Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 22.01.2026 AHV 2025/6

22 gennaio 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,170 parole·~21 min·7

Riassunto

Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 7 lit. f und Art. 17 AHVV. Sozialversicherungsrechtlicher Status von Akkordantinnen und Akkordanten. Privatanteil Geschäftswagen. Akkordantinnen und Akkordanten gelten regelmässig als unselbstständig Erwerbende. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) nicht aufzeigen, weshalb in diesem Fall von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sein soll (Erw. 3.1). Im Weiteren ist beim Geschäftsfahrzeug (Pick-up einer Bauunternehmung) davon auszugehen, dass dieses auch für private Fahrten verwendet werden kann. Demnach ist ein Privatanteil als massgebender Lohn anzurechnen (Erw. 4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2026, AHV 2025/6).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2025/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 19.02.2026 Entscheiddatum: 22.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 22.01.2026 Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 7 lit. f und Art. 17 AHVV. Sozialversicherungsrechtlicher Status von Akkordantinnen und Akkordanten. Privatanteil Geschäftswagen. Akkordantinnen und Akkordanten gelten regelmässig als unselbstständig Erwerbende. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) nicht aufzeigen, weshalb in diesem Fall von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sein soll (Erw. 3.1). Im Weiteren ist beim Geschäftsfahrzeug (Pick-up einer Bauunternehmung) davon auszugehen, dass dieses auch für private Fahrten verwendet werden kann. Demnach ist ein Privatanteil als massgebender Lohn anzurechnen (Erw. 4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2026, AHV 2025/6). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

1/11

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 22. Januar 2026 Besetzung Versicherungsrichterin Tanja Petrik-Haltiner (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AHV 2025/6

Parteien

A . _ _ _ GmbH , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen,

gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband , consimo, Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Nachbelastung von paritätischen Beiträgen 2019 bis 2022

AHV 2025/6

2/11 Sachverhalt A. A.a Die A.___ GmbH (nachfolgend Arbeitgeberin) ist der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband consimo (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 9. Januar 2024 führte die Ausgleichskasse bei der Arbeitgeberin eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 durch. Dabei stufte der Revisor der Ausgleichskasse unter anderem die Tätigkeiten von zwei im Jahr 2022 beschäftigten Personen (B.___ und C.___) als unselbstständige Erwerbstätigkeiten ein. Dabei rechnete er für B.___ eine Nettozahlung von Fr. 6'500.-- an (Bruttoaufrechnung auf Fr. 6'933.--); für C.___ ging er von einer Nettozahlung von Fr. 8'000.-- (Bruttoaufrechnung auf Fr. 8'533.--) aus. Darüber hinaus nahm er beim Gesellschafter und Geschäftsführer für die Jahre 2020 und 2021 unter anderem eine Aufrechnung eines Privatanteils an den Kosten des Geschäftsfahrzeugs von je Fr. 2'417.-- vor. Die aus der Arbeitgeberkontrolle resultierenden zusätzlichen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 3'621.50 (exkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) wurden der Arbeitgeberin mit Verfügungen vom 6. Mai 2024 in Rechnung gestellt (act. G 4.1/1, 4 und 5; Verfügungen nicht bei den Akten, vgl. aber Einsprache vom 29. Mai 2024 und Einspracheentscheid vom 11. März 2025, act. G 1.5 und auch G 4.1/6 sowie G 1.1 und auch G. 4.1/7). A.b Mit dagegen erhobener Einsprache vom 29. Mai 2024 beantragte die Arbeitgeberin, die am 4. und 6. Oktober 2022 verbuchten Zahlungen von Fr. 6'500.-- an die D.___ und von Fr. 8'000.-- an die E.___ AG seien als selbstständige Erwerbstätigkeiten bzw. Fremdarbeiten anzuerkennen. Im Weiteren sei die Aufrechnung der Differenz des Privatanteils für die mögliche private Nutzung des Ford Rangers anstelle des tatsächlich gelegentlich privat genutzten Ford Fiesta in den Jahren 2020 und 2021 über je Fr. 2'417.-- ebenfalls aufzuheben (act. G 1.5 bzw. G 4.1/6). A.c Mit Entscheid vom 11. März 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss den vorliegenden Angaben sowohl B.___ als auch C.___ als Unterakkordanten einzustufen seien, was die Vermutung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nahelege. Aus den beigefügten Unterlagen gehe nicht hervor, dass die fraglichen Personen über eigene Arbeitsstätten mit branchenüblichen Arbeitsgeräten und Maschinen verfügten oder in bedeutendem Umfang eigene oder gemietete Betriebsmittel einsetzen würden. Auch sei nicht ausgewiesen, dass die Akkordanten Material auf eigene Rechnung beschaffen oder mehrere eigene Akkordgruppen an verschiedenen Arbeitsplätzen einsetzen würden. Eine pauschal entlöhnte Arbeitskraft könne nicht als selbstständig erwerbend angesehen werden. Dass die beiden Unterakkordanten regelmässig eigenständige Aufträge von anderen Kunden übernehmen würden, gehe aus den Unterlagen ebenfalls nicht hervor. Bezüglich des Privatanteils am Geschäftsfahrzeug sei festzustellen, dass kein

AHV 2025/6

3/11 Fahrtenbuch vorliege. Ein Ford Ranger eigne sich sowohl für die private wie für die geschäftliche Nutzung. Auch der gewöhnliche Standort des Fahrzeugs am Sitz der Gesellschaft könne vorliegend nicht ausschlaggebend sein, da der Geschäftsführer dort auch seinen Wohnsitz habe. Liessen sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine ausschliesslich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs finden, könne eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden (act. G 1.1. bzw. G 4.1/7). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. April 2025 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Die Streitsache sei alsdann an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme von zusätzlichen Abklärungen über die umstrittenen Aufrechnungen betreffend Unterakkordanten und angerechnete Fahrzeuge neu entscheide. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. In formeller Hinsicht sei zu rügen, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt zu wenig umfassend abgeklärt habe. Sie habe offensichtlich keine Abklärungen betreffend die D.___ und die E.___ AG und deren Anschluss an die Ausgleichskassen vorgenommen. Dies sei nachzuholen und eventuell sei ein Augenschein vorzunehmen. Das Gleiche gelte betreffend die Fahrzeugausweise der Beschwerdeführerin und ihrer Organe und Familien hinsichtlich der verwendeten Fahrzeuge. Die Unterakkordanten seien im Handelsregister eingetragen. Dies wäre nicht möglich, wenn sie dies nur pro forma tun würden. Sie ständen der Allgemeinheit zur Verfügung und nähmen beliebige Aufträge von mehreren potenziellen Auftraggebern an. Deren einmalige Aufrechnungen in Höhe von Fr. 6'500.- - resp. Fr. 8'000.-- seien nicht als unselbstständige Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren, zumal diese Tätigkeiten nicht als wiederholte Lohnbetreffnisse qualifiziert werden könnten. Ebenso werde bestritten, dass die Unterakkordanten über keine eigenen Werkzeuge, Baumaterialien und eigene Fahrzeuge verfügten, zumal die entsprechenden Verhältnisse nicht umfassend abgeklärt worden seien. Dass die SUVA die Unterakkordanten als selbstständig erwerbend anerkannt habe, sei ein starkes Indiz für eine entsprechende Betätigung. Die Aufrechnungen betreffend den Privatanteil auf das Fahrzeug Ford Ranger seien spitzfindig und unbegründet. Da die Familie über ein weiteres Fahrzeug verfüge, sei die Anrechnung eines Privatanteils nicht korrekt, zumal diese auch steuerlich nicht erfolgt sei (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könne ein Eintrag im Handelsregister nicht als alleiniges Kriterium für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit herangezogen werden. Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle habe der Revisor weitere Unterlagen verlangt, wie z.B. einen Auszug aus der Buchhaltung der E.___ AG, was von der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig bezeichnet worden sei. Über das Vorliegen einer wesentlichen Betriebsorganisation lägen der Beschwerdegegnerin keine Informationen vor. Auffällig sei, dass keine Materialkosten verrechnet worden seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin läge keine Bestätigung der SUVA vor,

AHV 2025/6

4/11 wonach im konkreten Fall von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Der Nachweis, dass das Geschäftsfahrzeug ausschliesslich geschäftlich genutzt werde, werde mit Hilfe eines Fahrtenbuchs erbracht. Bei der Arbeitgeberkontrolle habe weder ein solches noch ein Fahrzeugreglement vorgelegt werden können. Die alleinige Tatsache, dass weitere Fahrzeuge zur Verfügung ständen, könne nicht als Beweis dienen, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt werde (act. G 4). B.c Mit Replik vom 17. Juni 2025 wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass sowohl die E.___ AG als auch die D.___ im Handelsregister eingetragen seien. Letztere rechne auch als selbstständige Unternehmung im Hochbau und für allgemeine Bauarbeiten mit der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen ab. Weiterreichende Unterlagen wie den Auszug aus der Buchhaltung der E.___ AG einzuverlangen, sei unverhältnismässig und der entsprechende Nachweis könne von der Beschwerdeführerin gar nicht erbracht werden. Auch könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie Abklärungen betreffend angemessene Infrastruktur, branchenübliche Arbeitsgeräte, Maschinen usw. anderer Unternehmungen treffen müsse. Dies sei Sache der entsprechenden Ausgleichskassen jeweils bei der Anmeldung von Selbstständigerwerbenden zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit. Die Auftraggeberin müsse sich auf die Anerkennung für die entsprechenden Arbeiten verlassen können. Im Weiteren sei nicht behauptet worden, die SUVA habe die beiden Unternehmen als selbstständig anerkannt. Sowohl die SUVA als auch die SVA St. Gallen hätten aber auf Anfrage bestätigt, dass selbst wenn die D.___ B.___ nur an die Beschwerdeführerin verliehen hätte, dessen Vergütung als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anzuerkennen und nicht als Lohn zu qualifizieren wäre. Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass es sich beim Fahrzeug Ford Ranger um ein reines Geschäftsfahrzeug handle. Eine private Nutzung finde nicht statt. Die SVA St. Gallen, mit welcher die Beschwerdeführerin bis 2018 die AHV-Beiträge abgerechnet habe, habe denn auch keine solche Aufrechnung vorgenommen. Tatsächlich habe der Geschäftsführer für gelegentliche private Fahrten von 2019 bis 2021 den geschäftlich verbuchten PW Ford Fiesta und ab 2022 einen Mercedes benützt. Zusätzlich habe der Geschäftsinhaber von 2019 bis 2022 über ein privat eingelöstes weiteres Fahrzeug Volvo S90 verfügt. Dem Geschäftsinhaber hätten somit zwei Fahrzeuge für die private Nutzung zur Verfügung gestanden. Auch deshalb sei die Aufrechnung eines zusätzlichen Privatanteils für den ausschliesslich geschäftlich genutzten Ford Ranger nicht gerechtfertigt. Zu ergänzen sei, dass der Eintrag einer Aktiengesellschaft ins Handelsregister sehr wohl für die selbstständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit spreche. Die Beschwerdeführerin könne keine Unterlagen oder Buchhaltungen der betroffenen Unternehmen liefern. Sie habe auch keinen Zugriff auf deren Betriebsorganisation. Es werde bestritten, dass die fraglichen Gesellschaften kein eigenes Material verwendet hätten. Die Beschwerdegegnerin habe die Selbstständigkeit bei der SUVA abzuklären. Mit Annahmen zu operieren sei mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbar. Die geschäftliche Nutzung des Geschäftsfahrzeugs werde

AHV 2025/6

5/11 nicht allein mit dem Fahrtenbuch belegt. Es habe keine steuerliche Aufrechnung gegeben. Zudem sei der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das schwere Fahrzeug Ford Ranger einen Lastwagen ersetze und den Betriebsanhänger gezogen habe. Der Sachverhalt sei durch einen unabhängigen Revisor neu zu evaluieren (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist jede in der Schweiz erwerbstätige Person obligatorisch versichert und grundsätzlich beitragspflichtig. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 1.3 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist, und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Dabei zwingt die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Weil vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,

AHV 2025/6

6/11 muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; 122 V 169 E. 3a S. 171; 281 E. 2a S. 283; 119 V 161 E. 2 S. 162; SVR 2018 AHV Nr. 4 S. 9, 9C_250/2017 E. 2.3). 1.4 Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbstständigerwerbender kommt namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein eines Weisungsrechts, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbots und einer Präsenzpflicht. Als Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos gelten erhebliche Investitionen, Verlusttragung, Inkasso- und Delkredererisiko, Unkostentragung, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, Beschaffung von Aufträgen, Beschäftigung von Personal und eigene Geschäftsräumlichkeiten (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Rz 1018 ff.). Akkordantinnen und Akkordanten gelten im Allgemeinen als unselbstständig erwerbend. Selbstständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn eine eigene Betriebsorganisation (Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen, bedeutender Einsatz von eigenen oder gemieteten Betriebsmitteln wie Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren etc., Beschaffung des Materials durch den Akkordanten oder die Akkordantin auf eigene Rechnung, gleichzeitiger Einsatz mehrerer eigener Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen) oder eine regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen besteht (Rz 4022 f. WML). 2. 2.1 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere regelmässige Naturalbezüge, namentlich auch das Überlassen eines Geschäftswagens für Privatzwecke (Art. 7 lit. f AHVV und Rz 2078 WML). 2.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a; vgl. für das Beschwerdeverfahren auch Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; abgekürzt: ATSG]). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=9C_308%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-V-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=9C_308%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-V-169%3Ade&number_of_ranks=0#page169 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=9C_308%2F2017&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-V-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161

AHV 2025/6

7/11 den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl., 2024, Art. 61 N 88). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2019, 2C_981/2017, E. 3.1, mit Hinweis auf Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2; Urteil 2C_292/2017 vom 18. März 2018 E. 4.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 9. Januar 2024 betreffend das Jahr 2022 für B.___ den Betrag von Fr. 6'933.-- und für C.___ von Fr. 8'533.-- (jeweils "brutto") als noch nicht verabgabte Lohnbetreffnisse auf (act. G 4.1/4 f.). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich bei den Genannten um Selbstständigerwerbende handle. Unbestrittenermassen waren die beiden Personen im Jahr 2022 bei der Beschwerdeführerin als Akkordanten resp. Unterakkordanten tätig und erhielten dafür eine Entschädigung (act. G 4.1/6 und G 1). Somit besteht grundsätzlich die Vermutung, dass es sich bei ihnen um unselbstständig erwerbende Mitarbeiter gehandelt hat (vgl. vorstehende Erw. 1.4). Auch die wenigen von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen vermögen diese Vermutung nicht zu entkräften. So geht aus der Rechnung der D.___ vom 12. Mai 2022 als Zahlungszweck lediglich hervor, dass sie ein Mehrfamilienhaus an der F.___-strasse 001_ in G.___ betraf. Die ausgeführten Tätigkeiten werden als "mit helfen von Gipsplatten" und "Isolation verteilen" beschrieben (act. G 4.1/6). Mithin ist von einer Hilfstätigkeit ohne eigene fachliche Verantwortung, wie sie für eine selbstständige Erwerbstätigkeit typisch ist, auszugehen. Weiter geht aus der Rechnung weder ein Einsatz von eigenen Maschinen und Werkzeugen noch von auf eigene Rechnung beschafftem Material hervor (vgl. vorstehende Erw. 1.4). Auf der Rechnung der E.___ vom 3. Oktober 2022 wird zwar die Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 571.95) ausgewiesen, was ein Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt. Es fehlt jedoch jegliche Umschreibung der ausgeführten Tätigkeiten. Auszugehen ist wohl von nicht näher spezifizierten Arbeiten am Dach. Die Bezeichnung "Akonto" lässt wohl zudem darauf schliessen, dass es sich dabei noch nicht um eine abschliessende Rechnung handelte. Dass die Kriterien einer ausnahmsweisen Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen würden, ergibt sich damit in der Gesamtbetrachtung jedenfalls auch aus dieser Rechnung nicht. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht der Beschwerdeführerin war C.___ zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 3. Oktober 2022 (Buchungsstempel der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2022) noch als Einzelunternehmer (E.___) tätig, während die sich seit November 2024 in Liquidation

AHV 2025/6

8/11 befindliche E.___ AG erst am 11. Oktober 2022 ins Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen wurde (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 27. November 2025). Davon geht sie denn auch in ihrer Replik vom 17. Juni 2025 aus (act. G 7 Ziff. II.2 und 7.1, Zitat aus der E-Mail des Treuhänders vom 13. Juni 2025 an den Rechtsvertreter). Die entsprechende Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach schon allein auf Grund der Rechtspersönlichkeit der E.___ AG nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin auszugehen sei, wäre somit selbst bei Zutreffen dieser Annahme vorliegend nicht einschlägig (act. G 1 Ziff. II.6). Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben darüber, worin die Tätigkeit der fraglichen Personen genau bestanden hat, noch reicht sie weitere Unterlagen wie etwa Offerten der beauftragten Unternehmen samt Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen oder allfällige schriftlich abgeschlossene Verträge ein. Nachdem es sich dabei um Tatsachen handelt, über die nur die Beschwerdeführerin Angaben machen kann, nicht aber die Beschwerdegegnerin, geht deren Fehlen beweisrechtlich zu ihren Lasten (vgl. vorstehende Erw. 2.2). Namentlich kann die Beschwerdeführerin weder aus den Handelsregistereinträgen der beiden Einzelunternehmen D.___ und E.___ noch aus einem allfälligen Anschluss an eine Ausgleichskasse etwas zu ihren Gunsten ableiten, gilt ein solcher Anschluss doch nicht automatisch für sämtliche Tätigkeiten. Betreffend die angebliche Anerkennung als Selbstständigerwerbende durch die SUVA führte selbst der Treuhänder der Beschwerdeführerin aus, dass diese Angabe falsch sei (act. G 7 S. 3 und 7.1). Schliesslich erfolgten die Handelsregistereinträge dieser Unternehmen jeweils nur wenige Monate vor Rechnungsstellung, nämlich am 14. Januar 2022 (D.___) sowie am 11. Juli 2022 (E.___), was auf eine Rechtsumgehung hindeuten könnte, jedenfalls aber die bestehende Vermutung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht zu entkräften vermag. Weitere Abklärungen betreffend die Anerkennung der fraglichen Personen als Selbstständigerwerbende durch die Ausgleichskasse erübrigen sich damit. 3.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die im Jahr 2022 an B.___ und C.___ ausgerichteten Zahlungen von unbestrittenermassen Fr. 6'500.-- und Fr. 8'000.-- jeweils mit der Beschwerdegegnerin als massgebender Lohn zu qualifizieren sind. Indessen ist nicht einzusehen, weshalb diese Beträge Nettolöhne darstellen sollen, die noch auf Bruttolöhne aufzurechnen wären, geht die Beschwerdegegnerin doch selbst davon aus, dass die Beträge noch nicht verabgabt worden sind. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin sich gegenüber den betroffenen Mitarbeitern verpflichtet hätte, deren Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, IV, EO oder ALV zu übernehmen. Vielmehr geht sie von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aus. Es ist somit diesbezüglich, d.h. betreffend die von der Beschwerdegegnerin durch die «Aufrechnung» auf Bruttolöhne resultierenden Beträge von Fr. 433.— und Fr. 532.-- nicht von massgebendem Lohn auszugehen (Art. 7 lit. p AHVV e contrario; vgl. auch Rz 2094 WML). Die nachzuzahlenden Beiträge reduzieren sich demnach leicht und sind neu zu berechnen.

AHV 2025/6

9/11 4. Im Weiteren rechnete die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2020 und 2021 beim Inhaber und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einen Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug Ford Ranger von je Fr. 2'417.-- auf. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Fahrzeug werde ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug gemäss Aktenlage um ein solches mit offener Ladefläche (Pick-up) handelt (act. G 4.1/6). Das zulässige Höchstgewicht beträgt rund 3200 kg (<www.de.ford.ch> => Nutzfahrzeuge => Fahrzeuge => Ranger; abgerufen am 27. November 2025). Es darf demnach mit einem Führerausweis für Personenwagen (Kategorie B, bis maximal 3500 kg Gesamtgewicht) gefahren werden (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]). Mithin ist davon auszugehen, dass sich das fragliche Fahrzeug auch für private Zwecke eignet. Demgegenüber trifft dies nicht ohne Weiteres auf landwirtschaftliche Fahrzeuge wie Traktoren oder Fahrzeuge mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht zu, wie die Beschwerdeführerin meint. Im Weiteren ist das Fahrzeug nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin stets am Unternehmensstandort in H.___ stationiert, wo auch der Inhaber und Geschäftsführer seinen Wohnsitz hat (act. G 4.1/6). Als arbeitgeberähnliche Person kann dieser das Fahrzeug jederzeit behändigen, womit die Vermutung erwächst, dass dieses auch für private Zwecke genutzt wird oder zumindest zur Verfügung steht. Nachdem es sich dabei um eine Tatsache handelt, zu welcher nur die Beschwerdeführerin, nicht aber die Beschwerdegegnerin Angaben machen kann, trägt erstere die Beweislast für eine ausschliesslich geschäftliche Nutzung. Unbestrittenermassen führt die Beschwerdeführerin kein Fahrtenbuch für das fragliche Fahrzeug, das den Nachweis für eine rein geschäftliche Nutzung erbringen könnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Steuerrecht eine Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs. So ist für die Ausscheidung eines konkreten Privatanteils gemäss St. Galler Steuerbuch ein Fahrtenbuch zu führen, ansonsten erfolgt die Ausscheidung pauschal (bis 2021 jährlich 9,6 % des Kaufpreises des Fahrzeugs [exkl. Mehrwertsteuer; StB 29 Nr. 3 Ziff. 5]). Die Beschwerdeführerin bringt auch keine weiteren geeigneten Beweismittel ein. Demgegenüber vermag die blosse Tatsache, dass gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin noch weitere Personenwagen für die private Nutzung zur Verfügung stehen, keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die ausschliesslich geschäftliche Nutzung des strittigen Fahrzeugs zu erbringen. Im Übrigen wurden in den fraglichen Jahren offenbar selbst diese Fahrzeuge teilweise über die Unternehmung gehalten und verbucht (PW Ford Fiesta bzw. Mercedes [ab 2022], nicht aber Volvo S90 [act. G 7 S. 4 oben]), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine klare Trennung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung der Fahrzeuge ersichtlich ist. In masslicher Hinsicht wird die Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (9,6 % von Fr. 43'931.-- = Fr. 4'217.--, abzgl. bereits verbuchter Mindestbetrag von Fr. 1'800.-- = Fr. 2'417.-- [vgl. act. G 1.1 S. 5]). Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. http://www.de.ford.ch/

AHV 2025/6

10/11 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in formeller Hinsicht teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zwecks Neuberechnung der nachzubelastenden AHV/IV/EO/ALV-Beiträge des Jahres 2022 auf der Basis eines massgebenden Lohns von Fr. 6'500.-- (B.___) und Fr. 8'000.-- (C.___) zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2019, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht gemäss Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) kostenpflichtig ist. Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 Gerichtskostenverordnung). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen vollständig. Es erfolgt lediglich eine minimale quantitative Korrektur, die keine andere Kostenverlegung rechtfertigt. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint in Anbetracht des Streitwerts von rund Fr. 2'600.-- (Aufrechnung Sozialversicherungsbeiträge betreffend Fahrzeug Ford Ranger 2021 und 2022 rund Fr. 600.--, Aufrechnung Lohnsumme 2022 betreffend B.___ und C.___ rund Fr. 2'000.--) eine Gebühr von Fr. 500.-- als angemessen. Diese ist der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen und gilt durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- als getilgt. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

AHV 2025/6

11/11 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufgehoben, als er die Nachbelastung von Lohnbeiträgen für die Mitarbeiter B.___ und C.___ betrifft. Diesbezüglich wird die Angelegenheit zwecks Neuberechnung der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge auf der Basis eines massgebenden Lohns von Fr. 6'500.-- (B.___) und Fr. 8'000.-- (C.___) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird daran angerechnet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.01.2026 Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Art. 7 lit. f und Art. 17 AHVV. Sozialversicherungsrechtlicher Status von Akkordantinnen und Akkordanten. Privatanteil Geschäftswagen. Akkordantinnen und Akkordanten gelten regelmässig als unselbstständig Erwerbende. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) nicht aufzeigen, weshalb in diesem Fall von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sein soll (Erw. 3.1). Im Weiteren ist beim Geschäftsfahrzeug (Pick-up einer Bauunternehmung) davon auszugehen, dass dieses auch für private Fahrten verwendet werden kann. Demnach ist ein Privatanteil als massgebender Lohn anzurechnen (Erw. 4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2026, AHV 2025/6).

2026-04-08T05:00:17+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

AHV 2025/6 — St.Gallen Versicherungsgericht 22.01.2026 AHV 2025/6 — Swissrulings