© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2008/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 16.09.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 16.09.2008 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass. Guter Glaube beim Empfang der Arbeitslosenentschädigung verneint, wenn für dieselbe Zeit Lohn ausgerichtet wird, der nicht als Zwischenverdienst deklariert worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2008, AVI 2008/19). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiberin Barbara Köpfli Entscheid vom 16. September 2008 in Sachen D.___, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Erlass (guter Glaube) Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a D.___, Jahrgang 1958, war bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug gemeldet. Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juni 2007 gab der Versicherte an, vom 1. bis 30. Juni beim A.___ gearbeitet zu haben (act. G 5.1; C 5). In den beiden Folgemonaten konnte der Versicherte wiederum einem Zwischenverdienst bei demselben Arbeitgeber nachgehen. Dies vermerkte D.___ auf dem monatlich der Arbeitslosenkasse UNIA einzureichenden Formular "Angaben der versicherten Person" nicht (act. 5.1; C 5). Aufgrund dessen richtete die Arbeitslosenkasse UNIA für die beiden Kontrollperioden die vollen Taggelder aus (act. G 5.1; A 5). Jeweils nach erfolgter Abrechnung bescheinigte der Arbeitgeber des Versicherten der Arbeitslosenkasse UNIA den Zwischenverdienst (act. G 5.1; C 4). Die Arbeitslosenkasse berechnete in der Folge die Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juli und August 2007 neu unter Berücksichtigung der erzielten Zwischenverdienste. Mit Verfügung vom 14. September 2007 forderte sie den Betrag von Fr. 2'995.10 für zuviel ausbezahlte Taggeldleistungen vom Versicherten zurück (act. G 5.1; A 1). A.b Am 16. November 2007 reichte die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG im Namen des Versicherten ein Gesuch um Erlass der Rückforderung ein. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe die Leistungen der Arbeitslosenkasse UNIA in gutem Glauben empfangen. Er habe sich im Zeitpunkt der Überweisungen in den Ferien befunden und sei daher nicht in der Lage gewesen, die entsprechenden Abrechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Er sei davon ausgegangen, dass er die überwiesenen Beträge auch zugute habe, weshalb er sie in den Ferien ausgegeben habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Leistungen zu Unrecht bezogen habe. Ebenso sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Arbeitslosenkasse UNIA sein Zwischenverdienst nicht bekannt gewesen sei. Sofort habe er sich bei ihr gemeldet, als ihm dies bewusst geworden sei. Somit könne nur von einem sehr leichten Verstoss gegen die Meldepflichten ausgegangen werden, was den guten Glauben nicht ausschliesse. Des Weitern würde die Rückzahlung eine grosse Härte für den Versicherten bedeuten. Dies sei daraus ersichtlich, dass er mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne und die Gemeinde jeweils seine Krankenkassenkosten übernehmen müsse (act. G 5.1; A 2).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit Verfügung vom 23. Januar 2008 wies das Amt für Arbeit das Erlassgesuch ab. Die Voraussetzung des gutgläubigen Empfangs der zurückgeforderten Leistung sei nicht gegeben (act. G 5.1; A 6). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. Februar 2008 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Erlassgesuchs (act. G 5.1; A 7). Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2008 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab. Zur Begründung führte es aus, der Versicherte habe es unterlassen, die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse UNIA auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dadurch habe er die Meldepflicht verletzt, weshalb die Annahme des guten Glaubens verneint werden müsse. Der gute Glaube müsse auch deswegen verneint werden, weil der Versicherte – wie er selber zugebe – auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juli 2007 und August 2007 falsche Angaben gemacht habe. Dadurch habe er die Auskunftspflicht verletzt. Die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens seien nicht gegeben. Somit erübrige sich die Prüfung der grossen Härte (act. G 3). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 28. März 2008. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Gutheissung des Erlassgesuchs. Zur Begründung führt er aus, er habe keine Täuschungsabsicht gehabt, er habe lediglich in Unkenntnis gehandelt. Des Weitern verweist er auf seine sehr angespannte finanzielle Lage. Zudem treffe die Arbeitslosenkasse UNIA eine Mitschuld, da sie ihn nicht auf seine falschen Angaben aufmerksam gemacht habe (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2008 beantragt der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde. Er führt insbesondere aus, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse UNIA aufgrund seiner Ferienabwesenheit nicht kontrollieren können, nicht greife. Die Auszahlungstermine seien nachweislich nicht in seine Ferienzeit gefallen (act. G 5). B.c Der Beschwerdeführer verzichtet auf die Einreichung einer Replik (act. G 7). Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Kasse Versicherungsleistungen, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. War der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. 1.2 Die Rechtsordnung geht zwar grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus (vgl. Art. 3 Abs. 1 ZGB). Ob er vorliegt, muss dennoch im Einzelfall aufgrund der Umstände geprüft werden. Der gute Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels (Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs) vor. Vielmehr darf sich die Person, welche unrechtmässige Leistungen bezogen hat, nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist (vgl. BGE 110 V 180 f. Erw. 3c; Kreisschreiben des seco über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso vom April 2008, C 2). Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse, bei der Erfüllung der Meldepflicht oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Leistung ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Beim Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, genügt auch bereits die Unterlassung, sich bei entsprechenden Umständen und gebotener Sorgfalt bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 1998 Nr. 41 S. 239). Hingegen kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht darstellt (BGE 112 V 103 Erw. 2c mit Hinweisen; ARV 1992 Nr. 7 S. 103 Erw. 2b). 2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig ist, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung gegeben sind. Nicht mehr zu prüfen ist die in Rechtskraft erwachsene Rückforderungsverfügung vom 14. September 2007. 3. 3.1 In der Einsprache räumt der Beschwerdeführer selber ein, die Verneinung der Frage nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Formular "Angaben der versicherten Person" sei klar ein Fehler gewesen, den er sich anrechnen lassen müsse, den er aber nicht absichtlich begangen habe (act. G 5.1; A 7). Wie oben dargelegt, darf er sich als Bezüger einer unrechtmässigen Leistung nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Vorliegend hat der Beschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 3.2 Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des besagten Formulars "in Unkenntnis" gehandelt hat, wie in der Beschwerde behauptet (act. G 1). Das Formular "Angaben der versicherten Person" war dem Beschwerdeführer bekannt und die Frage, ob er gearbeitet habe, klar formuliert. Bereits im Vormonat, im Juni 2007, hat er beim A.___ gearbeitet und den Zwischenverdienst auf dem Formular korrekt deklariert (act. G 5.1; C 5). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum er das Formular in den beiden Folgemonaten mangels Kenntnis nicht hätte richtig ausfüllen können. Die Verneinung des Zwischenverdiensts ist daher als grobfahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht zu qualifizieren. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorwurf, die Arbeitslosenkasse UNIA trage eine Mitschuld, nichts ableiten. Sie darf darauf vertrauen, dass die gemachten Angaben korrekt sind, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 entgegen seiner ursprünglichen Deklaration im Zwischenverdienst gearbeitet hat, konnte die Arbeitslosenkasse UNIA den erneuten Zwischenverdienst im August 2007 nicht ableiten. 3.3 Zum andern vermag die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe infolge Ferienabwesenheit die Taggeldabrechnungen der beiden Monate nicht kontrollieren
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können, nicht zu überzeugen. Aus dem Schreiben des A.___ (act. G 5.1; A 7) und aus der "Bescheinigung über den Zwischenverdienst" für die Monate Juli 2007 und August 2007 (act. G 5.1; C 4) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 30. Juli 2007 bis 10. August 2007 Ferien hatte. Fest steht auch, dass die Arbeitslosenkassen UNIA die Arbeitslosenentschädigung am 23. Juli 2007 resp. 24. August 2007 abgerechnet hat (act. G 5.1; A 5). Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer die Juli-Abrechnung vor Ferienantritt nicht mehr hat kontrollieren können, da nicht aktenkundig ist, wann die Abrechnung dem Beschwerdeführer zugegangen ist und an welchem Tag er in die Ferien abgereist ist. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der Rechtmässigkeit des auf seinem Konto gutgeschriebenen Betrags ausgegangen. Da er bereits im Vormonat Juni 2007 im selben Umfang im Zwischenverdienst gearbeitet hat und ihm demzufolge bekannt war, in welcher Höhe sich die Summe aus Lohn und Taggeld bewegt, wäre es ihm angesichts der augenscheinlichen Differenz zwischen den zu erwartenden und tatsächlich erfolgten Auszahlungen selbst bei Geldbezügen am Bancomat-Schalter im Ausland zumutbar gewesen, einen Mehrbetrag gegenüber dem Vormonat von nahezu Fr. 1'700.--, konkret: Fr. 1'680.60 (act. G 5.1; B 5), zu erkennen. Spätestens nach seiner Rückkehr hätte er seine Falschdeklaration beim Vorliegen der Taggeld- und Lohnabrechnung endgültig bemerken und der Arbeitslosenkasse UNIA melden müssen, dass sein Zwischenverdienst vom Juli 2007 nicht berücksichtigt worden war. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer mit dem Wissen um den begangenen Fehler zumutbar gewesen, dass er am 21. August 2007 auf dem Formular "Angaben für die versicherte Person" für den Monat August 2007 seinen Zwischenverdienst nicht ein weiteres Mal verneint hätte (act. G 5.1; C 5). Dadurch hätte er immerhin die Ausrichtung der vollen Taggeldentschädigung im August 2007 verhindern können. Da er all dies unterlassen hat, hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht grobfahrlässig verletzt. 4. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer bei der Auskunftspflicht, bei der Erfüllung der Meldepflicht und bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Leistungen nicht das ihm zumutbare Mindestmass an Aufmerksamkeit und Sorgfalt aufgewendet. Er hat grobfahrlässig gehandelt, was eine Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. Damit fehlt es an einer der zwei kumulativ erforderlichen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlassvoraussetzungen und der Beschwerdegegner hat das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Unter diesen Umständen ist das Vorliegen einer grossen Härte nicht mehr zu prüfen. 5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.09.2008 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass. Guter Glaube beim Empfang der Arbeitslosenentschädigung verneint, wenn für dieselbe Zeit Lohn ausgerichtet wird, der nicht als Zwischenverdienst deklariert worden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2008, AVI 2008/19).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T15:24:40+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen