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St.Gallen Versicherungsgericht 14.09.2007 AVI 2007/18

14 settembre 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,647 parole·~8 min·10

Riassunto

Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG. Arbeitsausfälle infolge Revisionsarbeiten und Einbau einer neuen Steuerungsanlage des Betonzulieferers gehören zum normalen Betriebsrisiko (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2007, AVI 2007/18).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2020 Entscheiddatum: 14.09.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2007 Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG. Arbeitsausfälle infolge Revisionsarbeiten und Einbau einer neuen Steuerungsanlage des Betonzulieferers gehören zum normalen Betriebsrisiko (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2007, AVI 2007/18). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Iris Scherer Entscheid vom 14. September 2007 In Sachen P.___ AG, Beschwerdeführerin, gegen 1. Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, 2. Seco - DA, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdegegner, betreffend Kurzarbeitsentschädigung (betriebsüblicher Arbeitsausfall)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Die P.___ AG meldete sich am 14. Dezember 2006 beim Amt für Arbeit für Kurzarbeit an, welche sechs von insgesamt acht Mitarbeitern betreffe. Ihr Betonlieferant in A.___ habe ihr kurzfristig mitgeteilt, dass infolge Revisionsarbeiten und Einbau einer neuen Steuerungsanlage das B.___ vom 22. Dezember 2006 bis zum 22. Januar 2007 vollständig geschlossen bleibe. Die Kurzarbeit daure voraussichtlich vom 3. bis zum 19. Januar 2007. Ein anderes Betonwerk könne die benötigte Zementmischung nicht innert nützlicher Frist herstellen und liefern. Deshalb sei der Arbeitsbeginn am 3. Januar 2007 nicht möglich (act. G 5.A1-7). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 erhob das Amt für Arbeit gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung teilweise Einsprache (Saisonvorbehalt) und bewilligte eine Kurzarbeitsdauer vom 3. bis zum 19. Januar 2007. Die erwarteten Arbeitsausfälle dürften nicht ohne weiteres einem normalen Betriebsrisiko oder saisonalen Beschäftigungsschwankungen zugeordnet werden. Die Beschäftigungseinbrüche unterlägen wirtschaftlichen Sachzwängen, die der Unternehmer nicht zu verantworten habe, und sie seien nach den Erwartungen vorübergehend (act. G 5.A8). B.- a) Am 30. Januar 2007 erhob das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Einsprache. Es sei im vorliegenden Fall von einem normalen Betriebsrisiko auszugehen. Die Gesuchstellerin weise nicht auf ausserordentliche, betriebs- und branchenunübliche Umstände hin, welche sich vom normalen Geschäftsgang abheben würden. Die Mitteilung betreffend Schliessung der B.___ in der Zeit vom 22. Dezember 2006 bis zum 22. Januar 2007 habe die Gesuchstellerin im November 2006 erhalten. Es wäre somit genügend Zeit verblieben, um einen der Qualität entsprechenden Zement anderweitig und rechtzeitig einzukaufen. Der Arbeitsausfall könne somit nicht auf wirtschaftliche Gründe zurückgeführt werden und sei damit nicht anrechenbar (act. G 5.A13). b) In der Stellungnahme vom 5. Februar 2007 teilte die AG mit, dass sie die Information betreffend Schliessung des Betonlieferwerkes erst am 4. Dezember 2006 erhalten habe. Der Brief sei zwar im November 2006 verfasst, aber erst am 1. Dezember 2006

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammen mit den Novemberrechnungen versandt worden. Die Herstellung des von ihr benötigten Zements sei sehr diffizil. Selbst die erste Lieferung Beton nach der Revision der Steuerungsanlage beim B.___ sei betreffend Kalibrierung, Konsistenz und Qualität problematisch gewesen. Eine qualitativ vertretbare Betonqualität hätte in der erforderlichen Zeitspanne von einem anderen Werk nicht bezogen werden können (act. G 5.A14-16). c) Mit Entscheid des Amtes für Arbeit vom 7. Februar 2007 wurde die Einsprache gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. Dezember 2006 wurde aufgehoben und der Anspruch auf Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung abgelehnt. Es fehlten Hinweise auf aussergewöhnliche Umstände, die sich von einem normalen Geschäftsgang abheben würden. Die AG hätte ausreichend Zeit gehabt, den fraglichen Rohstoff anderweitig zu beschaffen (act. G 5.A17). C.- a) Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 erhebt die AG Beschwerde und beantragt die Genehmigung der von ihr am 14. Dezember 2006 angemeldeten Kurzarbeit und hält an den bisherigen Begründungen fest. Ausserdem, fügt sie hinzu, handle es sich nicht um ein normales Betriebsrisiko, da eine Steuerungsanlage nicht jedes Jahr ausgewechselt und modernisiert werde. Dies sei der erste solche Unterbruch in diesem zeitlichen Ausmass seit Bestehen der Betonmischanlage, die schon 20 Jahre in Betrieb sei (act. G 1). b) Mit Schreiben vom 26. März 2007 verzichtet das Amt für Arbeit auf eine schriftliche Stellungnahme und verweist auf den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 (act. G 5). c) Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2007 beantragt das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO die Abweisung der Beschwerde und die vollumfängliche Bestätigung des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2007 unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin bringe in ihren Ausführungen keine Argumente vor, welche Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise geben würden. Sie selbst bringe vor, die spezielle Betonrezeptur könne nur durch langwierige Versuche hergestellt werden. Dies sei so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit damit rechnen müsse, dass sich Verzögerungen in der Herstellung der Garagen infolge

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mängel in der Kalibrierung, Konsistenz und Qualität der Betonrezeptur ergäben. Die Revision der Steuerungsanlage der das Material liefernden Firma sei ein Risiko, das von der Beschwerdeführerin zu tragen sei. Im Übrigen verweise sie auf ihre Ausführungen in der Einsprache vom 30. Januar 2007 (act. G 6). d) Mit Replik vom 4. Mai 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen fest. Der von ihr benötigte Zement sei nur in den Silos eigens für ihre Produktion am Lager. Kein anderes Betonwerk sei in der Lage, diesen Beton zu liefern. Eine solch spezielle Betonrezeptur könne nur durch langwierige Versuche erfolgreich hergestellt werden, was auch die Probleme bei der ersten Lieferung nach dem Umbau und der Revision der Steuerungsanlage der B.___ gezeigt hätten. Seit 45 Jahren würde sie Garagen produzieren und hätte noch nie einen Unterbruch in der Fabrikation gehabt, weil kein Beton habe geliefert werden können. Es treffe sie kein Verschulden an dieser Kurzarbeit (act. G 8). e) Die Beschwerdegegner verzichten auf eine Duplik (act. G 9 und 10). II. 1.- a) Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitszeit verkürzt oder deren Beschäftigung ganz eingestellt wird, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar und voraussichtlich vorübergehend ist sowie wenn erwartet werden darf, dass durch die Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 374 E. 2a und 119 V 358 E. 1a). Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG ist ein Arbeitsausfall ebenfalls nicht anrechenbar, wenn er durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgeberfirma gehören (ARV 1993/94 Nr. 35 S. 247 E. 2a und 1999 Nr. 10 S. 50 E. 2). b) Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG sind die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Unternehmertätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 500 E. 1 mit Hinweisen). Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit massgebende Bedeutung zu. So gehören Arbeitsausfälle, die jede Arbeitgeberfirma treffen können, zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie ausserordentlicher oder aussergewöhnlicher Natur sind, sind sie anrechenbar und damit entschädigungsberechtigt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, Rz 477, insbesondere 481 ff.). 2.- Vorliegend ist zu prüfen, ob die Arbeitsausfälle, die unbestritten auf die Revisionsarbeiten und den Einbau einer neuen Steuerungsanlage des Betonzulieferers zurückzuführen sind, zum normalen Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin gehören und damit als nicht anrechenbar im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG gelten. Zum normalen Betriebsrisiko gehören, wie bereits ausgeführt, jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten und demzufolge vorhersehbar sind. Der Betonlieferant der Beschwerdeführerin schloss sein Werk für einen Monat, um Revisionsarbeiten durchzuführen und eine neue Steuerungsanlage einzubauen. Maschinen müssen erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt revidiert werden, wenn sie reibungslos funktionieren sollen. Ebenso üblich ist, dass im Verlaufe der Zeit einzelne Teile einer Maschine ersetzt werden müssen, wie im vorliegenden Fall offenbar die Steuerungsanlage. Es ist nicht erforderlich, dass die nötigen Massnahmen jährlich erfolgen, um von regelmässig zu erwartenden Ausfällen auszugehen. Die Zeitspannen zwischen notwendigen Reparatur- und Revisionsmassnahmen können ganz unterschiedlich sein und hängen von der jeweiligen Maschine ab. Selbst wenn Jahre oder Jahrzehnte dazwischen liegen, ändert das nichts daran, dass solche Revisionen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder das Ersetzen von Maschinen bzw. Maschinenteilen erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt anfallen, weshalb sie grundsätzlich vorhersehbar sind. Dass grössere Massnahmen zu Liefer- oder Produktionsschwierigkeiten führen und somit auch die Abnehmer treffen können, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Für die durch den Betriebsunterbruch bei der Lieferfirma bedingten Arbeitsausfälle trägt somit der Abnehmer das Risiko. In diesem Zusammenhang nicht relevant ist, dass die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2006 von den Lieferschwierigkeiten erfahren hat, denn die Kommunikation zwischen Lieferant und Abnehmer fällt in den Risikobereich der beteiligten Unternehmen. Die Arbeitsausfälle infolge der Revisionsarbeiten und des Einbaus einer neuen Steuerungsanlage des Betonzulieferers sind demnach durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin gehören. 3.- Im Sinn der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007 zu bestätigen. Für dieses Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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