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St.Gallen Versicherungsgericht 29.02.2008 AVI 2007/85

29 febbraio 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,237 parole·~11 min·1

Riassunto

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Behauptete Unzumutbarkeit der aufgegebenen Stelle nicht ausgewiesen. Kasse durfte bei der Sachverhaltsabklärung auf die Befragung der Arbeitgeberin verzichten, nachdem der Beschwerdeführer dies ausdrücklich gewünscht hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2008, AVI 2007/85).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/85 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 29.02.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 29.02.2008 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Behauptete Unzumutbarkeit der aufgegebenen Stelle nicht ausgewiesen. Kasse durfte bei der Sachverhaltsabklärung auf die Befragung der Arbeitgeberin verzichten, nachdem der Beschwerdeführer dies ausdrücklich gewünscht hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2008, AVI 2007/85). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 29. Februar 2008 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, gegen  Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Selbstkündigung) Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.          A.a    H.___ meldete sich am 30. April 2007 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. Mai 2007 an (act. G 5.6). Seine letzte Arbeitsstelle bei der A.___ AG, kündigte er per 30. April 2007 (act. G 5.3). In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2007 führte er dazu im Wesentlichen aus, dass er ständige Wutausbrüche der Chefin habe ertragen müssen. Er habe ihr nichts recht machen können. Ausserdem habe sie ihn sogar vor Kunden schikaniert. Auch der Chef habe ihn mit der Zeit immer öfter verbal angegriffen, ihm haltlose Vorwürfe gemacht und ihn beleidigt. Im Weiteren habe er die vereinbarte Lohnerhöhung nach Ablauf der Probezeit nicht erhalten. Durch diese ständigen Schikanen sei er depressiv geworden und habe nur noch den Ausweg über die Kündigung gesehen. Schliesslich verlangte er, dass diese Stellungnahme zu seinem Schutz und demjenigen weiterer erwähnter Personen nicht der Arbeitgeberin zur Kenntnis gebracht werde (act. G 5.12). Auf entsprechende Aufforderung der Arbeitslosenkasse nannte er seine Treuhänderin als Zeugin für seine Angaben (act. G 5.22). Diese führte mit Schreiben vom 8. Juni 2007 im Wesentlichen aus, dass der Versicherte in der Firma laufend "nieder gemacht" worden sei. Im Februar (2007) habe sie ihm empfohlen, zum Arzt zu gehen, da seine Psyche total zerstört gewesen sei. Weiter habe sie ihm geraten, die Stelle zu kündigen, was er nach langem Überlegen auch getan habe. Seit er nicht mehr bei der A.___ AG arbeite, sei er wieder stabiler (act. G 5.23).  A.b  Mit Verfügung vom 12. Juni 2007 stellte die kantonale Arbeitslosenkasse den Versicherten für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er selbstverschuldet arbeitslos sei. Trotz der geschilderten zwischenmenschlichen Probleme sei das Arbeitsverhältnis zumutbar gewesen. Er habe somit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ohne Zusage einer neuen Stelle aufgegeben. Das Verschulden sei als mittelschwer zu beurteilen (act. G 5.24). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 27.  Juni 2007 abgewiesen (act. G 5.27 - 28). B.         B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. August 2007 mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Auszahlung der 25

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggelder. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Stelle aus psychischen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei. Ausserdem habe er die provisorische Zusage für eine andere Stelle gehabt. Es könne doch nicht angehen, dass er, nur weil er keinen Psychiater besucht habe, nun in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde. Auch bringe es nichts, nur zwecks Befreiung von den Einstelltagen ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn er nachher die Behandlung doch nicht angegangen wäre. Hätte er die Einstelltage zu bestehen, drohe ausserdem die Wohnungskündigung, was ihn noch mehr aus dem Gleichgewicht bringen würde (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht belegen können. Ausserdem habe er keine Zeugenaussagen beibringen können, die das schlechte Arbeitsklima bestätigen würden, wobei die Treuhänderin nicht am Arbeitsplatz anwesend gewesen sei. Grundsätzlich mache ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder anderen Personen ein Arbeitsverhältnis nicht unzumutbar. Im Weiteren sei auch nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme gravierend gewesen seien, habe der Beschwerdeführer doch bis heute keinen Arzt aufgesucht. Schliesslich reiche auch eine provisorische Stellenzusage nicht aus. Vielmehr hätte er die angestammte Stelle bis zur definitiven Zusage einer neuen beibehalten müssen (act. G 5). B.c   Mit Replik vom 26. September 2007 führt der Beschwerdeführer aus, er habe aus Kostengründen keinen Arzt aufgesucht. Er sei verschuldet und habe seit Anfang 2007 die Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlen können. Er hätte demzufolge den Arzt selber bezahlen müssen, was jedoch nicht möglich gewesen wäre. Im Weiteren benennt der Beschwerdeführer eine weitere Auskunftsperson, mit welcher er in den letzten zwei bis drei Wochen zusammen gearbeitet habe (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1    Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit namentlich dann, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze bei der Zumutbarkeit (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. 1.2    Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8, nachfolgend Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ("volontairement") ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") aufgegeben hat. Diese staatsvertragliche Norm ist im Einzelfall direkt anwendbar (BGE 124 V 236 E. 3c) und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 80). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn eine versicherte Person nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238 E. 4b/aa). 1.3    Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2004, C 116/04, Erw. 2.2). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43. Abs.1, 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen). Sie erheben die hiefür notwendigen Beweise; in der Beweiswürdigung sind sie frei (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Die Verwaltung hat ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Verwaltung hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b mit Hinweis). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, greift die Beweisregel Platz, dass die Parteien eine Beweislast insofern tragen, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweis). 2.          2.1    Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der A.___ AG selber auf den 30. April 2007 kündigte (act. G 5.3). Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwar nach eigenen Angaben in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertragsverhandlungen mit einem neuen Arbeitgeber war, jedoch zum Zeitpunkt der Kündigung noch über keinen definitiven Arbeitsvertrag verfügte, ihm somit keine andere Stelle im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zugesichert war. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der weitere Verbleib an der Stelle sei unzumutbar gewesen. Dazu führte er in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2007 gegenüber der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, er sei vom Inhaberehepaar auf verschiedene Weise schikaniert und verbal attackiert worden, wodurch er depressiv geworden sei. So habe er mehrmals pro Woche die Wutausbrüche und "Ausschreitungen" der Chefin ertragen müssen. Auch sei er vor Kunden schikaniert worden. Mit der Zeit habe auch der Chef ihm immer wieder ungerechtfertigte Vorwürfe gemacht und ihm die arbeitsvertraglich vorgesehene Lohnerhöhung nicht gewährt. Zudem habe er sich Beleidigungen, wie er sei ein "fauler Sack" oder haltlose Vorwürfe, wie er habe Geld aus der Kasse gestohlen, anhören müssen. Um sich und weitere (ehemalige oder jetzige) Angestellte zu schützen, ersuchte er die Beschwerdegegnerin darum, keinerlei Passagen aus dieser Stellungnahme an Dritte (d.h. an die Arbeitgeberin) weiterzugeben (act. G 5.12). Gestützt darauf verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme der Arbeitgeberin und verlangte stattdessen, dass der Beschwerdeführer Zeugen für seine Darstellung benenne (act. G 5.13). Nachdem der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Zeugen angeben konnte, welche die Situation am Arbeitsplatz aus eigener Erfahrung bestätigen konnten, verfügte die Beschwerdegegnerin die strittige Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 2.2    Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst davon auszugehen, dass auf Grund der vorhandenen Aktenlage eine Unzumutbarkeit der fraglichen Stelle nicht ausgewiesen ist. Zwar erscheint die vom Beschwerdeführer geschilderte Sachlage nicht als unglaubwürdig. Indessen liegen keine weiteren Beweise vor, welche die Angaben des Beschwerdeführers erhärten könnten. So vermochte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren weder Zeugen beizubringen, die die Arbeitsplatzsituation aus eigener Anschauung kannten, noch konnte er ein Arztzeugnis vorweisen, das die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden bestätigen würde. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus finanziellen Gründen auf den Arztbesuch verzichtet hatte. Weiter ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Angaben der Treuhänderin des Beschwerdeführers ebenfalls

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht geeignet sind, eine Unzumutbarkeit der Stelle zu belegen. Diese Auskunftsperson kannte die Arbeitsplatzsituation nur aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und damit vom Hörensagen. Mangels medizinischer Fachkenntnisse ist sie sodann nicht in der Lage, die psychische Situation des Beschwerdeführers fachlich zu beurteilen. Sie konnte somit einzig auf ihre eigenen Beobachtungen abstellen, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr der alte, fröhliche H.___ gewesen sei, den sie einmal gekannt habe (act. G 5.23). Daraus kann indessen nicht ohne weiteres auf eine Unzumutbarkeit der Stelle geschlossen werden. 2.3    Es stellt sich somit die Frage, ob weitere Personen zum Sachverhalt zu befragen sind bzw. durch die Beschwerdegegnerin zu befragen gewesen wären. Diesbezüglich geht die Beschwerdegegnerin selber davon aus, dass sie - ohne entsprechenden Gegenbericht des Beschwerdeführers - bei der ehemaligen Arbeitgeberin eine Stellungnahme eingeholt hätte (vgl. act. G 5.13). Indem sie auf eine solche Stellungnahme verzichtete, kam sie dem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers entgegen. Nachdem ohnehin nicht zu erwarten ist, dass eine Befragung des Inhaberehepaars den Standpunkt des Beschwerdeführers gestützt hätte, durfte die Beschwerdegegnerin in freier Würdigung der vorhandenen Beweislage darauf verzichten. Aus den gleichen Gründen kann auch im vorliegenden Verfahren auf die Befragung der ehemaligen Arbeitgeberin verzichtet werden. Hingegen beantragt der Beschwerdeführer nun die Befragung seines Nachfolgers. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass dieser erst nach der Kündigung des Beschwerdeführers in den Betrieb eingetreten war. So erfolgte die Kündigung am 27. Februar 2007 per 30. April 2007 (act. G 5.3), während der Nachfolger nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers nur noch die letzten zwei bis drei Wochen mit ihm zusammengearbeitet habe (Replik vom 26. September 2007, S. 2). Der Nachfolger kann somit ebenfalls nichts zu den Ereignissen aussagen, die zur Kündigung geführt haben, weshalb auf eine Befragung zu verzichten ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzumutbarkeit nicht genügend erhärtet werden konnte, weshalb die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV anzusehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. Indem sie lediglich von einem mittelschweren anstatt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von einem schweren Verschulden ausging, hat sie die zugestandenermassen schwierige Situation des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz bereits berücksichtigt. Eine weitere Reduktion erscheint damit nicht angezeigt. 3.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.02.2008 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Behauptete Unzumutbarkeit der aufgegebenen Stelle nicht ausgewiesen. Kasse durfte bei der Sachverhaltsabklärung auf die Befragung der Arbeitgeberin verzichten, nachdem der Beschwerdeführer dies ausdrücklich gewünscht hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Februar 2008, AVI 2007/85).

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