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St.Gallen Versicherungsgericht 23.10.2007 AVI 2007/62

23 ottobre 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,817 parole·~19 min·6

Riassunto

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG. Die Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten, der nicht einmal zwei Monate nach Anmeldung beim RAV einen zweimonatigen Zivildiensteinsatz antritt, wurde vorliegend verneint, da er nur für zu kurze Dauer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2007, AVI 2007/62).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/62 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2020 Entscheiddatum: 23.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2007 Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 15 Abs. 1 AVIG. Die Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten, der nicht einmal zwei Monate nach Anmeldung beim RAV einen zweimonatigen Zivildiensteinsatz antritt, wurde vorliegend verneint, da er nur für zu kurze Dauer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2007, AVI 2007/62). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 23. Oktober 2007 In Sachen K.___, Beschwerdeführer, gegen RAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) K.___ meldete sich am 6. Februar 2007 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil als arbeitslos (act. G 5.B1). Das Erstgespräch mit dem zuständigen RAV-Berater fand am 21. Februar 2007 statt (act. G 5.B15). Für den Zeitraum 2. April bis 1. Juni 2007 erhielt der Versicherte drei Tage nach der Anmeldung eine Zusage für die Absolvierung von Zivildienst, was er gemäss seinen Angaben dem RAV-Berater beim Erstgespräch mitteilte (act. G 5.A4). Mit Schreiben vom 9. März 2007 teilte das RAV dem Versicherten mit, man beabsichtige, die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der festen Disposition des Zivildienstes ab Antragstellung zu verneinen, und gewährte dem Versicherten die Möglichkeit zur Stellungnahme (act. G 5.A5). Von diesem Recht machte der Versicherte am 13. März 2007 Gebrauch (act. G 5.A4). b) Das RAV hielt in der Verfügung vom 16. März 2007 fest, der Versicherte sei ab Antragstellung nicht vermittlungsfähig. Er habe sich freiwillig für einen zweimonatigen Zivildiensteinsatz gemeldet. Er stehe der Vermittlung von Antragstellung bis zum Einsatz lediglich für knapp zwei Monate zur Verfügung. Die Chancen, für diesen kurzen Zeitraum von einem potentiellen Arbeitgeber angestellt zu werden, seien nicht realistisch, weshalb die Vermittlungsfähigkeit verneint werden müsse (act. G 5.A3). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 6. April 2007 Einsprache. Er machte geltend, sein Vorgehen sei von seinem RAV-Personalberater für korrekt befunden worden. Er dürfe nicht für die irreführende Information bestraft werden (act. G 5.A2). c) Mit Entscheid vom 1. Mai 2007 wies das RAV Oberuzwil die Einsprache ab. Es wiederholte, die Chancen auf eine Anstellung für knapp zwei Monate seien nicht realistisch. Dass der Personalberater die Arbeitsbemühungen akzeptiert habe, sei für den Entscheid nicht relevant gewesen. (act. G 3). B.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 27. Mai 2007, in der er sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bejahung seiner Vermittlungsfähigkeit beantragt. Er habe beim Erstgespräch Schulsozialarbeits- wie auch Zivildienststellenbewerbungen nachgewiesen und auf Wunsch auf einem Formular einige Ergänzungen nachgereicht. Somit habe er genügend Arbeitsbemühungen ausgewiesen. Die Vermittlungsfähigkeit von lediglich zwei Monaten könne nicht als Begründung für die ablehnende Verfügung angeführt werden, da er bei Anmeldung beim Beschwerdegegner noch stellenlos und damit für unbestimmte Zeit vermittelbar gewesen sei. Die Einsprache sei wegen mangelnder Bereitschaft bezüglich Stellensuche abgewiesen worden, da die genannten Bewerbungen um Zivildienststellen gestrichen worden seien. Weiter fügte er an, er empfinde es als verwirrend, dass bisher drei Entscheidungen (voraussichtliche Verfügung, Entscheid über die voraussichtliche Verfügung und Entscheid über die Einsprache) immer nur von derselben Person getroffen worden seien (act. G 1). b) In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2007 beantragt das kantonale Amt für Arbeit (AfA) in Vertretung des RAV die Abweisung der Beschwerde. Der Zivildienst habe dem Beschwerdeführer als Überbrückung bis zur Stellensuche im Sommer gedient. Er sei sich der fehlenden Vermittlungsfähigkeit aufgrund der von ihm getroffenen Disposition und der kurzen zeitlichen Verfügbarkeit offensichtlich bewusst gewesen. Er habe sogar eine Verschiebung des Zivildiensteinsatzes in Betracht gezogen. Entgegen der schriftlichen Orientierung durch das RAV habe er sich aber entschieden, den Dienst nicht zu verschieben. Eine Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht durch das RAV könne somit nicht vorgebracht werden (act. G 5). c) In seiner Replik vom 30. August 2007 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag fest. Dass er den Zivildiensteinsatz zur Überbrückung der stellenlosen Zeit genutzt habe, entspreche sicherlich der Wahrheit. Jedoch habe er das nicht getan, um erst im Sommer mit der Stellensuche beginnen zu müssen, sondern er habe parallel zum Bereich der Schulsozialarbeit gesucht. Mit der positiven Rückmeldung seines RAV-Beraters über die Korrektheit seiner Vorgehensweise (sowohl bezüglich der Art und Weise wie auch der Anzahl seiner Arbeitsbemühungen) sei er auf diesem Weg geblieben. Über die fehlende Vermittlungsfähigkeit sei er keinen Monat vor Stellenantritt informiert worden. Da er so kurzfristig sicher keine Möglichkeit mehr gehabt habe, den Dienst zu verschieben, habe er sich im späteren Briefwechsel mit dem RAV-Rechtsdienst auch nicht mehr darauf bezogen (act. G 7).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Das AfA macht in seiner Duplik vom 25. September 2007 geltend, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner finanziellen Situation auf den Zivildiensteinsatz angewiesen gewesen. Er wäre demnach nicht bereit gewesen, den Dienst zu verschieben. Aufgrund der Unmöglichkeit, den Dienst zu verschieben, könne dem RAV kein Beratungsfehler vorgeworfen werden (act. G 9). e) Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. II. 1.- a) Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum 6. Februar bis 1. April 2007. Für die darauf folgende Zeit des Zivildienstes besteht unbestrittenermassen kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. b) Der Beschwerdeführer bezeichnet es als verwirrend, dass die Aufforderung zur Stellungnahme zum vorgesehenen Verfügungserlass, die Verfügung und der Einspracheentscheid von derselben Person erlassen worden seien. Das Schreiben vom 9. März 2007 diente dazu, dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass das rechtliche Gehör zu gewähren. Somit ist es nur folgerichtig, dass dieselbe Person nach Würdigung einer allfälligen Stellungnahme der versicherten Person auch die Verfügung erlässt. Beim Erlass des Einspracheentscheids wirkte nicht nur die verfügende Person, sondern auch der Leiter des RAV mit. Das Einspracheverfahren hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0). Es soll der Behörde, die die Verfügung erlassen hat, ermöglichen, Sachverhalt und Rechtslage nochmals einer einlässlicheren Beurteilung zu unterziehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 52, Rz 2 und 4). Das verfahrensrechtliche Vorgehen des Beschwerdegegners war also korrekt. 2.- a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähigkeit liegt nach Art. 15

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 AVIG vor, wenn die arbeitslose Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 214 Erw. 3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis 1. Januar 2007 Eidgenössisches Versicherungsgericht) liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388 Erw. 3a). Eine versicherte Person ist nicht vermittlungsfähig, wenn sie ihre Arbeitsleistung auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen kann, weil sie tatsächlich oder rechtlich gebunden ist. Indessen liegt dann keine rechtlich relevante Bindung vor, wenn die versicherte Person bereit und in der Lage ist, ihre Aufgabe, die sie durchaus bindet, jederzeit abzubrechen (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 1987, Rz 38 ff. zu Art. 15 AVIG). b) Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der Regel als nicht vermittlungsfähig (BGE 126 V 521 f. Erw. 3a; Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 [KS-ALE 1.07] Rz B 226). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten Arbeitsstelle und dem Zeitpunkt der anderweitigen Disposition von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (SVR-ALV 2000 Nr. 1 Erw. 2a mit Hinweisen). Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, so muss die Vermittlungsfähigkeit im Sinn von Art. 15 Abs. 1 AVIG verneint werden (ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2a in fine mit Hinweisen). In Rechtsprechung und Lehre ist die Vermittlungsfähigkeit in Fällen oft umstritten, in denen Versicherte für mehrere Monate nicht verfügbar sind, weil sie beispielsweise

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Militär-)Dienst leisten, eine Ausbildung beginnen, ins Ausland reisen oder eine neue Stelle antreten (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR XIV- Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2259 f., Rz 266, Beispiele in Fn. 574). Eine stellensuchende Person, die sich in vorbildlicher Weise um Arbeit bemüht und schliesslich eine nicht unmittelbar freie Stelle findet, behält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts i.d.R. ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum Antritt der neuen Stelle (BGE 110 V 207 Erw. 1). Die Begründung dafür liegt insbesondere darin, dass die stellensuchende Person, die aus eigenem Antrieb eine nicht sofort verfügbare Stelle findet, für ihren Einsatz belohnt werden soll und nicht etwa dafür bestraft werden darf, dass sie die Stelle nicht unmittelbar antreten kann. Es wäre ihr nicht zumutbar, im Hinblick auf einen – theoretisch zwar möglichen, praktisch aber wenig wahrscheinlichen – früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen (BGE 110 V 207 Erw. 1). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist demgegenüber ein Versicherter, der bis zum Einrücken in den Militärdienst nur während kurzer Zeit einsetzbar gewesen wäre, auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Dabei fällt wohl der Gedanke ins Gewicht, dass der Militärdienstleistende zum Dienst verpflichtet ist und ohne seine Anstrengungen zugeteilt wird, sich also nicht selbst für das Erlangen der Dienststelle einsetzen muss. Das Bundesgericht anerkennt, dass das Ergebnis für den betroffenen Arbeitslosen unbefriedigend sei, doch habe der Gesetzgeber allfällige Abhilfe zu schaffen (BGE 123 V 214 Erw. 5b; EVGE C455/99 vom 3. Oktober 2000, Erw. 2b; siehe auch EVGE C147/05 vom 4. Oktober 2005, Erw. 2.2 f.). Wie der Militärdienst ist der Zivildienst nicht freiwillig; vielmehr ist der Beschwerdeführer zur Leistung desselben verpflichtet (vgl. Art. 1 Abs. 1; Art. 8 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes [ZDG; SR 824.0]). Insofern ist der Zivildienst mit dem Militärdienst vergleichbar, weshalb es sich nicht rechtfertigt, von der Rechtsprechung zur fehlenden Vermittelbarkeit vor Militärdiensteinsätzen abzuweichen (vgl. BGE 123 V 214 Erw. 5). Im Vergleich zum Militärdienstleistenden ist der Zivildienstleistende in der zeitlichen Einteilung seiner Einsätze in der Regel sogar freier und kann diese weitgehend selbst planen (Art. 31a, Art. 35 Abs. 1 ZDV), weshalb es ihm u.U. möglich ist, den Zivildiensteinsatz direkt anschliessend an die Aufgabe einer Arbeitsstelle (oder Beendigung einer Aus- oder Weiterbildung) zu legen und so den Eintritt der Arbeitslosigkeit an sich zu verhindern.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint, weil dieser dem Arbeitsmarkt nur ab Anmeldung am 6. Februar 2007 bis 1. April 2007 zur Verfügung stand. Entscheidend für die streitige Vermittlungsfähigkeit von 6. Februar bis 1. April 2007 sind nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers, sondern – wie bereits dargelegt – vielmehr die Aussichten, von einem Arbeitgeber für die noch zur Verfügung stehende Zeit von knapp zwei Monaten angestellt zu werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag der ausschlaggebende Grund für den negativen Entscheid also nicht in mangelnden Arbeitsbemühungen. Der Beschwerdegegner sah in den angeblich ungenügenden Bemühungen lediglich ein Indiz, das seiner Ansicht nach die Vermutung stärkte, der Beschwerdeführer könne in den knapp zwei Monaten bis zum Antritt der Zivildienststelle keinen Arbeitgeber finden. d) Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 13. März 2007 zur geplanten Verfügung geltend, er habe sich einerseits im Bereich der Schulsozialarbeit und andererseits für eine Zivildienststelle beworben. Da die Stellen in der Schulsozialarbeit zum grössten Teil auf das nächste Schuljahr, teilweise ein wenig früher, ausgeschrieben seien, habe er sich entschlossen, als Überbrückungsphase den ohnehin obligatorischen Zivildienst zu leisten (act. G 5.A4). Auf Zivildienststellen hatte sich der Beschwerdeführer bereits vor der Anmeldung beworben, sodass er gemäss seinen Angaben drei Tage nach der Anmeldung eine Zusage für den Zeitraum 2. April bis 1. Juni 2007 erhielt. Bereits bei der Anmeldung beim RAV gab er auf dem Formular an, auf den 1. April 2007 eine Beschäftigung zugesichert erhalten zu haben (act. G 5.B1). Das genaue Datum der Unterzeichnung der Einsatzvereinbarung mit dem Zivildienstanbieter bzw. des Aufgebots durch die Vollzugsstelle ist vorliegend nicht entscheidwesentlich, sodass auf diesbezügliche weitere Abklärungen verzichtet werden kann. Denn selbst wenn bei der Anmeldung noch keine Einsatzvereinbarung unterzeichnet gewesen bzw. kein Aufgebot ergangen sein sollte, so lag offenbar doch bereits eine Zusicherung von Seiten des Einsatzbetriebs für den Zivildienst vor. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls bereits bei der Anmeldung beim Beschwerdegegner gewusst, dass er dem Arbeitsmarkt sicher oder zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit nur für kurze Zeit zur Verfügung stehen würde. Mit dem Aufgebot zum Zivildiensteinsatz durch die Vollzugsbehörde war der Beschwerdeführer zu einem Einsatz rechtlich verpflichtet, den er nicht mehr ohne weiteres hätte verschieben oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abbrechen können, um sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 22 Abs. 1 ZDG; Art. 19 Abs. 1 und Art. 40 ff. der Zivildienstverordnung [ZDV; SR 824.01]; Art. 46 Abs. 3 ZDV). Die aktive Bemühung des Beschwerdeführers um den Zivildiensteinsatz ist arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht relevant im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 207. Hätte er nämlich nicht selbstständig nach einem Einsatzbetrieb gesucht, wäre ihm von der Vollzugsstelle ein Betrieb zugeteilt worden (Art. 31a Abs. 4 ZDV). e) In der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2007 gab der Beschwerdeführer an, seine Ausbildung an der A.___ im Mai abgeschlossen zu haben (act. G 1). In der vorliegend zu beurteilenden Zeit Februar/März 2007 war seine Ausbildung zum Sozialarbeiter also offenbar noch nicht beendet. Zudem bewarb er sich gemäss den Nachweisblättern der persönlichen Arbeitsbemühungen im Dezember 2006 und im Januar 2007 nur auf je eine Stelle als Schulsozialarbeiter und im Februar 2007 auf vier Stellen in diesem Bereich (act. G 5.B18 f.). Unter diesen Voraussetzungen war für ihn die Wahrscheinlichkeit, für die wenigen Wochen bis zum Beginn des Zivildienstes eine Anstellung als Schulsozialarbeiter zu erhalten, äusserst gering. Nach Lage der Akten bemühte er sich dennoch nicht um andere Stellen. Dabei hätte der Beschwerdeführer als gelernter Maler möglicherweise eine Temporärstelle finden können. In Frage wären allenfalls auch temporäre unqualifizierte Hilfsarbeiten gekommen. Somit war so gut wie ausgeschlossen, dass er für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum eine Anstellung hätte finden können. Der Beschwerdegegner betrachtete den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund für die Zeit ab Anmeldung bis 1. April 2007 zu Recht als nicht vermittlungsfähig. 3.- a) Art. 27 ATSG verankert eine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht der Durchführungsorgane gegenüber den versicherten Personen. Abs. 1 statuiert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf persönliches Verlangen der Versicherten besteht und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 324 mit Hinweisen). Abs. 2 verpflichtet demgegenüber zu persönlicher Beratung der Versicherten, die grundsätzlich auf Begehren, aber auch ohne Antrag zu erfolgen hat, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird (KIESER, a.a.O., Art. 27, Rz 19). Das RAV hat die Versicherten dabei über die Rechte und Pflichten aufzuklären,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben, zu denen insbesondere die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit gehört (Art. 19a Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 85 und Art. 85b AVIG, Art. 6 Abs. 1 lit. i der kantonalen Verordnung über regionale Arbeitsvermittlungszentren [sGS 361.13]). b) Der Beschwerdeführer zitierte den höchstrichterlichen Entscheid BGE 131 V 472. Dieser Entscheid hielt für den dort zu beurteilenden Fall fest, dass es aufgrund des Wortlauts von Art. 27 Abs. 2 ATSG sowie des Sinnes und Zwecks der Norm (Ermöglichung eines Verhaltens, das zum Eintritt einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechtsfolge führe) zum Kern der Beratungspflicht gehöre, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden könne (Erw. 4.3). Die Rechtsprechung hat das Unterbleiben einer Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten gewesen ist, der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472, Erw. 5 m.w.H.). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (erneut m.w.H. BGE 131 V 472, Erw. 5). In BGE 133 V 249 hielt das Bundesgericht in Erw. 7.2 fest, dass den Versicherungsträger so lange noch keine Beratungspflicht treffe, als er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit noch nicht erkennen könne, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermöge.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Der Beschwerdeführer macht geltend, den zuständigen RAV-Berater beim Erstgespräch am 21. Februar 2007 über den bevorstehenden Zivildienst informiert zu haben. Dieser habe eine positive Rückmeldung über die Korrektheit seiner Vorgehensweise bezüglich der Art und Weise sowie der Anzahl Arbeitsbemühungen gegeben (act. G 1). Offenbar informierte der Berater den Beschwerdeführer nicht darüber, dass die kurze Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt wohl zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen würde. Zu prüfen bleibt daher, ob der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen in die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit zu schützen ist. d) Bereits auf der Anmeldung beim Beschwerdegegner vom 6. Februar 2007 gab der Beschwerdeführer an, auf den 1. April 2007 eine Beschäftigung zugesichert bekommen zu haben (act. G 5.B1). Aus der Anmeldung war jedoch nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Stelle um eine Zivildienststelle handelte. Im Fragebogen zur Anmeldung für den RAV-internen Gebrauch vom 6. Februar 2007 wurde hingegen angekreuzt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, ab Arbeitslosigkeit ununterbrochen für mindestens drei Monate eine zumutbare Arbeit anzunehmen (act. G 5.B15 S. 2). Möglicherweise übersah die die Anmeldung entgegennehmende Person, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, auf den 1. April 2007 bereits eine Beschäftigung zugesichert erhalten zu haben. Von ihr konnte jedoch ohne konkrete Anfrage nicht erwartet werden, diesem Punkt unmittelbar bei Entgegennahme des Anmeldeformulars nachzugehen und abzuklären, um welche Art der Beschäftigung es sich handle und den Beschwerdeführer gleich umfassend zu beraten. Diesem Zweck dient vielmehr das Erstgespräch, das vorliegend gut zwei Wochen nach der Anmeldung stattfand. Am 21. Februar 2007 erfuhr der zuständige Berater offenbar vom bevorstehenden Zivildiensteinsatz. Selbst wenn der Berater dem Beschwerdeführer bei diesem Gespräch mitgeteilt hätte, dass die Vermittlungsfähigkeit aufgrund des bereits am 2. April 2007 beginnenden Zivildiensteinsatzes möglicherweise verneint werden müsste, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die diesbezügliche Situation hätte ändern können oder wollen. Er erhielt nach seinen Angaben in der Stellungnahme vom 13. März 2007 bereits drei Tage nach seiner Anmeldung beim Beschwerdegegner die Zusage betreffend Zivildiensteinsatz (act. G 5.A4). Gemäss Anmeldung vom 6. Februar 2007 war ihm der Einsatz sogar damals schon zugesichert. Am 21. Februar 2007 hatte er diese Disposition jedenfalls bereits fixiert und konnte nicht mehr ohne weiteres davon zurücktreten. Bereits am 9. März 2007, also nur kurze Zeit nach dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erstgespräch und noch immer vor Antritt der Zivildienststelle, wurde er über die Rechtslage aufgeklärt (act. G 5.A5). Die Verfügung, mit der die Vermittlungsfähigkeit schliesslich verneint wurde, erging am 16. März 2007, also ebenfalls noch vor Beginn des Zivildiensts (act. G 5.A3). Dennoch verschob der Beschwerdeführer den Zivildienst nicht und bemühte sich auch nicht darum. Er behauptet denn auch nicht ernsthaft, dass er den Zivildienst verschoben hätte, wenn er bereits am 21. Februar 2007 statt erst mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 9. März 2007 darüber informiert worden wäre, dass er die Voraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit nicht erfülle. In der Stellungnahme vom 13. März 2007 hielt er zwar fest, er müsse eine Verschiebung des Zivildiensteinsatzes in den Herbst in Betracht ziehen, wenn die Vermittlungsfähigkeit verneint würde mit der Begründung, er stehe dem Arbeitsmarkt während zu kurzer Dauer zur Verfügung (act. G 5.A4, S. 2 unten). In der Replik vom 30. August 2007 erläuterte er dazu aber, er habe in jener Stellungnahme die potentielle Verschiebung des Einsatzes in ironischer Form erwähnt, um den zuständigen Personen ihre realitätsfremde Ansicht bezüglich einer vertraglichen Stellenzusage aufzuzeigen, von der er nicht nach Belieben zurücktreten könne (act. G 7). Der Beschwerdeführer sagt also selber aus, eine Verschiebung des Zivildiensteinsatzes nie ernsthaft erwogen zu haben. Eine Verschiebung wäre wohl auch gar nicht möglich gewesen (vgl. Art. 46 Abs. 3 ZDV). Jedenfalls hätte eine umfassende Aufklärung und Beratung anlässlich des Erstgesprächs vom 21. Februar 2007 an der bereits getätigten Disposition des Beschwerdeführers (Vereinbarung des Zivildienstes vom 2. April bis zum 1. Juni 2007) nichts geändert. 4.- a) Gemäss den vorstehenden Erwägungen hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 6. Februar bis 1. April 2007 aufgrund der zu kurzen Dauer dieser Periode zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hat nicht etwa aufgrund einer falschen oder unzureichenden Beratung Dispositionen getroffen, die eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung rechtfertigen würden. Vielmehr traf er die entscheidende Disposition vor Inkenntnissetzung des Beschwerdegegners. Dessen Einspracheentscheid vom 1. Mai 2007 ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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