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St.Gallen Versicherungsgericht 05.10.2009 AVI 2008/84

5 ottobre 2009·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,013 parole·~15 min·1

Riassunto

Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG. Vermittlungsbereitschaft. Dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Vorliegend lassen die Anstrengungen des Beschwerdeführers nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2009, AVI 2008/84).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2008/84 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 05.10.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 05.10.2009 Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG. Vermittlungsbereitschaft. Dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Vorliegend lassen die Anstrengungen des Beschwerdeführers nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2009, AVI 2008/84). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Ver-sicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 5. Oktober 2009 in Sachen K.___, Beschwerdeführer, gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft) Sachverhalt: A.       A.a K.___ stellte am 29. Dezember 2006 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Im Antragsformular gab er an, dass er bis 30. Juni 2006 als gelernter A.___ tätig gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis habe er aufgrund gesundheitlicher Probleme (Allergien, IVact. 18.4) gekündigt. Bei der Invalidenversicherung habe er eine Umschulung beantragt. Er sei bereit und in der Lage, teilzeitlich im Rahmen eines 70%igen Pensums zu arbeiten (act. G 5.1/C105). Mit Schreiben vom 20. März 2007 teilte der Versicherte der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen mit, dass er für die von ihm angestrebte Umschulung (Fernstudium mit dem Lehrgang technisches Zeichnen und Fernstudium für ein Abitur) 3 Tage pro Woche benötige. Sein berufliches Ziel sei Konstrukteur (act. G 5.1/C107). A.b Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen orientierte den Versicherten mit Schreiben vom 4. April 2007, dass die Kantonale Arbeitslosenkasse um Entscheid betreffend seine Vermittlungsfähigkeit ersucht habe. Aus seinen Ausführungen vom 20. März 2007 gehe hervor, dass er nicht wie im Antrag angegeben 70%, sondern lediglich 40% für eine Stellenvermittlung zur Verfügung stehe. Daher würde der anrechenbare Arbeitsausfall 40% betragen und er hätte nur zu diesem Prozentsatz Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 5.1/C98). Hierzu nahm der Versicherte am 10. April 2007 Stellung. Da er weder von der Unfallversicherung noch von der Invalidenversicherung Leistungen für seine Umschulung erhalte, sei er gezwungen, eine vorübergehende Arbeitsstelle mit einem Pensum von 80 bis 100% zu suchen. Sein Fernstudium zum Technischen Zeichner werde er trotzdem machen. Das Abitur könne er wegen der Zulassung unter Umständen nicht absolvieren. Er würde es dann vorziehen, die gymnasiale Matura ab dem Jahr 2008 auf dem 2. Bildungsweg zu erlangen. Für die Vorbereitung auf die Matura und das Fernstudium benötige er jedoch ungefähr 1½ bis 2 Tage pro Woche. Im Idealfall möchte er daher in einem Umfang von 80% arbeiten (act. G 5.1/C96). Am 14. Mai 2007 berichtete der Versicherte, dass er das Fernstudium abgebrochen habe (act. G 5.1/C92). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 bejahte das RAV St. Gallen die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 29. Dezember 2006 bis auf weiteres. Da er sein Fernstudium abgebrochen habe, stehe er der Stellenvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung (act. G 5.1/C90). A.d Am 4. Juni 2007 verfügte das RAV St. Gallen, dass der Versicherte wegen unzureichender Stellenbemühungen in der Anspruchsberechtigung für 5 Tage eingestellt werde (act. G 5.1/C86). Am 10. September 2007 verfügte es wegen Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften 8 Einstelltage (act. G 5.1/C72) und am 14. September 2007 wegen Nichtantritts eines angeordneten Kurses 20 Einstelltage (act. G 5.1/C71). Das nach dem Umzug des Versicherten vom September 2007 (vgl. act. G 5.1/C70) neu zuständige RAV Heerbrugg stellte den Versicherten wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 für 19 Tage (act. G 5.1/C60), mit Verfügung vom 24. Januar 2008 wegen Nichtantritts eines angeordneten Kurses für 20 Tage (act. G 5.1/C56), mit Verfügung vom 4. Februar 2008 wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften für 21 Tage (act. G 5.1/C54) und mit Verfügung vom 5. Februar 2008 wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. G 5.1/C53). A.e Mit Verfügung vom 10. März 2008 verneinte das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 12. November 2007. Zur Begründung nannte es das weisungswidrige und insgesamt mit 90 Einstelltagen sanktionierte Verhalten des Versicherten. Ferner habe er verschiedene Male angegeben, an Eingliederungsmassnahmen des RAV nicht teilzunehmen, sondern seinen eigenen Weiterbildungs- und Ausbildungszielen folgen zu wollen. Seine Arbeitsbemühungen seien derart verfasst, dass ihn kein Arbeitgeber anstellen würde, da er darin relativ offen erkläre, sich nicht aus eigenem Wunsch, sondern wegen der Zwängerei des RAV zu bewerben. Unter diesen Umständen könne nicht von Vermittlungs- und Eingliederungsbereitschaft gesprochen werden (act. G 5.1/C27). Am 21. April 2008 wurde der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. G 5.1/C26). A.f   Am 15. April sowie vom 19. Mai bis 27. Juni 2008 befand sich der Versicherte auf Anordnung der IV-Stelle St. Gallen in der BEFAS Horw. Im Abklärungsbericht vom 9. Juli 2008 gaben die Abklärungspersonen an, dass der Versicherte über eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesamtleistung von 80% bei angepassten Arbeiten verfüge. Umschulungsmöglichkeiten bestünden keine, da er dem Vorschlag der BEFAS (Logistiker EBA) nicht folgen wolle. Er bevorzuge die direkte Arbeitsvermittlung in eine serielle Tätigkeit in den Bereichen Mechanik oder technische Montage. Für eine Ausbildung im mechanischen Bereich würden aber weder die schulischen noch die handwerklichen Voraussetzungen für eine Grundbildung vom Versicherten erfüllt. Als Anschlussmöglichkeit nannten die Abklärungspersonen ein sechsmonatiges Arbeitstraining bei seriellen mechanischen Arbeiten oder bei technischen Montagearbeiten. Im Bereich Konstruktion bestünden keine sinnvollen Ausbildungsoder Einsatzmöglichkeiten. Den Versicherten bezeichneten sie als eindeutig eingliederungswillig (IV-act. 88.1 ff.). A.g Am 19. August 2008 meldete sich der Versicherte wieder zur Stellenvermittlung beim RAV St. Gallen an (act. G 5.1/B24). Der Orientierungsveranstaltung vom 26. August 2008 blieb er unentschuldigt fern (act. G 5.1/B25). Am 9. September 2008 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 19. August 2008 (act. G 5.1/C24). A.h Die Kantonale Arbeitslosenkasse teilte dem Versicherten am 26. September 2008 mit, dass an seiner Vermittlungsfähigkeit Zweifel bestünden und die Angelegenheit zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an das RAV St. Gallen überwiesen werde (act. G 5.1/C13). Der Versicherte erklärte im Schreiben vom 3. Oktober 2008, dass er von der Invalidenversicherung bisher im Stich gelassen worden sei. Es sei eine lächerliche BEFAS-Abklärung durchgeführt worden. Nach der Abklärung habe er kein IV-Taggeld erhalten. Er habe sich daher wieder beim RAV St. Gallen angemeldet. Damit er sich auf dem Arbeitsmarkt behaupten könne, benötige er unbedingt eine Bildungsfinanzierung. Was seine Vermittlungsfähigkeit betreffe, so sei er aus Sicht der Invalidenversicherung mindestens zu 80% arbeitsfähig. Er sei aber zu 100% vermittlungsfähig und suche eine vollzeitliche Beschäftigung. Denn seine Umschulung könne nebenberuflich stattfinden, aber sie müsse so schnell wie möglich stattfinden (act. G 5.1/C8). A.i   Nachdem die IV-Stelle St. Gallen im Vorbescheid vom 29. August 2008 noch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen abgelehnt hatte (IV-act. 99), stellte sie auf Einwand des Versicherten vom 25. September 2008 (IV-act. 103) hin eine erneute © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten in Aussicht (Mitteilung vom 21. Oktober 2008, act. G 5.1/C5). A.j   Am 11. November 2008 orientierte das RAV St. Gallen den Versicherten über die Absicht, die Vermittlungsfähigkeit ab erneuter Antragstellung vom 19. August 2008 zu verneinen, und gab ihm Gelegenheit für eine Stellungnahme (act. G 5.1/C3). Der Versicherte nahm hierzu am 12. November 2008 Stellung und erklärte, er könne die Haltung des RAV teilweise verstehen. Es sei ihm aber zurzeit nicht möglich, Stellen als Hilfsarbeiter zu finden. Aus diesem Grund denke er, es sei besser, wenn er sich für "leichter qualifizierte Jobs" aus seinem Interessenfeld bewerbe. Blindbewerbungen erschienen ihm bei der momentanen Wirtschaftslage eher aussichtslos zu sein, aber er werde es versuchen. Er werde sich auch an Stellenvermittlungsbüros wenden, um auf Hilfsarbeitertätigkeiten aufmerksam gemacht zu werden (act. G 5.1/A8). A.k Am 27. November 2008 verfügte das RAV St. Gallen, der Versicherte sei ab 19. August 2008 nicht vermittlungsfähig (act. G 5.1/A4). B.       B.a Dagegen erhob K.___ am 28. November 2008 Einsprache und bestritt, dass er sich zu wenig um die Stellensuche bemühe. Das RAV wolle ihn zwingen, nur Hilfsarbeit zu leisten, die für ihn keine entsprechende Entlöhnung darstellen könne. So etwas könne er nicht akzeptieren. Ausserdem sei er gezwungen worden, seine Weiterbildung zu beenden, obwohl diese ihn sicher in den Arbeitsmarkt zurückgebracht hätte (act. G 5.1/ A3). B.b Das RAV St. Gallen wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. Dezember 2008 ab. Zur Begründung gab es an, dass der Einsprecher seit seiner Wiederanmeldung im August 2008 mehrfach seinen Pflichten als Versicherter nicht nachgekommen sei. So sei er der Orientierungsveranstaltung vom 26. August 2008 unentschuldigt ferngeblieben und hätte für die Zeit vor Antragstellung ungenügende Arbeitsbemühungen eingereicht. Für die Kontrollperiode August 2008 hätte er keinerlei Bewerbungen getätigt und auch im September 2008 seien seine Arbeitsbemühungen als qualitativ ungenügend beurteilt worden. Obwohl die Qualität der Bewerbungen mehrfach Thema der Beratungsgespräche gewesen und der Einsprecher aufgefordert © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden sei, sich auf weniger qualifizierte Tätigkeit zu bewerben, habe sich seine Strategie nicht geändert. Seine Bewerbungen für qualifizierte Stellen fänden mehrheitlich über Stellenvermittlungsbüros statt. Weshalb sich der Einsprecher bei diesen Vermittlern nicht für Hilfsarbeitertätigkeiten angemeldet habe, gehe aus seiner Stellungnahme nicht hervor. Versicherte Personen hätten die Pflicht, sich umso intensiver um Stellen zu bemühen, je weniger Aussicht sie hätten, eine neue Stelle zu finden. An der Aussage des Einsprechers, durch Blindbewerbungen eine Stelle zu finden, werde gezweifelt. Denn am 19. November 2008 sei sein Personalberater von einem Stellenvermittlungsbüro dahingehend informiert worden, dass eine Bewerbung von ihm eingetroffen sei. Der Einsprecher habe sich darin sehr negativ über die Sozialversicherungen und den Personalberater geäussert. Eine Rückfrage durch den Rechtsdienst habe zudem ergeben, dass sein Bewerbungsschreiben lediglich aus vier Sätzen bestanden und weder einen Lebenslauf, Zeugnisse noch eine Telefonnummer enthalten habe. Aufgrund dieser Umstände sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Einsprecher nicht ernsthaft daran interessiert sei, eine zumutbare Arbeit zu finden und anzunehmen (act. G 5.1/A1). C.       C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 richtet sich die Beschwerde vom 15. Dezember 2008 (Datum Postaufgabe). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung vom 19. August 2008. Er macht geltend, dass es im Moment fast keine ausgeschriebenen Hilfsarbeitertätigkeiten gebe. Aus diesem Grund bemühe er sich für weniger qualifizierte Stellen, die für ihn in Frage kämen. Ausserdem habe er zusätzlich Blindbewerbungen getätigt. Es stimme nicht, dass er sich ohne Lebenslauf mit lediglich vier Sätzen beworben habe und er nicht an einer Anstellung interessiert sei (act. G 1). Mit der Beschwerdeeingabe reicht der Beschwerdeführer vier im Dezember 2009 erhaltene Antworten auf seine Spontanbewerbungen ein (act. G 1.1 ff.). C.b Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2009 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 5). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Der Beschwerdeführer hat auf eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdegegner eingereichten Akten verzichtet (act. G 6). Erwägungen: 1.        Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers ab 19. August 2008 (Datum Wiederanmeldung) bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 10. Dezember 2008. 1.1   Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). 1.2   Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitdauer nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft anzubieten. Im Allgemeinen ist aber eine unzureichende Stellensuche nur Ausdruck davon, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachkommt (BGE 112 V 218 E. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98, Nr. 8 S. 31 E. 3 mit Hinweisen). Erst wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um eine neue Stelle bemüht, darf angenommen werden, es fehle ihr an der Vermittlungsbereitschaft. Sind aber immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, es sei denn, dass trotz des äussern Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil des EVG vom 10. November 2000, C 65/00, E. 3b). 1.3   Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hinweis). Nach der Verwaltungspraxis werden in der Regel durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei indes die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Urteil des EVG vom 1. Dezember 2005, C 144/05, E. 2.2.3, mit Hinweis). 2.        Der Beschwerdegegner stützte die Verneinung der Vermittlungsbereitschaft auf die seiner Ansicht nach unzureichenden Stellenbemühungen und die unentschuldigte Abwesenheit bei der Orientierungsveranstaltung vom 26. August 2008 (act. G 5.1/A1). 2.1   Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer für den Monat August 2008 keine Stellenbemühungen nachgewiesen (act. G 5.1/B129) und danach sich überwiegend für qualifizierte Tätigkeiten, mithin für Tätigkeiten in einem für ihn nicht passenden Arbeitssegment, beworben hat (act. G 5.1/B130). Dabei gilt es indessen zu beachten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht Einschränkungen bei der Arbeitsauswahl unterworfen ist (nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit in Wechselhaltung, ohne Exposition gegenüber höheren Konzentrationen von atemwegsreizenden Stäuben, Dämpfen und Rauchen, ohne Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Zugluft; keine Tätigkeiten in Landwirtschaft, Gartenbau und Viehzucht aufgrund des Allergenspektrums [IV-act. 34.8]) und selbst der zuständige Personalberater des Beschwerdegegners in der Aktennotiz vom 7. Oktober 2008 festhielt, eine Überprüfung der Stellenangebote habe ergeben, dass tatsächlich keine ausgeschriebene Stelle auf das Profil des Beschwerdeführers passe (act. G 5.1/A13; vgl. auch die Bemerkung des Personalberaters vom 31. Oktober 2008, es sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte glaubwürdig, dass keine passenden Stellen ausgeschrieben seien [act. G 5.1/A14]). Obschon demnach keine oder zumindest kaum geeignete Stellenangebote vorhanden gewesen sind, bemühte sich der Beschwerdeführer - wenn auch nur in geringer Anzahl - um entsprechende Stellen (etwa schriftliche Bewerbung für Stellen als Hilfsarbeiter [act. G 5.1/A16], als Betriebs- und Fertigungsmitarbeiter [act. G 5.1/A18] oder als Küchenhilfe [act. G 5.1/A20]), nebst dem er zahlreiche Bewerbungen um qualifiziertere Stellen vornahm. 2.2   Weiter fällt zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass der zuständige RAV-Personalberater in der Aktennotiz vom 31. Oktober 2008 festhielt, der Beschwerdeführer sei motiviert, eine Stelle zu finden, und versuche seine Strategie anzupassen (act. G 5.1/A14). Auch die Abklärungspersonen attestierten dem Beschwerdeführer im BEFAS-Bericht vom 9. Juli 2008, dass er "eindeutig" eingliederungswillig sei (IV-act. 88.18). Des Weiteren gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 eine erneute Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 105). Aus dem Schlussbericht der Berufsberatung vom 20. November 2008 geht hervor, dass er eine Unterstützung bei der Stellensuche wünsche, denn er möchte nun einfach eine Tätigkeit aufnehmen (IVact. 108). Vor diesem Hintergrund ist die ernsthafte Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers ab der Antragstellung vom 19. August 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen, zumal er sich Ende November und anfangs Dezember 2008 zusätzlich mittels Blindbewerbungen an potentielle Arbeitgebende wandte (vgl. act. G 1.1 ff.) 2.3   Zwar erhielt der Beschwerdegegner am 19. November 2008 eine negative Rückmeldung eines privaten Stellenvermittlers. Darin führt dieser aus, er habe ein Schreiben des Beschwerdeführers erhalten, worin er sich negativ über die Sozialversicherungen äussere (act. G 5.1/A6). Das fragliche Schreiben vernichtete der private Stellenvermittler (act. G 5.1/A5). Gestützt auf dessen Inhaltsangaben kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das fragliche Schreiben im Wesentlichen ähnlich lautete, wie dasjenige vom 11. November 2008 (act. G 5.1/A9). In diesem ersuchte der Beschwerdeführer ein anderes privates Stellenvermittlungsunternehmen (Z.___) um Unterstützung und orientierte über seine derzeitige Situation, dass er bei der Invalidenversicherung für eine Umschulung angemeldet sei, aber bis jetzt keine Unterstützung erhalte. Aus diesem Grund sei er auf dem RAV angemeldet, finde jedoch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Stelle, weil er über keine Qualifikation mehr verfüge. Das RAV schränke ihn wegen angeblich schlechter Bewerbungen zusätzlich ein, sodass er auf das Sozialamt angewiesen sei. Er brauche unbedingt Unterstützung und sei dem Adressaten sehr verbunden, wenn dieser mit ihm Kontakt aufnehmen würde (act. G 5.1/A9). Dieses Schreiben vermag jedoch nicht ein derart ungünstiges Licht auf den Beschwerdeführer zu werfen, wie es in der Rückmeldung vom 19. November 2008 angedeutet wird. Vielmehr geht aus dem als "Anfrage auf Vermittlung" bezeichneten Schreiben des Beschwerdeführers hervor, dass er ernsthaft um Unterstützung bei der Stellensuche bemüht war. Dass sein Schreiben hierfür nicht untauglich gewesen war, geht im Übrigen aus der Rückmeldung der Z.___ vom 14. November 2008 hervor. Diese stellte dem Beschwerdeführer ihre Unterstützung in Aussicht und ersuchte ihn im Nachgang zu seiner Anfrage auf Vermittlung um die Zustellung weiterer Unterlagen (act. G 5.1/A7). 2.4   Insgesamt sind ab August 2008 zumindest teilweise ernsthafte Anstrengungen des Beschwerdeführers festzustellen, eine für ihn passende Stelle zu finden. Es kann nicht gesagt werden, dass lediglich ein äusserer Schein bestehe und keine ernst zu nehmende Absicht zur Wiederaufnahme einer passenden (Hilfsarbeiter-)Tätigkeit bestanden habe, mithin die Bemühungen des Beschwerdeführers nur pro forma erfolgt wären. Zwar hat der Beschwerdeführer im August 2008 keine und in der Folgezeit qualitativ nur vereinzelt genügende Stellenbemühungen - bei allerdings sehr kleinem Angebot an passenden Stellen (vgl. vorstehende E. 2.1) - vorgenommen. Dies allein kann jedoch unter Mitberücksichtigung seiner Blindbewerbungen und seiner Unterstützungssuche bei privaten Stellenvermittlern im vorliegend zu beurteilenden Fall keinesfalls als Ausdruck fehlender Vermittlungsbereitschaft und -fähigkeit betrachtet werden, sondern höchstens als ungenügende Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht. Ein solches Verhalten wäre aber nicht mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit, sondern gegebenenfalls durch Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer der Orientierungsveranstaltung vom 26. August 2008 unentschuldigt fern blieb, scheint er doch offenbar der zweiten Einladung an die Orientierungsveranstaltung vom 9. September 2008 gefolgt zu sein. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass gemäss Akten im massgeblichen Zeitraum ab 19. August bis 10. Dezember 2008 - dies im Gegensatz zu früher, als der Beschwerdeführer wegen zahlreicher unentschuldigter Absenzen insgesamt mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 90 Einstelltagen sanktioniert wurde (vgl. act. G 5.1/B27) - keine weiteren unentschuldigten Absenzen etwa bezüglich Beratungstermine ausgewiesen sind. 2.5   Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer ab 19. August 2008 als vermittlungsfähig zu betrachten ist. 3.        In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 aufzuheben. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.      In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2008 aufgehoben. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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