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St.Gallen Versicherungsgericht 21.01.2010 AVI 2009/21

21 gennaio 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,108 parole·~11 min·1

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 95 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung von Taggeldleistungen; Vertrauensschutz. Behauptete falsche Auskunft ist nicht erwiesen, da es diesbezüglich Aussage gegen Aussage steht. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2010, AVI 2009/21).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 16.09.2019 Entscheiddatum: 21.01.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2010 Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 95 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung von Taggeldleistungen; Vertrauensschutz. Behauptete falsche Auskunft ist nicht erwiesen, da es diesbezüglich Aussage gegen Aussage steht. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2010, AVI 2009/21). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 21. Januar 2010 in Sachen G.___, Beschwerdeführerin, gegen  Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rückerstattung von Taggeldleistungen (Vertrauensschutz) Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.   A.a G.___ meldete sich per 1. Juni 2008 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Im entsprechenden Formular ist angegeben, die Versicherte suche eine Teilzeitstelle von höchstens 28 Stunden pro Woche bzw. 70% einer Vollzeitbeschäftigung (act. G 3.4). Daraufhin eröffnete die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juni 2006 (bis 31. Mai 2008) sowie eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juni 2008 (bis 31. Mai 2010), wobei sie einen Vermittlungsgrad von 100% sowie einen versicherten Verdienst von Fr. 10'080.-vermerkte (act. G 3.14). In der Folge richtete die Kasse der Versicherten von Juni bis und mit Oktober 2008 Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines Vermittlungsgrads von 100% bzw. eines versicherten Verdiensts von Fr. 10'080.-- aus (act. G 3.17, 3.19, 3.22, 3.26 und 3.32). A.b Im Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Oktober 2008 gab die Versicherte an, ab 1. November 2008 suche sie nur noch eine Stelle im Umfang von 50% (act. G 3.29). A.cMit Verfügung vom 18. November 2008 forderte die Kasse von der Versicherten zu viel bezogene Taggeldleistungen im Totalbetrag von Fr. 9'932.50 (netto) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2008 zurück. Die Versicherte habe per 1. Juni 2008 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt und gemäss Anmeldebestätigung eine 70%- Stelle gesucht. Die Kasse sei fälschlicherweise vom bisherigen Beschäftigungsgrad ausgegangen und habe den Vermittlungsgrad mit 100% statt 70% festgelegt. Bei der Korrektur der Kontrollperioden sei ein Rückforderungsbetrag von Fr. 9'932.50 entstanden (act. G 3.40). B. B.a Am 8. Dezember 2008 erhob die Versicherte Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2008. Als sie anfangs Mai 2008 am Schalter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Heerbrugg (nachfolgend: RAV) das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" ausgefüllt vorgelegt habe, habe sie sich bei der Dame am Schalter erkundigt, ob es ihren Taggeldanspruch schmälern würde, wenn sie die Frage nach den gewünschten Stellenprozenten mit 70% © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beantworten würde (sie habe diese Textstelle absichtlich noch nicht ausgefüllt gehabt). Die Dame habe die Frage mit nein beantwortet. Sie (die Versicherte) habe diese Frage auch ihrer zugewiesenen Beraterin, Frau A.___, gestellt. Auch von ihr habe sie die Antwort erhalten, dass das Eintragen "des Werts 70" ihren Anspruch nicht schmälern würde. Aufgrund dieser Auskünfte habe sie zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung gehabt, an den Abrechnungen der Kasse zu zweifeln bzw. diese zu hinterfragen. Für sie seien die 70% damals nicht "need to have", sondern lediglich "nice to have" gewesen. Sie wäre zum damaligen Zeitpunkt (wenn es nicht anders möglich gewesen wäre) in der Lage und auch bereit gewesen, eine Vollzeitstelle anzunehmen (mit der Option, später die Arbeitszeit reduzieren zu können; act. G 3.45). B.b Am 9. Dezember 2008 bat die Kasse Frau A.___ um eine Stellungnahme zu den Vorbringen der Versicherten (act. G 3.46). Diese liess am 7. Januar 2009 über den mittlerweile für die Beratung der Versicherten zuständigen Herrn B.___ mitteilen, sie habe die Versicherte korrekt informiert. Zudem sei diese an der Informationsveranstaltung gewesen, an der indirekt die Voraussetzungen für den Leistungsbezug angesprochen würden. Das Sekretariat könne keine Aussage mehr machen, da die Angelegenheit zu lange her sei (act. G 3.50). Am 19. Januar 2009 gewährte die Kasse der Versicherten bezüglich dieser Stellungnahme das rechtliche Gehör (act. G 3.51). Am 5. Februar 2009 hielt die Versicherte an ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung fest (act. G 3.54). B.c Mit Entscheid vom 9. Februar 2009 wies die Kasse die Einsprache ab. Aufgrund der Akten spreche alles dafür, dass die Versicherte nur Teilzeit habe arbeiten wollen und lediglich eine 70%-Stelle gesucht habe. Bis Ende November 2008 habe sie sich für 26 Vollzeit- und für 15 Teilzeitstellen beworben. Bei 13 Stellen habe sie aber als Absagegrund angegeben, dass keine Teilzeitarbeit möglich sei. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass sich die Versicherte wohl auf Vollzeitstellen beworben habe, aber immer in der Hoffnung, dass auch eine Teilzeitbeschäftigung möglich sei. Es habe auch nicht nachgewiesen werden können, dass die Versicherte von Mitarbeitenden des RAV eine falsche Auskunft erhalten habe. Es stehe diesbezüglich Aussage gegen Aussage, aber aufgrund des von der Versicherten mehrfach geäusserten Wunschs nach Teilzeitarbeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Vollzeitstelle gesucht habe (act. G 3.55). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   C.a Mit Eingabe vom 7. März 2009 (Datum der Postaufgabe) erhebt die Versicherte Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente. Vom 1. Juni bis 31. Oktober 2008 habe sie insgesamt 25 Bewerbungen eingereicht, davon 18 Vollzeit- und 7 Teilzeitstellen. Allerdings habe sie auf die entsprechenden Fragen der zuständigen Personen jeweils ehrlicherweise erwähnt, dass sie eine Teilzeiteiner Vollzeitbeschäftigung vorziehen würde. Da sie während der letzten Jahre als Personalleiterin gearbeitet und sich auch auf vergleichbare Stellen beworben habe, sei ihr dies einige Male "zum Verhängnis geworden", da selbst im Human Ressources Bereich Stellen nicht gern Teilzeit vergeben würden. Dennoch seien die 70% zum damaligen Zeitpunkt nicht ein Muss- sondern ein Wunschkriterium gewesen. Erst ab 21. Oktober 2008 sei sie effektiv nicht mehr in der Lage gewesen, Vollzeit zu arbeiten (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält sie im Wesentlichen an der Argumentation im Verwaltungsverfahren fest (act. G 3). C.c Mit Replik vom 7. Mai 2009 (Datum der Postaufgabe) hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (act. G 5). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik (vgl. act. G 9). Erwägungen: 1.    Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung. Dabei ist die Berechnung der Rückforderungssumme nicht umstritten, sondern es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung und gegebenenfalls für die Berufung auf den Vertrauensschutz gegeben sind. 2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind nun in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 N 28b). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die – wie im vorliegenden Fall – nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] C 7/02 vom 14. Juli 2003, BGE 125 V 476 E. 1; 122 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Sind formell oder formlos zugesprochene Leistungen noch nicht rechtskräftig geworden, kann die Verwaltung innert 30 Tagen darauf zurückkommen, ohne dass - wie dies im Falle des Zurückkommens auf rechtskräftige Verfügungen der Fall ist - die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder Revision erfüllt sein müssen. Die Frist von 30 Tagen läuft ab Erlass der zu berichtigenden Verfügung oder ab Leistungsausrichtung (vgl. Kreisschreiben über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [KS-RVEI], April 2008, Rz A2 ff.). Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110). 2.2 Vorliegend erging die Rückforderungsverfügung am 18. November 2008 (act. G 3.40). Demnach durfte die Kasse ohne Rückkommenstitel auf die Taggeldabrechnung vom Oktober 2008 zurückkommen, war diese doch weniger als 30 Tage vorher ergangen. Für das Zurückkommen auf die Taggeldabrechnungen für die Monate Juni bis und mit September 2008 braucht es demgegenüber einen Rückkommenstitel. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen der prozessualen Revision nicht gegeben, liegen doch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Zu prüfen bleibt damit, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist zu bejahen. So geht aus den Akten hervor und ist im Übrigen unbestritten, dass die Kasse der Beschwerdeführerin fälschlicherweise Taggelder auf der Basis eines 100%igen statt eines 70%igen Vermittlungsgrads ausgerichtet hat. Des weiteren ist auch das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung erfüllt, liegt die Grenze diesbezüglich doch bei einem Betrag von wenigen Hundert Franken (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 N 34), während es vorliegend um eine Rückforderung in Höhe von Fr. 9'932.50 geht. 2.3 Zusammengefasst steht damit fest, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt war, den zu Unrecht erbrachten Teil der Leistungen zurückzufordern. 3.    3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet etwa, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Zur Berufung auf den Vertrauensschutz müssen nach Praxis und Lehre folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts C 27/01 vom 7. Mai 2001, E. 3a): 1.  Die Behörde muss in einer konkreten Situation in Bezug auf bestimmte Personen gehandelt haben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.  Die Behörde muss für die Erteilung der Auskunft zuständig gewesen sein oder die Rat suchende Person musste sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten dürfen. 3.  Die Rat suchende Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen. 4.  Sie traf im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. 5.  Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren. 3.2 Vorab ist zu prüfen, ob die Personalberaterin, Frau A.___, der Beschwerdeführerin eine falsche Auskunft erteilt hat, was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird. In diesem Zusammenhang wurden im Verwaltungsverfahren nur rudimentäre Abklärungen vorgenommen; insbesondere fehlt es an einer direkten Stellungnahme von Frau A.___ selbst. Allerdings hat diese gegenüber dem neu zuständigen Personalberater, Herrn B.___, beteuert, die Beschwerdeführerin korrekt informiert zu haben. Auch sei die Beschwerdeführerin an der Informationsveranstaltung gewesen, an der indirekt die Voraussetzungen für den Leistungsbezug angesprochen würden. Das Sekretariat konnte betreffend die angebliche Falschauskunft keine Aussage mehr machen, da die Angelegenheit zu lange her sei (act. G 3.50). Unter diesen Umständen erscheint es nicht angezeigt, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen, sind davon doch keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten; insbesondere ist davon auszugehen, dass Frau A.___ auch dem Gericht gegenüber aussagen würde, der Beschwerdeführerin keine falsche Auskunft erteilt zu haben. Die Beschwerdeführerin selbst räumt denn auch ein, es stehe Aussage gegen Aussage, und verlangt keine weiteren Beweisabnahmen. In antizipierter Beweiswürdigung kann aufgrund der Aktenlage somit davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachte Falschauskunft nicht erwiesen ist. 3.3 Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 ATSG) schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirklichkeit zu entsprechen, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Da vorliegend die Beschwerdeführerin Rechte aus einer behaupteten falschen Auskunft seitens der Verwaltung ableiten will, ist infolge der Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten zu entscheiden. Somit ist davon auszugehen, dass keine Vertrauensgrundlage vorliegt, weshalb die Berufung auf den Vertrauensschutz ausser Betracht fällt. 4.    Im Sinn der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2010 Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 95 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung von Taggeldleistungen; Vertrauensschutz. Behauptete falsche Auskunft ist nicht erwiesen, da es diesbezüglich Aussage gegen Aussage steht. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2010, AVI 2009/21).

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