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St.Gallen Versicherungsgericht 23.05.2007 AVI 2006/152

23 maggio 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,244 parole·~11 min·7

Riassunto

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Zumutbarkeit einer amtlich zugewiesenen Arbeit. Eine amtlich zugewiesene Arbeit ist auch dann als zumutbar zu betrachten, wenn der Versicherte über gesundheitliche Probleme klagt, diese vom ärztlichen Zeugnis aber nicht bestätigt werden. Art. 45 Abs. 3 AVIV. Bei Vorliegen "entschuldbarer Gründe" kann auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen Stelle ein geringeres als ein schweres Verschulden vorliegen. So genannt "entschuldbare" respektive verschuldensmindernde Gründe können die Befristung der Stelle und die angeschlagene Gesundheit sein (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 23. Mai 2007, AVI 2006/152).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/152 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 09.03.2020 Entscheiddatum: 23.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 23.05.2007 Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Zumutbarkeit einer amtlich zugewiesenen Arbeit. Eine amtlich zugewiesene Arbeit ist auch dann als zumutbar zu betrachten, wenn der Versicherte über gesundheitliche Probleme klagt, diese vom ärztlichen Zeugnis aber nicht bestätigt werden. Art. 45 Abs. 3 AVIV. Bei Vorliegen "entschuldbarer Gründe" kann auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen Stelle ein geringeres als ein schweres Verschulden vorliegen. So genannt "entschuldbare" respektive verschuldensmindernde Gründe können die Befristung der Stelle und die angeschlagene Gesundheit sein (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 23. Mai 2007, AVI 2006/152). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiberin Luzia Engler Entscheid vom 23. Mai 2007 In Sachen O.___, Beschwerdeführer, gegen RAV, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zumutbare Arbeit) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- O.___ stellte am 13. Februar 2006 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.B31 und G 3.C18). Zuvor war er vom 19. Januar 2004 bis 10. Februar 2006 bei der A.___ AG in B.___ angestellt gewesen, wo er fristlos entlassen wurde, nachdem er in einer Auseinandersetzung einen Mitarbeiter erheblich verletzt hatte (act. G 3.C16, G 3.C17 und G 3.C18). Mit Zuweisung vom 15. Juni 2006 wurde der Versicherte aufgefordert, sich bei der C.___ AG in B.___ als Betriebsarbeiter zu bewerben (act. G 3.A1.1). Der Versicherte bewarb sich, lehnte die Stelle aber nachträglich ab (act. G 3.A3 und G 3.A4). Gegenüber der Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) machte er geltend, es sei ihm nicht klar gewesen, dass er einen befristeten Zwischenverdienst ausüben könne, obwohl er eine Festanstellung suche (act. G 3.A4 und G 3.B47). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2006 hält der Versicherte hauptsächlich fest, er habe die Stelle nicht annehmen können, weil er an der Kälte hätte arbeiten müssen und ihm dies bereits bei der A.___ AG erhebliche gesundheitliche Probleme, namentlich Schmerzen in der Nierengegend, verursacht hätte (act. G 3.A7). Mit ärztlichem Zeugnis vom 6. August 2006 erklärte Dr. med. D.___, eine Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenproblemen lasse sich weder durch die Untersuchung von Blut und die Röntgenabklärungen noch durch den klinischen Befund rechtfertigen (act. G 3.A9). Mit Verfügung vom 16. August 2006 stellte das RAV den Versicherten mit Wirkung ab 15. Juni 2006 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe (act. G 3.A11). B.- Am 29. August 2006 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung, weil er die zugewiesene Arbeitsstelle wegen Rückenproblemen nicht habe antreten können und weil er über die kurze Dauer des Arbeitseinsatzes nicht informiert gewesen sei (act. G 3.A12). Mit Entscheid vom 9. November 2006 wies das RAV die Einsprache ab. Das Arztzeugnis bestätige die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beschriebenen Leiden nicht und verneine eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Rückenleiden. Es sei überdies erwartet worden, dass der Versicherte sich mit seiner Personalberaterin in Verbindung setze. Die kurze Dauer des Einsatzes sei auf der Zuweisung festgehalten gewesen (act. G 1.1). C.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die beim Versicherungsgericht zu Protokoll gegebene Beschwerde vom 16. November 2006, worin der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt. Er leide immer noch unter Rückenschmerzen, weshalb die Arbeit an der Kälte unzumutbar gewesen sei. Neu bringt er zur Begründung vor, das RAV habe ihn schlecht über seine Rechte und Pflichten informiert, ein Deutschkurs sei ihm verweigert worden, seine Personalberaterin habe sich schlecht um ihn gekümmert und über seine Rückenprobleme bei Arbeit in der Kälte habe er die Personalberaterin informiert. Die Art der Arbeit an der zugewiesenen Stelle bei der C.___ AG sowie die beschränkte Dauer seien ihm nicht klar gewesen. Wegen der Rückenprobleme habe der Arzt nichts herausgefunden, ihn aber in die Physiotherapie geschickt (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2007 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Der Besuch eines Deutschkurses sei dem Versicherten nicht verweigert worden. Die Personalberaterin habe ein Zuwarten bis zum Abschluss des Strafverfahrens erwogen. Den gewünschten Kurs habe er nicht besuchen dürfen, stattdessen sei er für einen Deutschkurs mit Beschäftigungsteil angemeldet worden. Schlechte Beratung könne der Personalberaterin nicht vorgeworfen werden. Die als Hauptgrund für die Stellenablehnung angegebenen Rückenprobleme seien durch kein ärztliches Zeugnis belegt. Um das Zeugnis habe sich der Versicherte erst nach Aufforderung bemüht. Zudem habe er dem Arzt die falsche Angabe gemacht, er habe die Stelle bei der A.___ AG aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Nierenschmerzen könnten zwar durch Kälte verursacht werden, gegen Kälte könne man sich aber schützen (act. G 3). II. 1.- a) Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG; SR

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 837.0) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie hat grundsätzlich jede zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 16 AVIG, Art. 17 Abs. 3 AVIG). Der Gesundheitszustand des Versicherten kann ein Grund für die Unzumutbarkeit einer Arbeit sein (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund nicht annimmt. b) Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung [AVIV; SR 837.02]). Ein schweres Verschulden liegt namentlich dann vor, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.- a) Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, die zugewiesene Arbeit bei der C.___ AG sei nicht zumutbar gewesen, weil er weiterhin unter Rückenschmerzen leide und in der Kälte hätte arbeiten müssen. Das nachträglich eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ bestätigt zwar die Behandlung wegen Rückenschmerzen im Dezember 2005. Weitere Rückenbeschwerden werden darin jedoch nicht genannt. Vielmehr führt Dr. D.___ aus, dass ihm der Beschwerdeführer am 8. Mai 2006 berichtet habe, der Rücken sei in Ordnung. Weiter rechtfertigten auch die Untersuchung von Blut, die Röntgenabklärungen vom 3. August 2006 sowie der klinische Befund keine Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenproblemen (act. G 3.A9). Durch Kälte verursachte Nierenbeschwerden, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Androhung der Einstellung am 6. Juli 2006 beschrieben hat, hat der Arzt im Zeugnis nicht bestätigt. Die Behandlung durch eine Physiotherapeutin wegen Rückenschmerzen vermag an den Aussagen des Arztzeugnisses nichts zu ändern, denn sie sagen nichts darüber aus, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder ob Arbeit an der Kälte unzumutbar ist. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Anmeldung zur Stellenvermittlung angegeben hatte, "Kälte" könnte bei der Vermittlung eine Rolle spielen (vgl. act. G 3.B43), entbindet ihn nicht von der Annahme

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechender Stellen, solange eine Tätigkeit mit Kälteexposition nicht ärztlich ausgeschlossen werden muss. Die Stelle bei der C.___ AG war somit nicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unzumutbar. b) Selbst wenn der Beschwerdeführer unter stärkeren als den vom behandelnden Arzt bescheinigten Beschwerden leiden würde, könnte deshalb nicht einfach von Unzumutbarkeit der Stelle ausgegangen werden. Gegen Kälte hätte er sich mittels warmer Kleidung oder Bandagen schützen können. Es ist somit davon auszugehen, dass die Arbeit an der Kälte für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre. 3.- Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei vom RAV nur schlecht über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer macht damit implizit geltend, er habe nicht gewusst, dass er auch eine befristete Stelle annehmen müsse (vgl. Beschwerde act. G 1). Überdies seien ihm die Art der Arbeit an der zugewiesenen Stelle bei der C.___ AG sowie die beschränkte Dauer nicht klar gewesen. Aus der Zuweisung ergaben sich jedoch bereits die Dauer der Anstellung und dass eine versicherte Person in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht jede zumutbare Stelle unverzüglich annehmen muss. Der Beschwerdeführer ist zudem der ebenfalls auf der Zuweisung festgehaltenen Aufforderung nachgekommen, das Bewerbungsbüro des RAV für das Verfassen der Bewerbung aufzusuchen. Dort hatte er die Gelegenheit, die Zuweisung zu besprechen. Bei sprachlich bedingten Unklarheiten hätte der Beschwerdeführer sich überdies erkundigen können. Nachdem seine Personalberaterin das erste Beratungsgespräch in englischer Sprache geführt hatte, hätte er dies auch in einer anderen als der deutschen Sprache tun können. Die Tatsache, dass die Stelle vom RAV zugewiesen worden ist, legte es zudem nahe, die Stelle nicht vorschnell abzulehnen respektive allenfalls mit dem RAV Rücksprache zu nehmen. Dass er mit dem RAV hätte Rücksprache nehmen müssen, anerkennt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 6. Juli 2006 an das RAV (act. G 1.3). Es ist nicht ersichtlich, über welche seiner Rechte und Pflichten er nicht genügend aufgeklärt war. 4.- Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe einen Deutschkurs nicht besuchen dürfen und seine Personalberaterin habe sich ungenügend um ihn gekümmert. Damit bringt der Beschwerdeführer implizit vor, er sei in seinen Bemühungen die Arbeitslosigkeit zu beseitigen oder zu verkürzen nicht genügend im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinne des Artikels 17 Absatz 1 AVIG unterstützt worden. Die Arbeitsämter sind unter Berücksichtigung ihrer personellen Möglichkeiten zu genügenden Bemühungen verpflichtet, die Herbeiführung eines Erfolges wird nicht verlangt. Eine offensichtliche Verweigerung der Unterstützung könnte bei der Beurteilung der Arbeitsbemühungen von Versicherten eine Rolle spielen (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 1987, N 8 ff. zu Art. 17 AVIG). Der Beschwerdegegner weist in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass die Personalberaterin erwogen hat, mit dem Besuch eines Deutschkurses bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten, damit der Beschwerdeführer dafür einen freien Kopf habe. Auf den Wunsch besser Deutsch zu lernen wurde dennoch eingegangen. Der Beschwerdeführer durfte zwar nicht den von ihm gewünschten Kurs bei der Schule E.___ besuchen, wurde aber für den Deutschkurs mit Beschäftigungsanteil angemeldet. Damit wurde auf sein Begehren, die Sprachkenntnisse zu verbessern, eingegangen. Den Vorwurf der schlechten Beratung durch die Personalberaterin hat der Beschwerdeführer nicht weiter konkretisiert. Die vorhandenen Akten der Personalberatung (vgl. act. G 3.B1 bis G 3.B47) zeigen deutlich, dass sich die Personalberaterin durchaus um den Beschwerdeführer gekümmert hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das RAV seine Unterstützungspflicht verletzt hätte. 5.- Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch Ablehnung der zugewiesenen Stelle eine zumutbare Arbeit nicht angenommen hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist zu Recht erfolgt. 6.- Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Der Einstellungsgrund der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit gehört gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV grundsätzlich in die Kategorie des schweren Verschuldens mit einem Sanktionsrahmen von 31 bis 60 Tagen. Da es sich nach der Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorliegend um die zweite Sanktion in der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug handelt, wäre die Einstelldauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 2bis AVIV). Andererseits ist bei der Ablehnung einer amtlich zugewiesenen Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen. Vielmehr führt das Vorliegen eines "entschuldbaren Grundes" zur Nichtanwendung von Art. 45 Abs. 3 AVIV und entbindet vom strikten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einhalten des Rahmens von zwischen 31 und 60 Tagen Einstelldauer (BGE 130 V 128 ff. E. 3.4). Unter einem "entschuldbaren Grund" ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lassen kann. Zu suchen sind die entschuldbaren Gründe in den Umständen des konkreten Einzelfalls und in den persönlichen Umständen des Versicherten. Die Gründe können objektiver oder subjektiver Natur sein. Ein möglicher Grund ist die Befristung der Stelle, wie sie auch im konkreten Fall vorliegt. Für ein leichteres als ein schweres Verschulden spricht vorliegend zudem die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, die er selber mit der Kälte an der letzten Arbeitsstelle bei der A.___ AG in Verbindung bringt, auch wenn dies im Arztzeugnis letztlich nicht bestätigt worden ist (vgl. BGE 130 V 130 f. E. 3.5; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, S. 169). Das verwaltungsinterne Einstellraster (Kreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco] über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007, D 72) sieht für den Fall der Ablehnung einer auf zwei Monate befristeten zumutbaren Stelle denn auch ein mittelschweres Verschulden und zwischen 20 und 27 Einstelltagen vor. Die Verschuldenszumessung des Beschwerdegegners im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens ist in Anbetracht aller Umstände vertretbar und der Einspracheentscheid ist auch diesbezüglich zu bestätigen. 7.- Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.05.2007 Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Zumutbarkeit einer amtlich zugewiesenen Arbeit. Eine amtlich zugewiesene Arbeit ist auch dann als zumutbar zu betrachten, wenn der Versicherte über gesundheitliche Probleme klagt, diese vom ärztlichen Zeugnis aber nicht bestätigt werden. Art. 45 Abs. 3 AVIV. Bei Vorliegen "entschuldbarer Gründe" kann auch bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen Stelle ein geringeres als ein schweres Verschulden vorliegen. So genannt "entschuldbare" respektive verschuldensmindernde Gründe können die Befristung der Stelle und die angeschlagene Gesundheit sein (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 23. Mai 2007, AVI 2006/152).

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