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St.Gallen Versicherungsgericht 28.03.2008 AVI 2007/75

28 marzo 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,652 parole·~23 min·1

Riassunto

Art. 15 AVIG; Vermittlungsbereitschaft. Ein Versicherter, der in den Formularen " Angaben der versicherten Person" bei den Standardfragen ankreuzt, arbeitsfähig zu sein und im gleichen Umfang wie im Vormonat Arbeit zu suchen, kann nicht als vermittlungsbereit angesehen werden, wenn er keinerlei Arbeitsbemühungen unternimmt und sich in diesem Formular explizit als krank bezeichnet, mit dem Hinweis, dass der Krankentaggeldversicherer ihn aber für 100% arbeitsfähig halte und er Vorleistung nach Art. 70 ATSG verlange (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2008, AVI 2007/75).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/75 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 28.03.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 28.03.2008 Art. 15 AVIG; Vermittlungsbereitschaft. Ein Versicherter, der in den Formularen " Angaben der versicherten Person" bei den Standardfragen ankreuzt, arbeitsfähig zu sein und im gleichen Umfang wie im Vormonat Arbeit zu suchen, kann nicht als vermittlungsbereit angesehen werden, wenn er keinerlei Arbeitsbemühungen unternimmt und sich in diesem Formular explizit als krank bezeichnet, mit dem Hinweis, dass der Krankentaggeldversicherer ihn aber für 100% arbeitsfähig halte und er Vorleistung nach Art. 70 ATSG verlange (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2008, AVI 2007/75). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Iris Scherer Entscheid vom 28. März 2008 in Sachen S.___,    Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Simone Schmucki, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft) Sachverhalt: A.          A.a    S.___ meldete sich am 30. Mai 2006 zur Arbeitsvermittlung und am 5. Juni 2006 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Mai 2006 an. Dabei gab er an, er sei bereit und in der Lage, zu 62% zu arbeiten. Seit dem 1. Oktober 2005 beziehe er Leistungen der Unfallversicherung und habe am 28. Februar 2005 Leistungen von der IV beantragt. Zur Zeit sei er 100% arbeitsunfähig (act. G 3.1.B9 und B10). A.b   Nachdem die Krankentaggeldversicherung (Z.___) dem Versicherten weiter Taggelder für eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bezahlte und die Kantonale Arbeitslosenkasse dem Versicherten eine Ablehnung des Taggeldanspruches in Aussicht stellte, verzichtete der Versicherte auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Er wurde in der Folge wurde per 11. September 2006 von der Arbeitsvermittlung und von der Arbeitslosenkasse abgemeldet (act. G 3.2.B18 bis B23). A.c     Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 teilte die Z.___ dem Versicherten mit, dass sie per 30. Oktober 2006 die 100% Krankentaggelder definitiv einstellen werde. Bezüglich dem Rücken bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und von Seiten des Knies ab dem 24. September 2006 (Eintragung in Krankenkarte). Er solle sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden (act. G 3.1.A2). A.d   Am 31. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte wieder beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rapperswil an (act. G 3.1.B26). Dem Protokoll des Beratungsgespräches vom 27. November 2006 lässt sich entnehmen, dass der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte Einsprache gegen die verfügte Einstellung der Krankentaggelder per 30. Oktober 2006 erhoben habe und der Entscheid am 5. Dezember 2006 erwartet werde. Gemäss seinen Aussagen und den seines Hausarztes bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Auch gemäss Schwiegersohn des Versicherten, der selber Personalberater auf dem RAV in X.___ sei und den Versicherten zum Beratungsgespräch begleitet habe, gehe es darum die Zeit zu überbrücken, bis der IV- Rentenantrag überprüft sei. Die Beraterin teilte ihnen mit, dass die Vermittlungsfähigkeit durch den Rechtsdienst überprüft werden müsse und machte eine entsprechende Meldung am gleichen Tag. Für den 22. Januar 2007 wurde das nächste Beratungsgespräch vereinbart (act. G 3.1.B30 und B31). A.e   Am 22. Januar 2007 teilte der Schwiegersohn der Personalberaterin per e-mail mit, dass der Krankentaggeldversicherer den Entscheid herausgezögert habe. Aufgrund der unklaren Situation habe sich sein Schwiegervater auch bezüglich Gesundheit und Arbeitsfähigkeit in den Formularen " Angaben der versicherten Person" von November und Dezember 2006 nicht äussern wollen. Sein Schwiegervater habe einen Antrag auf Frühpensionierung bei der AHV gestellt und werde am 30. März 2007 in Pension gehen, womit sich auch das allfällige Problem der Arbeitsbemühungen erübrige, da diese sechs Monate vor der Pensionierung nicht mehr gemacht werden müssten (act. G 3.1B35.3). Für das Protokoll des Beratungsgespräches mit dem Versicherten vom 22. Januar 2007 verweist die Personalberaterin auf das e-mail des Schwiegersohns (act. G 3.1.B36). Diesem teilte sie mit, sie sei mit dem Versicherten so verblieben, dass wenn die Vermittlungsfähigkeit, Versicherungsfragen und Frühpension bis Mitte März 2007 noch nicht klar seien, sie ihn zu einem weiteren Gespräch einladen und eventuell Rücksprache mit dem Schwiegersohn nehmen werde. Das Formular für Januar 2007 habe sie ihm mitgegeben (act. G 3.1.B35.2). Sie machte den Schwiegersohn nachträglich darauf aufmerksam, dass diese Formulare jeweils innert drei Monaten eingereicht werden müssen (act. G 3.1.B35.1). Daraufhin antwortete dieser, dass sie bis am 26. Januar auf den Entscheid des Krankentaggeldversicherers warten und dann die Formulare für November, Dezember und Januar einreichen würden (act. G 3.1.B35). A.f      Am 29. Januar 2007 teilte die Z.___ dem Versicherten mit, dass sie aufgrund des Arztberichtes von Dr. A.___ bereit sei, ab dem 30. Oktober 2006 das Taggeld vorerst zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 50% zu erbringen, bis ein neuer Rentenentscheid von Seiten der IV unter Berücksichtigung der unfall- und krankheitsbedingten Faktoren vorliege (act. G3.1.C17). Dieses Schreiben stellte der Versicherte der Kantonalen Arbeitslosenkasse zu (act. G 3.1.C18). A.g    Mit Vorbescheid vom 5. März 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ein Invaliditätsgrad von 66% bestehe und er deshalb ab dem 1. März 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe und sprach ihm diese schliesslich mit Verfügung vom 5. Juni 2007 zu (act. G 8.1.70 und 77). B.         B.a   Am 2. April 2007 bat das Amt für Arbeit den Versicherten um Stellungnahme betreffend Vermittlungsfähigkeit bis zum 20. April 2007. Eine solche ging nicht ein (act. G 3.1.B38 und 3.1.B39). B.b Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 verneinte das Amt für Arbeit die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab Antragstellung. Der Versicherte schätze sich als arbeitsunfähig ein und habe sich entsprechend bis zu diesem Zeitpunkt nicht um Arbeit bemüht und sei auch nicht bereit, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Eine Beendigung der Arbeitslosigkeit müsse wegen seiner Überzeugung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als unrealistisch bezeichnet werden, weswegen auf subjektive Vermittlungsunfähigkeit zu schliessen sei (act. G 3.1.A10). B.c   Mit Entscheid vom 5. Juni 2007 lehnte das Amt für Arbeit die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache ab. Bereits bei Antragsstellung habe der Versicherte angegeben, grundsätzlich eine Stelle im Umfang von 100% ausüben zu wollen, dazu aber wegen Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage zu sein. In den Angaben der versicherten Person für die Kontrollperioden ab Antragsstellung habe er angegeben, krank und arbeitsunfähig zu sein, aber die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bis zum Entscheid der Krankentaggeldversicherung beanspruchen zu wollen. Darüber hinaus sei aus den Aufzeichnungen der Personalberaterin ersichtlich, dass er wiederholt angegeben habe, wegen seiner Beschwerden nicht in der Lage zu sein zu arbeiten, Arbeit zu suchen oder an einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Damit sei davon auszugehen, dass sich der Versicherte effektiv nicht in der Lage gefühlt habe, eine Tätigkeit aufzunehmen. Nach Massgabe der wiederholt genannten Unmöglichkeit einer Arbeitsausübung irgendwelcher Art sei von einem Selbstkonzept einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese Haltung sei aufgrund der langjährigen Erwerbsunfähigkeit auch nicht verwunderlich und damit werde auch ersichtlich, weshalb das RAV bisher weder die fehlenden Arbeitsbemühungen sanktioniert noch ein Einsatzprogramm vorgesehen habe. Da der Versicherte sich als zu 100% arbeitsunfähig gesehen habe, hätte auch allenfalls getätigten Arbeitsbemühungen kein Erfolg beschieden sein können. Die Regelung, dass sechs Monate vor Eintritt des ordentlichen Pensionsalters die Pflicht zur Stellensuche wegfalle, gelte vorliegend nicht, da das ordentliche Pensionsalter bei 65 Jahren liege (act. G 3.1. A13). C.          C.a   Mit Beschwerde vom 4. Juli 2007 lässt der Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid vom 5. Juni 2007 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Während der ganzen Zeit, in welcher der Beschwerdeführer beim RAV arbeitslos gemeldet gewesen sei, sei er nie zum Nachweis der einzelnen Arbeitsbemühungen aufgefordert worden. Daher habe er in der irrigen Annahme, ein halbes Jahr vor der vorzeitigen Pensionierung müssten keine Arbeitsbemühungen mehr vorgelegt werden, auch keine solchen Nachweise erbracht. Der Beschwerdeführer hätte als Laie erwarten können, von der sachverständigen Behörde auf seine Pflichten hingewiesen zu werden. Als der Beschwerdegegner ihn aufgefordert habe, zur Frage der subjektiven Vermittlungsfähigkeit Stellung zu nehmen, sei er bereits pensioniert gewesen, wodurch er keine Notwendigkeit gesehen habe, sich dazu zu äussern, zumal ihn der Beschwerdegegner zuvor nie darauf hingewiesen haben, dass er ihn nicht als vermittlungsfähig betrachte. Er hätte ohne weiteres während eines halben Jahres die subjektive Vermittlungsfähigkeit durch Anordnung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und durch Aufforderung zum Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen prüfen können. Mit dem pauschalen Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich selbst als zu krank eingeschätzt, um irgendeine Arbeit auszuführen, werde weder der Begründungspflicht Genüge getan, noch damit ein rechtsgenüglicher Beweis erbracht.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das einzige Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer als völlig arbeitsunfähig in jedem Beruf eingeschätzt haben soll, sei seine langjährige Erwerbsunfähigkeit. Ab Oktober 2006 habe sich der Zustand seines Knies aber wieder verbessert, so dass er wenigstens teilweise arbeitsfähig gewesen sei und in diesem Rahmen auch habe arbeiten wollen. Etwas anderes könne auch den Aufzeichnungen der RAV-Beraterin nicht entnommen werden. Hinzu komme, dass bei schriftlichen Angaben des Versicherten auf die schriftlichen und nicht auf die von einer Drittperson notierten mündlichen Angaben abgestellt werden müsse. Es sei nicht selten, dass mündliche Äusserungen zu knapp oder irreführend notiert würden. Im entsprechenden Formular habe der Beschwerdeführer jeweils unter Hinweis auf seine Krankheit angegeben, eine Stelle zu suchen. Er habe sich nicht pauschal für zu krank gehalten, um irgendeine Stelle anzunehmen, sondern nur auf seine gesundheitliche Problematik hingewiesen und sich nur für seinen vorherigen Beruf zu krank gehalten. Andere leichtere Arbeiten hätte er aber ausführen können, nur sei er nie darauf hingewiesen worden, er solle sich um solche Stellen bemühen und es seien ihm auch keine geeigneten Stellen angeboten worden. Eine vom RAV vermittelte Stelle hätte er aber sicher angenommen bzw. er hätte sich auf jede vom RAV angebotene Stelle beworben (act. G 1). C.b  Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2007 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Im August 2006 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er weder gesund noch arbeits- und vermittlungsfähig sei und sich nur auf Drängen der Krankentaggeldversicherung bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe. Bei der Invalidenversicherung sei eine Arbeitsvermittlung gescheitert, weil er sich auch in einer leidenangepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gefühlt habe. Im November 2006 habe dessen Schwiegersohn angegeben, dass er nicht in der Lage sei zu arbeiten und nur pro forma angemeldet sei. Aus den Angaben der versicherten Person für die Kontrollperioden November 2006 bis Januar 2007 gehe hervor, dass er sich als krank angesehen habe, aber die Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 ATSG habe beantragen wollen. Daher sei der Beschwerdeführer subjektiv nicht vermittlungsfähig gewesen. Auch aus Vertrauensschutzgründen könnten keine Leistungen beansprucht werden. Am 27. November 2006 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass unter den gegebenen Voraussetzungen die Vermittlungsfähigkeit nicht angenommen werden könne und deren Überprüfung veranlasst werde. Die Personalberaterin habe den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer gemäss e-mail vom 22. Januar 2007 umfassend informiert und sogar mit dessen Schwiegersohn Kontakt aufgenommen. Gegen eine Unkenntnis der Rechtslage spreche auch, dass der Beschwerdeführer in den Anträgen der versicherten Person für die Kontrollperioden November 2006 bis Januar 2007 angemeldet habe, Vorleistungen gemäss Art. 70 ATSG zu beantragen. Dass er sich darüber geirrt habe, dass die Vorleistungspflicht nicht vorbehaltlos geschuldet sei, habe er selber zu verantworten. Die Regelung, dass wegen Pensionierung die Stellensuchpflicht wegfalle, könne bei einer vorzeitigen Pensionierung nicht angewandt werden. Ausserdem sei zumindest Ende Januar 2007 unklar gewesen, ob eine Frühpensionierung erfolgen werde. Es sei nicht statthaft, sich rückwirkend auf eine fehlende Stellensuchpflicht zu berufen, wenn diese zum Zeitpunkt der unterlassenen Handlung nicht ursächlich für dieselbe habe sein können (act. G 3). C.c    Mit Replik vom 15. Oktober 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Aus den Angaben, die der Beschwerdeführer im August 2006 gemacht habe, könnten keine Schlüsse für eine per 30. Oktober 2006 erfolgte Neuanmeldung bzw. den danach bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers gezogen werden. Ausserdem sei er in jenem Zeitpunkt effektiv nicht arbeits- und vermittlungsfähig gewesen, weswegen ihm auch ein volles Krankentaggeld ausgerichtet worden sei. Die Krankentaggeldversicherung habe für die Zeit vor dem 30. Oktober 2006 eine 100% Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Erst danach sei die Vermittlungsfähigkeit gegeben gewesen. Der Schwiegersohn des Beschwerdeführers habe am 3. November nur darauf hingewiesen, dass dieser nicht voll arbeitsfähig sei bzw. seinen bisherigen Beruf momentan wegen seiner körperlichen Beschwerden nicht ausüben könne. Deswegen und in der irrigen Annahme, dass die interne Richtlinie auch bei Frühpensionierung gelte, habe der Schwiegersohn von einer pro Forma Anmeldung gesprochen. Eine Nachfrage beim Schwiegersohn habe übrigens ergeben, dass jener nur darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer, das Schwarze- Peter -Spiel zwischen Krankentaggeld- und Arbeitslosenversicherung nicht mitmache, weshalb er sich auf jeden Fall zum Bezug von Arbeitslosenleistungen angemeldet habe, ob er jetzt krank oder gesund sei. Er füge sich dem Entscheid der Krankentaggeldversicherung, er sei wenigstens teilweise arbeitsfähig. Diese Aussagen fänden sich in der Aktennotiz nicht. Aus jener könnte daher nichts zugunsten des Beschwerdegegners abgeleitet werden. Der Beweiswert einer internen Notiz betreffend eines Telefongespräches müsse

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohnehin als gering betrachtet werden, vor allem wenn nicht alle Aussagen des Gesprächs wiedergegeben seien und die Notiz daher unvollständig sei. Auf die Begründung des IV-Entscheids vom 5. März 2007 dürfe nicht abgestellt werden. Die Begründung sei falsch, was bis zu diesem Verfahren niemanden gestört habe, weshalb auch keine Opposition erfolgt sei. Jedenfalls habe die Invalidenversicherung sich wie der Beschwerdegegner keine Mühe gemacht, die subjektive Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Aus den Angaben der versicherten Peron gehe nicht hervor, dass sich dieser als vermittlungsunfähig betrachte. Eine einwandfreie Sachverhaltsabklärung hätte jedenfalls erfordert, dass direkt nach der Anmeldung bzw. noch im November 2006 die Vermittlungsfähigkeit abgeklärt worden wäre, in subjektiver Hinsicht beispielsweise mit arbeitsmarktlichen Massnahmen oder sonstigen Kontrollpflichten. Die Aussage der Beraterin, es müsse die Vermittlungsfähigkeit über den Rechtsdienst überprüft werden, beziehe sich offensichtlich auf die objektive Vermittlungsfähigkeit, wenn diese im Zusammenhang mit der Krankentaggeldversicherung bzw. mit der dort attestierten 100% Arbeitsunfähigkeit stehe. Der Versicherte sei nie darauf hingewiesen worden, dass man an der subjektiven Vermittlungsfähigkeit zweifle, was man gleich zu Beginn zur Debatte hätte stellen müssen (act. G 6). Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Duplik. C.d Das Gericht zieht die IV-Akten bei und gewährt den Parteien Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme (act. G 9). C.e  Daraufhin macht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2008 geltend, dass die IV-Stelle die subjektive Vermittlungsfähigkeit nicht abgeklärt, sondern einfach die Einschätzung der Arbeitslosenversicherung übernommen habe, wenn sie in der Begründung des Vorbescheids bezüglich Arbeitsvermittlung vom 5. März 2007 festhalte, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen, da sich der Versicherte subjektiv nicht für arbeitsfähig halte. In den IV-Akten würden sich keine Anhaltpunkte finden, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer halte sich für subjektiv vermittlungsunfähig oder für vollständig arbeitsunfähig, insbesondere auch nicht im Gutachten der Klinik Valens (act. G 12). Erwägungen: 1.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54 f E. 1). Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen (BGE 120 V 357). 1.2    Nach Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 AVIV präzisiert dies dahingehend, dass Vermittlungsfähigkeit bis zum Entscheid der anderen Versicherung angenommen wird, wenn die behinderte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der IV oder einer anderen Versicherung angemeldet hat (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, N 283). 1.3    Offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit im Sinn von Art. 15 Abs. 3 AVIV liegt vor, wenn die Vermittlungsunfähigkeit aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder aufgrund anderer Umstände, ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist (Urteil C 77/2001 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [neu ab 1. Januar 2007: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Februar 2002, E. 3d; vgl. auch Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, Bern/Stuttgart 1988, Art. 15 N 93). Bei körperlich oder geistig Behinderten werden gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV einzig an die Arbeitsfähigkeit (als eines der beiden objektiven Elemente der Vermittlungsfähigkeit) geringere Anforderungen gestellt, um dieser Personengruppe die Anspruchsberechtigung im System der Arbeitslosenversicherung zu sichern.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.4    Das subjektive Element der Vermittlungsbereitschaft ist demgegenüber auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen. Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist ferner die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen, worunter sämtliche Massnahmen zu verstehen sind, welche der möglichst raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen (Nussbaumer, a.a.O., N 270 f.). Auch ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes muss einer versicherten Person klar sein, dass sie alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgericht zum Sozialversicherungsrecht, AVlG, 1998, Art. 17, S. 48). 2.          Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer objektiv nicht offensichtlich arbeitsunfähig ist, weswegen gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV und Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG objektiv von Vermittlungsfähigkeit auszugehen ist (vgl. act. G 1.1). Umstritten ist hingegen die subjektive Vermittlungsfähigkeit, d.h. die Vermittlungsbereitschaft für die Zeit ab Antragstellung (31. Oktober bzw. 1. November 2006; vgl. act. G 3.1.B26) bzw., ob der Beschwerdeführer Leistungen aus Vertrauensschutz beanspruchen kann. 3.          3.1    Soweit Beschwerdeführer und Beschwerdegegner betreffend subjektiver Vermittlungsfähigkeit auf die interne Aktennotiz vom 3. November 2006 (richtig 2005) verweisen, ist zu bemerken, dass jene effektiv aus dem Jahre 2005 stammt und damit für die vorliegend umstrittene subjektive Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aussagekräftig ist (act. G 3.1.B5). Ebenso wenig aussagekräftig ist das Schreiben vom 27. August 2006 liegen doch über zwei Monate zwischen dem Schreiben und der erneuten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (act. G 3.1.C7.1). 3.2    Der Beschwerdegegner begründet in der Beschwerdeantwort die subjektive Vermittlungsunfähigkeit zusätzlich mit dem Hinweis, die Arbeitsvermittlung bei der IV sei ebenfalls gescheitert, weil sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig gefühlt habe. Zwar trifft es zu, dass die IV am 5. März 2007 verfügte, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde, weil sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht arbeitsfähig fühle (für eine leidenangepasste Tätigkeit, act. G 3.1.C21). Indessen fehlen in den beigezogenen IV-Akten konkrete Hinweise worauf sich diese Einschätzung gründet. In Anbetracht der vorzeitigen Pensionierung per 30. März 2007 ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung nicht angefochten hat. Aus den IV-Akten lässt sich mithin nichts für den Standpunkt des Beschwerdegegners ableiten. Hingegen zeigen die Akten der Arbeitslosenversicherung ein anderes Bild, wie nachfolgend auszuführen ist. 3.3    Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in den "Angaben der versicherten Person" lediglich darauf hingewiesen, dass er in seinem angestammten Beruf wegen Krankheit arbeitsunfähig, mit anderen Worten wenigstens in Teilbereichen zum Arbeiten zu krank war. Daher finde sich wörtlich der Satz: " krank, aber nicht arbeitsunfähig", was auch heute noch der Fall sei, da er gewisse Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Dies ist jedoch eine verkürzte Wiedergabe des Zitats. In den Formularen "Angaben der versicherten Person" der Monate November 2006 bis Januar 2007 hat der Beschwerdeführer nämlich jeweils geschrieben: "krank, aber gemäss KTG-Versicherer nicht arbeitsunfähig => Vorleistungspflicht gemäss ATSG Art. 70" (act. G 3.1.C 1.1 bis C1.3). Durch den Einschub "gemäss KTG-Versicherer" weist der Beschwerdeführer gerade daraufhin, dass es die Ansicht des KTG-Versicherers ist, dass er arbeitsfähig sei und nicht seine. Denn wäre er der Ansicht gewesen, dass er arbeitsfähig sei, hätte er es dabei belassen, die Standardfrage: "Waren Sie in diesem Monat arbeitsunfähig?" zu verneinen, und hätte er lediglich auf seine Krankheit hinweisen wollen, wäre der den Verweis auf den KTG-Versicherer überflüssig gewesen. Aus den Angaben in den Formularen ist demnach zu schliessen, dass der Beschwerdeführer selbst der Auffassung war, nicht arbeitsfähig zu sein. Entsprechend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat er denn auch unbestrittenermassen nie selber aktiv nach einer Arbeit gesucht und gegenüber der Personalberaterin zum Ausdruck gebracht, weiterhin 100% arbeitsunfähig zu sein, wovon ja offenbar auch sein Hausarzt ausging (act. G 3.1.B31). Es ist nicht ersichtlich, dass die Personalberaterin etwas Falsches notiert hätte, wie der Beschwerdeführer sinngemäss ausführen lässt. Vielmehr zeigen auch die Mail- Nachrichten des Schwiegersohnes des Beschwerdeführers, dass es bei der Arbeitslosenversicherung nur um eine Zwischenlösung gehen sollte, wie schon bei der ersten Anmeldung ab 30. Mai 2006 (act. G 3.1.B25, B35; Der Schwiegersohn unterstützte den Beschwerdeführer im Verkehr mit der Arbeitslosenversicherung.). Damals verzichtete der Beschwerdeführer nachträglich auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, nachdem die Krankentaggeldversicherung erneut volle Taggelder bezahlte. In diesem Sinne hat die Personalberaterin zum Beratungsgespräch vom 27. November 2006 notiert, dass nach Aussagen des Beschwerdeführers und des Hausarztes weiterhin eine 100% Arbeitsunfähigkeit bestehe, weswegen der Beschwerdeführer auch Einsprache gegen die Zahlungseinstellung der Krankenversicherung erhoben habe (act. G 3.1.B31). Am 29. Januar 2007 fällte die Krankenversicherung den Entscheid, die Zahlungseinstellung aufzuheben und ab 30. Oktober 2006 vorläufig ein 50%-Taggeld zu bezahlen (act. G 3.1.C17). Trotz dieses Entscheides bemühte sich der Beschwerdeführer auch in der Folge nicht aktiv um eine Teilzeitstelle. Vielmehr stellte er sich nunmehr auf den Standpunkt, er müsse keine Stelle mehr suchen, weil er sich nun per 30. März 2007 vorzeitig pensionieren lasse (vgl. act. G 3.1B35.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt insgesamt eindeutig eine fehlende Vermittlungsbereitschaft erkennen. Von daher ist der angefochtene Entscheid, mit der die subjektive Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung verneint wurde, begründet. 3.4    Der Beschwerdeführer beruft sich ausserdem auf den Vertrauensschutz. Aus dem in Art. 8 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben folgt unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Recht suchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, wenn die Bürgerin bzw. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erkennen konnte, wenn sie oder er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I 36 E. 3a, 126 II 387 E. 3a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 E. 2a mit Hinweisen). Gemäss Art. 27 ATSG sind die Sozialversicherungsträger und die Durchführungsorgane gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Wird diese Pflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 17 zu Art. 27). 3.5    Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vom RAV nie darauf hingewiesen worden, er solle sich um eine ihm noch mögliche Stelle bemühen und es seien nie Nachweise der Arbeitsbemühungen verlangt worden. In der irrigen Annahme, ein halbes Jahr vor der vorzeitigen Pensionierung müssten keine Arbeitsbemühungen mehr vorgelegt werden, habe er auch keine solchen Nachweise erbracht. Letzteres ist von vornherein nicht stichhaltig, wusste der Beschwerdeführer doch bei Antragstellung noch nicht, ob er sich vorzeitig pensionieren lassen würde. Erst am 22. Januar 2007 gab er bekannt, dass er nun einen solchen Antrag gestellt habe (act. G 3.1B35.2). Die fehlenden Arbeitsbemühungen bis zu diesem Zeitpunkt können daher nicht mit dem Hinweis auf die Pensionierung begründet werden. Aus den Akten ist zwar nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die RAV-Beraterin vom Beschwerdeführer keine Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen verlangte. Offenbar hielt sie sich mit Blick auf das hängige Einspracheverfahren zurück, nachdem der Beschwerdeführer einen Entscheid bereits anfangs Dezember 2006 erwartete, wie er der RAV-Beraterin mitteilte (act. G 3.1B31). Dieser Entscheid verzögerte sich dann aber (act. G 3.1B32, 35) und wurde erst Ende Januar 2007 eröffnet (act. G 3.1C17). Wie jedoch bereits ausgeführt worden ist, muss einer versicherten Person grundsätzlich auch ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes klar sein, dass sie alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden. Dass der Beschwerdeführer um diese Pflicht wusste, geht aus dem e-mail vom 22. Januar 2007 hervor, heisst es doch dort: "Somit erübrigt sich auch das evtl. Problem der Arbeitsbemühungen, …" (act. G 3.1B35.2). Vor dem Hintergrund, dass der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenversicherung von seinem Schwiegersohn begleitet und unterstützt wurde (vgl. act. G 3.1/B25) und dieser Schwiegersohn selber als Personalberater beim RAV X.___ tätig ist (vgl. act. G 3.1B15 und 17), darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zur Arbeitssuche insbesondere ab Antragstellung dem Beschwerdeführer bekannt war. Die fehlende Aufforderung zum Nachweis der Arbeitsbemühungen war in diesem Sinn nicht kausal für die Unterlassung. Damit kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. 3.6    Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, das RAV hätte bei Zweifeln die subjektive Vermittlungsfähigkeit gleich zu Beginn überprüfen müssen, insbesondere durch arbeitsmarktliche Massnahmen, wozu er aber nie aufgeboten worden sei. Die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit wurde von der RAV-Beraterin bereits anlässlich des ersten Beratungsgesprächs vom 27. November 2006 in die Wege geleitet (act. G 3.1B30f.), wie sie dem Beschwerdeführer auch mitteilte. Die Überprüfung verzögerte sich dann aber, weil offensichtlich der bevorstehende Entscheid des Krankenversicherers abgewartet wurde. Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, wenn in jenem Zeitpunkt keine arbeitsmarktlichen Massnahmen in die Wege geleitet wurden. Hauptzweck der arbeitsmarktlichen Massnahmen ist gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG unter anderem die Verbesserung der Vermittelbarkeit zum Zwecke der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung der Versicherten, die Förderung der beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes. Die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme bedingt jedoch, dass die Voraussetzungen von Art. 8 AVIG gegeben sind, wozu auch die Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG gehört. Die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme bezweckt also nicht in erster Linie, die Vermittlungsbereitschaft der versicherten Personen zu überprüfen, sondern setzt diese grundsätzlich voraus. Die Weigerung, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen, ist denn auch nur ein Indiz für allenfalls fehlende Vermittlungsbereitschaft. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beweislast für das Vorhandensein der Anspruchsvoraussetzungen trägt, wozu u.a. die Vermittlungsfähigkeit gehört (vgl. Art. 8 AVIG). Es ist deshalb nicht die Verwaltung, die das Beweisrisiko für fehlende Vermittlungsfähigkeit trägt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.7    Schliesslich ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren einzig die Frage der Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung zu prüfen ist, da der Beschwerdegegner nur darüber entschieden hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 4.          Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.        Für dieses Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.03.2008 Art. 15 AVIG; Vermittlungsbereitschaft. Ein Versicherter, der in den Formularen " Angaben der versicherten Person" bei den Standardfragen ankreuzt, arbeitsfähig zu sein und im gleichen Umfang wie im Vormonat Arbeit zu suchen, kann nicht als vermittlungsbereit angesehen werden, wenn er keinerlei Arbeitsbemühungen unternimmt und sich in diesem Formular explizit als krank bezeichnet, mit dem Hinweis, dass der Krankentaggeldversicherer ihn aber für 100% arbeitsfähig halte und er Vorleistung nach Art. 70 ATSG verlange (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2008, AVI 2007/75).

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2025-07-19T15:48:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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