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St.Gallen Versicherungsgericht 29.02.2008 AVI 2007/88

29 febbraio 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,341 parole·~17 min·1

Riassunto

Art. 95 AVIG, Art. 25, 53 ATSG. Lässt sich der Inhalt des Arbeitsvertrages eines Zwischenverdienstes nicht zweifelsfrei ohne weitere Abklärungen feststellen, so ist die Taggeldabrechnung bzw. die Verfügung nicht zweifellos unrichtig. Eine Seco-Revision ist keine neue Tatsache bzw. kein Revisionsgrund (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2008, AVI 2007/88).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/88 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 29.02.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 29.02.2008 Art. 95 AVIG, Art. 25, 53 ATSG. Lässt sich der Inhalt des Arbeitsvertrages eines Zwischenverdienstes nicht zweifelsfrei ohne weitere Abklärungen feststellen, so ist die Taggeldabrechnung bzw. die Verfügung nicht zweifellos unrichtig. Eine Seco-Revision ist keine neue Tatsache bzw. kein Revisionsgrund (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2008, AVI 2007/88). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Iris Scherer Entscheid vom 29. Februar 2008 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rückerstattung von Taggeldleistungen (Zwischenverdienst)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.          H.___ stellte auf 1. Juni 2005 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und bezog in der Folge Arbeitslosentaggelder bzw. Kompensationszahlungen (act. G 3.1.5). Am 1. Dezember 2005 trat der Versicherte eine Stelle als Systemtechniker bei der A.___ GmbH an. Gemäss Vertrag vom 28. November 2005 betrug der Bruttolohn Fr. 30.-- pro Stunde und der Beschäftigungsgrad 100% der Sollarbeitszeit, nachdem er zuvor über eine Temporärfirma für die B.___ GmbH tätig gewesen war (act. G 3.1.29 und 3.1.46). Die A.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2006 (act. G 3.1.56). Am 18. September 2006 trat der Versicherte eine Stelle als Informatiker bei der C.___ AG an. Diese garantierte ihm einen Stundenlohn von Fr. 24.92. Für die ersten zwei Wochen war ein Beschäftigungsgrad von 100% vereinbart, danach ein Pensum von rund 20%, je nach Bedarf der Arbeitgeberin (act. G 3.1.68). Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 forderte die kantonale Arbeitslosenkasse (Kasse) zuviel bezogene Taggeldleistungen im Totalbetrag von Fr. 6'243.45 (netto) zurück. Die im Zeitraum vom "1. Februar 2006 bis 30. Juni 2006" kontrollierten Ausfalltage könnten durch die Arbeitslosenkasse nicht entschädigt werden. Anlässlich einer Revision des seco sei festgestellt worden, dass jeweils bei beiden Arbeitsverhältnissen nur die effektiven und nicht die vereinbarten Stunden als Zwischenverdienst abgerechnet worden seien (act. G 3.1.100). B.         Mit Entscheid vom 6. Juli 2007 lehnte die Kasse die gegen die Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache ab. Der Versicherte hätte während der Beschäftigung bei der A.___ GmbH keinen Verdienstausfall erlitten, wenn ihm die zugesicherten Stunden von seiner Arbeitgeberin entschädigt worden wären. Da er in einem finanziell zumutbaren Vollzeit-Arbeitsverhältnis gestanden habe, habe die Kasse nicht für allfällige Verdienstausfälle einzustehen. Vom 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2006 hätte somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden. Vom 18. bis 29. September 2006 sei eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart gewesen, womit ein Zwischenverdienst von Fr. 1'993.60 hätte berücksichtigt werden müssen. Gesamthaft resultiere eine Rückforderung von Fr. 6'243.45. Die Seco-Revision sei eine neue

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatsache, weshalb ab diesem Zeitpunkt die einjährige Frist für die Rückforderung laufe (act. G 1.1). C.         C.a   Am 3. September 2007 lässt der Versicherte Beschwerde führen und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2007 aufzuheben und auf eine Rückforderung von ALV-Taggeldern zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Verfügungsdispositiv sei unklar resp. widersprüchlich. Die konkrete Rückforderungsabrechnung umfasse auch den Monat September 2006, aber in der Verfügung vom 23. Mai 2007 sei vom Zeitraum 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2006 die Rede. Die ehemalige Arbeitgeberin habe fälschlicherweise im Arbeitsvertrag und in den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst geschrieben, dass eine feste wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden respektiv ein Beschäftigungsgrad von 100% der Sollarbeitszeit vereinbart worden sei. Effektiv sei der Beschwerdeführer aber im Stundenlohn angestellt gewesen und habe nur nach Bedarf der Arbeitgeberfirma arbeiten können. Entsprechend seien auch in den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst nur die effektiv geleisteten Stunden eingetragen und die Lohnabrechnung aufgrund der geleisteten Stunden und des vereinbarten Stundenlohnes erstellt worden. Aktenmässig bestehe eine gewisse Unklarheit, es habe aber bei den Vertragsparteien immer die Meinung geherrscht, dass der Beschwerdeführer nur im Stundenlohn arbeite und nur so viel verdiene, wie er effektiv arbeiten könne und sich die Arbeitgeberfirma nicht zu einer festen wöchentlichen Arbeitszeit verpflichten wolle. Offenbar sei entweder der schriftliche Arbeitsvertrag irrtümlich verfasst oder mündlich entsprechend abgeändert worden. Damit sei die Rückforderung verfehlt. Im Übrigen verjähre der Rückforderungsanspruch innert einem Jahr, womit die Ansprüche betreffend Februar, März und April 2006 im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits verjährt gewesen seien. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision seien nicht erfüllt, denn eine Seco-Revision sei keine neue (von aussen herangetragene) Tatsache, die eine Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung rechtfertigen würde. Es handle sich um eine rein intern begründete Entdeckung eines eventuellen Irrtums. Auch eine Wiedererwägung komme nicht in Frage, da die ursprüngliche Leistungsverfügung nicht zweifellos unrichtig gewesen sei.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2007 die Abweisung der Beschwerde und wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Erwägungen: 1.          1.1    Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben. 1.2    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 1.3    Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 N 19). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die - wie im vorliegenden Fall - nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil C 7/02 vom 14. Juli 2003, E. 3.1; BGE 125 V 476 E. 1; BGE 122 V 368 E. 2 mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweisen). Für die Verwaltung ist die Rechtsbeständigkeit nach Ablauf einer Zeitspanne eingetreten, welche der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, wie vorliegend z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, während vor Ablauf dieser Frist eine Rückforderung zufolge unrichtiger Taggeldabrechnungen ohne Bindung an die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel möglich ist (BGE 129 V 110; Urteil C 7/02 vom 14. Juli 2003, E. 3.2). Unbestritten sind die ursprünglichen Taggeldabrechnungen für die Monate Februar bis Juni 2006 und September 2006 bei Verfügungserlass am 23. Mai 2007 formell rechtskräftig gewesen. Für eine Korrektur dieser Taggeldabrechnungen muss daher ein Rückkommenstitel gegeben sein. 1.4    Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass ihr alle Unterlagen bereits vorlagen und keine neuen Beweismittel eingingen. Die Seco-Revision sei aber als neue Tatsache zu werten. Das Seco ist die Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin. Bei der Revision handelt es sich also um eine rein interne Angelegenheit, bei der ein eventueller Irrtum entdeckt worden ist. Die Seco-Revsion kann damit nicht als neue Tatsache gewertet werden. Die Voraussetzungen einer prozessualen Revision sind vorliegend daher nicht erfüllt. Ein Zurückkommen auf die Taggeldabrechnungen ist der Beschwerdegegnerin daher nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung möglich, welche - wie erwähnt - eine offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügungen und die Erheblichkeit deren Berichtigung voraussetzt. 1.5    Der Beschwerdeführer bemängelt vorab, dass im Dispositiv der Rückforderungsverfügung nur vom Zeitraum 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2006 die Rede sei, die konkrete Rückforderungsabrechnung aber auch den Monat September 2006 umfasse. Entweder müsse vom Zeitraum 1. Februar 2006 bis 30. September 2006 die Rede sein, oder es müsse ein um Fr. 310.65 reduzierter Forderungsbetrag enthalten sein. Zunächst gilt es also festzustellen, was Gegenstand der verfügten Rückforderung bildet. 1.6    Im Dispositiv der Verfügung wird festgehalten, dass die im Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2006 kontrollierten Ausfalltage durch die Arbeitslosenkasse

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht entschädigt werden können und dass der Beschwerdeführer die zuviel bezogenen Taggeldleistungen im Totalbetrag von Fr 6'243.45 (netto) der Kasse zurückzuzahlen habe. Wie sich aus der Begründung der Rückforderung und den Berechnungsunterlagen ergibt (act. G 3.1.101, G 3.1.108, Beilage 2), kam die Beschwerdegegnerin mit der neuen Berechnung des Zwischenverdienstes zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Februar bis Juni 2006 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Entsprechend vermerkte sie im Dispositiv, dass die in den Monaten Januar bis Juni 2006 kontrollierten Ausfalltage nicht entschädigt werden könnten und forderte die in diesem Zeitraum ausgerichteten Taggelder vollumfänglich zurück. So beläuft sich der auf diese Monate entfallende Rückforderungsbetrag auf Fr. 5'932.80 (Fr. 1'220.95 + Fr. 1'491.95 + Fr. 665 + Fr. 2'554.90). In die Rückforderung einbezogen wurde aber auch ein gemäss neuer Zwischenverdienstberechnung für die Kontrollperiode September 2006 zuviel bezahlter Betrag von Fr. 310.65, welcher sich aus der Differenz zwischen der ursprünglich ausgerichteten Leistung von Fr. 2'846.45 und dem neu berechneten Anspruch von Fr. 2'535.80 ergibt. Von einer Unklarheit bzw. Widersprüchlichkeit des Dispositivs und der Begründung der Verfügung hinsichtlich des Rück-forderungsgegenstandes kann somit keine Rede sein. 2.          2.1    Streitig und zu prüfen ist also, ob die Beschwerdegegnerin in den Kontrollperioden Februar 2006 bis Juni 2006 und September 2006 offensichtlich zu Unrecht den anzurechnenden Zwischenverdienst auf Grund der vom Beschwerdeführer effektiv gearbeiteten Stunden ermittelt hat und deswegen die ursprünglichen Taggeldabrechnungen in Wiedererwägung ziehen durfte. 2.2    Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Abs. 1). Der Versicherte hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 AVIG (Abs. 2 Sätze 1 und 2). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1). 2.3    Nach der Rechtsprechung hat der Versicherte so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 Abs. 1 - 3 AVIG, als er in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt der Versicherte während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (BGE 120 V 250 ff. E. 5c, 512 E. 8c; vgl. auch BGE 121 V 54 E. 2 und 359 E. 4b). Gemäss Art. 41a Abs. 1 AVIV besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung. Mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Art. 16 AVIG wird die Arbeitslosigkeit beendet (Urteil vom 25. Januar 2006 i.S. B 264/05 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4    Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte vom 1. Februar bis 30. Juni 2006 keinen Verdienstausfall erlitten, wenn ihm die zugesicherten Stunden von seinem Arbeitgeber entschädigt worden wären. Da er in einem finanziell zumutbaren Vollzeitarbeitsverhältnis gestanden habe, habe die Arbeitslosenkasse nicht für allfällige Verdienstausfälle einzustehen. Aus dem Arbeitsvertrag gehe hervor und werde auch in den entsprechenden Bescheinigungen bestätigt, dass eine Arbeitszeit von 42 Stunden und ein Stundenlohn von Fr 27.85 vereinbart gewesen seien. Es gebe keinen Anlass, nicht auf diese Angaben abzustellen. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, dass er effektiv im Stundenlohn angestellt gewesen sei und nur nach Bedarf der Arbeitgeberfirma habe arbeiten können. Dementsprechend seien in den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst nur die effektiv geleisteten Stunden eingetragen und die Lohnabrechnungen aufgrund der geleisteten Stunden und des vereinbarten Stundenlohns erstellt worden. Entweder sei der schriftliche Arbeitsvertrag falsch verfasst oder mündlich entsprechend abgeändert worden. Jedenfalls sei allein das effektiv ausgeübte Arbeitsverhältnis massgebend. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=c+264%2F05&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-V-233%3Ade&number_of_ranks=0#page250 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=c+264%2F05&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-51%3Ade&number_of_ranks=0#page54

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4.1             Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien und nicht nach allenfalls unrichtigen Bezeichnungen oder Ausdrucksweisen der Parteien (Art. 18 OR). Der Arbeitsvertrag bedarf sodann zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form, so dass der Vertragsinhalt bzw. dessen Änderung auch formlos bestimmt werden kann (Art. 320 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe zwischen ihm und der Arbeitgeberin nie die Meinung bestanden, dass er eine feste wöchentliche Arbeitszeit habe. Es sei eine Arbeit im Stundenlohn je nach Bedarf der Arbeitgeberfirma gewesen. 2.4.2             Aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ GmbH vom 28. November 2005 (act. G 3.1.29) geht hervor, dass der Beschäftigungsgrad 100% der Sollarbeitszeit und der Basislohn pro Stunde Fr. 25.70 beträgt (act. G 3.1.29). Den "Bescheinigungen über Zwischenverdienst" lässt sich entnehmen, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit im Betrieb 42 Stunden beträgt. Die Frage, ob mit der versicherten Person eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart worden ist, wurde vom Arbeitgeber im Dezember 2005 und Januar 2006 bejaht. Von Februar bis Juni 2006 wurde diese Frage jeweils offen gelassen (vgl. act. G 3.1.37, 40, 43, 49, 53, 61). In den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst wurden immer nur die effektiv geleisteten Stunden und der darauf abgerechnete Lohn eingetragen. In den Formularen "Angaben der versicherten Person" hat der Beschwerdeführer zwar in den Monaten Februar, März und Mai bei der Frage nach der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme jeweils darauf hin gewiesen, dass sein Arbeitspensum 100% betrage (vgl. act. G 3.1.42, 48, 58). Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass eine Vollzeitbeschäftigung vereinbart gewesen ist, sondern nur, dass es nicht nötig sei, ihn zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme aufzufordern. Aus der Kündigung vom 30. Mai 2006 geht ausserdem hervor, dass die Anstellung projektbezogen war und der Beschwerdeführer mangels Arbeit entlassen werden musste (act. G 3.1.56). Gemäss Zwischenverdienstbescheinigungen arbeitete der Beschwerdeführer als PC- Techniker bei der A.___ GmbH in dem die Rückforderung betreffenden Zeitraum 133,5 Stunden im Februar 2006 (act. G 3.1.43), 127 Stunden im März 2006 (act. G 3.1.49), 0 Stunden im April 2006 (act. G 3.53), 179,05 Stunden im Mai 2006 (act. G 3.1.57) und 80 Stunden im Juni (act. G 3.1.61). Dabei bezog der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. März 2006 bis 30. April 2006 gemäss seinen Angaben und den Angaben der Arbeitgeberin Ferien (act. G 3.1.51 und G 3.1.53). Ob nun dem Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusätzlicher Lohn für zugesicherte Arbeitsstunden zusteht, wie die Beschwerdegegnerin in der Rückforderungsverfügung annimmt, hängt einmal vom Vertragsinhalt (entsprechend dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien) ab. Selbst wenn die Arbeitgeberin nach dem Vertragswillen der Parteien Arbeitsstunden für ein volles Pensum (42 Stunden pro Woche) zugesichert hätte, würden Lohnansprüche des Beschwerdeführers für nicht gearbeitete Stunden zudem voraussetzen, dass die Arbeitgeberin mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gekommen wäre, der Beschwerdeführer mithin in der fraglichen Zeit seine Arbeit angeboten hätte bzw. für die Arbeit zur Verfügung gestanden wäre (Art. 324 Abs. 1 OR). Mindestens mit Bezug auf die Ferien vom 27. März bis 30. April 2006 ist ein solches Angebot des Beschwerdeführers zum vorneherein nicht gegeben. Auch hinsichtlich der übrigen Monate sind Zweifel angebracht, ob der Beschwerdeführer nebst dem bisher auf Grund der gearbeiteten Stunden von der B.___ GmbH abgerechneten Lohn (in welchem jeweils eine Ferienentschädigung inbegriffen war) weitere Lohnansprüche wegen Nichtannahme der vertraglichen Arbeitsleistung geltend machen kann. Die über Monate gelebte Vertragswirklichkeit spricht für die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach gemäss übereinstimmendem Willen der Vertragsparteien die Lohnansprüche einzig die gearbeiteten Stunden betreffen und sich nicht auf den im schriftlichen Arbeitsvertrag erwähnten Beschäftigungsgrad von 100% der Sollarbeitszeit beziehen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer bereits zuvor über das Temporärarbeitsunternehmen "X.___" für die B.___ GmbH tätig gewesen, wobei er ebenfalls nach den gearbeiteten Stunden im Stundenlohn entlöhnt wurde (vgl. act. G 3.1.46, G 3.1.18). Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, dass die Anrechnung des bei der B.___ GmbH in den Monaten Februar bis Juni 2006 erzielten Verdienstes auf der Basis der effektiven Arbeitsstunden zweifellos unrichtig war. Damit fehlt es an einem Rückkommenstitel hinsichtlich der ursprünglichen Leistungsausrichtungen für die Monate Februar 2006 bis Juni 2006. 2.5    Weiter bleibt auch zu prüfen, ob eine Wiedererwägung der Taggeldabrechnung des Monats September 2006 möglich ist. 2.5.1             Auf den 18. September 2006 trat der Beschwerdeführer eine Stelle als Informatiker bei der C.___ AG an, wobei der Einsatz gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag die ersten zwei Wochen im Sinne einer 100%-Beschäftigung und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte danach nach Bedarf der Arbeitgeberin im Sinne einer temporären Beschäftigung zu einem Pensum von ca. 20% erfolgen sollte, wobei die Regelarbeitszeit im Betrieb 40 Stunden pro Woche betrug. Gemäss Zwischenverdienstbescheinigung arbeitete der Beschwerdeführer im Monat September 60,76 Stunden, wobei diese Arbeitszeit auf die ersten zwei Wochen des Arbeitsverhältnisses entfiel. Entsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Taggeldabrechnung September 2006 einen auf der Basis von 60,76 Stunden ermittelten Zwischenverdienst von Fr 1'514.13 (60,76 Stunden à Fr. 24.92 [exklusive Ferienentschädigung]; vgl. act. G 3.1.69, G 3.1.81) an. In der korrigierten Taggeldabrechnung September 2006 wird hingegen ein Zwischenverdienst von Fr. 1'993.60, ausgehend von 80 Stunden [10 Tage mit je 8 Stunden) à Fr. 24.92, berücksichtigt (act. G 3.1/Dossier 2/15). Auf Grund der unterschiedlichen Zwischenverdienstsummen resultierte ein Rückforderungsbetrag von Fr. 310.65. Ob die Berechnung des Zwischenverdienstes auf Grund der gearbeiteten Stunden bei der C.___ AG zweifellos unrichtig war, kann an dieser Stelle dahin gestellt bleiben, denn für eine Wiedererwägung fehlt es - wie nachfolgend auszuführen ist - an der Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung der ursprünglichen Taggeldzahlung. 2.5.2             Zur Thematik der Erheblichkeit der Berichtigung einer zweifellos unrichtigen Leistungsausrichtung lässt sich nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes eine allgemein gültige betragliche Grenze nicht festlegen. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalles massgebend, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsausrichtung verstrichen ist. Weiter ist die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind (ZAK 1989 S. 518). Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient nicht zuletzt der Verwaltungs- und Prozessökonomie, und in der Praxis wurden Beträge von Fr. 265.20 (1981) und Fr. 568.10 (1989) schon als nicht erheblich betrachtet (ZAK 1989 S. 518 mit Hinweisen). In einem Urteil vom 6. Juni 2002 (C 44/02) verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht die Erheblichkeit für eine wiedererwägungsweise Rückforderung bei einem Betrag von Fr. 494.--. Im Lichte dieser Praxis erweist sich die Korrektur der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeldabrechnung September 2006 betreffend die Anrechnung des bei der C.___ AG erzielten Verdienstes nicht als von erheblicher Bedeutung. 2.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Leistungszusprache in Höhe von Fr. 5'932.80 für die Kontrollperioden Februar bis Juni 2006 nicht zweifellos unrichtig war und die Erheblichkeit der Berichtigung für den Rückforderungsbetrag von Fr. 310.65 betreffend die Kontrollperiode September 2006 nicht gegeben ist. Demgemäss erweist sich die angefochtene Rückforderung als unzulässig. 3.          Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2007 ist aufzuheben. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2007 aufgehoben. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.        Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen).

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