© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2020 Entscheiddatum: 10.07.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 10.07.2007 Art. 13 Abs. 1 AVIG. Als Beitragsmonate zählen volle Kalendermonate, in denen die versicherte Person die ganze Zeit in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat und gestützt darauf eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juli 2007, AVI 2007/14). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2007 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiberin Luzia Engler Entscheid vom 10. Juli 2007 In Sachen K.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno A. Hubatka, Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9501 Wil, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) K.___ stellte per Sonntag, 1. Oktober 2006, Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.8). Ihre letzte Stelle war per 30. September 2006 vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden (act. G 3.4). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 informierte die Kantonale Arbeitslosenkasse die Versicherte darüber, dass sie in der für sie geltenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Oktober 2004 bis 1. Oktober 2006 nur ungenügende Beitragszeiten vom 2. Oktober 2004 bis 28. Februar 2005 (5 [in den Akten handschriftlich auf 4,933 korrigiert] Monate) und vom 6. März 2006 bis 30. September 2006 (6,933 Monate) nachweisen könne. Der Versicherten wurde insbesondere im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Befreiungsgründe die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (act. G 3.17). b) Am 17. November 2006 nahm der Rechtsvertreter der Versicherten schriftlich Stellung. Es sei von einer vollständigen Beitragszeit auszugehen und die besondere Situation rechtfertige auch sonst die Zusprache der Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.23). c) Am 24. November 2006 verfügte die Kantonale Arbeitslosenkasse die Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung mangels genügender Beitragszeit und weil auch kein Befreiungsgrund vorliege (act. G 3.26). B.- a) Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der Versicherten am 29. Dezember 2006 Einsprache und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Anspruchsberechtigung sei festzustellen. Der Beginn der Rahmenfrist sei auf den 1. Oktober 2004 festzulegen und es seien die Beitragsleistungen im Jahre 2004 abzuklären. Anstatt der zweijährigen sei eine neunmonatige Frist massgebend. Eventualiter seien der Versicherten Weiterbildungstage im Jahr 2005 zusätzlich zur Beitragszeit anzurechnen. Der Einzelfall rechtfertige das Abweichen vom exakten Gesetzeswortlaut (act. G 3.29).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2007 wurde die Einsprache abgewiesen. Der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug könne nur auf einen Werktag fallen, womit der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit auf den 2. Oktober 2004 zu liegen komme. Die Versicherte erreiche in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur 11.866 Monate Beitragszeit und es liege kein Befreiungsgrund vor (act. G 3.30). C.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Vertreters der Versicherten vom 6. Februar 2006 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid und die Verfügung seien aufzuheben und die Leistungspflicht der Kantonalen Arbeitslosenkasse sei festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die verfügende Stelle zurückzuweisen. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses im März 2006 sei per 1. und nicht erst per 6. März 2006 gewollt gewesen, die Beschwerdeführerin habe in den ersten Tagen die ihr aufgrund des nur 70% betragenden Pensums zustehenden Freitage bezogen (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, die Beschwerdeführerin würde selbst bei Anerkennung des ganzen Monats März 2006 die Beitragszeit nicht erfüllen (act. G 3). c) Mit Replik vom 12. März 2007 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an seinen Vorbringen fest (act. G 7). II. 1.- Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2.- a) Umstritten ist vorliegend einerseits die Anrechnung des Monats März 2006 und andererseits der Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit. Falls das Arbeitsverhältnis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und damit die Beitragszeit erst am 6. März 2006 begonnen hat, kann die Beschwerdeführerin auch bei Annahme des Beginns der Rahmenfrist am 1. Oktober 2004 die geforderten zwölf Monate Beitragszeit nicht erreichen. Dies weil sich aus den unumstritten erworbenen Beitragsmonaten November 2004 bis Februar 2005 und April 2006 bis September 2006 ergänzt um den Oktober 2004 ein Total von elf Beitragsmonaten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ergibt und damit ein voller weiterer Monat aus Beitragstagen aus dem Monat März 2006 zusammenkommen müsste. Falls der Arbeitsbeginn auf den 6. März 2006 gefallen ist, konnten jedoch in diesem Monat maximal 20 Beschäftigungstage erreicht werden. Diese Zahl von Beschäftigungstagen ergibt gemäss Art. 11 Abs. 2 AVIV keinen zusätzlichen Beitragsmonat, womit die Zahl von zwölf Beitragsmonaten unerreichbar bliebe. Im Folgenden ist daher zuerst zu prüfen, ob der Beginn des Arbeitsverhältnisses im März 2006 auf den 1. oder den 6. gefallen ist. b) Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Berechnungen der Beitragszeit den Monat März 2006 erst ab dem 6. März 2006 berücksichtigt (act. G 3.30 und G 3) und verweist zur Begründung insbesondere auf den so lautenden Arbeitsvertrag (act. G 3.2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde erstmals vor, die Beschwerdeführerin habe die letzte Stelle in Absprache mit dem damaligen Arbeitgeber per 1. März 2006 angetreten und in den ersten Tagen des Arbeitsverhältnisses "Freitage" bezogen. Dafür habe sie dann ab 6. März 2006 wie 100% gearbeitet, obwohl sie für 70% angestellt gewesen sei. Der ehemalige Arbeitgeber habe seine Meldungen falsch ausgefüllt, zumal sie für den Monat März 2006 einen normalen Lohn bezogen habe. Zum Beweis reicht er nur eine Bestätigung des damaligen Arbeitgebers vom 10. Januar 2007 ein und bietet ergänzend eine Partei- sowie eine Zeugenaussage des damaligen Arbeitgebers an (act. G 1). c) Die Festlegung des Beginns eines Arbeitsverhältnisses liegt im Rahmen der Vertragsfreiheit in den Händen der Vertragsparteien. Alle Anhaltspunkte in den Akten sprechen dafür, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses auf den 6. März festgelegt worden ist. So lauten die beiden Verträge als wichtiges Indiz auf den 6. März (act. G 3.2). Auch in der Kündigung (act. G 3.3) und der Kündigungsbestätigung (act. G 3.4) wurde der 6. März als Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgeführt. Die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kündigungsbestätigung hat die Beschwerdeführerin vorbehaltlos unterzeichnet. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim damaligen Arbeitgeber angeforderte Bestätigung des Arbeitsbeginns per 1. März hält fest, der Vertrag sei "auf den 06.03.06 datiert" worden, "da aufgrund ihrer Abwesenheit in Deutschland die Stelle nicht per 01.03.06 angetreten werden konnte" (Beilage 2 zu act. G 1). Damit wurde der Beginn per 1. März gerade nicht bestätigt. Vielmehr wird erklärt, der Beginn sei auf den 6. März festgelegt worden, weil die Beschwerdeführerin vorher im Ausland gewesen sei und die Stelle nicht habe antreten können. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchführung der beantragten Zeugenbefragung, denn der Arbeitgeber würde sich mit einer anderen Aussage in unlösbaren Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben setzen. Dass für den März ein voller Lohn für 70% ausbezahlt worden ist, kann nicht als Argument für den Beginn des Arbeitsverhältnisses per 1. März gelten, denn ab dem 6. März sind genügend mögliche Arbeitstage zur Verfügung gestanden, so dass das Pensum von 70% auch ab dann noch zu erfüllen war. Der Arbeitgeber hat Arbeitsleistung im Rahmen von 70% (bezogen auf 100% als im Regelfall innerhalb eines Monats zu erbringende Arbeitsleistung) empfangen und dafür den Lohn bezahlt. Dass der Wille der Vertragsparteien auf den 1. März gerichtet gewesen sei, bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin überdies erstmals in der Beschwerde vor. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist somit davon auszugehen, dass der damalige – und somit entscheidende – Vertragswille auf den 6. März 2006 gerichtet war. 3.- Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, wie es sich mit dem Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit verhält. Immerhin kann angemerkt werden, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in der Ausgabe Januar 2007 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung neu festlegt, dass der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den Samstag oder den Sonntag vorzuverlegen ist, falls eine versicherte Person nur deshalb zu wenig Beitragszeit nachweisen kann, weil sie sich infolge Wochenende nicht am ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit, sondern erst am Montag zum Taggeldbezug anmelden konnte (Rz B43). Es scheint in der Tat nicht nachvollziehbar, warum es von kalendarischen Zufälligkeiten abhängen soll, ob eine versicherte Person die Beitragszeit erfüllt oder nicht. Freilich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) noch kürzlich entschieden, dass als Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen nur die Wochentage Montag
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis Freitag in Frage kommen, weil an den Wochenenden die Kontrollpflichten nicht erfüllt werden können (Urteil C 221/05 vom 20. Januar 2006 E. 2.1). 4.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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