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St.Gallen Versicherungsgericht 14.10.2009 AVI 2009/34

14 ottobre 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,815 parole·~9 min·1

Riassunto

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV; Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV: Mittelschweres Verschulden wegen Selbstkündigung. Gesundheitliche Probleme, die eine Arbeitsstelle (in casu: Lehrstelle) zwar nicht unzumutbar machen, können immerhin verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Einstellung im Umfang von 22 Tagen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2009, AVI 2009/34).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 14.10.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 14.10.2009 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV; Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV: Mittelschweres Verschulden wegen Selbstkündigung. Gesundheitliche Probleme, die eine Arbeitsstelle (in casu: Lehrstelle) zwar nicht unzumutbar machen, können immerhin verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Einstellung im Umfang von 22 Tagen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2009, AVI 2009/34). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiber Benedikt Fässler Entscheid vom 14. Oktober 2009 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Selbstkündigung) Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.       A.a G.___, geboren 1988, begann am 13. August 2007 eine von der IV unterstützte kaufmännische Lehre in der A.___ in Z.___ (act. G 3.1/1). Am 4. Dezember 2008 kündigte er die Lehrstelle auf den 31. Dezember 2008. Mit Antrag vom 10. Dezember 2008 beanspruchte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2009 (act. G 3.1/6). A.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den Versicherten für 36 Tage ab 1. Januar 2009 in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, die Kündigung des Lehrvertrags durch den Versicherten, ohne dass ihm eine andere Lehrstelle zugesichert gewesen sei, stelle ein schweres Selbstverschulden an der Arbeitslosigkeit dar (act. G 3.1/27). B.       B.a Mit Eingabe vom 12. März 2009 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Februar 2009. In der Sache führte er aus, er könne nicht akzeptieren, dass sein Verschulden an der Arbeitslosigkeit als schwer eingestuft werde. Er leide seit ca. 7 Jahren am sog. "Tourette-Syndrom", welches es ihm bisher fast unmöglich gemacht habe, in der freien Wirtschaft tätig zu sein. Mit Unterstützung der IV sei ihm ermöglicht worden, eine Lehre in der A.___ im geschützten Rahmen zu beginnen. Dabei sei er jedoch immer wieder aus verschiedenen Gründen unter Druck gestanden. So sei er zeitweise wegen des "Tourette-Syndroms" nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten; dazu seien Müdigkeits- und Schlappheitserscheinungen gekommen. Am 20. Oktober 2008 sei es zu einem Bandscheibenvorfall gekommen, weshalb er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr habe arbeiten können. Anlässlich eines Gesprächs am 3. Dezember 2008 mit Herr B.___, Bereichsleiter der A.___, und Herr C.___ von der SVA St. Gallen sei er vor die Wahl gestellt worden, ob er die berufliche Massnahme der IV weiterführen oder abbrechen wolle. Er habe sich für einen Abbruch entschieden, da er einerseits das zweite Lehrjahr nochmals hätte wiederholen müssen, weil er wegen des Bandscheibenvorfalls ca. zwei Monate in der Schule gefehlt habe. Andererseits habe er nicht weiter mit dem Druck leben können, als "psychisch gestört" zu gelten, nur weil er am "Tourette-Syndrom" leide. In der A.___ sei ihm dieses "Gestört-Sein" jedoch regelrecht auferlegt worden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zudem habe er sich im geschützten Rahmen zu eingeengt gefühlt und der Gedanke, in einer Institution für die Rehabilitation und Integration von Menschen mit psychischen Schwierigkeiten zu sein, habe ihn sehr belastet (act. G 3.1/33). B.b Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2009 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Einstelltage von 36 auf 30. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass bei einer Selbstkündigung normalerweise ein schweres Verschulden vorliege. Aufgrund der erschwerten Umstände, die durch die Krankheit des Versicherten (Tourette-Syndrom) vorlägen, liege nur ein mittelschweres Verschulden im obersten Bereich vor (act. G 3.1/34 bzw. act. G 1.1). C.       Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 23. April 2009. Er beantragt sinngemäss eine weitere Reduktion der Einstelldauer. In der Sache macht er geltend, es sei klar, dass er seine Lehre bei der A.___ selbstverschuldet abgebrochen habe, doch sei es für ihn unter den persönlichen Umständen irgendwie nicht mehr zumutbar gewesen, dort zu bleiben. Die Stelle bei der A.___ sei zumutbar gewesen. Für ihn nicht zumutbar gewesen sei die Tatsache, dass man ihm dort ein "Gestört-Sein" regelrecht auferlegt habe. Damit habe er psychisch nicht weiter leben können, was ihn dazu bewogen habe, die Lehre abzubrechen (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und zur Einsichtnahme in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten nicht benutzt (act. G 4 und 5). Erwägungen: 1.        1.1   Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit namentlich dann, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet demnach das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze bei der Zumutbarkeit. So kann es der versicherten Person nicht zugemutet werden, eine Stelle, die im Sinn von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, beizubehalten. 1.2   Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend Übereinkommen; SR 0.822.726.8) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ("volontairement") ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") aufgegeben hat. Da diese Bestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, ist sie im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen über den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (BGE 124 V 236 f. E. 3c). Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 80). Es kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinn des Übereinkommens gesprochen werden, wenn eine versicherte Person nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238 E. 4b/aa). 2.        © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Stelle freiwillig im Sinne von Art. 20 lit. c des Übereinkommens aufgegeben hat. Fraglich kann einzig sein, ob "triftige Gründe" im Sinne von Art. 20 lit. c des Übereinkommens für die Kündigung vorlagen. Der Beschwerdeführer gibt selber an, dass die Lehrstelle bei der A.___ an sich zumutbar gewesen sei. Er argumentiert einzig, nicht zumutbar sei gewesen, dass ihm das "Gestört-Sein" regelrecht auferlegt worden sei. Damit habe er psychisch nicht mehr weiterleben können, weshalb er die Lehre abgebrochen habe. Im Einspracheverfahren hatte er zusätzlich argumentiert, er hätte wegen seiner Abwesenheit in der Schule infolge des Bandscheibenvorfalls das zweite Lehrjahr wiederholen müssen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben insgesamt etwas vage. Mit der Beschwerdegegnerin ist der Abbruch der Lehre als unüberlegt zu betrachten. Der Beschwerdeführer hätte in der Lehre verbleiben sollen, auch wenn er ein Lehrjahr hätte wiederholen müssen. Gerade in der angespannten Situation auf dem Lehrstellenmarkt ist es einem Lehrling zuzumuten, eine Lehre nicht ohne Zusicherung einer Anschlussstelle abzubrechen. Mithin ist kein triftiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. keine Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV i.V.m. Art. 20 lit. c des Übereinkommens gegeben. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV arbeitslos geworden ist, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird. 3.        Es bleibt zu prüfen, in welchem Umfang die Einstellung zu erfolgen hat. 3.1   Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsdauer beträgt gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV 1-15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Gestützt auf die französische und die italienische Fassung, die von einem "motif valable" bzw. "valido motivo" sprechen, ist unter einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV ein Grund zu verstehen, der das Verschulden geringer als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). 3.2   Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2009 das Verschulden des Beschwerdeführers zunächst als schwer eingestuft und ihn für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. G 3.1/27). Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin wurde die Einstelldauer auf 30 Tage reduziert mit der Begründung, das Verschulden des Beschwerdeführers sei aufgrund der erschwerten Umstände, die durch die Krankheit des Beschwerdeführers (Tourette-Syndrom) bedingt seien, nur im obersten Bereich des mittelschweren Verschuldens einzustufen (act. G 3.1/34 bzw. act. G 1.1). Eine Begründung, weshalb das Verschulden im obersten Bereich des mittelschweren, nahezu im Bereich des schweren Verschuldens anzusiedeln sei, fehlt. Gesundheitliche Probleme, die eine Arbeits- bzw. Lehrstelle zwar nicht unzumutbar machen, können als entschuldbarer Grund i.S.v. Art. 45 Abs. 3 AVIV verschuldensmindernd berücksichtigt werden (Jacqueline Chopard, a.a.O., S. 169). Das "Tourette-Syndrom", an dem der Beschwerdeführer leidet, muss klar verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Die Kündigung der Lehrstelle ist zwar unüberlegt erfolgt, sie ist aber zweifellos erheblich in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer leidet an einer Krankheit, die ihn psychisch offensichtlich erheblich belastet. Mit der Kündigung wollte er dieser Belastung ausweichen, was aufgrund der Umstände entschuldbar erscheint. Eine Einstellung im Umfang von 30 Tagen und somit im obersten Bereich des mittelschweren Verschuldens erscheint in dieser Situation unangemessen. Vielmehr muss den verschuldensmindernd zu berücksichtigenden schwierigen persönlichen und gesundheitlichen Umständen durch eine Einstufung im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens Rechnung getragen werden. Die Einstelldauer ist deshalb von 30 Tagen auf 22 Tage zu reduzieren. 4.        4.1   In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 16. März 2009 aufzuheben und die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 22 Tage ab 1. Januar 2009 zu reduzieren. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. März 2009 aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2009 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.10.2009 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV; Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV: Mittelschweres Verschulden wegen Selbstkündigung. Gesundheitliche Probleme, die eine Arbeitsstelle (in casu: Lehrstelle) zwar nicht unzumutbar machen, können immerhin verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Einstellung im Umfang von 22 Tagen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2009, AVI 2009/34).

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