© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/121 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 09.03.2020 Entscheiddatum: 24.04.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2007 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Bei der Beurteilung, ob der versicherten Person der Befreiungsgrund der Krankheit zugestanden werden kann, kann zwar nicht einfach auf den (reziproken Wert zum) IV-Grad abgestellt werden, wohl aber auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die IV (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 24. April 2007, AVI 2006/121). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 24. April 2007 In Sachen P.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Nico Gächter, Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- P.___ meldete sich am 16. Januar 2006 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 9. Januar 2006 an. Dabei gab er an, er könne Teilzeit, maximal im Umfang von 42 %, arbeiten (act. G 3.10). Seine letzte Arbeitsstelle bei der A.___ AG, verlor er per 30. September 2001, nachdem er bereits ab 18. Dezember 2000 arbeitsunfähig gewesen war (act. G 7.13/5). Mit Arztzeugnis vom 12. Februar 2006 bestätigte Dr. med. B.___, dass er dem Versicherten für die massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Januar 2004 bis 8. Januar 2006 keine Arbeitsunfähigkeit schriftlich attestiert habe. Es sei für ihn jedoch offen, ob die theoretische Arbeitsfähigkeit von 42 % praktisch umsetzbar sei (act. G 3.24). Nachdem die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit Beschluss vom 10. Januar 2006 mitteilte, er habe ab 1. Dezember 2001 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember 2003 auf eine halbe IV-Rente (bei einem IV-Grad von 58 %; act. G 3.27 und 7.93), wies die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen den Antrag auf Leistungen mit Verfügung vom 10. April 2006 ab, da der Versicherte in der Rahmenfrist für die Beitragszeit weder über genügend Beitragszeiten noch über einen Befreiungsgrund verfüge (act. G 3.38). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 17./27. Mai 2006, mit welcher dieser im Wesentlichen geltend machte, er sei während mehr als zwölf Monaten arbeitsunfähig - und damit beitragsbefreit - gewesen, wies die Kasse mit Entscheid vom 20. Juli 2006 ab (act. G 3.39, 41 und 47). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. September 2006 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sodann sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor dem 9. Januar 2006 voll arbeitsunfähig und während mindestens zwölf Monaten von der Beitragspflicht befreit gewesen sei. Die Angelegenheit sei zudem zur Feststellung der Vermittlungsfähigkeit und Festlegung des betragsmässigen Umfangs des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder ab 9. Januar 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Feststellung des IV-Grades nicht zwingend mit der effektiven graduellen Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit übereinstimmen müsse. So sei nicht klar, in welchem Ausmass die IV-Stelle die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit überhaupt berücksichtigt habe, und weshalb sie anderen ärztlichen Einschätzungen nicht gefolgt sei. Schliesslich bestätige Dr. C.___ mit Attest vom 18. April 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit während des Zeitraums vom 9. Januar 2004 bis am 8. Januar 2006. Für den Fall, dass das Gericht diesem Arztzeugnis keine Folge leiste, sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit anzuordnen bzw. seien die IV-Akten beizuziehen (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2006 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine volle, sondern nur eine Teilrente der Invalidenversicherung erhalten. Er sei ab dem 1. April 2004 zu 45 % und ab dem 1. Februar 2006 zu 42 % arbeitsfähig gewesen und habe von seiner Teilarbeitsfähigkeit Kenntnis gehabt. Diese Verfügungen der IV habe er akzeptiert, und diese seien in Rechtskraft erwachsen. Auch bestätige Dr. B.___ keine durchgehende hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit während zweier Jahre. Einzig Dr. C.___ bestätige rückwirkend eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwerdeführer wäre es demnach möglich gewesen, während der Rahmenfrist für die Beitragszeit einer Teilzeittätigkeit nachzugehen (act. G 3). c) Mit Replik vom 23. Oktober 2006 macht der Beschwerdeführer geltend, die tatsächliche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit werde von der zuständigen IV-Stelle nicht zwingend vollumfänglich berücksichtigt. Auf Feststellungen von IV-Stellen bezüglich IV-Grad könne somit die Arbeitslosenkasse bei der Klärung der Frage, ob die geforderte Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall gegeben sei oder nicht, nicht ohne weiteres abstellen. Versicherte seien nicht verpflichtet, Leistungen der IV in Anspruch zu nehmen, bevor Leistungen der Arbeitslosenkasse in Anspruch genommen würden. Akzeptiere ein IV-Versicherter die jeweilige Verfügung der IV-Stelle, gebe er seinen Anspruch auf ordentliche Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeldern nicht auf (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik. d) Am 30. November 2006 wurden die Akten der IV beigezogen (act. G 7).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II. 1.- Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gehört unter anderem, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). Von der Erfüllung der Beitragspflicht ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während mehr als zwölf Monaten unter anderem wegen Krankheit oder Unfall (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Kausalitätsprinzip). Dabei ist dieser Befreiungstatbestand nur dann gegeben, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, mit einer Teilzeitbeschäftigung die Beitragszeit zu erfüllen (BGE 130 V 231 Erw. 1.2.3; 126 V 387 Erw. 2b; 121 V 342 f. Erw. 5b; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 239). 2.- a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 9. Januar 2004 bis zum 8. Januar 2006 über keine Beitragszeiten verfügt, verlor er doch seine letzte Stelle bei der A.___ AG bereits im Jahr 2001. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er sei während mindestens zwölf Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb er die Beitragszeit nicht erfüllen müsse. Dazu macht er einerseits geltend, die graduelle Feststellung des IV- Grades durch die IV-Stelle stimme nicht zwingend mit der effektiven graduellen Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit überein. Die Begriffe Invaliditätsgrad und Arbeitsunfähigkeit könnten nicht gleichgesetzt werden, weshalb die Abstützung auf den rechtskräftig verfügten IV-Grad ohne weitere Abklärungen willkürlich sei. Zum anderen beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Arztzeugnis von Dr. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. April 2006, wonach der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer wegen psychischer Beschwerden während der ganzen Rahmenfrist zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Beilage zu act. G 3.39). Für den zu beachtenden Krankheitsbegriff verweist Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG auf Art. 3 ATSG, der den Begriff "Krankheit" dahingehend definiert, dass diese (unter anderem) eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe. Nach Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Somit setzt der Ausnahmetatbestand des Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 7 ATSG voraus (Verlust von Erwerbsmöglichkeiten nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung). Insofern ist dem Rechtsvertreter zuzustimmen, dass nicht einfach vom reziproken Wert zum IV-Grad, welcher eben erst auf Grund der nach Behandlung und Wiedereingliederung verbleibenden Beeinträchtigung in den Erwerbsmöglichkeiten festgelegt werden kann, auf eine (fehlende) Kausalität zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und fehlenden Beitragszeiten geschlossen werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für die Frage nach zumutbaren Tätigkeiten, die keine speziellen Wiedereingliederungsmassnahmen erfordern, nicht auf die Beurteilung durch die IV abgestellt werden könnte (vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. September 2004 [C 284/03], Erw. 2.2, mit Hinweis auf nicht veröffentlichtes Urteil vom 12. Oktober 1999 [C 202/99], Erw. 2b/bb, wonach bei der Frage nach der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht nur auf die bisherige, sondern auf alle ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen zumutbaren Tätigkeiten abzustellen sei). Die Beurteilung der IV kann umso mehr berücksichtigt werden, wenn wie vorliegend - die IV die Wiedereingliederung offenbar bereits im Februar 2004 als abgeschlossen betrachtet und dem Beschwerdeführer zunächst ab 1. Dezember 2003 einen Invaliditätsgrad von 55 % bescheinigt (Mitteilung vom 18. Februar 2004 [act. G 7/40.1]), setzt doch die Verwertung dieser Resterwerbsfähigkeit automatisch das Vorhandensein einer Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit voraus. b) Der Beschwerdeführer hat sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, nachdem das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2005, wonach dem Beschwerdeführer ab 1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2001 eine ganze und ab 1. Dezember 2003 eine halbe IV-Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 58 %) zusteht (act. G 7/71.1 - 71.16), rechtskräftig wurde. Dies war mit Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2005, mit welchem die gegen das Urteil vom 10. März 2005 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben wurde, der Fall (act. G 7/87). Bereits im genannten Entscheid vom 10. März 2005 (IV 2004/57) führte das Versicherungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit zur Hälfte als arbeitsfähig zu betrachten sei und dass es ihm als Hilfsarbeiter grundsätzlich ohne weiteres zumutbar sei, in eine solche Tätigkeit zu wechseln. Hilfsarbeit setze keine berufliche Ausbildung voraus und mit einem Wechsel in eine geeignete Hilfstätigkeit könne (bei voller Arbeitsfähigkeit) eine Erwerbseinbusse vermieden werden. Während vom Beschwerdeführer zunächst nicht habe erwartet werden können, seine Resterwerbsfähigkeit zu verwerten, habe der Beschwerdeführer im September 2003, als ihm von Dr. E.___ eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit attestiert und das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ bekannt gegeben worden sei, zur Kenntnis nehmen müssen, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (act. G 7/71.11 f., Erw. 4). Aus den im vorliegenden Verfahren ebenfalls beigezogenen IV-Akten geht hervor, dass Dr. med. E. ___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, Spezialarzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, in seinem Gutachten zuhanden der IV-Stelle St. Gallen vom 27. Juni 2003 dem Beschwerdeführer ab 1. September 2003 eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit attestierte, die innert zwei Monaten auf 70 % zu erhöhen sei (act. G 7/18.9). Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Teilgutachten vom 26. September 2003 aus psychiatrischer Sicht ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (act. G 7/24.3). Auch von Seiten der Eingliederungsberaterin wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2003 vorgeschlagen, ab September 2003 einen Arbeitsversuch zu unternehmen, was der Beschwerdeführer jedoch ablehnte (act. G 7/21.1). Am 18. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer (bzw. dessen damaligem Anwalt) die Mitteilung gemacht, er habe ab 1. Dezember 2001 Anspruch auf eine halbe IV-Rente (act. G 7/38.1).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mithin war dem Beschwerdeführer grundsätzlich ab September 2003, spätestens jedoch ab Februar 2004 bekannt, dass er von Seiten der IV nicht als vollständig erwerbsunfähig angesehen wird. Dass der Bericht von Dr. C.___ vom 15. Juni 2003 das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 26. September 2003 nicht umzustossen vermag, wurde bereits im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 10. März 2005 ausgeführt (act. G 7/71.10, Erw. 3d). Entsprechendes muss auch für das im vorliegenden Verfahren eingereichte, für die Arbeitslosenversicherung erstellte Attest von Dr. C.___ vom 18. April 2006 gelten, nachdem daraus keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich wird (Beilage zu act. G 3/39). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung der IV- Stelle vom 18. Februar 2004 ist - zumindest für die Zeit vor Februar 2006 - ebenfalls nicht ausgewiesen. So wurde im Rahmen des IV-rechtlichen Beschwerdeverfahrens ein Bericht von Dr. med. G.___, Rheumatologe, vom 21. Juni 2004 eingereicht. Daraus geht hervor, dass aus rheumatologischer Sicht ebenfalls von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit auszugehen sei (act. G 7/59.10 - 59.13). Im Weiteren ergaben auch eine kardiologische Untersuchung vom 31. August 2004 durch Dr. med. D.___, FMH für Kardiologie, sowie eine anschliessende Untersuchung vom 28. September 2004 in der Klinik für Nuklearmedizin am Spital K.___ zum Ausschluss einer Myokardischämie keine auffälligen Befunde (act. G 7/65.4 - 65.7). Der Beschwerdeführer war sodann vom 17. bis 30. Dezember 2004 im Spital I.___ zur Abklärung von zunehmenden Gesäss- und Beinschmerzen hospitalisiert (act. G 7/102.24 - 102.25). Vom 31. Januar bis 9. Februar 2005 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik J.___, wo er nach einer Woche ohne Ergebnis entlassen wurde. Die Klinik J.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (act. G 7/102.19 -102 20). Vom 15. bis 18. April 2005 folgte noch ein Aufenthalt im Spital K.___ zwecks laparoskopischer Cholezystektomie, welche zu einer vorübergehenden Einschränkung beim Heben von Lasten über 5 - 10 kg führte (act. G 7/102.17 - 102.18). In seinem Verlaufsbericht vom 27. März 2006 führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, gegenüber der IV aus, es bestehe keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes, die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit sei jedoch schlecht (act. G 7/102.8).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, während der massgebenden Rahmenfrist vom 9. Januar 2004 bis 8. Januar 2006 einer Teilzeittätigkeit nachzugehen, und er damit nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. Auch wenn es gemäss Verlaufsbericht von Dr. C.___ nach dem Klinikaufenthalt in J.___ ab Mai 2005 zu einer Verschlimmerung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gekommen sein soll und eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik aktuell geworden sei (act. G 7/105/1), wäre dem Beschwerdeführer ab Januar 2004 immer noch genügend Zeit für die Erlangung von zwölf Monaten Beitragszeit zur Verfügung gestanden. Dass der Beschwerdeführer nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann, ist wohl nur ein Grund dafür, dass er keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie dies für einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erforderlich wäre - während der Rahmenfrist für die Beitragszeit genügend arbeitsunfähig (für die Beitragszeitbefreiung), ab der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung im Januar 2006 jedoch genügend arbeitsfähig (für die Vermittlungsfähigkeit) gewesen wäre. Nach Lage der Akten ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung noch teilweise arbeitsfähig war und damit Beitragszeiten hätte erwerben können (vgl. oben), sein Zustand sich jedoch zunehmend verschlechtert, so dass wohl - wie auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers befürchtet (Beschwerde S. 5, Ziff. III.7.) - keine Vermittlungsfähigkeit mehr besteht. Die Frage kann aber bei diesem Verfahrensausgang offen gelassen werden. Die beantragte Rückweisung zur Feststellung der Vermittlungsfähigkeit kann deshalb unterbleiben. 3.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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