzunehmen bzw. an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, weshalb ihre Vermittlungsfähigkeit für diese Zeit zu verneinen ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 9. Juli 2008 eine Betreuungsperson bekanntgab und auch anlässlich des Beschwerdeverfahrens versicherte, ab Juni 2008 über eine Zusage für die Betreuung durch Vian Ibrahim verfügt zu haben (vgl. act. G 1.1), äusserte sie sich gegenüber dem Beschwerdegegner doch am 22. und 30. Juli 2008 dahingehend, dass sie und ihr Mann sich bezüglich der Kinderbetreuung nicht einig seien und sich die mögliche Tagesmutter nicht leisten könnten (act. G 5.A18 f.). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch gar nicht, sich über die finanziellen Probleme der Kinderbetreuung oder über den Wunsch nach dem Aufschub des Einsatzprogrammes geäussert zu haben (vgl. act. G 5.A6). Ihr Fehler sei sicher gewesen, dass sie ihre Sorgen und Probleme, vor allem bezüglich der Kinderbetreuung, "zu fest" erzählt habe. Sie habe aber nie gesagt, dass keine Lösung möglich sei, auch wenn sie schwierig oder eigentlich zu teuer sei. Sie habe sicher zu wenig sachlich gesprochen, was ein Stück weit ein Kulturproblem sei (act. G 5.A2). Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Aus den Akten geht deutlich hervor, dass der Beschwerdegegner ihr die Problematik im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung und der Vermittlungsfähigkeit des Öfteren eingehend erläutert hat. Zudem wurde die Thematik auch mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin besprochen, der die deutsche Sprache offenbar besser beherrscht als die Beschwerdeführerin. Dieser war also durchaus bewusst, was es für Konsequenzen haben würde, wenn sie dieses Problem nicht zufriedenstellend lösen würde. Unter diesen Umständen konnten die Äusserungen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung nicht an einem Einsatzprogramm teilnehmen bzw. sie sich die vorgesehene Tagesmutter nicht leisten könne, nur dahingehend verstanden werden, dass im fraglichen Zeitraum keine tragfähige Kinderbetreuung - und damit einhergehend keine Vermittlungsfähigkeit - vorlag. Gemäss Aktennotiz des Beschwerdegegners war die Kinderbetreuung erst ab 11. August 2008 gewährleistet (act. G 5.A20). Der Beschwerdegegner hat die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 15. Mai bis 10. August 2008 folglich zu Recht verneint. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.        Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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2026-05-12T22:53:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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