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St.Gallen Versicherungsgericht 23.03.2007 AVI 2006/145

23 marzo 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,438 parole·~7 min·7

Riassunto

Art. 3 und Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA): Für einen Übergangszeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des FZA - bis 31. Mai 2009 - haben Kurzaufenthalter/innen in der Schweiz im Falle von Vollarbeitslosigkeit nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Mindestbeitragszeit nach AVIG in der Schweiz erfüllt haben. Eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten findet nicht statt. Hingegen bleiben die Kurzaufenthalter/innen gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihres Herkunftsstaates anspruchsberechtigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2007, AVI 2006/145).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/145 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 23.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 23.03.2007 Art. 3 und Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA): Für einen Übergangszeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des FZA - bis 31. Mai 2009 - haben Kurzaufenthalter/innen in der Schweiz im Falle von Vollarbeitslosigkeit nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Mindestbeitragszeit nach AVIG in der Schweiz erfüllt haben. Eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten findet nicht statt. Hingegen bleiben die Kurzaufenthalter/innen gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihres Herkunftsstaates anspruchsberechtigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2007, AVI 2006/145). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Christine Schaffhauser Angehrn Entscheid vom 23. März 2007 In Sachen G.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Die 1979 geborene G.___, deutsche Staatsangehörige, ist - zugezogen aus Deutschland - seit 1. Februar 2006 in A.___ angemeldet und wohnhaft (act. G 5.6). Davor war sie ab September 1996 bei der B.___ in Deutschland angestellt gewesen; dieses Arbeitsverhältnis löste sie per 15. Mai 2006 (Ablauf des dreijährigen Erziehungsurlaubs) auf (act. G 5.16). Am 6. Juni 2006 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 5.5). Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 teilte die kantonale Arbeitslosenkasse der Versicherten mit, dass sie in der für sie geltenden Rahmenfrist keine genügenden Beitragszeiten nachweisen könne. Da ihr letzter Beschäftigungsstaat Deutschland gewesen sei und die dort zurückgelegten Beitragszeiten nicht angerechnet werden könnten, erfülle sie die Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung nicht. Die Arbeitslosenkasse gab der Versicherten Gelegenheit einen allfälligen Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit nachzuweisen (act. G 5.15). Die Versicherte führte in ihrem am 20. Juli 2006 bei der Arbeitslosenkasse eingegangenen Schreiben aus, aufgrund der ausgeschöpften Kontingente sei lediglich eine L- Bewilligung erteilt worden; die Bewilligung werde Ende Jahr neu beantragt. Ausserdem machte sie Angaben betreffend ihren Erziehungsurlaub (act. G 5.16). b) Mit Verfügung vom 2. August 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da die Versicherte weder die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten noch einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nachweisen könne (act. G 5.18). Die mit Schreiben vom 28. August 2006 und vom 13. September 2006 sinngemäss erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 17. Oktober 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, da der letzte Beschäftigungsstaat der Versicherten Deutschland gewesen sei und sie lediglich über

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA verfüge, seien bei der Antragstellung nur die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten anrechenbar und diejenigen in Deutschland damit ausgeschlossen. Da sie in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung keine beitragspflichtige unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt habe, erfülle sie die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung nicht (act. G 5.21, 5.23, 5.24, 5.25). B.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 25. Oktober 2006 (Datum Poststempel: 30. Oktober 2006) mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, Deutschland lehne ihren Anspruch ab. Da jedoch zwischen Deutschland und der Schweiz ein Abkommen bestehe, sollte doch die Schweiz für sie zuständig sein. Es müsse doch irgendwo eine Lücke geben, auch wenn ihr Fall nicht oft vorkomme. Dass man in Deutschland Anrecht auf drei Jahre Erziehungszeit habe und hier nicht, dafür könne sie nichts (act. G 1). Allenfalls sei die Sache intern mit der Deutschen Arbeitslosenkasse in Augsburg zu klären (act. G 3). b) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. Zuständig für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit sei der letzte Beschäftigungsstaat. Bei der Antragstellung in der Schweiz seien lediglich die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten anrechenbar. Die Anrechnung der in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten (Formular 301) sei ausgeschlossen. Damit erfülle die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen nicht (act. G 5). c) In ihrer Replik vom 28. November 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Sie habe ein Gesuch um Erteilung einer B-Bewilligung gestellt und auf den 1. Dezember 2006 eine Arbeit bei der C.___ gefunden. Von Deutschland sei ihr mitgeteilt worden, dass ein Abkommen bestehe und die Schweiz zahlen müsse. Wenn man sich nicht einigen könne, könne sich die Schweiz doch mit Deutschland in Verbindung setzen (act. G 7). d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. 1.- Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem in der Schweiz wohnt (lit. c) und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 2.- a) Für Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA gearbeitet haben und in der Schweiz wohnen oder die während des Arbeitsverhältnisses auch im Mitgliedstaat gewohnt haben und anschliessend in die Schweiz zurückkehren, sind die mit der Europäischen Gemeinschaft getroffenen staatsvertraglichen Regeln anwendbar. Diesbezüglich ist am 1. Juni 2002 das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (nachfolgend VO 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder gleichwertige Vorschriften an (vgl. BGE 130 V 134 E. 2.1). b) Im Sinne einer Übergangsregelung sehen Art. 3 und das Protokoll zu Anhang II des FZA für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens - also bis 31. Mai 2009 - materielle Übergangsbestimmungen zur Arbeitslosenversicherung vor. Danach haben Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter in der Schweiz im Falle einer Vollarbeitslosigkeit nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn sie die Mindestbeitragszeit nach AVIG in der Schweiz erfüllt haben. Eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten findet nicht statt. Hingegen bleiben die betreffenden Personen gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihres Herkunftsstaates anspruchsberechtigt (vgl. EDGAR IMHOF, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, Zürich 2001, S. 55; Kreisschreiben über die Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr sowie des geänderten EFTA-Abkommens auf die Arbeitslosenversicherung [KS-ALE-FPV], Bern 2004, RN B 95 ff.). c) Da die Beschwerdegegnerin zuletzt in Deutschland beschäftigt war und im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L vom 1. Februar 2006 bis 30. Januar 2007 verfügte, sind gemäss oben erwähnter Übergangsregelung bei Antragstellung lediglich die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten anrechenbar. Da die Beschwerdeführerin während der letzten zwei Jahre vor Antragstellung keinerlei beitragspflichtige unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hatte und kein Befreiungsgrund ersichtlich ist, sind wegen fehlender Beitragszeit die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung nicht erfüllt. Ob allenfalls die Voraussetzungen für Leistungen der deutschen Arbeitslosenversicherung gegeben sind, ist bei den zuständigen Stellen in Deutschland abzuklären. 3.- Zusammenfassen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.03.2007 Art. 3 und Protokoll zu Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA): Für einen Übergangszeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des FZA - bis 31. Mai 2009 - haben Kurzaufenthalter/innen in der Schweiz im Falle von Vollarbeitslosigkeit nur dann einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Mindestbeitragszeit nach AVIG in der Schweiz erfüllt haben. Eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten findet nicht statt. Hingegen bleiben die Kurzaufenthalter/innen gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihres Herkunftsstaates anspruchsberechtigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 2007, AVI 2006/145).

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