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St.Gallen Versicherungsgericht 25.11.2008 AVI 2007/114

25 novembre 2008·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,713 parole·~14 min·2

Riassunto

Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und berufsbegleitender Ausbildung verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2008, AVI 2007/114).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/114 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 25.11.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2008 Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und berufsbegleitender Ausbildung verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2008, AVI 2007/114). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiberin Barbara Köpfli Entscheid vom 25. November 2008 in Sachen T.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Lindegger, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.          A.a    T.___ meldete sich am 4. April 2007 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (act. G 5.1.6). Er gab an, wegen einer Ausbildung von 2003 bis 2006 nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. Zudem verwies er auf ein bei der Invalidenversicherung eingereichtes Leistungsgesuch (act. G 5.1.2). Am 8. Mai 2007 teilte der Versicherte anlässlich eines Gesprächs bei der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle mit, er sei während der letzten zwei Jahre einzig unentgeltlich als Rechtsberater tätig gewesen (act. G 5.1.7). Sein letztes Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsumfang von 60 % hatte nach mehrjähriger Tätigkeit als Sekretär und Gesellschafter bei der A.___ im Jahr 2003 geendet (act. G 5.1.8; IV-act. 53.5). Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 teilte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen dem Versicherten mit, er könne für die geltend gemachte Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2005 bis 3. April 2007 keine genügenden Beitragszeiten nachweisen. Da er die Ausbildung zum Rechtsagenten berufsbegleitend (zweimal abends und Samstag vormittags) absolviert habe, könne sie nicht als Befreiungsgrund herangezogen werden. Dem Versicherten wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (act. G 5.1.13). Davon machte T.___ am 28. Mai 2007 Gebrauch und gab seine Behinderung (rechtes Bein, rechter Arm, Hand) im Umfang von ca. 50 % als Befreiungsgrund an (act. G 5.1.16). A.b   Mit Verfügung vom 11. Juni 2007 eröffnete die Kantonale Arbeitslosenkasse dem Versicherten, er habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2005 bis 3. April 2007 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht nachweisen könne. Er hätte trotz seiner Arbeitsunfähigkeit von 50 % einer Tätigkeit im Umfang von 50 % nachgehen und sich Beitragszeiten erarbeiten können (G 5.1.19). Die dagegen von Rechtsanwalt Benno Lindegger, St. Gallen, im Namen des Versicherten erhobene Einsprache vom 12. Juli 2007 (act. G 5.1.22) wies die Kantonale Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 17. September 2007 ab. Sie führte aus, der Versicherte hätte trotz seiner Behinderung und seiner Ausbildung die Möglichkeit gehabt, einer Teilzeitarbeit nachzugehen und dadurch Beitragszeiten zu erwerben (act. G 5.1.33).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.         B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Vertreters von T.___ vom 24. Oktober 2007 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab dem 4. April 2007 Arbeitslosentaggeld auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt er aus, der Beschwerdeführer sei während der gesamten Rahmenfrist im Umfang von 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die verbleibende Restarbeitszeit habe er vollumfänglich für seine Ausbildung zum Rechtsagenten eingesetzt. Die Ausbildung habe einen wöchentlichen Gesamtaufwand von 24 Stunden erfordert, was einem Arbeitsaufwand von wenigstens 60 % entspreche. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass eine intellektuelle Tätigkeit Arbeit im Sinn des Sozialversicherungsrechts darstelle und der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsunfähigkeit keine intellektuelle Tätigkeit verrichten könne, ansonsten er nicht arbeitsunfähig wäre. Er müsse während seiner Arbeitsunfähigkeit das betroffene Bein und den betroffenen Arm ruhig stellen und sich hinlegen. Der Beschwerdeführer sei weder in der Lage noch dazu verpflichtet, die Ausbildung während seiner Arbeitsunfähigkeit zu absolvieren. Er habe die Ausbildung während der Restarbeitsfähigkeit absolvieren müssen, womit sie kausal für das Nichterbringen der Beitragszeit sei (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer während seiner Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen wäre, für die Ausbildung zu lernen. Somit hätte er die Möglichkeit gehabt, einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Die geltend gemachten Befreiungsgründe seien demnach nicht kausal für das Nichterbringen der Beitragszeit (act. G 5). B.c   Mit Replik vom 6. März 2008 lässt der Beschwerdeführer an seinem Antrag festhalten. Im Weiteren beantragt er eine medizinische Abklärung, falls das Gericht zum Schluss gelangen sollte, die Absolvierung der Ausbildung während der Arbeitsunfähigkeit wäre ihm zumutbar gewesen. Der ärztliche Untersuch solle darüber Aufschluss geben, weshalb er – entgegen der Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. B.___ – während seiner Arbeitsunfähigkeit "Kopfarbeit" im Umfang von 24 Sunden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte pro Woche hätte leisten und gleichzeitig in der Restarbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können (act. G 11). B.d Die Beschwerdegegnerin hat keine Duplik eingereicht (act. G 13). C.         Das Versicherungsgericht hat die Akten der IV-Stelle des Kantons St. Gallen beigezogen (IV-act.) und den Parteien mit Schreiben vom 14. April 2008 Gelegenheit zur Akteneinsicht und allfälligen Stellungnahme gewährt (act. G 15). Des Weiteren wurden beim Zentrum für berufliche Weiterbildung ergänzende Informationen zur Rechtsagentenausbildung, bei Dr. B.___ Angaben zur Behandlungsdauer sowie bei der IV-Stelle das aktuelle Verlaufsgutachten eingeholt und den Parteien zugestellt (act. G 17, 18, 20). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. Demnach sei in Übereinstimmung mit der Kantonalen Arbeitslosenkasse für die Rahmenfrist von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen und angesichts der Angaben des Zentrums für berufliche Weiterbildung stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit für den Abschluss der Ausbildung habe einsetzen müssen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die Ausbildung seien somit kausal für das Nichterbringen der Beitragszeit, weshalb dem Beschwerdeführer ab dem 4. April 2007 Arbeitslosenentschädigung auszurichten sei (act. G 26). Dieses Schreiben wurde zur Kenntnisnahme an die Gegenpartei weitergeleitet (act. G 27). Erwägungen: 1.          1.1    Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) unter anderem, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2    Von der Erfüllung der Beitragspflicht ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten unter anderem wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder wegen Krankheit oder Unfall (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und des Befreiungsgrunds bedarf es eines Kausalzusammenhangs. Das Hindernis muss, um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, während mehr als zwölf Monate bestanden haben (BGE 121 V 342 f. E. 5b, ARV 1986 Nr. 3 S. 14 E. 2). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 10 zu Art. 14). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) liegt die Kausalität zwischen dem Grund der Arbeitsunfähigkeit und der Nichterfüllung der Beitragszeit nur vor, wenn es der versicherten Person aufgrund des die Arbeitsunfähigkeit verursachenden Hindernisses auch nicht möglich oder zumutbar war, durch eine Teilzeitarbeit die Beitragspflicht zu erfüllen (BGE 121 V 342 f. E. 5b; ARV 1995 Nr. 28 S. 167 f. E. 3 b/aa). Da mit einer Teilzeitarbeit bereits die Beitragspflicht erfüllt werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), muss der Grund der Arbeitsunfähigkeit auch eine Teilzeitarbeit und damit eine Beitragszeiterfüllung verhindern. Beim Erfordernis der Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung stellt sich daher die Frage, ob und in welchem Umfang die Verhinderung begründet war. Grundsätzlich kann eine versicherte Person, die beispielsweise aufgrund einer Krankheit zu 50 % arbeitsunfähig war, wegen der fehlenden Kausalität von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit werden, da die verbleibende Arbeitsfähigkeit in genügendem Masse verwertbar gewesen wäre (Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007, B 184). 2.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1    Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der für ihn geltenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2005 bis 3. April 2007 keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt und somit die Beitragszeit nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist das Vorliegen von Befreiungsgründen von der Erfüllung der Beitragszeit. 2.2    Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe für die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen seine Restarbeitsfähigkeit einsetzen müssen, dann beruft er sich auf zwei Befreiungsgründe. Eine Kumulation der in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten Befreiungstatbestände ist grundsätzlich möglich. Zusammen müssen sie während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz 253). Nachfolgend ist das Vorliegen der geltend gemachten Befreiungsgründe zu prüfen. Dabei hat das Gericht gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist, und hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 121 V 47 E. 2a). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, dann gelangt die Beweisregel zur Anwendung, wonach die Parteien insofern eine Beweislast tragen, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.          3.1    Unbestritten ist, dass es sich bei der absolvierten Ausbildung zum Rechtsagenten um eine Ausbildung im Sinn des Gesetzes handelt. Denn als Ausbildung gemäss

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt jeder auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Lehrgang (ARV 2000 Nr. 28 S. 146 E. 1b). Vorausgesetzt wird zudem, dass die versicherte Person den Lehrgang mit einer Bescheinigung nachweisen kann, aus der die zeitliche Inanspruchnahme hervorgeht. Zur Ausbildung werden auch Vorbereitungszeiten, Prüfungen und deren Wiederholung hinzugerechnet (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 2004, S. 221). Jede objektive Möglichkeit, einer voll- oder teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, schliesst allerdings eine Berufung auf den Befreiungstatbestand aus. Dies gilt auch für den Fall, dass der zeitliche Einsatz für die Ausbildung nicht überprüft werden kann. So gesehen bleibt die Sondernorm den Absolvierenden von Abend- oder Fernkursen beispielsweise versagt (Riemer-Kafka, a.a.O.). 3.2    Laut Bestätigung des Zentrums für berufliche Weiterbildung, St. Gallen, hat der Lehrgang vom 20. Oktober 2003 bis am 30. September 2006 gedauert (act. G 5.1.4). Unter Einbezug der anschliessenden Nachprüfung war die Ausbildung offenbar Ende März 2007 abgeschlossen (act. G 1). Der Präsenzunterricht habe durchschnittlich drei Mal pro Woche stattgefunden, zweimal am Abend von 18 bis 22 Uhr sowie am Samstagmorgen (act. G 5.1.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, neben der wöchentlichen Präsenzzeit von durchschnittlich zwölf Stunden habe das Selbststudium weitere zwölf Stunden erfordert. Mit dem wöchentlichen Aufwand von 24 Stunden habe die Ausbildung insgesamt einem Aufwand von 60% einer Vollzeitbeschäftigung entsprochen. Angesichts dieses zeitlichen Aufwands sei es ihm neben seiner Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Beitragspflicht zu erfüllen. Zahlreiche Absolvierende würden während der Ausbildung ihr Arbeitspensum teilweise erheblich reduzieren, da es nur auf diese Weise möglich sei, die inhaltlich und zeitlich anspruchsvolle Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Die zur Untermauerung dieser Behauptung beantragte Abklärung bei der Schule hat ergeben, dass keine statistischen Daten zum Grad des Beschäftigungsumfangs der Studierenden vorliegen. Ob diese neben der Ausbildung voll- oder teilzeitlich erwerbstätig seien, richte sich unter anderem nach den individuellen fachlichen Vorkenntnissen und der beruflichen Tätigkeit während der Ausbildung. Aus diesem Grund gebe die Schule keine Empfehlung zum Beschäftigungsumfang ab (act. G 17). Mit Blick auf seine mangelnden Vorkenntnisse und das Fehlen einer entsprechenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beruflichen Tätigkeit gibt der Beschwerdeführer an, er sei darauf angewiesen gewesen, seine Restarbeitsfähigkeit für die Ausbildung einsetzen zu können (act. G 26). 3.3    Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, es handle sich bei der Rechtsagentenausbildung aufgrund des Unterrichtskonzepts um eine berufsbegleitende Ausbildung. Wenn die Präsenzstunden auf Abend- und Samstagsstunden fallen, sei es theoretisch denkbar, eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Demnach bedeute eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht, dass überhaupt keine Erwerbstätigkeit möglich sei. Gerade bei körperlichen Problemen sei eine intellektuelle Tätigkeit nicht auszuschliessen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt hätte, trotz Ausbildung und Behinderung einer Teilzeitarbeit nachzugehen (act. G 5). Diesem Einwand der Beschwerdegegnerin, der unter der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgebracht wird, ist beizupflichten. Der Lehrgang hätte dank seines Ausbildungskonzepts die Kombination mit einer Erwerbstätigkeit zugelassen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dies verneint. Er räumt nämlich selber ein, neben der Ausbildung und trotz der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit über freie Kapazitäten verfügt zu haben. Am 8. Mai 2007 erklärte er, in den vergangenen zwei Jahren unentgeltlich als Rechtsberater tätig gewesen zu sein (act. G 5.1.7). Offensichtlich verfügte er über disponible Zeit. Diese hätte er zur Ausübung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit einsetzen können, um innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist die erforderliche Beitragszeit zu erfüllen. Schliesslich vermag das Argument des Beschwerdeführers, er sei unter anderem wegen mangelnder Vorkenntnisse auf den Einsatz seiner Restarbeitsfähigkeit angewiesen gewesen, nicht zu überzeugen. Auch wenn seine mehrjährige Studienzeit bereits Jahre zurückliegt, ist davon auszugehen, dass er als ehemaliger Student der Rechtswissenschaften über konkrete Vorkenntnisse verfügt hat (die zeitlichen Angaben zur Studienzeit variieren, vgl. act. G 19.5/23: 1990 bis 1994; IVact. 1.4/7: 1988 bis 1993). Nachdem die Schule keine Empfehlung zum Grad des berufsbegleitenden Beschäftigungsumfangs und damit auch keine Richtschnur für den Lernaufwand abgibt, erscheinen die zwölf Wochenstunden für das Selbststudium nicht ausgewiesen. Zu beachten ist überdies, dass laut Rechtsprechung eine im Selbststudium absolvierte Weiterbildung in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht als Befreiungsgrund anerkannt wird (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 E. 2c). Vor allem aber kann der Berechnung des Beschwerdeführers, wonach er den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geltend gemachten Ausbildungsaufwand mit 60 % einer Vollzeitbeschäftigung angibt, nicht gefolgt werden. Er lässt ausser Acht, dass bei einer berufsbegleitenden Ausbildung die Lerneinheiten notwendigerweise auf Zeiten ausserhalb der Arbeitszeit gelegt werden müssen. In diesem Sinn wird von den Studierenden die Bereitschaft vorausgesetzt, für Schulbesuch und individuelles Lernen ihre arbeitsfreie Zeit einzusetzen. Daher geht es nicht an, dass sich der Beschwerdeführer bei der für die Ausbildung erforderlichen Zeit ausschliesslich auf jene einer "Vollzeitbeschäftigung" bezieht, welche die unterrichtsfreien Abende und Wochenenden unberücksichtigt lässt. 3.4    Nach dem Gesagten erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung für die berufsbegleitende Ausbildung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es wäre dem Beschwerdeführer selbst unter Annahme der behaupteten Arbeitsunfähigkeit objektiv möglich und zumutbar gewesen, zumindest ein Teilzeitarbeitsverhältnis von 20 % einzugehen. Da bereits damit die Beitragszeit erfüllt werden kann (vgl. Nussbaumer, a.a.O., Rz 157 mit Hinweis auf BGE 127 V 478 E. 2b/ cc), ist demzufolge der geltend gemachte Befreiungsgrund der Ausbildung nicht kausal für das Nichterfüllen der Beitragszeit. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. April 2007 somit zu Recht verneint. 4.          Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie es sich mit dem Befreiungsgrund im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. b (Krankheit/Unfall) verhält. Angesichts des kürzlich erstellten asim-Gutachtens (act. G 19) wäre von einer zusätzlichen medizinischen Abklärung (act. G 11) ohnehin abzusehen. Das asim-Gutachten geht von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 90 % aus. Obgleich dieses Gutachten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 10 % infolge verminderter Gehfähigkeit für die Tätigkeit als Rechtsagent auf den 13. August 2008 festlegt, beinhaltet es auch entsprechende Informationen für die Zeit davor. Diesem Gutachten sind keine Angaben zu entnehmen, die für den Zeitraum vom 4. April 2005 bis 3. April 2007 eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % hinreichend belegen würden. 5.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art.  61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.11.2008 Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und berufsbegleitender Ausbildung verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2008, AVI 2007/114).

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