Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 21.10.2010 AVI 2009/100

21 ottobre 2010·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,933 parole·~15 min·3

Riassunto

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Faktische arbeitgeberähnliche Stellung in einem kleinen Familienbetrieb. Bejaht bei einer Person, die zuvor nebst ihrem Sohn formell eine arbeitgeberähnliche Stellung im Familienbetrieb inne hatte, ihr Stammanteil teilweise an ihren Ehegatten unter Einführung eines statutarischen Vorkaufsrechts zu dessen Gunsten abtrat und nach dem formellen Austritt Geschäftsurkunden unterzeichnete. Des Weiteren wurde ihr bei der Kündigung eine Wiederanstellung bei besserer Geschäftslage in Aussicht gestellt und sie arbeitete auch nach der Kündigung während mehrerer Monate wieder im Familienbetrieb (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2010, AVI 2009/100).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/100 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.09.2019 Entscheiddatum: 21.10.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2010 Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Faktische arbeitgeberähnliche Stellung in einem kleinen Familienbetrieb. Bejaht bei einer Person, die zuvor nebst ihrem Sohn formell eine arbeitgeberähnliche Stellung im Familienbetrieb inne hatte, ihr Stammanteil teilweise an ihren Ehegatten unter Einführung eines statutarischen Vorkaufsrechts zu dessen Gunsten abtrat und nach dem formellen Austritt Geschäftsurkunden unterzeichnete. Des Weiteren wurde ihr bei der Kündigung eine Wiederanstellung bei besserer Geschäftslage in Aussicht gestellt und sie arbeitete auch nach der Kündigung während mehrerer Monate wieder im Familienbetrieb (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2010, AVI 2009/100). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 21. Oktober 2010 in Sachen TK.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte, Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (arbeitgeberähnliche Stellung, Lohnfluss) Sachverhalt: A.   A.a K.___ arbeitete seit 1. September 2006 bei der A.___ (act. G 3.1/A6, A28). Mit Schreiben vom 26. Dezember 2007 wurde ihr diese Anstellung per 28. Februar 2008 gekündigt (act. G 3.1/A36), wobei offenbar bereits in einem früheren Zeitpunkt eine mündliche Kündigung per Ende Januar 2008 ausgesprochen, das Arbeitsverhältnis dann aber in gegenseitigem Einverständnis um einen Monat verlängert worden war (act. G 3.1/A3). Am 13. Dezember 2007 gelangte die Versicherte an die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2008 (act. G 3.1/A5). A.b Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Arbeitslosenkasse das Begehren mit Verfügung vom 12. März 2008 ab (act. G 3.1/A8, A29). Zur Begründung führte sie an, dass die Versicherte im Handelsregister als Gesellschafterin der A.___ eingetragen sei. Damit nehme sie eine arbeitgeberähnliche Stellung ein, weshalb sie vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft; das RAV St. Gallen meldete die Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab (act. G 3.1/A31). A.c Am 27. Juni 2008 gelangte die Versicherte erneut an die Arbeitslosenkasse und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2008 (act. G 3.1/A34). Von Seiten der Arbeitslosenkasse darauf hingewiesen, dass sie immer noch als Gesellschafterin der A.___ im Handelsregister eingetragen sei und deshalb auch ab Antragstellung per 7. Mai 2008 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (act. G 3.1/A38), teilte die Versicherte mit Schreiben vom 22. Juli 2008 mit, dass sie bereits am 25. März 2008 ihre Löschung aus dem Handelsregister beantragt habe. Dieser Antrag sei vom Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen bislang aber noch nicht erledigt worden (act. G 3.1/A41). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Mit Verfügung vom 4. August 2008 wies die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Mai 2008 ab. Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen in der Verfügung vom 12. März 2008, ergänzt durch den Hinweis, dass der Grund für die unterbliebene Löschung nach Auskunft des Handelsregisteramtes darin liege, dass die Versicherte auf ein Schreiben des Handelsregisteramtes vom 3. April 2008 bislang nicht reagiert habe (act. G 3.1/A43). Auch diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.e Am September 2008 wurde die Versicherte als Gesellschafterin der A.___ im Handelsregister gelöscht. Der von ihr bislang gehaltene Stammanteil von Fr. 10'000.-wurde im Umfang von Fr. 9'000.-- auf den Mitgesellschafter und Sohn der Versicherten, ÖK.___, übertragen. Des Weiteren wurde der Ehemann der Versicherten, HK.___, als neuer Gesellschafter der A.___ mit einem Stammanteil von Fr. 1'000.-- im Handelsregister eingetragen (act. G 3.1/A45). A.f Am 11. Februar 2009 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember bzw. 5. November 2008 (act. G 3.1/A48). Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 und 18. März 2009 forderte die Arbeitslosenkasse die Versicherte auf, sich schriftlich zu den Funktionen ihres Ehemanns in der A.___ zu äussern (act. G 3.1/ A50, A52). In der Folge reichte die Versicherte am 25. März 2009 ein von der A.___ ausgestelltes Dokument ins Recht, worin als Hauptaufgaben des seit 1. Oktober 2008 vollzeitlich angestellten Ehegatten Küchentätigkeiten und Reinigungsarbeiten genannt werden (act. G 3.1/A30). Zudem reichte sie nebst Arbeitgeberbescheinigung Lohnlisten der A.___ für die Jahre 2006 bis 2008, die Steuerveranlagung und den Vorsorgeausweis für das Jahr 2007 und – nach erneuter Aufforderung durch die Arbeitslosenkasse – einen Auszug aus dem individuellen Konto ins Recht (act. G 3.1/ A57, A59, A60, A61, A64). Auf wiederholte Aufforderung, Kopien von Bankauszügen einzureichen, aus denen die Lohneingänge der letzten 24 Monate ersichtlich seien, teilte die Versicherte der Arbeitslosenkasse mehrmals mit, dass sie ihren Lohn am Monatsende jeweils bar erhalten habe (act. G 3.1/A56, A63, A70). A.g Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 wies die Arbeitslosenkasse den Antrag der Versicherten ab 5. November 2008 ab. Zur Begründung führte sie an, dass sowohl die Frage, ob der Ehemann der Versicherten in der A.___ eine arbeitgeberähnliche Stellung einnehme, als auch diejenige, ob ein tatsächlicher Lohnfluss stattgefunden habe, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund der Angaben der Versicherten nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Zudem stelle sich mit Blick auf die Vermittlungsfähigkeit die Frage, wer Inhaber des Gastwirtpatentes sei. Nachdem die Versicherte seit 5. November 2008 erneut als Aushilfe bei der A.___ tätig sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es ihr weiterhin möglich sei, Entscheidungen der A.___ massgeblich zu beeinflussen, weshalb ihre Anspruchsberechtigung zu verneinen sei (act. G 3.1/A71). B.   B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 20. August 2009 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Antrags auf Arbeitslosenentschädigung. Die A.___ werde von ihrem Sohn geführt; sie könne die geschäftlichen Entscheide nicht beeinflussen, zumal sie auch nichts von Betriebsführung verstehe. Die Löhne seien von ihrem Sohn immer bar bezahlt worden, was in kleinen Familienunternehmungen durchaus üblich sei. Es sei befremdend, dass ein tatsächlicher Lohnfluss noch immer angezweifelt werde, zumal der Lohn gegenüber den Sozialversicherungen immer ordnungsgemäss abgerechnet und ausserdem regulär versteuert worden sei (act. G 3.1/A75). B.b Mit Entscheid vom 20. Oktober 2009 wies die Arbeitslosenkasse die von der Versicherten erhobene Einsprache ab. Dies begründet sie damit, dass die Versicherte mangels fristgerechter Mitwirkung bei der Abklärung, ob ihr Ehegatte arbeitgeberähnliche Stellung habe, vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Zudem habe sie nach wiederholter Aufforderung keine Dokumente ins Recht gelegt, die tatsächliche Lohnzahlungen zu belegen vermöchten. Der Hinweis auf die erfolgte Barzahlung genüge nicht (act. G 3.1/A91). C.   C.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 20. November 2009. Darin beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass die A.___ ihrem Sohn gehöre und sie selbst nur als "normale" Angestellte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beschäftigt worden sei. Dasselbe gelte auch für ihren Ehemann. Die Zweifel an der tatsächlichen Lohnzahlung seien unberechtigt, habe die Beschwerdeführerin ihren Lohn doch stets erhalten, regulär versteuert und dafür auch AHV- und BVG-Beiträge entrichtet. Dass es sich um effektive Lohnzahlungen gehandelt habe, gehe auch aus den durch den Treuhänder erstellten Lohnlisten und dessen Schreiben vom 18. November 2009 hervor. Damit sei der Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses erbracht (act. G 1). C.b Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist im Übrigen auf den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2009 (act. G 3). C.c Am März 2010 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin als Gesellschafter der A.___ im Handelsregister gelöscht. C.d Auf Aufforderung des Gerichtes vom 24. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2010 Bilanz und Erfolgsrechnung der A.___ per 31. Dezember 2007 (September 2006 bis Dezember 2007) und per 31. Dezember 2008 sowie die Kassen-Journale für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ein (act. G 6 und G 7, Beilagen). C.e Auf Anfrage des Gerichtes teilte die Stadtpolizei St. Gallen am 23. Juli 2010 mit, dass Patentinhaber des Betriebs A.___ seit 1. September 2005 unverändert ÖK.___ sei (act. G 8 und G 9). Erwägungen: 1.    Streitig und zu prüfen ist der von der Beschwerdeführerin im Antrag vom 11. Februar 2009 per 5. November 2008 geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. G 3/A48). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch unter Hinweis auf die Einflussmöglichkeiten der Beschwerdeführerin (act. G 3.1/A71) und die arbeitgeberähnliche Stellung ihres Ehegatten (act. G 3.1/A91). Ebenso erachtete sie die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeiterfüllung für nicht erfüllt, weil die geltend gemachten Lohnzahlungen nicht bewiesen seien. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    2.1 Wie die Rechtsprechung in BGE 123 V 234 ff. erwogen hat, kann Kurzarbeit nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er oder seine mitarbeitende Ehegattin aufgrund der Ausschlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nach den Erwägungen im zitierten Entscheid nunmehr als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Behält sie nach der Entlassung allerdings ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht daher in analoger Anwendung dieser Bestimmung auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung. Der Umgehungstatbestand wird damit begründet, dass die arbeitgeberähnliche Person über die Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich oder den Ehegatten bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer einzustellen. Anderseits kann dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden der betreffenden arbeitnehmenden Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung definitiv ist, oder wenn das Unternehmen zwar weiterbesteht, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliert, derentwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (vgl. BGE 123 V 238 f. E. 7b/bb). 2.2 Der Rechtsmissbrauch liegt somit nach der vorstehend dargelegten Auffassung in der zweckwidrigen Verwendung des Rechtsinstituts der Kündigung. Wenn mit der Kündigung nicht die endgültige Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezweckt wird, sondern sie in erster Linie zum Zweck der - vorübergehenden - Geltendmachung von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenentschädigung ausgesprochen wird und von Anfang an eine Wiedereinstellung bei veränderter Geschäftslage vorgesehen ist, so liegt eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vor. Mit dem Mittel der Kündigung soll hier auf einem Umweg das erreicht werden, was diese Bestimmung ausschliessen will, nämlich dass Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung oder ihre Ehegatten für einen vorübergehenden Arbeitsausfall in ihrem Betrieb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können. 2.3 Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme eines Umgehungstatbestandes nicht voraus, dass der arbeitgeberähnlichen Person im konkreten Fall tatsächlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann, sondern mit der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf arbeitslose Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung soll vielmehr schon dem abstrakten Risiko eines Rechtsmissbrauchs begegnet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 15. April 2004, C 245/03, E. 3 mit Hinweis). Dies hat zur Folge, dass die arbeitslos gewordene arbeitgeberähnliche Person oder ihr Ehegatte allein aufgrund der beibehaltenen arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, ohne dass zu prüfen ist, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgt ist (vgl. Regina Jäggi, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in: SZS 48/2004, S. 8). 3.    3.1 Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die A.___ - auch nach dem formellen Ausscheiden der Beschwerdeführerin (September 2008) - nach eigenen Angaben als Familienbetrieb weitergeführt wird (act. G 3.1/A70). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie bestreiten denn auch ihren Lebensunterhalt aus den Erträgen der A.___ (act. G 1.8). Allein schon diese Verhältnisse bilden einen gewichtigen Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführerin und allenfalls auch ihrem Ehegatten nebst ihrem Sohn eine wesentliche Mitwirkungsbefugnis zukommt. Zusätzlich liegt aufgrund dieser Konstellation eine Situation mit erhöhter Missbrauchsgefahr vor, zumal die Löhne an die einzelnen mitarbeitenden Familienmitglieder gemäss eigener Angabe in der Regel © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bar ausbezahlt worden sind (act. G 3.1/A70, vgl. auch act. G 3.1/A75; diese Angabe wurde in Erwiderung der Aufforderung zur Einreichung von Bankbelegen vom 8. Juni 2009 gemacht, act. G 3.1/A69). Immerhin geht aus den Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2008 hervor, dass zumindest diese Lohnauszahlungen auf ein Bankkonto erfolgt sind (act. G 3.1/A25 und A26) und entsprechende Bankbelege der Beschwerdegegnerin somit hätten eingereicht werden können. 3.2 Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - nach ihrem formellen Ausscheiden aus der Gesellschaft - die auf ihren Namen lautende "Lohnabrechnung" der Monate April, Mai und Juni 2009 (act. G 3.1/A66, A68 und A72) im Namen der "A.___" eigenhändig unterschrieb. Damit geht einher, dass sie auch die - von der Arbeitgeberin auszufüllende - Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 30. Juni 2009 ausfüllte und unterschrieb (act. G 3.1/A73). Sie hat damit durch die Unterzeichnung von Geschäftsurkunden administrative Tätigkeiten vorgenommen, die arbeitgeberähnlichen Personen vorbehalten sind und über das hinaus gehen, was zum Kompetenzbereich einer "normalen" Arbeitnehmerin gehört. Dies stellt ein weiteres Indiz für die faktische arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin dar. Ihre Aussage, sie hätte "doch von Betriebsführung gar keine Ahnung" (act. G 3.1/A75), verträgt sich im Übrigen schlecht mit ihrer früheren Funktion als einzelzeichnungsberechtigte Kollektivgesellschafterin der "B.___". 3.3 Die faktische arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin wird auch dadurch erhärtet, dass sie gemäss rechtskräftiger und unangefochten gebliebener Verfügungen vom 12. März 2008 (act. G 3.1/A29) und vom 4. August 2008 (act. G 3.1/ A43) auch formell eine arbeitgeberähnliche Stellung im Familienbetrieb inne hatte, was auch den im Handelsregister eingetragenen Tatsachen (Inhaberin der Hälfte des Stammkapitals) entsprach. Zwar bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, sie sei per September 2008 (Datum Tagebucheintrag) als Gesellschafterin der A.___ ausgeschieden. Dabei fällt allerdings auf, dass ihre Stammanteile nicht vollumfänglich von ihrem Sohn übernommen worden sind, was gemäss dem seit 1. Januar 2008 gültigen GmbH-Recht zulässig gewesen wäre (vgl. Art. 775 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Stattdessen trat ihr Ehegatte in die Gesellschaft mit einem Stammanteil von einem Zwanzigstel in die Gesellschaft ein, und es wurden neu Nebenleistungspflichten (Vorkaufsrecht der Gesellschafter; vgl. Art. 11 Abs. 1 der Statuten) - augenscheinlich zugunsten des Ehegatten der Beschwerdeführerin als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Minderheitsgesellschafter - in die Statuten aufgenommen. Dies kontrastiert mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die A.___ allein ihrem Sohn gehöre und der Eintritt einer weiteren Person - nämlich von ihr - lediglich aus damaligen rechtlichen Zwängen erfolgt sei (act. G 3.1/A75). Die Übernahme eines Stammanteils durch den Ehegatten sowie die Einführung einer Vorkaufsregelung scheinen vielmehr der Absicherung ihrer faktischen mitbeherrschenden Stellung gedient zu haben, indem ihr Sohn seinen Stammanteil ohne die Zustimmung ihres Ehegatten bzw. ohne dessen Nichtausübung des Vorkaufsrechts nicht veräussern kann. 3.4 Hinzu kommt, dass die ursprünglich Ende Januar 2008 endende Kündigungsfrist um einen Monat verlängert (act. G 3.1/A3) und der Beschwerdeführerin mit der Kündigung eine Wiedereinstellung bei besserem Geschäftsgang in Aussicht gestellt wurde (act. G 3.1/A36). Die Beschwerdeführerin war denn auch im Rahmen einer teilzeitlichen Anstellung vom April bis Oktober 2009 wieder für den Familienbetrieb tätig (act. G 3.1/A66, A68, A72, A76, A79, A84 und A87). Damit soll mit dem Mittel der Kündigung auf einem Umweg das erreicht werden, was die Bestimmung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gerade verhindern will, nämlich dass Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung für einen vorübergehenden Arbeitsausfall in ihrem Betrieb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können. Im Übrigen geht aus den Akten - insbesondere auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2006/2007 und 2008 (act. G 7) - nicht hervor, dass sich der Umsatz des Familienbetriebs seit Beginn des Betriebs der GmbH erheblich negativ entwickelt hätte. So betrug die Summe der monatlichen Einnahmen gemäss Kassenjournal von September 2006 bis Dezember 2006 Fr. 101'961.70 und von Januar bis Dezember 2007 Fr. 299'496.03, was zusammen dem Bruttoertrag von Fr. 401'463.73 gemäss Erfolgsrechnung betreffend die Geschäftsperiode vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2007 entspricht. Im Jahr 2008 belief sich der Umsatz gemäss Kassenjournal (monatliche Einnahmen) und Erfolgsrechnung auf Fr. 333'314.80. Aus diesen Umsatzzahlen lassen sich durchschnittliche Monatsumsätze von Fr. 25'491.93 (Fr. 101'961.70 : 4) für 2006 (September bis Dezember), von Fr. 24'958.-- für 2007 (Fr. 299'496.03 : 12) und von Fr. 27'776.23 (Fr. 333'314.80 : 12) errechnen. Es bestehen damit Zweifel am im Kündigungsschreiben vom 26. Dezember 2007 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angegebenen Beweggrund (anhaltend ungenügender Geschäftsgang; act. G 3.1/A36). Zumindest kann aus den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Buchhaltungsunterlagen nicht geschlossen werden, die wirtschaftliche Situation des Familienbetriebs sei einer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bzw. einer Wiedereinstellung nach der Kündigung entgegengestanden. 3.5 Die gesamten Umstände zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie gemeinsam den wirtschaftlichen Erfolg der A.___ erstreben und auf dieses Ziel hin arbeiten. Dabei lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Rolle der Beschwerdeführerin als die einer Person mit massgebenden Einflussmöglichkeiten schliessen. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerin im kleinen Familienbetrieb auch nach der Aufgabe der Gesellschafterstellung weiterhin über einen massgeblichen tatsächlich gelebten Einfluss auf die betrieblichen Entscheidungen verfügt und eine erhebliche Gefahr eines Rechtsmissbrauchs besteht. Die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder durch die Beschwerdegegnerin erweist sich somit als richtig. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Umfang des geltend gemachten Lohnflusses selbst nach der Durchsicht der im Beschwerdeverfahren eingeholten Buchhaltungsunterlagen fraglich bleibt (act. G 7). Da die Beschwerdeführerin indessen als Person mit faktisch arbeitgeberähnlicher Stellung zu qualifizieren und daher vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen ist, braucht die Frage nach dem Lohnfluss und dessen Höhe letztlich nicht beantwortet zu werden. Ebenso kann die Frage offen gelassen werden, ob auch dem Ehegatten der Beschwerdeführerin eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt. 4.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:  1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2010 Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Faktische arbeitgeberähnliche Stellung in einem kleinen Familienbetrieb. Bejaht bei einer Person, die zuvor nebst ihrem Sohn formell eine arbeitgeberähnliche Stellung im Familienbetrieb inne hatte, ihr Stammanteil teilweise an ihren Ehegatten unter Einführung eines statutarischen Vorkaufsrechts zu dessen Gunsten abtrat und nach dem formellen Austritt Geschäftsurkunden unterzeichnete. Des Weiteren wurde ihr bei der Kündigung eine Wiederanstellung bei besserer Geschäftslage in Aussicht gestellt und sie arbeitete auch nach der Kündigung während mehrerer Monate wieder im Familienbetrieb (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2010, AVI 2009/100).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

AVI 2009/100 — St.Gallen Versicherungsgericht 21.10.2010 AVI 2009/100 — Swissrulings