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St.Gallen Versicherungsgericht 13.07.2007 AVI 2007/7

13 luglio 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,594 parole·~8 min·6

Riassunto

Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG, Art. 45 Abs. 3 AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Missachtung der Weisung, sich auf eine zugewiesene Stelle zu bewerben, stellt nach der Rechtsprechung die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit dar. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass vom schweren Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV abzuweichen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2007, AVI 2007/7).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2020 Entscheiddatum: 13.07.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 13.07.2007 Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG, Art. 45 Abs. 3 AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Missachtung der Weisung, sich auf eine zugewiesene Stelle zu bewerben, stellt nach der Rechtsprechung die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit dar. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass vom schweren Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV abzuweichen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2007, AVI 2007/7). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 13. Juli 2007 In Sachen H.___, Beschwerdeführer, gegen RAV Heerbrugg, Berneckstrasse 12, Postfach, 9435 Heerbrugg, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zumutbare Arbeit) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- H.___ meldete sich am 29. März 2006 zur Arbeitsvermittlung und stellte am 31. März 2006 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung auf den 1. April 2006 (act. G 3.B255, act. G 3.C5). Am 22. August 2006 wurde er angewiesen, sich als Aussendienstmitarbeiter bei der A.___ zu bewerben. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es Bestandteil seiner Schadenminderungspflicht sei, sich grundsätzlich sofort zu bewerben und jede zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (act. G 3.A1, act. G 3.B213). Am 5. September 2006 teilte die A.___ dem RAV Heerbrugg (nachfolgend: RAV) mit, dass sich der Versicherte nicht bei ihr gemeldet habe (act. G 3.A3, act. G 3.B212). Auf diesen Umstand und die beabsichtigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung hingewiesen, teilte der Versicherte dem RAV am 3. Oktober 2006 mit, er habe die Stellenzuweisung von seinem Personalberater am 22. August [2006] erhalten. Gleichentags habe er sich aber bei der B.___ zum Vorstellungsgespräch melden können. Er habe sehr gute Aussichten gehabt, diese Stelle zu erhalten, und habe in seiner Euphorie nach dem guten Gespräch die Zuweisung nicht mehr beachtet. Er hoffe darauf, dass ihm kein schweres Verschulden angelastet werde (act. G 3.A6). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 wurde der Versicherte ab dem 23. August 2006 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In der Begründung führte das RAV aus, es seien keinerlei Entschuldigungsgründe gegeben und das Verschulden wiege schwer, weil es sich um die dritte Nichtbefolgung einer amtlichen Weisung in derselben Rahmenfrist handle (act. G 3.A7, act. G 3.B225). B.- Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Versicherte am 2. November 2006 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da nicht von einem schweren Verschulden auszugehen sei und es unter anderem nicht zutreffe, dass er in derselben Rahmenfrist Weisungen nicht befolgt habe (act. G 3.A8). Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006 wies das RAV die Einsprache ab. Es sei unbestritten, dass der Versicherte es versäumt habe, sich auf die zugewiesene Stelle

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu bewerben. Er sei seit dem 13. November 2003 bereits sechsmal für 6 bis 16 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Auch unabhängig der bereits verfügten Sanktionen werde die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit als ein schweres Verschulden erachtet und mit 31 bis 45 Einstelltagen sanktioniert. Es sei daher von einem schweren Verschulden auszugehen (act. G 3.A11, act. G 3.B227). C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 24. Januar 2007, worin der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Rückerstattung sämtlicher Auslagen und Verzugszinse und sinngemäss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es treffe nicht zu, dass er wiederholt eine weitere amtliche Anweisung nicht befolgt habe. Es sei nicht verständlich, dass Akten aus einer vergangenen Rahmenfrist beigezogen würden. Ausserdem rügt er die Zustellung des Einspracheentscheides und denselben als formell fehlerhaft (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2007 lässt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde beantragen. Es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer nicht um die zugewiesene Stelle beworben habe, was er trotz Aussicht auf eine anderweitige Anstellung hätte tun müssen (act. G 3). In der Folge verzichtet der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik und auf eine mündliche Verhandlung (vgl. act. G 7). II. 1.- a) Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 122 V 36 Erw. 2a). Vorliegend hat der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 den Beschwerdeführer ab dem 23. August 2006 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und dies mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006 bestätigt. Nur die Einstellung bildet Gegen¬stand des vorliegenden Verfahrens. Entsprechend ist auf den Antrag des Beschwerdeführers um Rückerstattung sämtlicher Auslagen und Verzugszinse nicht einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Was die Einwände des Beschwerdeführers zur Zustellung des Einspracheentscheids betrifft, so ist festzuhalten, dass ihm aus der verspäteten Eröffnung des Einspracheentscheides kein Nachteil erwuchs. Der Beschwerdegegner hat sodann offenbar einen Einspracheentscheid vom 21. November 2006 mit dem Datum vom 20. Dezember 2006 versehen und verschickt (vgl. act. G 1.2), statt den fälschlicherweise nicht zugestellten Einspracheentscheid im Original erneut zuzustellen. Aus diesem formellen Fehler kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.- a) Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG; SR 837.0) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. Dieser Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnen, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nehmen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 38 Erw. 3b). Eine Ablehnung einer zumutbaren Arbeit liegt auch dann vor, wenn Versicherte der arbeitsamtlichen Aufforderung, sich bei einer bestimmten Firma um eine Stelle zu bewerben, aus Nachlässigkeit nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 f. Erw. 1a). b) Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer nicht um die Stelle als Aussendienstmitarbeiter bei der A.___ beworben hat. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass ihm diese Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. In der Stellungnahme vom 3. Oktober 2006 räumte er offen ein, die Bewerbung für die zugewiesene Stelle ob der Euphorie um ein gut verlaufenes Bewerbungsgespräch um eine andere Stelle vergessen zu haben. Damit hat er den Tatbestand von Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG, der auch bei fahrlässigem Verhalten gegeben sein kann (vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1997, S. 53), erfüllt und ist daher in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen. In den Akten ist ausgewiesen, dass er bereits in einer früheren Rahmenfrist - was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegenden Verfahren durchaus mit zu berücksichtigen ist - auf die Pflicht, sich auf zugewiesene Stellen zu bewerben und seine Bewerbungen zu Beweiszwecken aufzubewahren, aufmerksam gemacht worden war, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht bei Stellenzuweisungen kennen musste (vgl. act. G 3.B96 sowie act. G 3.B53). Zu prüfen bleibt demnach nur die Verschuldenszumessung durch den Beschwerdegegner. 3.- a) Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt namentlich dann vor, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). b) Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass sein Verhalten als schweres Verschulden gewertet wurde. Er machte in der Einsprache vom 2. November 2006 geltend, es treffe nicht zu, dass er in derselben Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits zum dritten Mal eine amtliche Weisung nicht befolgt habe, wie dies der Beschwerdegegner in der Einstellungsverfügung festgehalten hat. Dies trifft zweifellos zu, wie dies der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid im Ergebnis einräumt. Trotzdem ist im vorliegenden Fall von einem schweren Verschulden auszugehen. Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt nämlich grundsätzlich ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ablehnt. Von diesem Verschuldensrahmen kann zwar nach der Praxis abgewichen werden, jedoch besteht dazu im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zahlreichen Einstellungsverfügungen in der abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug, die bei der Verschuldenszumessung mit zu berücksichtigen sind (vgl. ARV 2006 Nr. 20, S. 229), kein Anlass. In Anbetracht aller Umstände hat der Beschwerdegegner das Verschulden des Beschwerdeführers nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, weshalb die Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden ist. 4.- Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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