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St.Gallen Versicherungsgericht 16.02.2026 AHV 2025/10

16 febbraio 2026·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,413 parole·~27 min·10

Riassunto

Art. 49, 51 und 53 ATSG, Art. 3, 5, 10 und 13 AHVG, Art. 2, 23, 27 und 28 AHVV, Art. 9 und 29 BV. Beitragspflicht für Nichterwerbstätige, deren erwerbstätige Ehepartner nicht mindestens die doppelten Mindestbeiträge einbezahlt haben. Möglichkeit der Wiedererwägung einer Verfügung. Vertrauensschutz im Verwaltungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2026, AHV 2025/10).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2025/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 12.03.2026 Entscheiddatum: 16.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2026 Art. 49, 51 und 53 ATSG, Art. 3, 5, 10 und 13 AHVG, Art. 2, 23, 27 und 28 AHVV, Art. 9 und 29 BV. Beitragspflicht für Nichterwerbstätige, deren erwerbstätige Ehepartner nicht mindestens die doppelten Mindestbeiträge einbezahlt haben. Möglichkeit der Wiedererwägung einer Verfügung. Vertrauensschutz im Verwaltungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2026, AHV 2025/10). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 16. Februar 2026 Besetzung Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren

Geschäftsnr. AHV 2025/10

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Beiträge als nichterwerbstätige Person 2021

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2/14 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) reichte am 6. Dezember 2022 zusammen mit seiner Ehefrau eine Anmeldung für Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) ein. Er gab an, per Februar 2011 seine Erwerbstätigkeit aufgegeben zu haben und seit Februar 2013 eine Rente zu beziehen (act. G5.1/69). In der Folge erliess die Ausgleichskasse diverse Mitteilungen bzw. Verfügungen, gegen die der Versicherte Rechtsmittel ergriff (vgl. dessen E- Mail vom 11. Januar 2023, act. G5.1/63-1 ff., siehe auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen AHV 2023/15 vom 15. Juli 2024). Vorliegend beschränkt sich der Sachverhalt auf die Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021. Für dieses Jahr erhob die Ausgleichskasse mit Mitteilung vom 27. Dezember 2022 Akontobeiträge von Fr. 1'113.-- (act. G5.1/64). Gleichzeitig forderte sie für das Jahr 2021 Verzugszinsen von Fr. 55.20 (act. G5.1/66). Gestützt auf die eingegangene Steuermeldung für das Jahr 2021 (act. G5.1/61; gemäss Aktenverzeichnis der Ausgleichskasse am 14. Februar 2023 eingegangen, siehe act. G5.1) erliess die Ausgleichskasse am 16. Februar 2023 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2021, mit welcher sie vom Versicherten Beiträge im Umfang von Fr. 1'224.30 (Fr. 1'166.-- AHV/IV/EO + Fr. 58.30 Verwaltungskosten) verlangte (act. G5.1/59), sowie eine Mitteilung über Verzugszinsen für die Beitragsforderung 2021 über Fr. 60.70 (Zinsenlauf vom 1. Januar bis 27. Dezember 2022; act. G5.1/57). Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hielt die Ausgleichskasse fest, dass der Versicherte für das Jahr 2021 als nichterwerbstätige Person von der Beitragspflicht befreit sei. Diese Verfügung ersetze jene vom 16. Februar 2023 (act. G5.1/56). Ebenfalls am 22. Februar 2023 erliess sie eine Schlussrechnung, welche einen Betrag von Fr. 1'168.20 zugunsten des Versicherten auswies (act. G5.1/55). A.b Mit E-Mail vom 6. März 2023 teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, es sei ein Betrag auf sein Konto eingegangen. Er sei nichterwerbstätig und müsse seines Erachtens Beiträge bezahlen. Deshalb würde er gern wissen, warum zwei Zahlungen zurück an sein Konto gebucht worden seien. Er bat um eine Antwort möglichst innerhalb der Einsprachefrist (act. G5.1/53-3). Mit E-Mail vom 8. März 2023 antwortete die Ausgleichskasse, die Beitragspflicht für den Versicherten werde durch seine Ehefrau erfüllt, da sie zu mindestens 50 % angestellt sei und den doppelten Mindestbeitrag geleistet habe (act. G5.1/53-1). A.c Im Rahmen eines Einspracheverfahrens, welches die Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2018 bis 2021 betraf, hielt die Ausgleichskasse in einer internen Stellungnahme des Fachbereichs vom 6. Juni 2023 fest, der Versicherte und seine Ehefrau würden Einsprache gegen die definitiven Beitragsverfügungen 2018 und 2019 und die damit verbundenen Verzugszinsen erheben. Ebenso würde der Versicherte darum bitten, die Verzugszinsen sowie die Beitragsjahre 2022 und 2023 zu

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3/14 überprüfen. Die Beitragspflicht für den Versicherten und seine Ehefrau für die letzten fünf Jahre (ab 2017) sei erneut geprüft worden. Dies habe zu neuen Erkenntnissen geführt. Im Jahr 2021 gelte der Versicherte doch als Nichterwerbstätiger, da seine Ehefrau gemäss Auszug aus dem Zentralen Individuellen Konto (ZIK bzw. IK-Auszug) nur Fr. 9'319.70 erzielt habe und somit nicht das doppelte Mindesteinkommen von Fr. 9'494.-- erreicht habe (act. G5.1/45-1 ff.). A.d Mit Schreiben vom 20. September 2023 informierte die Ausgleichskasse den Versicherten über die neuen Erkenntnisse. Unter anderem erklärte sie ihm, dass seine Ehefrau im Jahr 2021 das doppelte Mindesteinkommen knapp nicht erreicht habe, sodass der Versicherte für das Jahr 2021 entgegen der Verfügung vom 22. Februar 2023 Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr.1'224.30 und Verzugszinsen von Fr. 60.70 entrichten müsse. Da dies zu einer Schlechterstellung führe, gab sie ihm Gelegenheit zum Rückzug seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 betreffend das Jahr 2021. Sie wies ihn darauf hin, dass sie im Rahmen der Wiedererwägung auf die formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen könne, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien (act. G5.1/40). Der Versicherte zog daraufhin die Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 zurück (act. G5.1/37). B. B.a Am 20. Dezember 2024 erliess die Ausgleichskasse daraufhin die definitive Verfügung für das Jahr 2021 betreffend Beiträge für Nichterwerbstätige. Sie setzte die Beiträge des Versicherten auf Fr. 1'224.30 fest (Fr. 1'166.-- AHV/IV/EO + Fr. 58.30 Verwaltungskosten). Diese Verfügung ersetze die Verfügung vom 22. Februar 2023 (act. G5.1/18). Mit Mitteilungen vom selben Tag erhob sie Verzugszinsen von insgesamt Fr. 176.50 (Fr. 60.70 Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2021, act. G5.1/20, + Fr. 115.80 Verzugszinsen für auszugleichende persönliche Beiträge 2021, act. G5.1/19). Mit Schlussrechnung vom 20. Dezember 2024 forderte sie vom Versicherten dementsprechend einen Gesamtbetrag von Fr. 1'400.80 ein, wobei sie eine Zahlungsfrist bis 19. Januar 2025 ansetzte (act. G5.1/17). Am 2. Januar 2025 liess sie dem Versicherten nochmals eine Schlussrechnung zukommen und erhob zusätzlich Mahngebühren von Fr. 60.-- (act. G5.1/16). B.b Mit als "Klärung definitive Beiträge für das Jahr 2021 – Einsprache gegen den Bescheid vom 20.12.2024" bezeichnetem Schreiben vom 15. Januar 2025 ersuchte der Versicherte um Mitteilung darüber, wie sein Renteneinkommen (als Basis für die berechnete Beitragspflicht) ermittelt worden sei. Aus seiner Sicht sei sein Renteneinkommen höher. Er bat um eine zeitnahe Rückmeldung, da die Einsprachefrist bald ablaufe. Sollte eine rechtzeitige Antwort nicht möglich sein, lege er hiermit vorsorglich Einsprache gegen die Berechnung ein (act. G5.1/15).

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4/14 B.c Am 17. Januar 2025 bestätigte die Ausgleichskasse dem Versicherten den Eingang seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2024 betreffend die Beiträge Nichterwerbstätige für das Jahr 2021. Aufgrund seiner Einsprache habe sie einen Inkassostopp veranlasst. Sie empfehle ihm aber zur Vermeidung von weiteren Verzugszinsforderungen, die Beiträge trotzdem zu bezahlen, denn das Rechtsmittelverfahren hemme den Zinsenlauf nicht (act. G5.1/13). B.d Mit Entscheid vom 26. Mai 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten ab. Sie führte zur Begründung aus, sie habe die Verfügung vom 22. Februar 2023 revisionsweise mit der Verfügung vom 20. Dezember 2024 ersetzt. Der Versicherte sei als Nichterwerbstätiger zu erfassen gewesen. Seine Ehefrau habe im Jahr 2021 das Mindesteinkommen von Fr. 9'494.-- knapp nicht erreicht. Die Nichterwerbstätigenbeiträge des Versicherten würden daher nicht als bezahlt gelten. Auf das massgebende Vermögen seien Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 1'224.30 und Verzugszinsen von Fr. 115.80 zu entrichten. Die Verfügung der Nichterwerbstätigenbeiträge 2021 vom 20. Dezember 2024 sei betreffend Form und Inhalt korrekt erfolgt, weshalb die dagegen erhobene Einsprache abzuweisen sei (act. G5.1/9). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 24. Juni 2025. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 26. Mai 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er für das Beitragsjahr 2021 von der Beitragspflicht befreit sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, bei allfälliger Beitragspflicht das Ehegattensplitting korrekt anzuwenden und die genaue Beitragshöhe festzusetzen. Subeventualiter sei festzustellen, dass bei einer nur marginalen Unterschreitung des doppelten Mindestbeitrags durch die Ehefrau aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Billigkeit von einer Beitragspflicht des Beschwerdeführers abzusehen sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Hinweis auf die Verfahrenskostenfreiheit gemäss Gesetz sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Er brachte vor, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei von Beginn an fehlerbehaftet und widersprüchlich gewesen und bilde die Grundlage für die fehlerhaften Verfügungen, die ihn betreffen würden. Erst 22 Monate nach Erlass der Befreiungsverfügung habe die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid widerrufen und Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2021 zuzüglich Verzugszins gefordert. Der angefochtene Entscheid verletze in mehrfacher Hinsicht übergeordnetes Recht und sei aufzuheben. Der vorrangige Grund sei eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Die Verfügung vom 22. Februar 2023 sei eine klare, unmissverständliche und vorbehaltlose Zusicherung der Beitragsfreiheit gewesen. Als formell rechtskräftige Verfügung habe sie eine verbindliche Vertrauensgrundlage geschaffen. Sein Interesse aus dem Vertrauensschutz überwiege das öffentliche

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5/14 Interesse an der korrekten Beitragserhebung. Ein Widerruf nach derart langer Zeit sei nur noch unter strengsten Voraussetzungen zulässig, die hier nicht gegeben seien. Die Beschwerdegegnerin begründe ihren Widerruf mit einer Revision. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür seien jedoch nicht erfüllt. Die Beitragsdaten seiner Ehefrau für das Jahr 2021 seien der Beschwerdegegnerin im Februar 2023 längst bekannt gewesen und hätten ihrer ursprünglichen Verfügung zugrunde gelegen. Eine blosse Neubeurteilung bereits bekannter Fakten durch die Beschwerdegegnerin würde keine neue Tatsache darstellen, die eine Revision rechtfertigen könnte. Auch eine Wiedererwägung scheide aus. Eine Verfügung sei nur dann zweifellos unrichtig, wenn der Fehler offensichtlich und für jeden erkennbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin habe 22 Monate benötigt, um ihren angeblichen Fehler zu bemerken. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit könne daher keine Rede sein. Der Widerruf der Verfügung sei somit ohne gültige Rechtsgrundlage erfolgt und bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Ausserdem liege eine Verletzung der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdegegnerin spreche von einer knappen Verfehlung des Schwellenwertes, weigere sich aber, die genaue Höhe der Unterschreitung zu beziffern. Ohne Kenntnis der exakten Zahlen sei dem Beschwerdeführer eine wirksame Überprüfung und Verteidigung verunmöglicht. Ausserdem dürfe eine geringfügige Unterschreitung von wenigen Franken nicht zu einer starren "Alles-oder-Nichts"- Sanktion in Form einer vollen Beitragspflicht von über Fr. 1'200.-- führen. Eine solche Rechtsfolge wäre krass unverhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin hätte ihr Ermessen zugunsten einer Billigkeitslösung ausüben müssen. Selbst wenn die Beitragspflicht dem Grundsatz nach bejaht würde, sei die von der Beschwerdegegnerin geforderte Beitragshöhe materiell falsch. Die Beschwerdegegnerin habe die Einkünfte seiner Ehefrau ignoriert und nur das (bereits hälftig geteilte) Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dies führe zu einer falschen, zu tiefen Bemessungsgrundlage und sei nur ein weiteres Beispiel für die systematisch mangelhafte Sorgfalt der Beschwerdegegnerin in diesem Dossier (act. G1). C.b Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 teilte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und für das Verfahren ein Kostenvorschuss zu leisten sei (act. G2). C.c Am 8. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, er habe sich bereits vor Einreichung der Beschwerde gezwungen gesehen, die von der Beschwerdegegnerin geforderte Gesamtsumme (Fr. 1'224.30 Beiträge und Fr. 176.50 Verzugszinsen sowie Fr. 60.-- Mahngebühren) zu bezahlen. Die Zahlung sei unter dem Druck einer angedrohten Betreibung erfolgt und stelle kein Schuldanerkenntnis dar. Die Beschwerdegegnerin sei demnach zu verpflichten, ihm den bereits entrichteten Gesamtbetrag von Fr. 1'460.80 zuzüglich Verzugszins seit dem Zahlungsdatum zurückzuerstatten (act. G3).

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6/14 C.d Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid und die Vorakten. Weiter hielt sie fest, gemäss IK-Auszug habe die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2021 nur Fr. 9'319.50 und nicht das doppelte Mindesteinkommen von Fr. 9'494.-- erzielt. Deshalb seien beim Beschwerdeführer Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2021 fällig geworden (act. G5). C.e Mit Replik vom 12. September 2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin gehe von falschen Werten aus. Der doppelte Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige betrage Fr. 1'006.-- (2 x Fr. 503.--). Die von der Beschwerdegegnerin genannte Zahl von Fr. 9'494.-- entspreche dem maximalen Nichterwerbstätigenbeitrag. Die Beschwerdegegnerin lasse sein zentrales Vorbringen, wonach eine schwerwiegende Verletzung des Vertrauensschutzes vorliege, völlig unbeachtet (act. G7). C.f Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. September 2025 auf eine Duplik (act. G9). C.g Mit Schreiben vom 14. November 2025 forderte das Versicherungsgericht die definitive Steuerveranlagung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für das Jahr 2021 beim zuständigen Steueramt an (act. G11). Am 19. November 2025 ging die Veranlagungsberechnung (Einsprache) Kantons- und Gemeindesteuer 2021 vom 14. Mai 2024 beim Versicherungsgericht ein. Im Rechtsmittelverfahren war das steuerbare Reinvermögen auf Fr. 159'879.-- reduziert worden (act. G12). Am 24. November 2021 stellte das Versicherungsgericht den Parteien diese Veranlagungsberechnung zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G13). C.h Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das im Steuerjahr 2021 ausgewiesene Vermögen resultiere ausschliesslich aus der IV- Nachzahlung im Jahr 2019. Hätte die IV-Stelle zeitnah entschieden, wäre dieser Betrag als laufendes Einkommen seit 2011 eingegangen und für den Lebensunterhalt verbraucht worden. Folglich hätte sich nie ein solches "Vermögen" angehäuft. Dieses künstliche Vermögen dürfe nicht unreflektiert als Bemessungsgrundlage für Beiträge herangezogen werden (act. G14). C.i Auch die Beschwerdegegnerin nahm im Schreiben vom 4. Dezember 2025 Stellung. Wie es möglich sei, dass sie trotz hängiger Einsprache eine Sedex-Meldung für das Jahr 2021 erhalten habe, habe sich nicht mehr nachvollziehen lassen. Aufgrund des reduzierten Vermögens ändere sich die Beitragshöhe (Reduktion um Fr. 111.30) und die Höhe der Verzugskosten (act. G15). C.j Am 10. Dezember 2025 äusserte der Beschwerdeführer sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. Er nehme zur Kenntnis, dass diese die Forderung aufgrund korrigierter Steuerdaten auf Fr. 1'113.-- reduziert habe. Diese Neuberechnung basiere aber weiterhin auf der fehlerhaften Annahme, dass das im Jahr 2021 vorhandene Vermögen als reguläre

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7/14 Bemessungsgrundlage dienen dürfe. Er halte vollumfänglich daran fest, dass dieses Vermögen kausal aus der jahrelang verzögerten IV-Nachzahlung stamme und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfe. Er halte an seinen Rechtsbegehren fest (act. G17). C.k Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 (act. G19) liess der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht eine Kopie der neuen Schlussrechnung betreffend die persönlichen Beiträge für das Jahr 2021 der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2026 zukommen (act. G19.1). Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 (act. G22) übermittelte der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht eine Kopie der detaillierten Berechnung von Verzugszinsen betreffend die persönlichen Beiträge für das Jahr 2019 vom 5. Januar 2026 (act. G22.1). C.l Am 14. Januar 2026 teilte das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass es den Sachverhalt als spruchreif ansehe und zu gegebener Zeit entscheiden werde (act. G23). C.m Am 21. Januar 2026 informierte die Beschwerdegegnerin das Versicherungsgericht über den direkten Austausch mit dem Beschwerdeführer betreffend die Inkassorechnung vom 6. Januar 2026 (act. G24). Erwägungen 1. 1.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Mai 2025. Diesem lag die Verfügung vom 20. Dezember 2024 betreffend Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 zugrunde. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hat demnach jenem des Einspracheverfahrens zu entsprechen und sich auf die Überprüfung der Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 zu beschränken. 1.2 Nicht Anfechtungsgegenstand ist hingegen die Frage, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Verzugszinsen für die Beitragsforderung bezüglich das Jahr 2021 schuldet. Denn trotz des akzessorischen Charakters der Verzugszinspflicht (welche den Bestand einer Hauptleistung voraussetzt, vgl. BGE 119 V 233 E. 4) ist der Verzugszinsanspruch als eigenständiges Rechtsverhältnis zu qualifizieren. Es kann – vorbehältlich der Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes – im Rechtsmittelverfahren nur überprüft werden, wenn die Vorinstanz darüber befunden hat (Anfechtungsgegenstand) und der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht angefochten wird (Streitgegenstand; siehe zum Ganzen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. September 2005, U 59/04, E. 4, sowie dasjenige des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2016, 8C_425/2016, E. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb über die Verzugszinsen nicht zu befinden

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8/14 ist. Wie sich nachfolgend zeigt, ergibt sich aus der durch das Gericht eingeholten Steuerveranlagung eine Änderung in Bezug auf die Beitragshöhe. Dies hat auch Auswirkungen auf den Verzugszins, wie die Beschwerdegegnerin bereits im Schreiben vom 4. Dezember 2025 angemerkt hat. Dementsprechend wird die Beschwerdegegnerin den Verzugszins neu zu berechnen haben. Dabei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Einsprache gegen die Verzugszinsverfügung vom 18. April 2023 wegen der angedrohten Schlechterstellung ebenfalls am 12. Oktober 2023 zurückgezogen hatte (act. G5.1/37 und 47-6 f.). Die Beschwerdegegnerin hat über die Verzugszinsen im Zusammenhang mit den Beiträgen für das Jahr 2021 noch keine neue Verfügung erlassen. Sie hat den Beschwerdeführer darüber am 20. Dezember 2024 lediglich mit Mitteilungen in einfacher schriftlicher Form ohne Hinweis auf die Möglichkeit, dass er diesbezüglich eine Verfügung verlangen könnte, informiert (siehe act. G5.1/19 und G5.1/20). 2. 2.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 leisten muss. 2.2 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind grundsätzlich obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert (vgl. Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Versicherte sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreichen (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVG). Ist ein Ehepartner während der Ehe nicht erwerbstätig, gelten seine eigenen Beiträge im Rahmen der obligatorischen AHV als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages entrichtet (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Im Jahr 2021 betrug der AHV-Mindestbeitrag Fr. 413.-- (Art. 10 Abs. 1 AHVG in der damals gültigen Fassung i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung 21 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 14. Oktober 2020, Stand 1. Januar 2021). 2.3 Vorliegend war der Beschwerdeführer im Jahr 2021 nicht erwerbstätig. Seine Ehefrau erzielte im Jahr 2021 aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäss dem IK-Auszug ein Bruttoeinkommen von Fr. 9'313.50 (vgl. act. G5.1/69-1). Die AHV-Beitragssätze für das Jahr 2021 betrugen je 4.35 % für Arbeitnehmende und Arbeitgebende, insgesamt also 8.7 % (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AVHG). Die Ehefrau des Versicherten bezahlte demnach AHV-Beiträge in Höhe von rund Fr. 810.-- (8.7 % von Fr. 9'313.50). Der doppelte AHV-Mindestbeitrag betrug demgegenüber Fr. 826.-- (2 x Fr. 413.--). Damit die Ehefrau des Beschwerdeführers den doppelten AHV-Mindestbetrag hätte einzahlen können, hätte sie ein Bruttoeinkommen von mindestens Fr. 9'494.-- erzielen müssen (8.7 % von Fr. 9'494 ergibt rund Fr. 826.--). Ein solches Einkommen hat sie unstreitig nicht erreicht. Damit ist der Schwellenwert des

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9/14 massgebenden Jahreseinkommens von Fr. 9'494.-- unterschritten. Die Beiträge für den Ehepartner bzw. den Beschwerdeführer gelten demnach gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht als bezahlt. Folglich war der Beschwerdeführer für das Jahr 2021 nicht von der Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person befreit. 2.4 Dem Argument des Beschwerdeführers, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei verletzt, weil seine Ehefrau den Schwellenwert nur knapp verfehlt habe, kann nicht gefolgt werden. Der massgebende Betrag, ab dem die Beiträge für Ehepartner als bezahlt gelten, ist gesetzlich definiert (siehe E. 2.2 vorstehend). Dadurch wird eine rechtsgleiche Behandlung aller versicherten Personen sichergestellt. Es besteht diesbezüglich kein Ermessensspielraum, sodass eine Abweichung von diesem Betrag weder der Versicherung noch dem Gericht möglich ist. Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist daher ausgeschlossen. 3. 3.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf ihre Verfügung vom 22. Februar 2023, in welcher sie den Beschwerdeführer von der Beitragspflicht befreit hatte, zurückkommen durfte. 3.2 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde diesbezüglich zu Recht vor, die Voraussetzungen für eine Revision seien nicht erfüllt. Denn die Sedex- Steuermeldung mit den Angaben über das Jahreseinkommen der Ehefrau, auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid stützte, lagen ihr bereits am 14. Februar 2023 vor (vgl. act. G5.1/61). Eine prozessuale Revision war demnach nicht möglich. 3.3 Hingegen konnte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 22. Februar 2023 in Wiedererwägung ziehen. Eine solche kann vorgenommen werden, wenn die Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Erheblich ist die Berichtigung dann, wenn ein Betrag von mehr als wenigen hundert Franken auf dem Spiel steht (vgl. DIANA OSWALD, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 53 N 62 ff.). Vorliegend geht es um einen Betrag von Fr. 1'224.30. Dieser Betrag übersteigt die Höhe von wenigen hundert Franken und damit ist die Berichtigung erheblich. 3.4 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers muss die Unrichtigkeit nicht offensichtlich sein, sondern zweifellos. Offensichtlich wäre die Unrichtigkeit, wenn sie für jeden auf den ersten Blick erkennbar wäre, was selten vorkommen dürfte. Zweifellos ist sie demgegenüber, wenn kein vernünftiger Zweifel an der von Beginn weg bestehenden Unrichtigkeit möglich ist, also einzig dieser Schluss

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10/14 denkbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsträger massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt hat und das Ergebnis zweifellos unrichtig ist. Zurückhaltung ist hingegen geboten bei ermessensgeprägten Teilen der Anspruchsprüfung (vgl. OSWALD, a.a.O., Art. 53 N 54 ff.). 3.5 Wie unter E. 2 vorstehend erörtert wurde, hat der Beschwerdeführer Beiträge für Nichterwerbstätige zu leisten. Der Beschwerdegegnerin steht diesbezüglich kein Ermessen zu, sondern das Gesetz sieht die Beitragspflicht zwingend vor. Die Verfügung vom 22. Februar 2023 war somit zweifellos unrichtig. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt und die Beschwerdegegnerin durfte wiedererwägungsweise auf die Verfügung zurückkommen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung vom 22. Februar 2023 habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Gestützt auf den Vertrauensschutz dürfe sie nicht widerrufen werden (vgl. act. G1). 4.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweis). Erste Voraussetzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist ein Anknüpfungspunkt für das Vertrauen eines Privaten gegenüber dem Staat, eine sogenannte Vertrauensgrundlage, beispielsweise eine Verfügung, eine behördliche Auskunft oder eine Verwaltungspraxis (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, S. 79; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 627 ff.). Als Vertrauensgrundlage kommt aber auch ein konkludentes Verhalten, mitunter sogar durch vollständige Passivität, in Frage (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 79 mit Hinweisen). Der Private muss im Vertrauen darauf eine Disposition getätigt haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2018, 2C_199/2017 E. 3.4). Das Interesse am Vertrauensschutz muss allenfalls entgegenstehende öffentliche Interessen überwiegen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659 ff.). 4.3 Die Beschwerdegegnerin erhob mit Verfügung vom 16. Februar 2023 definitiv die Beiträge für das Jahr 2021. Kurz darauf, am 22. Februar 2023, ersetzte sie diese Verfügung und befreite den Beschwerdeführer von der Beitragspflicht. In der Folge erstattete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die bereits geleisteten Beiträge für das Jahr 2021 zurück (vgl. act. G5.1/55). Der Beschwerdeführer erkundigte sich daraufhin zeitnah bei der Beschwerdegegnerin nach dem Grund dieser Rückerstattung. Er sei der Ansicht, Beiträge zu schulden (vgl. E-Mail vom 6. März 2023,

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11/14 act. G5.1/53-3). Die Beschwerdegegnerin teilte ihm in ihrer Antwort mit, seine Beitragspflicht sei durch seine Ehefrau erfüllt worden (act. G5.1/53-1). Die Beschwerdegegnerin gab somit in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person, nämlich den Beschwerdeführer, eine Auskunft. Sie war dafür auch zuständig. Der Beschwerdeführer durfte daher auf die Richtigkeit dieser behördlichen Auskunft vertrauen, zumal ihm auf seine Nachfrage hin nochmals ausdrücklich bestätigt worden war, dass für das Jahr 2021 keine Beitragspflicht bestehe. 4.4 Hinsichtlich der Beiträge fehlt es aber an einer Disposition des Beschwerdeführers, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer die zurückbezahlten Beiträge für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht haben sollte, stellt dies keine nachteilige Disposition dar, da der Lebensunterhalt unabhängig von der Beitragspflicht zu bestreiten war (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2007, C 32/06, E. 5.2.3.2). Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Anders könnte sich die Situation in Bezug auf die Verzugszinsen darstellen. Auf Anraten der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G5.1/13) zahlte der Beschwerdeführer die Zinsen vorsorglich (vgl. act. G3 und G19.1). Dies zeigt auf, dass er stets bemüht war, seinen Zahlungspflichten fristgerecht nachzukommen. Hätte die Beschwerdegegnerin ihm nicht zu Unrecht die bereits bezahlten Beiträge für das Jahr 2021 zurückgezahlt, wären keine weiteren Verzugszinsen entstanden. Nachdem über die Verzugszinsen aber noch nicht verfügt wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Beitragsbemessung und in diesem Zusammenhang insbesondere das Ehegattensplitting seien fehlerhaft vorgenommen worden. 5.2 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbetrag von Fr. 413.-- (Art. 10 Abs. 2 AHVG in der für das Jahr 2021 gültigen Fassung) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbeitrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).

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12/14 5.3 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagungen (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 27 Abs. 7 AHVV i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVV). 5.4 Wie sich aus Art. 28 AHVV ergibt, ist für die Berechnung der vom Beschwerdeführer geschuldeten Beträge nur das eheliche Vermögen und Renteneinkommen, nicht jedoch das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau massgebend (vgl. hierzu auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand 1. Januar 2021, Rz. 2087: Als massgebendes Renteneinkommen gelten wiederkehrende Leistungen [in der Schweiz und im Ausland], die weder durch eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen). Das Renteneinkommen beläuft sich gemäss der massgebenden Steuerveranlagung vom 14. Mai 2024 auf Fr. 51’649.-- (vgl. act. G12). Da der Beschwerdeführer verheiratet ist, ist dieses Einkommen zu halbieren und anschliessend mit 20 zu multiplizieren. Dies ergibt ein massgebendes Renteneinkommen von Fr. 516'490.--. 5.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens tätigte das Gericht eine Nachfrage bei der Steuerbehörde. Gemäss der neu eingereichten Steuerveranlagung für das Jahr 2021 ergab sich nach durchgeführtem Einspracheverfahren eine Änderung in der Höhe des für die Festsetzung der Beiträge massgebenden Reinvermögens. Dieses beträgt neu Fr. 159'879.-- (vgl. act. G12) und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen Fr. 216'008.--. Die Feststellung der Steuerbehörden ist verbindlich (vgl. E. 5.3 vorstehend). Es besteht keine Möglichkeit, zugunsten des Beschwerdeführers von den Zahlen der Steuerveranlagung abzuweichen. Somit ist auch – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht relevant, dass die Höhe des Vermögens durch die hohe Nachzahlung der IV-Stelle massgeblich beeinflusst wurde. Aufgrund des tieferen Reinvermögens gemäss der definitiven Steuerveranlagung sind die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge anzupassen. Statt eines Reinvermögens von Fr. 108'004.-- (½ von Fr. 216'008.--) ist ein solches von Fr. 79'939.50 (½ von Fr. 159'879.--) zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Renteneinkommen von Fr. 516'490.-- (siehe E. 5.4 vorstehend). Das massgebende Vermögen beträgt damit Fr. 596'429.50 (statt Fr. 624'494.--). 5.6 Ausgehend vom massgebenden Vermögen kann die Höhe der Beiträge anhand der gesetzlichen Grundlagen (siehe hierzu Art. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]) berechnet werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gibt diesbezüglich regelmässig eine tabellarische Übersicht heraus, in welcher die Beiträge einfach ablesbar sind (online abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6139; vorliegend massgebend ist die Version 11, Beitragstabelle Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2021). Nachdem das massgebende Vermögen Fr. 596'429.50 (statt Fr. 624'494.--) beträgt, reduziert

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13/14 sich der vom Beschwerdeführer geschuldete AHV/IV/EO-Beitrag auf Fr. 1'060.-- (statt Fr. 1'166.--) und die Verwaltungskosten auf Fr. 53.-- (statt 58.30). Das Total der Beiträge beläuft sich demnach auf Fr. 1'113.-- (statt Fr. 1'224.30). Die Beschwerdegegnerin kam in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2025 zum selben Ergebnis (act. G15). 5.7 Wie in E. 1.2 vorstehend erwähnt, handelt es sich bei den Verzugszinsen um akzessorische Leistungen zu den Beiträgen. Daher hat die Beschwerdegegnerin die Verzugszinsen neu zu berechnen und darüber zu verfügen (dies ist ihr auch bewusst, siehe ihr Schreiben vom 4. Dezember 2025). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, Nichterwerbstätigenbeiträge in Höhe von Fr. 1'113.-- (Fr. 1'060.-- AHV/IV/EO + Fr. 53.-- Verwaltungskosten) für das Jahr 2021 zu leisten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht kostenpflichtig ist (Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Die Gerichtskosten betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung). Vorliegend erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- angemessen. 6.3 In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Grundsätzlich sind demnach die Kosten nach dem Erfolgsprinzip aufzuerlegen. Nach Art. 95 Abs. 2 VRP können die Kosten bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder bei nachträglichen Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln auch nach dem Verursacherprinzip verteilt werden (vgl. REBECCA VON RAPPARD-HIRT, in: Salim Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelit [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], 2020, Art. 95 N 1). 6.4 Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend durch die Herabsetzung der Beiträge teilweise, wenn auch nur in geringem Umfang. Allerdings hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Rückfrage bei der zuständigen Steuerbehörde ergeben, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten je hälftig dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Parteien haben demnach je Fr. 250.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der darüber hinausgehende geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 250.-- zurückzuerstatten.

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14/14 6.5 Nachdem der Beschwerdeführer keine berufsmässige Vertretung (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) beigezogen hat, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Nötig für eine Entschädigung ist regelmässig, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und der getätigte Aufwand erheblich ist (vgl. zum Ganzen MIRIAM LENDFERS, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 61 N 205 ff.). Mangels hinreichender Angaben über den getätigten (erheblichen) Aufwand und die übrigen Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung kann dem Beschwerdeführer keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, für das Jahr 2021 Nichterwerbstätigenbeiträge in Höhe von Fr. 1'113.-- zu leisten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Parteien bezahlen die Gerichtskosten von Fr. 500.-- je zur Hälfte im Umfang von jeweils Fr. 250.--. Der darüber hinaus geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 250.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das Begehren um eine Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2026 Art. 49, 51 und 53 ATSG, Art. 3, 5, 10 und 13 AHVG, Art. 2, 23, 27 und 28 AHVV, Art. 9 und 29 BV. Beitragspflicht für Nichterwerbstätige, deren erwerbstätige Ehepartner nicht mindestens die doppelten Mindestbeiträge einbezahlt haben. Möglichkeit der Wiedererwägung einer Verfügung. Vertrauensschutz im Verwaltungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2026, AHV 2025/10).

2026-04-08T04:57:44+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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