Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 12.09.2019 Entscheiddatum: 26.05.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 26.05.2010 Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 2 AVIG, Art. 15 Abs. 3 AVIV. Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Ergeben die Abklärungen der "anderen" Versicherung (IV), dass keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt, liegt eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vor. Die (Vor-)Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung entfällt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2010, AVI 2009/39). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 26. Mai 2010 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Vermittlungsfähigkeit (Koordination IV) Sachverhalt: A. B.___, von Beruf Primarlehrerin, meldete sich per 15. August 2007 erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (act. G 3.1/B46). Am 27. November 2008 überwies die Personalberaterin das Dossier zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit an den Rechtsdienst des RAV St. Gallen (act. G 3.1/A9). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 sprach das RAV der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit ab dem 6. Oktober 2008 ab. Eine über die Invalidenversicherung im Rahmen eines Casemanagements (IIZ-MAMAC) durchgeführte berufliche Abklärung habe ergeben, dass sich ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 80 % wirtschaftlich nicht umsetzen lasse (act. G 3.1/A6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Januar 2009/27. Februar 2009 wies das RAV mit Entscheid vom 19. März 2009 ab (act. G 3.1/A1 bis A4). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 4. Mai 2009 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die Beschwerdegegnerin sei als vermittlungsfähig einzustufen, und es seien ihr weiterhin Taggelder auszurichten. Zum einen sei auch gemäss BEFAS-Abklärung von teilweise verwertbaren Arbeitsergebnissen auszugehen. So sei etwa eine (simulierte) Nachhilfeschülerin mit der Hilfestellung der Beschwerdeführerin sehr zufrieden gewesen. Im Weiteren arbeite die Beschwerdeführerin immer wieder als Stellvertreterin oder "Springerin" an diversen Schulen. Zudem sei ein IV-Verfahren hängig. Dabei sei der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt worden. Mit Vorbescheid vom 23. März 2009 sei sodann ein Rentenanspruch verneint worden, wobei von einer 100- %igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen werde. Schliesslich gingen auch die behandelnden Ärzte sowie der RAD von einer, wenn auch durch die Epilepsie und psychischen Beschwerden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingeschränkten, Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdeführerin wolle arbeiten. Es könne somit nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden, weshalb die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig sei (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2009 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde und verweist im Übrigen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). B.c Am 2. Dezember 2009 zieht das Versicherungsgericht die IV-Akten bei (act. G 8). B.d Am 8. März 2010 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein von der IV veranlasstes polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Zentralschweiz ein (act. G 12 und 12.1). Erwägungen: 1. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist im Sinn von Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach objektiv neben der Arbeitsberechtigung die Arbeitsfähigkeit und subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a mit Hinweisen). 1.2 Nach Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) präzisiert dies dahingehend, dass Vermittlungsfähigkeit bis zum Entscheid der anderen Versicherung angenommen wird, wenn die behinderte Person nicht offensichtlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vermittlungsunfähig ist und sich bei der IV oder einer anderen Versicherung angemeldet hat (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, N 283). 1.3 Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist jedoch keine vorbehaltlose Zusprechung von Arbeitslosentaggeld bis zum rechtskräftigen Entscheid einer andern Sozialversicherung. Sie kommt vielmehr erst zum Tragen, wenn die behinderte Person – wie vorstehend dargelegt – nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit im Sinn von Art. 15 Abs. 3 AVIV liegt vor, wenn die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände, ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist (Urteil C 77/2001 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Februar 2002, E. 3d; vgl. auch Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Bern/Stuttgart 1988, Art. 15 N 93). 2. 2.1 Vorliegend richtete die Arbeitslosenversicherung der Beschwerdeführerin grundsätzlich im Zeitraum vom 15. August 2007 bis 6. Oktober 2008 Taggelder aus (vgl. act. G 3.1/B 44 und IV-act. 26.1 und 46.4). Am 30. September 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV an (IV-act. 4). Am 14. Mai 2008 fand ein vom Beschwerdegegner initiiertes Assessment von RAV St. Gallen, IV-Stelle St. Gallen und Sozialamt Stadt St. Gallen statt (IIZ-MAMAC), an dem auch der RAD Ostschweiz, die Geschäftsstelle MAMAC, das Pfarreiheim sowie die Beschwerdeführerin selber anwesend waren (IV-act. 46.3). In dessen Folge wurde die Beschwerdeführerin in der Abklärungsstelle Appisberg, auf ihre beruflichen Möglichkeiten hin abgeklärt. 2.2 Die Arbeitslosenversicherung kam somit in einer ersten Phase ihrer Vorleistungspflicht gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV nach. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob nach Abschluss des IIZ-MAMAC-Prozesses bzw. ab 6. Oktober 2008 bis zum 19. März 2009 (Erlass Einspracheentscheid als zeitlicher Überprüfungsgrenze) von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit auszugehen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Diesbezüglich stützt sich der Beschwerdegegner im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Appisberg vom 6. Oktober 2008. Dieser schildert, die Beschwerdeführerin habe grosse Mühe, sich auf die gestellten Aufgaben zu konzentrieren, sie habe sich in ihren Aktionen verzettelt und sei nicht speditiv gewesen. Zudem sei sie auf enge Führung und Betreuung angewiesen, wie sie üblicherweise auf dem freien Arbeitsmarkt nicht ermöglicht werden könnten. Entgegen den Ausführungen im RAD-Bericht vom 26. Mai 2008, der der Beschwerdeführerin in einer überwiegenden Alleinarbeit (Backoffice, Dokumentation o.ä.) sowie in einer beruflichen Ausbildung noch eine uneingeschränkte Leistungsaufnahme zugemutet habe (vgl. IV-act. 31.5), sei die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt auf Grund ihrer äusserst geringen Arbeitsleistung sowie des deutlich erhöhten Betreuungs- und Kontrollaufwandes auf dem freien Arbeitsmarkt nicht eingliederungsfähig. Um eine Tagesstruktur zu haben, sei am ehesten eine Tätigkeit auf freiwilliger Basis denkbar, etwa die Mithilfe bei Nachhilfestunden von Primarschülern, erteilen von Deutschstunden für junge Immigranten oder Mithilfe bei der Aktivierungstherapie. Auf Grund der diversen Schwierigkeiten, ihren geringen Leistungen sowie dem ausserordentlich hohen Aufwand für das vorgesetzte Personal, könne aber nur von einer symbolischen Entschädigung ausgegangen werden (IV-act. 45.10 ff.). 3.2 Demgegenüber kommt ein von der IV in Auftrag gegebenes Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 6. Januar 2010 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2007 in ihrer angestammten Tätigkeit als Lehrerin zu 55 %, in ihrer Tätigkeit als Schmuckverkäuferin - wie auch in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne übermässige Anforderungen an Aufmerksamkeitsleistungen und Strukturierungsfähigkeit, ohne Schichtbetrieb, gefährliche Maschinen und ohne stundenlange PC-Arbeiten sowie ohne erhöhte Anforderungen an die psychische Belastbarkeit - zu 65 % arbeitsfähig. Dabei ging die MEDAS davon aus, dass die Beschwerdeführerin jeweils ein tägliches Pensum von sechs Stunden bewältigen könne bei einer leistungsmässigen Einschränkung von 25 % bzw. von 15 %. Im Weiteren regte die MEDAS auf Grund der - allerdings auf eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden - Verbesserung der mentalen Leistungsfähigkeit im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung vom Januar 2007 (IV-act. 1) eine erneute berufliche Abklärung an (act. G 12.1/S. 19 Ziff. 5.3). Tatsächlich arbeitete die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin ab Dezember 2008 wieder in einem erheblich grösseren Umfang für die "New Feeling", nämlich zwischen 27 und 45,5 Stunden monatlich (act. G 3.1/ C39, C37, C34 und C30). Zudem übernahm sie im Februar/März 2009 wieder Stellvertretungen als Primarlehrerin in erheblichem Umfang (act. G 3.1/C28, C 29, C31, C33 und C35). Gestützt auf diese tatsächlichen Verhältnisse und vor dem Hintergrund der vom Bundesgericht weit gefassten Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. März 2010 [8C_5/2009]) kann für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 6. Oktober 2008 bis zum 19. März 2009 nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden, zumal die Arbeitsbereitschaft der Beschwerdeführerin für ein Pensum von mehr als 20 % gegeben ist und die Invalidenversicherung bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids ihren Entscheid noch nicht gefällt hat. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum ab dem 6. Oktober 2008 vermittlungsfähig ist. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Aufwand auszugehen. Eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. März 2009 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch ab dem 6. Oktober 2008 vermittlungsfähig ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
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