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St.Gallen Versicherungsgericht 04.10.2007 AVI 2007/46

4 ottobre 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,851 parole·~9 min·2

Riassunto

Art. 14 Abs. 2 AVIV. Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Teilzeit) und Reduktion einer schlecht rentablen selbstständigen Erwerbstätigkeit ist nicht kausal zur Scheidung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2007, AVI 2007/46).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2020 Entscheiddatum: 04.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 04.10.2007 Art. 14 Abs. 2 AVIV. Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Teilzeit) und Reduktion einer schlecht rentablen selbstständigen Erwerbstätigkeit ist nicht kausal zur Scheidung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2007, AVI 2007/46). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Iris Scherer Entscheid vom 4. Oktober 2007 In Sachen B.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- B.___ stellte am 4. Dezember 2006 bei der kantonalen Arbeitslosenkasse (Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Dezember 2006. Im Antrag gab er an, zu 50% arbeitsfähig zu sein (act. G 5.2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 lehnte die Kasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab. Der Versicherte könne weder eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten innerhalb des Zeitraumes vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2006 noch einen Grund für die Befreiung von der Beitragszeit geltend machen (act. G 5.14). B.- Am 8. Februar 2007 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Januar 2007 mit der Begründung, dass seine Ehe im Mai 2006 geschieden worden sei (act. G 5.17). Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 13. März 2007 abgewiesen. Der Versicherte könne, mangels Kausalität zwischen Scheidung und Notwendigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, keinen Befreiungsgrund von der Beitragspflicht nachweisen. Auf die weitere Begründung wird soweit notwendig in den Erwägungen eingegangen (act. G 5.22). C.- a) Mit Schreiben vom 12. April 2007 erhebt der Versicherte Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Dezember 2006. Mit der Scheidung sei seine Unterhaltsberechtigung gegenüber seiner damaligen Ehefrau weggefallen. Dadurch müsse er eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ein strikter Kausalzusammenhang sei gemäss Rechtsprechung nicht nachzuweisen. Vor der Anmeldung bei der Kasse habe er von seinem Ersparten gelebt, welches nun aufgezehrt sei. Auch habe er sich innert eines Jahres gemäss Art. 14 AVIG angemeldet (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2007 beantragt die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Durch die Scheidung sei keine veränderte Situation eingetreten, welche die wirtschaftliche Notwendigkeit zur Folge gehabt habe, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Deshalb sei der benötigte Kausalzusammenhang nicht gegeben. Gemäss Scheidungsurteil vom 13. Juni 2006 hätten die Ehegatten gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichtet. Wenn seine damalige Frau wirklich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinen Lebensunterhalt bestritten hätte, dann hätte der Versicherte nicht auf Unterhaltsbeiträge verzichten dürfen, denn dann wäre sie unterstützungspflichtig gewesen. Auf die weitere Begründung wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen (act. G 5). c) Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (act. G 6). d) Das Gericht zieht die IV-Akten und das Aktendossier des RAV Heerbrugg bei. Die Parteien verzichten jeweils auf Einsichtnahme in die Akten sowie auf eine Stellungnahme (act. G 7 bis 10). II. 1.- a) Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Tod des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person bei Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG). b) Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle bestimmt, in denen plötzlich die Person, welche die Ernährerfunktion in der Familie innehatte, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), 2. Aufl., S. 2251 N 242). Es handelt sich bei dieser privilegierten Versichertengruppe um Personen, die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2252 N 243). Nach der Rechtsprechung ist der Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 2

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AVIG nur erfüllt, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 121 V 344 E. 5c/bb; 119 V 55 E. 3b). Im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AVIG wird kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinne verlangt, da ein solcher kaum je erbracht werden könnte. Vernünftigerweise ist der erforderliche Kausalzusammenhang in diesem Fall bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mit begründet liegt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1.1.2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 29. August 2005, C 249/04 E. 2.4 mit Hinweisen = BGE 131 V 283 ff.). Kein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person bereits vor Eintritt des Grundes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte (BGE 125 V 124 E. 2a mit Hinweisen, 121 V 344 E. 5c/cc; ARV 1987 Nr. 5 S. 70 E. 2d). Ebenso liegt kein Kausalzusammenhang vor, wenn eine von ihrem Ehegatten getrennte Frau auf die Anwendung der ihr zustehenden rechtlichen Mittel, um die von ihm geschuldeten, gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge durchzusetzen, verzichtet (ARV 2002 Nr. 25 S. 175). 2.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Beitragspflicht befreit ist. b) Der Beschwerdeführer arbeitete von 1970 bis 2001 als Lastwagen- und Baumaschinenmechaniker. Nach einer kurzen Emigration nach Italien im Jahre 2002 liess er sich zum Masseur ausbilden und war anschliessend als solcher selbstständig tätig, während er nebenbei seiner damaligen Ehefrau an deren Kiosk aushalf (act. G 8.40 und 5.4). Aufgrund körperlicher Probleme nach einem am 19. Mai 2004 erlittenen Unfall, bei dem er sich an der rechten Hand verletzt hatte, ist der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, seine damalige berufliche Tätigkeit als Masseur auszuüben (act. G 8.25 S. 1). Deswegen meldete er sich am 14. März 2005 zum Bezug von IV- Leistungen an (act. G 8.1). Gemäss Scheidungsurteil vom 13. Juni 2006 leben die Ehegatten seit Juni 2005 getrennt (act. G 5.17). Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss eigenen Angaben bis zur Scheidung im Juni 2006 stundenweise (ca. 2 Std./ Woche: act. G 8.32 S. 3) als Aushilfe bei seiner Ehefrau am Kiosk mit. Diese Mitarbeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei verständlicherweise nicht vergütet worden, da die Ehefrau einen Teil seiner Lebenskosten übernommen habe. Nach der Scheidung sei diese Arbeit weder möglich noch zumutbar gewesen (act. G 8.32 S. 7 und G 5.19 und 5.21). c) Gemäss Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. April 2006 ist der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig (act. G 8.27). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gibt der Beschwerdeführer an, über kein Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu verfügen (act. G. 5.2). Der IV gegenüber gibt er jedoch an, ein Einkommen aus Hausuntersuchungen (selbstständige Tätigkeit) zu generieren, das er mit der Beschwerdegegnerin als Zwischenverdienst abrechne (act. G 8.43). Mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Radiästhesist erreicht er gemäss Scheidungsurteil vom 13. Juni 2006 ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 1'000.--, während seine ehemalige Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen als Kioskinhaberin von rund Fr. 3'300.-- verfügt (act. G 5.17). d) Beide Parteien haben anlässlich der Scheidung auf Unterhaltsbeiträge verzichtet. Da seine damalige Ehefrau gemäss seinen Angaben während der Ehe für einen Teil seiner Lebenshaltungskosten aufgekommen ist, könnte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gehabt hätte, worauf er aber verzichtet hat. Dies würde in der Sache zum gleichen Ergebnis führen, wie wenn er auf die rechtlichen Mittel zur Durchsetzung von gerichtlich festgestellten Ansprüchen verzichtet hätte. Die Scheidung könnte im Sinne der Rechtsprechung nicht als kausal für die Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit angesehen werden. Unter Berufung auf weggefallene Alimente kann ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG jedenfalls nicht nachgewiesen werden. e) Wie ausgeführt sollen mit Art 14 Abs. 2 AVIG Personen geschützt werden, die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Ehegatten bereits im Juni 2005 das Getrenntleben aufgenommen haben und der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt bei der Freundin lebt (act. G 8.32 S.2). Die Scheidung war somit im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prinzip absehbar. Der Beschwerdeführer musste also nicht innert kurzer Zeit neu disponieren, sondern hatte bis zu seiner Scheidung im Juni 2006 ein Jahr Zeit sich auf die neue Situation auszurichten. Eine berufliche anderweitige Orientierung ist zudem bereits seit April 2005 im Rahmen der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung im Gespräch (act. G 8.12 S.3). Der Beschwerdeführer ist seit der aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Aufgabe der Tätigkeit als Masseur als selbstständiger Radiästhesist tätig. Mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen allein kann er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Er ist denn auch auf der Suche nach einer seiner gesundheitlichen Einschränkung angepassten unselbstständigen Tätigkeit, weshalb er sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (act. G 8.43). Soweit er geltend macht, seine damalige Ehefrau habe bis zur Scheidung einen Teil seiner Lebenshaltungskosten getragen, kann es sich dabei jedenfalls nicht um einen substanziellen Betrag gehandelt haben. Denn einerseits verzichtete der Beschwerdeführer darauf, diese Unterstützung auch auf Nachfrage hin näher zu beschreiben sowie zu quantifizieren (vgl. act. G 5.19 und G 5.21) und andererseits verfügte seine damalige Ehefrau selbst mit monatlich Fr. 3'300.-- über ein zu geringes Nettoeinkommen, um an seinen Unterhalt einen so substanziellen Beitrag leisten zu können, als dass dessen Wegfall den Beschwerdeführer zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hätte zwingen können. Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse von den Ersparnissen gelebt zu haben (act. G 1). Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass er bis August 2006 ohne einen Miet- oder Haushaltsbeitrag zu leisten bei der Freundin wohnen konnte, von ihr also unterstützt wurde (act. G 8.32). In Würdigung all dieser Umstände kann zwischen der Scheidung und dem Entschluss zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kein kausaler Zusammenhang im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG gesehen werden, weshalb der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit ist. 3.- Aufgrund obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäss Art. 61 ATSG nicht erhoben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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