© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2008/59 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 16.07.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 16.07.2009 Art. 24 Abs. 4 AVIG. Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls bei Anrechnung eines Zwischenverdienstes dauert bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, längstens 2 Jahre. Vertrauensschutz mangels kausaler nachteiliger Disposition trotz Bestehens einer unrichtigen Auskunft vorliegend verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juli 2009, AVI 2008/59). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 16. Juli 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Evelyne Angehrn, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischenverdienst Sachverhalt: A. A.a S.___, geboren 1945, stellte am 16. Mai 2006 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bzw. auf eine Folgerahmenfrist ab dem 1. Juni 2006. Er gab an, bei der A.___ einen Zwischenverdienst zu erzielen (act. G 3.1/C30; zum Antrag auf eine Folgerahmenfrist vgl. auch act. G 3.1/C17). Unter Berücksichtigung des vom Versicherten erzielten Zwischenverdienstes erbrachte die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen in der Folge Taggeldleistungen (vgl. act. G 3.1/C129 ff.). Ausgehend von einem versicherten monatlichen Verdienst von Fr. 8'187.-- und unter Anrechnung eines monatlichen Zwischenverdienstes von Fr. 5'650.-- wurden dem Versicherten zuletzt für den Monat Mai 2008 Taggeldleistungen von Fr. 1'697.25 netto ausbezahlt. In der Abrechnung für Juni 2008 hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass kein Anspruch auf Taggelder für diesen Monat bestehe (act. G 1.2). A.b Der Versicherte teilte der Arbeitslosenkasse am 3. Juli 2008 (Datum Posteingang) mit, dass er mit der Abrechnung vom Juni 2008 nicht einverstanden sei und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlange (act. G 3.1/C9). A.c In der Verfügung vom 21. Juli 2008 führte die Arbeitslosenkasse aus, dass der Versicherte seit 1. Juni 2006 einen Zwischenverdienst erzielt und während 24 Monaten Kompensationszahlungen erhalten habe. Es bestehe nur ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls während der ersten zwölf Monate einer Tätigkeit im Zwischenverdienst, bei Personen über 45 Jahren während längstens zwei Jahren. Ende Mai 2008 sei die zweijährige Frist erreicht worden. Ab Juni 2008, somit dem 25. Monat seit Beginn des Zwischenverdienstes, habe der Versicherte demnach keinen Anspruch mehr auf Ersatz des Verdienstausfalls (act. G 3.1/C6). B. B.a S.___ erhob dagegen am 23. August 2008 Einsprache. Zur Begründung brachte er vor, dass das Wegfallen der monatlichen Arbeitslosenentschädigung von mehr als
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'500.-- pro Monat mit einer fristlosen Entlassung vergleichbar sei. Die zuständigen RAV-Berater hätten ihm immer glaubhaft versichert, dass seine Situation im Zwischenverdienst den Horizont bis Januar 2010 abdecken würde. Auch den monatlichen Taggeldabrechnungen habe er nie einen Hinweis auf eine begrenzte Frist oder andere Einschränkungen entnehmen können. Die Arbeitslosenversicherung habe eine schwerwiegende Verletzung ihrer Informationspflicht begangen. Er laufe wegen des unerwarteten Wegfalls der Arbeitslosenentschädigung in eine schwierige finanzielle Situation, auf die er sich überhaupt nicht habe vorbereiten können (act. G 3.1/C3). B.b Der für den Einsprecher zuständige RAV-Berater teilte dem Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse auf dessen Nachfrage am 9. September 2008 mit, dass weder er noch sein Vorgänger bemerkt hätten, dass der Zwischenverdienst in der vierjährigen Rahmenfrist nach zwei Jahren erschöpft sein werde. Sie seien wie der Einsprecher im Glauben gewesen, dass der laufende Zwischenverdienst und die Kompensationszahlungen erst Ende Januar 2010 enden würden. Der Einsprecher habe zu Recht annehmen dürfen, dass er bis Ende Januar 2010 durch Zwischenverdienstzahlungen abgedeckt sei (act. G 3.1/C2). B.c Die erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 10. September 2008 abgewiesen. Obwohl die Verwaltung eine ihr obliegende Auskunftspflicht verletzt habe, bedeute dies nicht, dass der Versicherte einen Anspruch auf Kompensationszahlungen bis zum Jahr 2010 habe. Für die Bejahung des Gutglaubensschutzes und eines Abweichens von der materiellen Rechtslage fehle es nämlich vorliegend an einer nicht wiedergutzumachenden Disposition des Einsprechers. Insbesondere stelle die Planung eines verbesserten Lebensstandards, unter Berücksichtigung des monatlichen Differenzausgleichs, noch keine nicht wiedergutzumachende Disposition dar (act. G 3.1/C1). C. C.a Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 30. September 2008 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die weitere Auszahlung der ungekürzten Zwischenverdienstentschädigungen bis zum Erreichen seines 65igsten Geburtstages. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Informationspflicht durch die Arbeitslosenkasse. Bereits anfangs 2008 habe er sich gegenüber seinem Sohn, geboren 1986, für die volle finanzielle Unterstützung des geplanten Vollzeitstudiums verpflichtet. Aufgrund dieser Zusage habe dieser im Mai 2008 seine Anstellung gekündigt und am 15. September 2008 das dreijährige Studium begonnen. Der Sohn wohne im Elternhaus und habe während der Studienzeit kein Einkommen. Der Wegfall der Arbeitslosenentschädigung könne nicht durch Einsparungen kompensiert werden. Ein Zusatzverdienst sei allein aus zeitlichen Gründen nicht möglich (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 4. November 2008 die Beschwerdeabweisung. Dass der Sohn seine Stelle gekündigt und ein Studium aufgenommen habe, begründe keine nicht wiedergutzumachende Disposition seitens des Beschwerdeführers. Es sei auch ungewiss, ob der Sohn das Studium mit einem Stipendium oder einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium finanzieren könne. Durch den geplanten Verbrauch von Geldmitteln für die Verwendung des zukünftigen Lebensunterhaltes werde keine Disposition getroffen, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Ohnehin sei die Unrichtigkeit der Auskunft für den Beschwerdeführer aufgrund der ausgehändigten Info-Service-Broschüre "Arbeitslosigkeit" erkennbar gewesen. Durch die Abgabe dieser Broschüre sei die Verwaltung der allgemeinen Informationspflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe sich auch insoweit nicht auf die Auskunft des Personalberaters verlassen dürfen, als die Abklärung der Anspruchsberechtigung nicht zu dessen Aufgabe gehöre. Der Personalberater sei für die Beratung und Vermittlung der Versicherten zuständig. Bei einer Frage hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung hätte sich der Beschwerdeführer daher an die hierfür zuständige Arbeitslosenkasse wenden müssen (act. G 3). C.c In der Replik vom 12. Dezember 2008 ergänzt der neu durch Rechtsanwältin E. Angehrn vertretene Beschwerdeführer seinen Beschwerdeantrag mit dem Begehren um Kosten- und Entschädigungsfolge. Er macht geltend, dass ein erheblicher Unterschied zwischen der Info-Service-Broschüre "Arbeitslosigkeit" der Beschwerdegegnerin und derjenigen Informationsbroschüre bestehe, die ihm ausgehändigt worden sei. Letztere enthalte keine Angaben zur Dauer der Kompensationszahlungen. Die unrichtige Auskunft sei für ihn nicht erkennbar gewesen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Er habe die Frage hinsichtlich der Dauer seines Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls wiederholt gestellt. Die grosse Bedeutung dieser Frage sei daher für die Personalberater erkennbar gewesen. Diese wären verpflichtet gewesen, ihn auf die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin hinzuweisen. Im Übrigen habe er die unrichtige Auskunft auch deshalb nicht erkannt, da auf den monatlichen Abrechnungen jeweils eine Rahmenfrist vom 1. Juni 2006 bis 31. Januar 2010 angegeben worden sei. Dies habe seine Meinung bestärkt, dass die Kompensationszahlungen erst mit Erreichen des Pensionierungsalters enden würden. Zur Frage der nachteiligen Disposition weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Sohn ein Stipendium für sein Studium beantragt habe. Dessen Höhe sei wesentlich vom Einkommen der Eltern beeinflusst und wäre höher ausgefallen, wenn bereits beim Antrag die veränderte Situation des Einkommens der Eltern hätte berücksichtigt werden können. Weiter hätte der Sohn den Studienbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, wenn ihm (dem Beschwerdeführer) bewusst gewesen wäre, dass er ab Juni 2008 keinen Anspruch mehr auf Ersatz des Verdienstausfalls habe (act. G 7). C.d Die Beschwerdegegnerin bringt in der Duplik vom 23. Dezember 2008 vor, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Auskunft des Personalberaters seinem Sohn die finanzielle Unterstützung zugesichert, nicht ausreichend bewiesen sei und bestritten werde. Die Zusage, das Studium des Sohnes zu finanzieren, stelle zudem noch keine nachteilige Disposition des Beschwerdeführers als Auskunftsempfänger dar. Damit werde keine Verbindlichkeit eingegangen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, der Sohn hätte das Studium ohne die Auskunft des Personalberaters und die angebliche Zusage der finanziellen Unterstützung durch seinen Vater nicht bzw. später angefangen und seine Stelle nicht gekündigt. Es fehle an der Kausalität der Auskunft. Ohnehin dürften Dritte nicht in den Schutzbereich des Vertrauensschutzes miteinbezogen werden. Es bestehe keine Drittwirkung einer unrichtigen Auskunft. Ferner sei eine feste Disposition aufgrund von Leistungen der Arbeitslosenversicherung während einer bestimmten Dauer oder sogar während der ganzen Rahmenfrist nicht zulässig, da eine arbeitslose Person damit rechnen müsse, dass sie eine Stelle finde oder ihr eine solche vom RAV zugewiesen werde. Abschliessend stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Auswirkungen der falschen Auskunft von vornherein sehr beschränkt seien. Jedenfalls könne die unrichtige Auskunft nicht dazu führen, den "versicherten Verdienst" auf einen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesetzwidrigen, massiv höheren Ansatz festzusetzen. Denn dies würde zu einer starken Überentschädigung führen (act. G 9). Erwägungen: 1. Vorliegend streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das Rechtsinstitut des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Kompensationszahlungen ab Juni 2008 hat. Von den Parteien nicht bestritten ist, dass gemäss gesetzlicher Regelung Versicherte, die über 45 Jahre alt sind, längstens während zwei Jahren einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besitzen (Art. 24 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). 2. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist dies der Fall: wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 480 E. 5; BGE 127 I 36 E. 3a; 126 II 387 E. 3a). Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 131 II 636 E. 6.1; BGE 129 I 170 E. 4.1). 2.1 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass die von einer Behörde abgegebene Zusicherung bzw. Auskunft grundsätzlich nur für den
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unmittelbaren Empfänger gilt (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 670, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Soweit der Sohn des Beschwerdeführers Dispositionen (Kündigung Arbeitsstelle und Aufnahme Ausbildung) gestützt auf die Auskunft der RAV-Berater getätigt haben sollte, kann daher kein Vertrauensschutz beansprucht werden; zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass die gegebene Auskunft mit Blick auf die finanzielle Unterstützung des Sohnes abgegeben worden ist. Ansonsten ist festzustellen, dass die RAV-Berater in einer konkreten Situation mit Bezug auf den Beschwerdeführer gehandelt haben. Sie orientierten diesen vorbehaltlos, dass die Kompensationszahlungen erst Ende Januar 2010 enden würden (vgl. act. G 3.1/C2). 2.2 Die Frage, ob die RAV-Berater vorliegend zu Auskünften betreffend den Zwischenverdienst und die Kompensationszahlungen zuständig waren, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 3, S. 3) zu bejahen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 16. Oktober 2006, C 85/2006, E. 3.2, wo die Zuständigkeit von RAV-Mitarbeitenden zur Auskunftserteilung betreffend Zwischenverdienst bejaht wurde). Dabei ist vorliegend zu beachten, dass sämtliche Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung die Versicherten über diejenigen Rechte und Pflichten aufzuklären haben, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG i.V.m. Art. 19a der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Im Kanton St. Gallen sind die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Kantonale Arbeitslosenkasse im Amt für Arbeit zusammengefasst und bilden eine Verwaltungseinheit (je Art. 1 - 3 des Kantonalen Gesetzes über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung [sGS 361.0] und der entsprechenden Verordnung [sGS 361.11]). Eine allfällige unrichtige Auskunft seitens des RAV muss die Kantonale Arbeitslosenkasse als Beschwerdegegnerin daher gegen sich gelten lassen (vgl. auf dem Internet publiziertes Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2008, AVI 2008/18, E. 2). Ohnehin durfte der Beschwerdeführer vorliegend in guten Treuen annehmen, die RAV-Berater seien zur Erteilung der Auskunft befugt. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Unzuständigkeit war zumindest nicht offensichtlich, d.h. nicht klar erkennbar, weshalb
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schutz des guten Glaubens selbst bei Verneinung der Zuständigkeit der RAV- Berater nicht dahinfiele (vgl. BGE 114 Ia 105). 2.3 Weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen hat, die er nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann. Die behördliche Auskunft muss für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein. Die Kausalität fehlt, wenn der Adressat sich auch ohne diese Auskunft für die Massnahme entschieden hätte (Häfe-lin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz 687). 2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seinem Sohn die volle finanzielle Unterstützung für dessen dreijähriges Vollzeitstudium an der Z.___ (Beginn am 15. September 2008; Studiengang Y.___) aufgrund der erhaltenen Auskunft zugesagt (act. G 1 und G 1.4). Bei der Beurteilung dieser geltend gemachten Kausalität zwischen behördlicher Auskunft und zugesagter finanzieller Unterstützung fällt vorliegend ins Gewicht, dass der im Januar 1945 geborene Beschwerdeführer - wie ihm selbst bekannt war (act. G 1) - spätestens im Januar 2010 infolge Erreichens des AHV- Rentenalters keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehabt hätte (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Ausbildung des Sohnes hat am 15. September 2008 begonnen (act. G 1) und endet frühestens im September 2011. Der Zeitraum der vermeintlichen Weiterausrichtung der Kompensationszahlung fällt demnach lediglich während 17 Monaten mit der 36-monatigen Ausbildungszeit zusammen (September 2008 bis Januar 2010). Vor diesem Hintergrund ist ein Kausalzusammenhang zwischen den angenommenen Kompensationszahlungen und der gemachten Zusage für die finanzielle Unterstützung während des dreijährigen Studiums zu verneinen. 2.3.2 Obschon die Dispositionen des Sohnes bei der vorliegenden Beurteilung ausser Acht zu lassen sind (vgl. vorstehende E. 2.1), kann hierzu ergänzend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat, der Entschluss des Sohnes zur Absolvierung der fraglichen Ausbildung habe unabhängig von den Kompensationszahlungen bestanden. Lediglich den Beginn der Ausbildung bringt er damit in Zusammenhang. So hätte der Sohn den Beginn des Studiums auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, wenn ihm (dem Beschwerdeführer) bewusst gewesen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wäre, dass er ab Juni 2008 keinen Anspruch mehr auf Kompensationszahlungen habe (vgl. act. G 7, S. 3). Dieses Vorbringen vermag indessen schon deshalb nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer in einem späteren Zeitpunkt im Vergleich zur Situation bis Januar 2010 über bessere finanzielle Verhältnisse zur Unterstützung seines Sohnes verfügt hätte, die ein längeres Zuwarten mit dem Studienbeginn rechtfertigen würden. 2.3.3 Weiter ist zu beachten, dass sich die Aufwendungen für ein Bachelor- Studium an der Z.___ im Studiengang Y.___ pro Semester wie folgt zusammensetzen: Semestergebühr von Fr. 500.--, Laborgebühr von Fr. 30.-- und Schulmaterial/Lehrmittel von ca. Fr. 600.--. Empfohlen wird der Besitz eines eigenen Laptops (vgl. die Auskünfte der Z.___, Download unter http://www.hsr.ch/Studienge-buehren.1157.0.html, abgerufen am 25. Mai 2009). Selbst wenn der Sohn des Beschwerdeführers noch keinen Laptop besässe und ihm eine einmalige Auslage für dessen Anschaffung samt Zubehör von schätzungsweise Fr. 2'500.-- zugestanden würde, ergäben sich total Fr. 9'280.-- an Auslagen für die dreijährige Ausbildungszeit ([Fr. 1'130.-- x 6] + Fr. 2'500.--), was jährlichen Kosten von Fr. 3'093.-- (Fr. 9'280.-- / 3) entspricht. Hinzu kommen noch die weiteren Lebenshaltungskosten, da der Sohn gemäss Angaben des Beschwerdeführers während der Ausbildungszeit kein eigenes Einkommen erzielt (act. G 1). Für Verpflegung, Kleider, Arzt/Versicherung, Transport, Freizeit/Kultur sowie diverse Nebenkosten kann von monatlichen Ausgaben im Umfang von Fr. 1'100.-ausgegangen werden (vgl. Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Nach der Matura! Fachhochschule oder Universität!, Download unter [abgerufen am 20. Juli 2009]: http://www.lotse.zh.ch/documents/ajb/ba/FH_oder_Uni.pdf). Die jährlichen Gesamtkosten für ein Ausbildungsjahr entsprechen somit ungefähr Fr. 16'293.-- (Fr. 3'093.-- + [Fr. 1'100.-- x 12]) bzw. Fr. 1'358.-- monatlich. Gemäss eigenen Angaben erzielt der Beschwerdeführer ohne Leistungen der Arbeitslosenversicherung einen Jahresverdienst von Fr. 66'600.-- brutto (act. G 1). Angesichts dessen, dass der Sohn im Haushalt seiner Eltern lebt (act. G 1) und diese nebst der zugesagten finanziellen Unterstützung für den Sohn keinen weiteren Unterhaltspflichten nachzukommen haben (vgl. act. G 3.1/C124), erscheinen die in Aussicht gestellten Kompensationszahlungen unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seines Sohnes (zumutbarer teilweiser Vermögensverzehr) sowie weiterer Finanzierungsmöglichkeiten (wie etwa Stipendien des Kantons, der http://www.hsr.ch/Studienge-buehren.1157.0.html http://www.lotse.zh.ch/documents/ajb/ba/FH_oder_Uni.pdf
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ortsbürgergemeinde oder von Stiftungen) nicht als notwendige Bedingung für die vom Beschwerdeführer zugesagte finanzielle Mithilfe für das Vollzeitstudium. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in Kenntnis der korrekten Verhältnisse dem Sohn finanziell beigestanden wäre. 2.3.4 Demnach kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Kenntnis der korrekten Verhältnisse seine finanzielle Unterstützung für die am 15. September 2008 begonnene dreijährige Ausbildung zugesagt hätte und dass kein Kausalzusammenhang zwischen dieser Zusage und den fälschlicherweise in Aussicht gestellten Kompensationszahlungen besteht. Selbst wenn ein Kausalzusammenhang bejaht werden müsste, wäre nicht ausgewiesen, dass diese Zusage der finanziellen Unterstützung im Sinne des Vertrauensschutzes nicht mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kann, ist doch davon auszugehen, dass die Zusage für den Beschwerdeführer bei wirtschaftlich geänderten Bedingungen ebenfalls abänderbar ist. Soweit der Sohn des Beschwerdeführers Dispositionen getroffen hat, fallen sie – wie erwähnt (vgl. E. 2.1 hiervor) - nicht in Betracht. Zusammenfassend vermag sich der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz zu berufen. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.07.2009 Art. 24 Abs. 4 AVIG. Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls bei Anrechnung eines Zwischenverdienstes dauert bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, längstens 2 Jahre. Vertrauensschutz mangels kausaler nachteiliger Disposition trotz Bestehens einer unrichtigen Auskunft vorliegend verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juli 2009, AVI 2008/59).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T14:38:55+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen