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St.Gallen Versicherungsgericht 21.10.2025 AHV 2025/2

21 ottobre 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,213 parole·~26 min·6

Riassunto

Art. 52 Abs. 2 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (Gastronomiebetrieb) ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für die ordnungsgemässe Lohnabrechnung und -verabgabung zu sorgen. Spätestens ab Herbst 2020, als der Bund die Coronamassnahmen verschärft hatte, wäre er verpflichtet gewesen, nur noch so viele Löhne auszurichten, als Beiträge darauf bezahlt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht nur jene Betreffnisse als Schaden geltend gemacht, die Zeiträume betrafen, als der Beschwerdeführer eine formelle Organstellung innehatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025, AHV 2025/2).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2025/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 14.11.2025 Entscheiddatum: 21.10.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2025 Art. 52 Abs. 2 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (Gastronomiebetrieb) ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für die ordnungsgemässe Lohnabrechnung und -verabgabung zu sorgen. Spätestens ab Herbst 2020, als der Bund die Coronamassnahmen verschärft hatte, wäre er verpflichtet gewesen, nur noch so viele Löhne auszurichten, als Beiträge darauf bezahlt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht nur jene Betreffnisse als Schaden geltend gemacht, die Zeiträume betrafen, als der Beschwerdeführer eine formelle Organstellung innehatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025, AHV 2025/2). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

1/13

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 21. Oktober 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AHV 2025/2

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Jeannette Al-Godari, Nasdim Treuhand GmbH, Thalerstrasse 4, 9424 Rheineck,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Schadenersatzforderung (B.___ GmbH)

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2/13 Sachverhalt A. A.a Die C.___ GmbH wurde am 9. März 2015 gegründet und am 16. Juli 2020 durch eine Statutenänderung in die B.___ GmbH mit neuem Sitz in D.___ umgewandelt. Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift wurde neu ab 16. Juli 2020 A.___, wohnhaft in E.___, eingetragen (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 3. Juli 2025). Die Gesellschaft ist bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) angeschlossen. Ab der Übernahme der Stammanteile durch A.___ musste die Gesellschaft regelmässig gemahnt und betrieben werden. Ebenso mussten die Lohndeklarationen gemahnt werden. Am 11. März 2022 erhielt die Ausgleichskasse mehrere definitive Pfändungsverlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 6'095.40 (act. G 7.2/93 ff.). A.b Die Ausgleichskasse teilte A.___ mit Schreiben vom 8. April 2024 mit, dass ihr durch nichtbezahlte Sozialversicherungsbeiträge ein Schaden von CHF 2'805.65 entstanden sei. Sie sei verpflichtet, den ihr entstandenen Schaden bei den Organen der B.___ GmbH geltend zu machen. A.___ sei ab dem 16. Juli 2020 bis 2. Juni 2021 als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und deshalb in der Lage und verpflichtet gewesen, für die korrekte Ablieferung der Beiträge zu sorgen. Er unterstehe der Schadenersatzhaftung. Die Ausgleichskasse räumte ihm eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme bis zum 3. Mai 2024 ein (act. G 7.1/29). A.c Mit Eingabe vom 24. April 2024 machte A.___ geltend, dass er kein Verschulden im Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden habe. Dieser sei nicht auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, sondern auf externe Umstände, die ausserhalb seiner Kontrolle gelegen hätten (act. G 7.1/23). Des Weiteren erhielt die Ausgleichskasse am 30. April 2024 ihr Schreiben retourniert mit der handschriftlich aufgeführten Bemerkung, es liege kein Selbstverschulden vor und die Beweislast liege bei der Ausgleichskasse (act. G 7.1/24). A.d Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 forderte die Ausgleichskasse von A.___ Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 2'805.65. Dabei handle es sich um die Akontoabrechnung für das 1. Quartal 2021 sowie die Schlussabrechnung 2020. Er habe als Gesellschafter und Geschäftsführer die Pflicht gehabt, dafür zu sorgen, dass die der Gesellschaft als Arbeitgeberin übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe korrekt erfüllt werde. Dies habe er offensichtlich unterlassen (act. G 7.1/22). B.

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3/13 B.a Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 8. August 2024 Einsprache und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von einer Schadenersatzforderung sei abzusehen. Er machte geltend, dass ihn kein Verschulden an der Situation treffe. Im Übrigen sei die Arbeitgeberin, eine juristische Person, weiterhin aktiv und sei damit als primäre Ansprechpartnerin für etwaige Forderungen heranzuziehen (act. G 7.1/17). B.b Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, da die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von A.___ als schadenersatzpflichtiges Organ erfüllt seien. Er sei zu Recht verpflichtet worden, Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonsrechtliche Beiträge in der Höhe von CHF 2'805.65 zu bezahlen (act. G 7.1/15). C. C.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen [SVA]). A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) macht geltend, dass ihn kein Verschulden im Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden treffe. Der entstandene Schaden sei auf externe Umstände, die ausserhalb seiner Kontrolle gelegen hätten, zurückzuführen. Das Unternehmen sei bereits zum Zeitpunkt der Übernahme überschuldet gewesen. Zudem hätten auf Grund der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Lockdowns keine Umsätze generiert werden können. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Des Weiteren habe er Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter von insgesamt Fr. 5'520.--, welche auf Grund der unzureichenden Buchhaltungsführung nicht geltend gemacht worden seien. Er bitte um Verrechnung der Kindergeldansprüche mit der Schadenersatzforderung. Des Weiteren beantrage er die Stornierung der Schadenersatzforderung, da die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht allein ihm zuzuschreiben sei. Die finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten während der Pandemie hätten eine erhebliche Härte dargestellt (act. G 1.1). Die SVA überwies die Beschwerde am 6. Januar 2025 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (act. G 1). Der Beschwerdeführer leistet am 25. Januar 2025 den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren. C.b Die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 4). Erwägungen 1.

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4/13 In formeller Hinsicht ist zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Entscheid der Beschwerdegegnerin den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 betreffend Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge. Folglich ist im vorliegenden Verfahren einzig die Schadenersatzforderung zu überprüfen und zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die Auszahlung resp. die Verrechnung von Kinderzulagen fordert (vgl. Ziff. 3 der Beschwerde, act. G 1.1), ist darauf nicht einzutreten. 2. 2.1 Fügt eine Arbeitgeberin der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, so hat sie diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Diese Haftungsordnung gilt sinngemäss auch für Beitragsforderungen der Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1]), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und der Familienausgleichskasse (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]).

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5/13 2.3 Gemäss der seit dem 1. Januar 2020 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung von Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) sieht eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen vor. Die Verjährung tritt in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren ein, gerechnet ab dem Tag, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. 3. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer ein Verschulden seinerseits sowie das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs, wobei er eigentlich auch hier das Verschulden meint. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Haftpflichtiger für die vorliegend zu beurteilende Schadenersatzforderung in Frage kommt. 4.2 Handelt es sich beim gemäss Art. 52 AHVG haftpflichtigen Arbeitgebenden um eine juristische Person, so haben subsidiär dessen Organe einzustehen. Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an die Arbeitgebenden zu halten hat, bevor ihre Organe belangt werden dürfen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgebenden können die Organe auch dann direkt belangt werden, wenn die juristischen Personen weiterbestehen. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 201 und 203). Die formellen Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 212). Dazu zählen unter anderem die Mitglieder der formell obersten Ebene der Unternehmensführung, d.h. die Geschäftsführenden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 809 ff. OR). 4.3 Wie sich aus dem Handelsregister ergibt, war der Beschwerdeführer vom 16. Juli 2020 bis 2. Juni 2021 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH eingetragen

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6/13 (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 3. Juli 2025). Damit hatte er eine formelle Organstellung inne, sodass er grundsätzlich der Haftungsordnung des Art. 52 Abs. 2 AHVG untersteht. 5. 5.1 Nachdem die formelle Organstellung und damit eine grundsätzliche Haftpflicht des Beschwerdeführers feststehen, ist im Folgenden zu prüfen, ob die einzelnen Voraussetzungen der Organhaftpflicht erfüllt sind. 5.2 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, beispielsweise bei Erhalt von definitiven Pfändungsverlustscheinen (Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; abgekürzt: SchKG] in Verbindung mit Art. 149 SchKG) oder bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 136 V 268 E. 2.6). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die schadenersatzpflichtige Person hat auf Grund ihrer Mitwirkungspflichten den Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die Forderung nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR 2001 AHV S. 51 Nr. 15). 5.3 Die Beschwerdegegnerin macht offene Forderungen für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/FAK) samt Nebenkosten von Fr. 2'805.65 geltend (act. G 7.1/22). Dabei handelt es sich um die offen gebliebene Akontorechnung für das 4. Quartal 2020 vom 2. Dezember 2020 (Fr. 1'268.10 [act. G 7.2/168]), die korrigierte Schlussabrechnung vom 20. August 2021 betreffend das Jahr 2020 (Fr. 251.15 [act. G 7.2/135]; inkl. Verwaltungs- und Nebenkosten, abzügl. eine Zahlung von Fr. 840.--, total Fr. 1'529.80 [vgl. Schadensaufstellung in act. G 7.1/21]) sowie um die Akontobeiträge für das 1. Quartal 2021 vom 3. März 2021 (Fr. 1'272.55 [act. G 7.2/160]; inkl. Verwaltungs- und Nebenkosten, zuzüglich Mahngebühr Fr. 25.--, Betreibungskosten Fr. 184.90, Verzugszins Fr. 60.05, abzüglich eine Gutschrift aus anderen Posten von Fr. 266.65, total Fr. 1'275.85 [act. G 7.1/20]; vgl. Schadensaufstellung in act. G 7.1/20; vgl. auch Abschreibungsbescheide vom 26. April 2022 und vom 17. Januar 2023 [act. G 7.2/24 und 80]). In den Akten liegen sodann definitive Pfändungsverlustscheine vom 11. März 2022 (Fr. 368.30, Fr. 535.10 und Fr. 575.95, total Fr. 1'479.35) betreffend das Jahr 2020 und von Fr. 1'542.50 betreffend das erste Quartal 2021 (act. G 7.2/94 - 96, 98). Für 2020 ist der geltend gemachte Schaden von Fr. 1'529.80 somit zumindest im bescheinigten

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7/13 Umfang von Fr. 1'479.35 gemäss den vorerwähnten drei Verlustscheinen, mithin in einem um Fr. 50.45 geringeren Umfang als im Einspracheentscheid bestätigt, ausgewiesen. Für das 1. Quartal 2021 ist der Schaden im geltend gemachten Umfang von Fr. 1'275.85 (= Fr. 1'542.50 - Fr. 266.65), total somit von Fr. 2'755.20, ausgewiesen. Diese Beträge werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und es sind auch keine Einwände ersichtlich. Nachdem entsprechende definitive Pfändungsverlustscheine im Sinn von Art. 149 SchKG vorliegen, ist der Schaden eingetreten und der Beschwerdeführer kann vorbehältlich der übrigen Voraussetzungen (vgl. nachfolgende Erwägungen) dafür belangt werden, auch wenn die Arbeitgeberin noch bis zur Löschung im Handelsregister am 9. April 2025 weiterbestanden hat (vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 3. Juli 2025). 6. 6.1 Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). 6.2 Die B.___ GmbH hatte die Sozialversicherungsbeiträge ab der Eintragung ins Handelsregister im März 2015 (damals noch C.___ GmbH) quartalsweise zu bezahlen. Nachdem bereits die erste Quartalsrechnung gemahnt und betrieben werden musste (act. G 7.2/269 und 275), funktionierte die Beitragsabrechnung und -verabgabung unter dem Vorgänger des Beschwerdeführers in der Folge ordentlich. Nach der Übernahme der Gesellschaftsanteile durch den Beschwerdeführer per 16. Juli 2020 musste für die erste Quartalsabrechnung vom 7. September 2020 (inkl. Rückforderung von Kinderzulagen) ein Zahlungsplan erstellt werden, wovon offenbar nur die erste Rate fristgerecht bezahlt wurde und der Rest betrieben werden musste (act. G 7.2/167, 171 - 175). Ab der zweiten Quartalsrechnung vom 2. Dezember 2020 musste die Gesellschaft für jede Quartalsrechnung und die auszugleichenden Löhne gemahnt und betrieben werden, teilweise mussten Zahlungsaufschübe gewährt werden. Zudem mussten die Lohndeklarationen jeweils ebenfalls gemahnt, teilweise Bussen verfügt werden. Die Situation besserte sich auch nicht, nachdem die Gesellschaftsanteile per 2. Juni

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8/13 2021 von F.___ übernommen worden waren und dieser als neuer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen wurde (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 3. Juli 2025). Es mussten weiterhin alle Quartalsrechnungen (bis 2. Quartal 2022) gemahnt und betrieben werden. Ab Anfang Oktober 2022 war F.___ nicht mehr auffindbar (act. G 7.2/42). Gemäss telefonischer Rücksprache der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2022 habe die Gesellschaft nur bis zum 30. Juni 2021 Arbeitnehmende beschäftigt und danach den Betrieb eingestellt (act. G 7.2/33 - 35). Die Lohndeklarationen 2021 und 2022 mussten in der Folge von der Beschwerdegegnerin erstellt werden. Aus den Schlussabrechnungen für 2021 und 2022 (Rückforderung Kinderzulagen aus der Zeit von Januar und Februar 2020 [act. G 7.2/47 und 55.4]) resultierten nur deshalb keine weiteren Ausstände, weil die Akontorechnungen bereits in Betreibung gesetzt worden waren (act. G 7.2/30 f.). Für 2020 resultierten schliesslich Abschreibungen von Lohnbeiträgen und Nebenkosten von Fr. 1'529.80 und für 2021 solche von Fr. 5'914.30 (act. G 7.2/24 und 80). Aus diesen Ausführungen erhellt ohne Weiteres, dass die Gesellschaft während eines Zeitraums von knapp einem Jahr (Juli 2020 bis Juni 2021) ihrer Beitragsablieferungspflicht nicht nachkam. Sie kam überdies auch weiterhin ihrer Beitragsabrechnungspflicht und ihrer Meldepflicht nicht nach, indem sie die Lohndeklarationen 2021 und 2022 nicht mehr eingereicht und die Ausgleichskasse weder über die Geschäftsaufgabe (angeblich per 30. Juni 2021) noch über den Wegzug des neuen Inhabers F.___ informiert hatte. Die Gesellschaft verletzte damit zweifellos Vorschriften der Beitragsabrechnung und des Beitragsbezugs im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. 7. 7.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden der Arbeitgebenden wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgebenden ohne Weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa Arbeitgebende über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllen. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen oder der Umstand, dass Arbeitgebende bei ungenügender Liquidität zunächst für das

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9/13 Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigen, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen dürfen, sie würden die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können. Eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes schliesst zwar ein grobes Verschulden nicht zwingend aus, kann aber für sich allein – in Abwesenheit anderer Umstände – nicht als grobfahrlässig gewertet werden (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.4). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z. B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt, oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Urteil 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E. 8.2 mit Hinweisen). 7.2 Wie in vorstehender Erwägung 6.2 ausgeführt, kam die B.___ GmbH ab Juli 2020 ihrer gesetzlichen Beitragsabrechnungs- und Ablieferungspflicht nicht mehr korrekt nach. Sie verstiess damit fortlaufend gegen Gesetzesvorschriften. Als Entschuldigungsgrund bringt der Beschwerdeführer vor, das Unternehmen sei bereits im Zeitpunkt der Übernahme durch ihn im Juli 2020 überschuldet gewesen. Infolge der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Lockdowns sei es nicht möglich gewesen, Umsätze zu generieren. Darüber hinaus habe es an ausreichender Liquidität gefehlt, um den gesetzlichen Beitragspflichten nachzukommen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass die Pandemie noch mehrere Monate andauern und in dieser Zeit die Geschäftstätigkeit stark erschweren würde. Zudem sei es mit Hilfe von finanziellen Unterstützungen der öffentlichen Hand (Härtefallhilfen) insbesondere Gastronomiebetrieben möglich gewesen, die Coronapandemie finanziell zu überstehen. Zunächst ist festzustellen, dass grundsätzlich nur so viele Löhne ausbezahlt werden dürfen, als Beiträge darauf entrichtet werden können. Dies hat die Arbeitgeberin offensichtlich nicht beachtet. Immerhin reduzierte sie die Lohnsumme von jährlich rund Fr. 90'000.-- in den Vorcoronajahren 2016 bis 2019 auf rund Fr. 35'000.-- im ersten Coronajahr 2020 sowie auf rund Fr. 31'000.-- im zweiten Coronajahr 2021 und stellte den Betrieb nach unbestritten gebliebener Darstellung des Beschwerdeführers per Ende Juni 2021 ganz ein (act. G 7.2/35, 189, 210, 222 und 238.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass sie die Akontorechnungen vom 4. März 2020 und vom 3. Juni 2020 für das erste und zweite Quartal 2020 (teilweise durch Verrechnung mit Kinderzulagen) bezahlt hatte (act. G 7.2/183 und 187), obwohl gemäss Lohndeklaration 2020 vom 3. Februar 2021 erst ab Juni 2020 unter dem neuen Inhaber (Beschwerdeführer) wieder Personal beschäftigt wurde (act. G 7.2/138.2). Dieser Umstand trug dazu bei, dass die auszugleichenden Beiträge 2020 relativ geringfügig ausfielen und auch der vorliegend zu beurteilende Schaden betreffend das Jahr 2020 entsprechend klein blieb (betreffend dieses Jahr liegen Pfändungsverlustscheine vom 11. März 2022 in Höhe von insgesamt Fr. 1'479.35 bei den Akten [act. G 7.2/95 f. und 98]). Angesichts

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10/13 der Tatsache, dass die Gesellschaft nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers bereits im Juli 2020 überschuldet war, hätte sich wohl bereits damals die Frage nach der Wirtschaftlichkeit der Fortführung des Betriebs gestellt. Eventuell wäre bereits damals das Konkursgericht zu benachrichtigen gewesen (Art. 820 i.V.m. Art. 725b Abs. 3 OR). Spätestens aber ab Oktober 2020, als die Coronamassnahmen des Bundes verschärft worden waren (Sitzpflicht bei der Konsumation von Speisen und Getränken in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben [in Kraft ab dem 19. Oktober 2020], Schliessung des Betriebs zwischen 23.00 und 6.00 Uhr, Beschränkung auf vier Personen pro Tisch [in Kraft ab dem 29. Oktober 2020], Abstand oder Abschrankungen zwischen den Tischen, Erhebung von Kontaktdaten [in Kraft ab dem 9. Dezember 2020], weitere Verschärfung der Schliessungszeiten auf 19.00 - 6.00 Uhr [in Kraft vom 12. Dezember 2020 bis zum 22. Januar 2021], Verbot des Betriebs von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, ausser Takeaway und Lieferdienste [in Kraft vom 22. Dezember 2020 bis zum 30. Mai 2021]; Art. 5a Abs. 1 [und 2] der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage], SR 818.101.26, in der jeweils anwendbaren Fassung), konnte die Gesellschaft nicht mehr darauf vertrauen, dass die pandemiebedingten Schwierigkeiten nur kurzfristiger Natur sind, die Schulden innert nützlicher Frist abgebaut und die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können, zumal vorliegend keine Angaben zur Visibilität des Geschäftsgangs oder zu vorgesehenen Massnahmen zur Verbesserung der Situation gemacht werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätten demnach nur noch Löhne ausgerichtet werden dürfen, soweit die darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden konnten. Gegebenenfalls wäre der Betrieb früher ganz einzustellen gewesen. Stattdessen beschäftigte sie nach eigenen Angaben in der Lohndeklaration 2020 ab November 2020 einen zusätzlichen Mitarbeiter (G.___ [act. G 7.2/138.2]). Nachdem die Gesellschaft nach eigenen Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 7.2/35) bis Juni 2021 noch ein weiteres halbes Jahr lang Löhne ausgerichtet hatte, obwohl sie nicht in der Lage war, die quartalsweisen Akontorechnungen zu begleichen und auch die Schlussabrechnung 2021 vom 15. Dezember 2022 (act. G 7.2/30) bzw. die damals bestehenden Betreibungen unbezahlt liess, und schliesslich ein Teil des Jahresbetreffnisses 2020 sowie das ganze Jahresbetreffnis 2021 offenblieb (vgl. act. G 7.2/24 und 80), kann nicht mehr von einem geringen Verschulden ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie den Betrieb während eines knappen Jahres (Juli 2020 bis Juni 2021) unter anderem auf Kosten der AHV führte, was zur Annahme eines groben Verschuldens der Arbeitgeberin führt. 7.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt zudem die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es

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11/13 obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezüglich Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, S. 177 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe (Urteil 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 4.1, mit Hinweisen). Nach dem vorstehend Gesagten misslingt dem Beschwerdeführer dieser Entlastungsbeweis, sodass es beim festgestellten Verschulden der Arbeitgeberin sein Bewenden hat. 7.4 Der Beschwerdeführer hatte bei der B.___ GmbH (vormals C.___ GmbH) seit der Übernahme sämtlicher Stammanteile per 16. Juli 2020 bis zu deren Veräusserung an F.___ am 2. Juni 2021 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift unbestrittenermassen eine formelle Organstellung inne, womit er grundsätzlich die damit verbundenen Pflichten wahrzunehmen hat und zum Kreis der potenziell haftpflichtigen Personen gehört. Zu diesen Pflichten gehören unter anderem die Festlegung der Organisation der Gesellschaft im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 - 4 OR). Es gehörte somit unzweifelhaft zu den Aufgaben des Beschwerdeführers, für die Abrechnung und Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein und darauf zu achten, dass keine diesbezüglichen Schulden bestehen. 7.5 Die betreffend Arbeitgeberin gemachten Ausführungen zum Verschulden (vgl. vorstehende Erw. 7.2) gelten grundsätzlich auch für den Beschwerdeführer als - im Zeitraum vom 16. Juli 2020 bis zum 2. Juni 2021 - einzigem verantwortlichem Organ, sodass er sich deren Verhalten anrechnen zu lassen hat mit der Folge, dass auch bei ihm von einem groben Verschulden auszugehen ist. Da er jedoch nicht während der gesamten Zeit des Bestehens der Arbeitgeberin eine formelle Organstellung innehatte, ist seine Haftbarkeit entsprechend zeitlich zu befristen. Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz für die Jahresabrechnung 2020 sowie für die erste Quartalszahlung 2021 geltend. Die Arbeitgeberin wurde am 18. November 2020 aufgefordert, die Lohndeklaration 2020 bis 30. Januar 2021 einzureichen (act. G 7.2/169). Nach "Erinnerung" vom 8. Februar 2021 wurde sie am 8. März 2021 gebührenpflichtig gemahnt und es wurde ihr eine erneute Frist bis 22. März 2021 gesetzt (act. G 7.2/159 und 162). Nachdem die Arbeitgeberin auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess, musste am 11. Mai 2021 eine Busse verhängt werden, verbunden mit einer weiteren Frist bis 10. Juni 2021 (act. G 7.2/155). Die Lohndeklaration 2020 - obwohl auf den 3. Februar 2021 datiert - traf schliesslich am 16. August 2021

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12/13 bei der Beschwerdegegnerin ein (act. G 7.2/138.2). Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als die Lohndeklaration 2020 hätte eingereicht und die auszugleichenden Beiträge hätten bezahlt werden müssen, Geschäftsführer der Arbeitgeberin war, ist er für die Fristsäumnis verantwortlich. Er hat es zudem selbst zu vertreten, dass die Schlussabrechnung 2020 am 20. August 2021, mithin erst nach seinem Ausscheiden aus der B.___ GmbH am 2. Juni 2021, erfolgen konnte. Die Akontorechnung für das erste Quartal 2021 vom 3. März 2021 war sodann am 10. April 2021 fällig (act. G 7.2/160). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer ebenfalls noch Geschäftsführer und damit verpflichtet, für deren Bezahlung zu sorgen. Dies tat er nicht. Vielmehr musste auch diese Rechnung am 7. Mai 2021 gemahnt und am 10. Juni 2021 in Betreibung gesetzt werden (act. G 7.2/153 und 157). Auch dafür trägt er die Verantwortung. Zusammenfassend ist auf Grund des geschilderten Geschehensablaufs davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit um die Beitragsabrechnung und -ablieferung gekümmert hat, ohne dass ein Exkulpationsgrund vorgelegen hätte. Dies führt zur Annahme eines groben Verschuldens auch auf Seiten des Beschwerdeführers als zuständigem Organ. 8. 8.1 Sodann muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a und 119 V 406 E. 4a, je mit Hinweisen). 8.2 Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte er rechtzeitig dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihrer Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht nachkommt, wäre kein Schaden in der aufgeführten Höhe entstanden. 9. Schliesslich ist zu Recht unbestritten, dass die Schadenersatzverfügung vom 22. Juli 2024 rechtzeitig ergangen ist, nachdem die Beschwerdegegnerin mit den definitiven Pfändungsverlustscheinen vom 11. März 2022 (act. G 7.2/94 ff.) Kenntnis des Schadens erlangt hatte und das schädigende Verhalten bereits mit der unvollständigen Ratenzahlung der ersten Quartalsrechnung (Fälligkeit der 2. Rate am 2. November 2021 [act. G 7.2/171]) begann und frühestens mit der Ausstellung der Pfändungsverlustscheine vom 11. März 2022 aufhörte. 10.

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13/13 10.1 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als schadenersatzpflichtiges Organ erfüllt. Der zu leistende Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (inkl. Nebenkosten) ist jedoch unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids geringfügig auf Fr. 2'755.20 zu reduzieren, was formal einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde entspricht. 10.2 Vorliegendes Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG), weshalb es kostenpflichtig ist (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.). Bei diesem Verfahrensausgang mit nur minimaler Reduktion des Schadenersatzes hat gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt: VRP) der Beschwerdeführer als weitestgehend unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichtes Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.- - (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-erscheint vorliegend als angemessen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist daran anzurechnen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (inkl. Nebenkosten) in Höhe von Fr. 2'755.20 zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von diesem geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird daran angerechnet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2025 Art. 52 Abs. 2 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (Gastronomiebetrieb) ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für die ordnungsgemässe Lohnabrechnung und -verabgabung zu sorgen. Spätestens ab Herbst 2020, als der Bund die Coronamassnahmen verschärft hatte, wäre er verpflichtet gewesen, nur noch so viele Löhne auszurichten, als Beiträge darauf bezahlt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht nur jene Betreffnisse als Schaden geltend gemacht, die Zeiträume betrafen, als der Beschwerdeführer eine formelle Organstellung innehatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025, AHV 2025/2).

2026-04-09T05:13:39+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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