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St.Gallen Versicherungsgericht 05.03.2007 AVI 2006/140

5 marzo 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,162 parole·~6 min·6

Riassunto

Art. 59 ff. AVIG. Arbeitsmarktliche Massnahmen; Kursbesuch. Verneinung der arbeitsmarktlichen Indikation bei der Weiterbildung "Akteur im ländlichen Raum" für einen Förster (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 5. März 2007, AVI 2006/140).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/140 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 05.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 05.03.2007 Art. 59 ff. AVIG. Arbeitsmarktliche Massnahmen; Kursbesuch. Verneinung der arbeitsmarktlichen Indikation bei der Weiterbildung "Akteur im ländlichen Raum" für einen Förster (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 5. März 2007, AVI 2006/140). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 5. März 2007 In Sachen G.___, Beschwerdeführer, gegen RAV Sargans, Langgrabenweg, Postfach, 7320 Sargans, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Kursbesuch (Akteur im ländlichen Raum) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- G.___ meldete sich am 31. Juli 2006 zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2006, nachdem sein Arbeitsverhältnis als Forstwart-Vorarbeiter auf den 30. April 2006 aufgelöst worden war (act. G 3.C58, C48, C35, C34). Am 11. September 2006 stellte der Versicherte ein Gesuch um Zustimmung zum Kurs "Akteur im ländlichen Raum" am Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum X.___. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, er sei durch den Kurs besser vermittelbar und wolle sein Grundwissen im Bürobereich erweitern und ausbauen, weil er in diesem Bereich ein Defizit aufweise. Als Nebenziel verfolge er eine selbstständige Erwerbstätigkeit, die er aufgrund seiner finanziellen Lage nicht alleine anstreben könne (act. G 3.A12). Mit Verfügung vom 13. September 2006 lehnte das RAV das Gesuch des Versicherten ab, da der fragliche Kurs nicht arbeitsmarktlich indiziert sei (act. G 3.A13). B.- Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 14. September 2006 Einsprache und beantragte die Gutheissung des gestellten Kursgesuchs. Zur Begründung führte er aus, seine Defizite im Bürobereich hätten zur Kündigung der letzten Arbeitsstelle geführt. Mit dem Kurs könne er seine Defizite beheben und sei gleich gut oder sogar besser qualifiziert wie ein frisch ausgebildeter Förster oder Forstwart-Vorarbeiter. Zudem könne er mit dem Kurs eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben (act. G 3.A14). Mit Entscheid vom 26. September 2006 wies das RAV die Einsprache ab. Der beantragte Kurs umfasse weit mehr als die geltend gemachten Lücken im Bürobereich und könne darum nicht bewilligt werden (act. G 3.A16). C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 6. Oktober 2006, worin der Beschwerdeführer mit gleich lautender Begründung die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Gutheissung seines Gesuches beantragt (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2006 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei nicht erschwert vermittelbar und der beantragte Kurs sei nicht arbeitsmarktlich indiziert (act. G 3). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (act. G 5). II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- a) Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) will nach Art. 1a Abs. 2 drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG. Mit diesen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Arbeitsmarktliche Massnahmen setzen in jedem Fall voraus, dass sie durch die Arbeitsmarktlage unmittelbar geboten sind. Diese so genannte arbeitsmarktliche Indikation soll verhindern, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen. Die in Frage stehende Massnahme muss dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit im konkreten Fall erheblich zu fördern. Schliesslich muss der voraussichtliche Erfolg der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 660, 663 und 667 mit Hinweisen). b) Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung und der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 ff., ARV 1993/1994 Nr. 6 S. 42 ff., je mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- a) Der Beschwerdeführer hat 1986 die Lehre als Forstwart absolviert und 1991 das Förster-Diplom erworben (act. G 3.B78, act. G 3.B79). Seit dem Abschluss dieser Ausbildungen arbeitete er hauptsächlich als Förster oder Forstwart und absolvierte auch einige Weiterbildungen (act. G 3.B81-91 und G 3.B67-77). b) Der beantragte Kurs "Akteur im ländlichen Raum" umfasst eine Vollzeitausbildung von fünf Monaten (inkl. drei Wochen Ferien) und vermittelt die Grundlagen zur Umsetzung von Projekten im ländlichen Raum wie auch Kenntnisse in den Bereichen Unternehmensführung, Innovations- und Projektmanagement, Präsentationstechnik, Business Plan, Finanzen und Controlling sowie schriftlicher und mündlicher Kommunikation (vgl. act. G 3.A6 ff.). c) Wie der Beschwerdegegner zutreffend festgehalten hat, handelt es sich beim erwähnten Kurs um eine umfassende allgemeine berufliche Weiterbildung, die weit über eine allenfalls arbeitsmarktlich indizierte Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne hinausgeht. Beim gut ausgebildeten Beschwerdeführer gibt es aus arbeitsmarktlicher Sicht kein Erfordernis, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, und keine Notwendigkeit, die bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten bisherigen Erwerbstätigkeit im Forstbereich auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Somit ist die arbeitsmarktliche Indikation des anbegehrten Kurses ohne weiteres zu verneinen. Ebenfalls ist festzuhalten, dass angesichts der Ausbildung und den durchwegs positiven Arbeitszeugnissen (vgl. act. G 3.B81 ff.) kaum von einer erschwerten Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Offen gelassen werden kann, ob für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Defizite im Bürobereich eine andere arbeitsmarktliche Massnahme indiziert ist. Immerhin ist gestützt auf die Akten festzuhalten, dass nicht allein administrative Defizite für die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend waren (vgl. act. G 3.C44 ff.). Damit wurde die Zustimmung zum Kurs vom Beschwerdegegner zu Recht verweigert. Dass der Kurs für den Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt durchaus von Nutzen sein kann, ist nicht zu bestreiten, jedoch stellt ein solch umfassender Kurs eine berufliche Weiterbildung dar, die nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden kann.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.03.2007 Art. 59 ff. AVIG. Arbeitsmarktliche Massnahmen; Kursbesuch. Verneinung der arbeitsmarktlichen Indikation bei der Weiterbildung "Akteur im ländlichen Raum" für einen Förster (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 5. März 2007, AVI 2006/140).

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