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St.Gallen Versicherungsgericht 25.10.2007 AVI 2007/79

25 ottobre 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,427 parole·~12 min·6

Riassunto

Art. 20 Abs. 3 AVIG, Art. 29 Abs. 1 und 3 AVIV. Ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für eine Kontrollperiode verwirkt, weil die versicherte Person nicht alle geforderten Dokumente einreichte, und holt sie das Versäumte nach Ablauf der Verwirkungsfrist für eine Kontrollperiode nach, so ist ihr Anspruch für die nächstfolgende Kontrollperiode zu prüfen (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2007, AVI 2007/79).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/79 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2020 Entscheiddatum: 25.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 25.10.2007 Art. 20 Abs. 3 AVIG, Art. 29 Abs. 1 und 3 AVIV. Ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für eine Kontrollperiode verwirkt, weil die versicherte Person nicht alle geforderten Dokumente einreichte, und holt sie das Versäumte nach Ablauf der Verwirkungsfrist für eine Kontrollperiode nach, so ist ihr Anspruch für die nächstfolgende Kontrollperiode zu prüfen (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 25. Oktober 2007, AVI 2007/79). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 25. Oktober 2007 In Sachen G.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Anspruchsverwirkung)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) G.___ beantragte am 2. März 2007 Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2007. Im Anmeldeformular gab sie an, das Arbeitsverhältnis sei in beidseitigem Einvernehmen aufgelöst worden. Das Formular ging dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 13. März 2007 und der Kantonalen Arbeitslosenkasse (ALK) am 23. März 2007 zu (act. G 3.6). Mit Schreiben vom 23. März 2007 forderte die ALK die Versicherte auf, einen Fragebogen zur Verschuldensabklärung auszufüllen und diesen zusammen mit einer Arbeitgeberbescheinigung und Lohnabrechnungen der vorangegangenen zwei Jahre einzureichen (act. G 3.14). Mit eingeschriebenem Brief vom 30. April 2007 wiederholte sie diese Aufforderung unter Ansetzung einer neuen Frist (act. G 3.15). Eine weitere Mahnung betreffend die Einreichung der geforderten Unterlagen erging eingeschrieben am 1. Juni 2007 (act. G 3.18). Das Schreiben wurde nicht abgeholt. Am 5. Juni 2007 informierte die ALK das RAV über eine Adressänderung der Versicherten, die diese an jenem Tag telefonisch mitgeteilt habe (act. G 3.20). Gleichentags sandte sie erneut per Einschreiben die Aufforderung zur Einreichung der benötigten Dokumente an die neue Adresse der Versicherten (act. G 3.19). Auch dieses Schreiben wurde von der Versicherten nicht abgeholt. b) Mit Verfügung vom 2. Juli 2007 lehnte die ALK den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2007 ab, da sie die Anspruchsunterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erhalten habe (act. G 3.22). Dagegen erhob die Versicherte am 11. Juli 2007 Einsprache (act. G 3.25). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2007 abgewiesen. Die Versicherte habe ihren Wohnortswechsel weder ihrer Personalberaterin noch ihrer Sachbearbeiterin rechtzeitig mitgeteilt. Es liege somit in ihrem Verschulden, wenn die Post nicht bei ihr ankomme. Ihren Ausführungen in der Einsprache, sie habe die Unterlagen bereits geschickt, werde kein Glauben geschenkt. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2007 sei Ende Juni 2007 verwirkt (act. G 3.27).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 27. Juli 2007 (act. G 1). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Ihr sei vom letzten Arbeitgeber die Kündigung nahe gelegt worden, worauf sie dies im gegenseitigen Einverständnis getan habe. Dass es eine gewisse Anzahl an Einstelltagen durch selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gebe, sei ihr bewusst. Sie habe der Beschwerdegegnerin alle nötigen Unterlagen eingereicht. Diese seien jedoch anscheinend nie bei ihr angekommen. Leider könne sie dies nicht beweisen, da sie die Unterlagen nicht eingeschrieben versendet habe. Zu jenem Zeitpunkt sei sie wegen der Trennung von ihrem Ehemann nicht in allzu guter Verfassung gewesen. Da könnten einem Menschen doch ein paar Fehler passieren. Sie habe von der Beschwerdegegnerin nur ein einziges Schreiben erhalten. Am 18. Juni 2007 solle sie sogar eines der Schreiben nicht bei der Post abgeholt haben. Sie habe aber keinen Postabholungszettel im Briefkasten gehabt, höchstens Betreibungsandrohungen. Die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin seien nicht korrekt und sehr beleidigend. Trotz allfälliger Einstelltage habe sie Anrecht auf die Arbeitslosengelder. Die Arbeitslosenkasse ihres jetzigen Wohnkantons könne keine Auszahlungen machen, solange das Verfahren in St. Gallen nicht abgeschlossen sei. b) Am 22. August 2007 gingen bei der Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberbescheinigung der A.___ AG vom 12. Juli 2007 samt Lohnabrechnungen sowie der von der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2007 ausgefüllte Fragebogen zur Verschuldensabklärung ein (act. G 3.24 und 3.28). c) Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort vom 29. August 2007 an ihrem Standpunkt fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). d) Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik (act. G 5 und 6). II. 1.- Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch ab 1. März 2007 abgelehnt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe die zur Prüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht eingereicht. Eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund von selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, wegen Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften des RAV (act. G 3.16) sowie wegen fehlender Arbeitsbemühungen (act. G 3.17) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 2.- a) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Entschädigungsansprüche geltend macht (vgl. Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] i.V.m. Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, aber einer Wiederherstellung zugänglich ist. Eine Fristwiederherstellung kann gewährt werden, wenn die gesuchstellende Person für ihre Fristversäumnis entschuldbare Gründe vorbringen kann (BGE 114 V 123; ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234 Erw. 1b; ARV 2000 Nr. 6 S. 31 Erw. 2a; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). b) Den Anspruch für u.a. die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist macht die versicherte Person nach Art. 29 Abs. 1 AVIV geltend, indem sie der Kasse folgende Dokumente einreicht: den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), den Ausdruck des Datensatzes "Kontrolldaten" oder das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung ihres Anspruchs verlangt (lit. e). Zur Geltendmachung des Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden muss die versicherte Person die beiden letztgenannten Unterlagen und die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste einreichen (Art. 29 Abs. 2 AVIV). Das Erfordernis, zur Geltendmachung des Anspruchs die in Art. 29 AVIV aufgeführten Unterlagen einzureichen, ist darin begründet, dass die Kasse ausreichend über alle – oder zumindest alle wesentlichen – Elemente informiert sein muss, die sie zur Anspruchsbeurteilung benötigt (BGE 113 V 68 f. Erw. 1b; vgl. auch ARV 2000 Nr. 6 S.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30 Erw. 1c). Falls eine versicherte Person dieser Pflicht nicht nachkommt, setzt die Kasse ihr eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht) setzt das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zufolge Ablaufs der gesetzlichen Frist von drei Monaten für die Geltendmachung voraus, dass die mit der Beibringung der erforderlichen Unterlagen säumige versicherte Person von der Kasse vorschriftsgemäss auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist. Wird dies unterlassen oder eine andere, weniger einschneidende Säumnisfolge angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz versäumter Frist für die Geltendmachung nicht eintreten (ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234 f. Erw. 2b mit Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, Die Arbeitslosenversicherung, in: SBVR XIV- Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2279, Rz 337). c) Vorliegend verlangte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2007, vom 30. April 2007, vom 1. Juni 2007 und vom 5. Juni 2007 die Einreichung des ausgefüllten Fragebogens zur Verschuldensabklärung und Bescheinigungen der Arbeitgeber (einschliesslich Lohnabrechnungen), bei denen die Beschwerdeführerin vom 1. März 2005 bis 28. Februar 2007 gearbeitet habe. Die ersten drei Schreiben erfolgten an die von der Beschwerdeführerin bei Anmeldung angegebene Adresse in B.___, die vierte an die neue Adresse in C.___. Bereits im zweiten Schreiben wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne Aktenvollständigkeit nicht weiter geprüft werden könne. Falls die fehlenden Unterlagen nicht bis zum 14. Mai 2007 eingereicht würden, müsse man annehmen, dass die Beschwerdeführerin auf weitere Ansprüche verzichte (act. G 3.15). In den Schreiben vom 1. bzw. 5. Juni 2007 wies die Beschwerdegegnerin explizit darauf hin, sie setze eine letzte Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen bis 18. Juni 2007. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde. Bei Fragen solle sich die Beschwerdeführerin telefonisch melden (act. G 3.18 f.). Auch wenn das Schreiben vom 30. April 2007 nicht unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge hingewiesen haben sollte, so ging diese aus den Schreiben vom 1. bzw. 5. Juni 2007 doch klar hervor. Die Beschwerdeführerin reichte die fehlenden Unterlagen aber auch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis Ende Juni 2007 nicht ein. Somit war der Anspruch für den Monat März 2007 zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 2. Juli 2007 verwirkt. Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin in ausreichender Weise auf die Säumnisfolgen hingewiesen. 3.- a) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Gründe vorbringt, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin behauptet, die gewünschten Formulare nach Erhalt des Schreibens vom 23. März 2007 abgesendet zu haben, jedoch nur mit A-Post und nicht eingeschrieben. Ob es sich bei dieser Aussage um eine reine Schutzbehauptung handelt, wie dies die Beschwerdegegnerin vermutet, oder ob die Akten tatsächlich abgeschickt wurden, bei der Beschwerdegegnerin aber nie eintrafen, ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien nämlich insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 Erw. 3b). Der Beschwerdeführerin gelingt der Nachweis, dass sie die geforderten Dokumente rechtzeitig an die Beschwerdegegnerin versandte, nicht. Die Akten haben also als nicht eingereicht zu gelten. b) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, nur das Schreiben vom 23. März 2007 erhalten zu haben. Die Schreiben vom 30. April und vom 1. bzw. 5. Juni 2007 wurden alle eingeschrieben verschickt. Das Schreiben vom 30. April 2007 wurde der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten nicht zurückgeschickt, was darauf schliessen lässt, dass es entgegengenommen wurde. Die Briefe vom 1. bzw. 5. Juni 2007 konnten jedoch beide nicht zugestellt werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, nie einen "Postabholungszettel" im Briefkasten gehabt zu haben, widerspricht den Zustellinformationen der Post. Gemäss der im Internet abrufbaren Funktion "Track & Trace" der Post (www.post.ch/trackandtrace) traf der Brief der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2007 einen Tag später im Domizil in C.___ ein und wurde noch am selben Tag avisiert. Am 15. Juni 2007 wurde er an den Absender zurückgesandt. Bereits am 5. Juni 2007 hatte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, dass die notwendigen Unterlagen noch immer fehlten (act. G 3.26). Die Beschwerdeführerin sandte der Beschwerdegegnerin die Unterlagen dennoch nicht. Die Beschwerdegegnerin hat alles ihr Zumutbare getan,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte um die Beschwerdeführerin auf die Folgen der Säumnis der unterlassenen oder verspäteten Dokumenteneinreichung hinzuweisen. Dass mehrere Schreiben die Beschwerdeführerin nicht erreichten, hat diese selber zu verantworten und ist nicht von der Beschwerdegegnerin zu vertreten. c) Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann nicht in einer allzu guten Verfassung gewesen zu sein, da sie dauernd Angelegenheiten und Streitigkeiten wegen der Trennung zu behandeln gehabt habe. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die familiäre und berufliche Situation im Frühjahr 2007 als sehr belastend empfunden hat. Die Überforderung entschuldigt das völlige Untätigbleiben der Beschwerdeführerin bis zum Erhalt der Verfügung vom 2. Juli 2007 jedoch nicht. Nach der gesamten Aktenlage kann sich die Beschwerdeführerin also weder darauf berufen, der Beschwerdegegnerin die fehlenden Unterlagen zugestellt zu haben, noch darauf, nicht gewusst zu haben, dass sie der Beschwerdegegnerin die Unterlagen (nochmals) zustellen müsse. Es fehlen somit entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen der Dokumente; Gründe für eine Fristwiederherstellung sind folglich nicht ersichtlich. 4.- a) Gemäss den vorstehenden Erwägungen war der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2007 zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 2. Juli 2007 verwirkt. Unzulässigerweise enthält das Dispositiv der im Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 2. Juli 2007 jedoch die Formulierung "Ihr Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2007 muss abgelehnt werden". Die Verfügung konnte hinsichtlich der Verwirkung lediglich den Anspruch für den Monat März 2007 beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin jedoch nicht darauf hin, dass der Anspruch für die Kontrollperioden ab April 2007 zu einem späteren Zeitpunkt überprüft würde. In der Begründung des Einspracheentscheides vom 13. Juli 2007 hielt die Beschwerdegegnerin zwar fest, der Anspruch für den Monat März 2007 sei verwirkt. Sie sende der Beschwerdeführerin den Fragebogen in der Beilage nochmals zu (act. G 1.1). Im Dispositiv dieses Entscheides bestätigte sie jedoch die Verfügung vom 2. Juli 2007 wiederum ohne den erforderlichen Hinweis auf eine für die Monate ab April 2007 zu späterer Zeit noch folgende Prüfung. Denn bei Erlass des Einspracheentscheides am 13. Juli 2007 konnte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Kontrollperioden ab

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte April 2007 noch nicht von einer Anspruchsverwirkung ausgehen, weil die Dreimonatsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG bis dahin noch nicht abgelaufen war. b) Der Einspracheentscheid ist also bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Geltendmachung nicht nur für die Kontrollperiode März 2007, sondern auch für unbestimmte Zeit nach März 2007 abweist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Anspruchsberechtigung für die Kontrollperioden ab April 2007 überprüfe. c) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2007 insoweit aufgehoben, als er die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für eine über die Kontrollperiode März 2007 hinausgehende Zeit verneint. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden ab April 2007 überprüfe. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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