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St.Gallen Versicherungsgericht 29.07.2024 AHV 2023/4

29 luglio 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,585 parole·~23 min·1

Riassunto

Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 je lit. a AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). AHV-Altersrente. Berechnung. Splitting. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Berechnung der Altersrente das Splitting (auch dann) bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen, wenn der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Die verspätete Anmeldung der Ehefrau bei der IV (erst nach dem Erreichen des Rentenalters des Beschwerdeführers) hat damit in der vorliegenden Konstellation keinen Einfluss auf den Splittingzeitraum (Erw. 3.2). Dass der Beschwerdeführer (bzw. das Ehepaar) in der gegebenen Konstellation unter Umständen schlechter fährt, als wenn die - vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters verstorbene - Ehefrau keine Invalidenrente beantragt hätte, liegt im Wesentlichen darin begründet, dass die Ehefrau auf Grund ihres frühen Todes nur noch kurze Zeit von der - wegen des für sie günstigen Splittings - höheren Rente profitieren konnte (E. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2024, AHV 2023/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2024.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2023/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 27.09.2024 Entscheiddatum: 29.07.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2024 Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 je lit. a AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). AHV-Altersrente. Berechnung. Splitting. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Berechnung der Altersrente das Splitting (auch dann) bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen, wenn der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Die verspätete Anmeldung der Ehefrau bei der IV (erst nach dem Erreichen des Rentenalters des Beschwerdeführers) hat damit in der vorliegenden Konstellation keinen Einfluss auf den Splittingzeitraum (Erw. 3.2). Dass der Beschwerdeführer (bzw. das Ehepaar) in der gegebenen Konstellation unter Umständen schlechter fährt, als wenn die - vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters verstorbene - Ehefrau keine Invalidenrente beantragt hätte, liegt im Wesentlichen darin begründet, dass die Ehefrau auf Grund ihres frühen Todes nur noch kurze Zeit von der - wegen des für sie günstigen Splittings - höheren Rente profitieren konnte (E. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2024, AHV 2023/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2024. Entscheid vom 29. Juli 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterin Marie Löhrer und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2023/4 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Altersrente Sachverhalt A.   Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 (nicht bei den Akten) sprach die Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) A.___ ab 1. Februar 2021 eine Altersrente der AHV in Höhe von Fr. 2'141.-- zu (vgl. act. G 3.1/1). Am 20. Oktober 2022 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) der Ausgleichskasse mit, dass die am 31. August 2022 verstorbene Ehefrau des Versicherten, B.___, vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (act. G 3.1/6). In der Folge nahm die Ausgleichskasse das Splitting vor und berechnete die Altersrente des Versicherten rückwirkend seit Rentenbeginn neu auf Fr. 1'836.-- bzw. - für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 plafoniert - auf Fr. 1'793.-- (Verfügung vom 18. November 2022 [act. G 3.1/1]). A.a. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 30. Dezember 2022 Einsprache. Die IV-Rente seiner Ehefrau werde nun durch eine Einkommensteilung berechnet und mit seiner AHV-Rente verknüpft, obwohl die IV-Rente frühestens im Jahr 2024 in eine AHV-Rente hätte umgewandelt werden können. Die Anweisung des Bundesamtes für A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV), nach welcher die vorher bestehende Altersrente bereits zum Zeitpunkt der Entstehung des IV-Versicherungsfalls des Ehepartners inklusive Einkommensteilung neu berechnet werden müsse, entbehre jeglicher Logik. Ausserdem sei der Zeitpunkt der Entstehung des Versicherungsfalls nicht vor 10 Jahren gewesen, sondern im Januar 2022, als seine Ehefrau nach der Diagnose, dass der Krebs zurückgekehrt sei, in eine Depression verfallen sei und in die Krisenstation habe eingeliefert werden müssen (act. G 3.1/3). Mit Entscheid vom 28. Februar 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Da die Ehefrau des Versicherten gemäss Beschluss der IV-Stelle St. Gallen vom 20. Oktober 2022 ab 4. September 2013 rentenberechtigt sei, seien die von beiden Ehegatten erzielten Einkommen rückwirkend für den AHV-Rentenanspruch des Versicherten (1. Februar 2021) ab dem Folgejahr der Eheschliessung (1991) bis und mit dem Jahr vor Eintritt ins Rentenalter (2020) zu teilen. Zudem seien die Rentenbeträge in der Zeit des gemeinsamen Rentenbezugs vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 zu plafonieren (act. G 3.1/4). A.c. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. März 2023 mit dem Antrag, die Verfügungen über die Leistungen der IV und der AHV vom 18. November 2022 seien als Ganzes aufzuheben. In der Folge sei die Invalidenrente ohne Einkommensteilung neu zu berechnen, mit der angestammten AHV-Rente des Beschwerdeführers (ohne Einkommensteilung) zusammenzuzählen und im Verhältnis so zu kürzen, dass der zulässige Höchstbetrag der Ehepaarrente nicht überschritten werde. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-auszurichten. Aus Art. 29 Abs. 4 AHVG gehe hervor, dass das Splitting nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt werde, vorzunehmen sei. Gemäss IV-Beschluss der IV-Stelle St. Gallen sei seine Ehefrau ab dem 4. September 2013 rentenberechtigt und damit die zuerst Rentenberechtigte. Somit dürfe ab dem 31. Dezember 2012 keine Einkommensteilung stattfinden. Der Sachverhalt werde auch in BGE 129 V 124 bestätigt. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin stimmten offensichtlich nicht mit den Gesetzestexten bzw. mit dem Bundesgerichtsentscheid überein. Zudem dürfe die Berechnungsgrundlage für die Invalidenrente nicht die Einkommensteilung sein, B.a. quinquies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen sondern müsse anhand des ausgewiesenen Betrags auf dem Feststellungsblatt berechnet werden (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Eine Parteientschädigung sei nicht geschuldet. Art. 29 AHVG statuiere, dass Einkommen, das Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt hätten, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten anzurechnen seien. Die Einkommensteilung werde dann vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt seien. Bei dieser Teilung und gegenseitigen Anrechnung würden lediglich Einkommen angerechnet aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls beim Ehegatten, der zuerst rentenberechtigt sei. In BGE 127 V 361 sei entschieden worden, dass der Splitting-Tatbestand des Art. 29 Abs. 3 lit. a AHVG auch erfüllt sei, wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente habe, der andere auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei gelte als zuerst rentenberechtigter Ehegatte im Sinn von Art. 29 Abs. 4 lit. a AHVG, wer zuerst das Rentenalter erreiche. Damit gehe der Einwand des Beschwerdeführers fehl, wonach auf das Jahr 2013 abzustellen sei. Der vom Beschwerdeführer erwähnte BGE 129 V 124 halte zudem fest, dass das in BGE 127 V 361 Gesagte für die Berechnung der Altersrente des Ehegatten einer Person gelte, die eine Invalidenrente beziehe, während es in BGE 129 V 124 um die Neuberechnung einer Invalidenrente gehe (act. G 3). B.b. quinquies quinquies quinquies Mit Replik vom 2. Juni 2023 führt der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau sei ab 2013 zwar zum Bezug einer Rente berechtigt gewesen, habe aber erst ab dem 1. März 2022 effektiv Anspruch auf eine IV-Rente gehabt. Sie habe in der Folge vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 eine IV-Rente bezogen. Da erst am 1. März 2022 beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente gehabt hätten, könne die Einkommensteilung frühestens auf den 1. März 2022 vorgenommen werden. Dies im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdegegnerin, für welche bereits die Berechtigung für eine Rente als "rentenberechtigt" gelte, auch wenn noch kein Anspruch auf eine Rente bestehe oder auch noch keine Rente bezogen werde (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (vgl. act. G 9). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 (act. G 3.1/4). Die Beschwerdegegnerin durfte darin zuständigkeitshalber nur die Frage der Altersrente des Beschwerdeführers behandeln. Einsprache- bzw. beschwerdeweise hat der Beschwerdeführer auch die seine am 31. August 2022 verstorbene Ehefrau betreffende IV-Rentenverfügung bzw. -berechnung (Verfügung ebenfalls vom 18. November 2022) angefochten (act. G 1.2 und 3.1/3). Gemäss den vom Gericht ergänzend getätigten Abklärungen hat er die Einsprache / Beschwerde nicht - wie laut Akten gegenüber der Beschwerdegegnerin angekündigt - zurückgezogen (act. G 3.1.5 sowie 8 - 10). Diese hätte die Eingabe deshalb als Beschwerde an das hiesige Gericht weiterzuleiten gehabt. Dem Gericht ist die Eingabe schliesslich mit der vorliegenden Beschwerde zugekommen. Es hat diese nach beim Beschwerdeführer eingeholter Bestätigung hinsichtlich Anfechtungsinteresse und -umfang (act. G 9 f.) als rechtzeitig bei der unzuständigen Stelle erhoben entgegengenommen und ein separates Verfahren eröffnet (Prozedur IV 2023/248 [Rente; Berechnung: i.S. B.___ sel., Vers. Nr. 756.1247.3289.59]). 2.   Gemäss den allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10; abgekürzt: AHVG]). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 AHVG). 2.1. bis quater Gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (sog. Splitting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen: wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a); wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) sowie bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c; sog. Splitting-Fall). Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a) und aus Zeiten, in denen beide 2.2. quinquies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Abs. 5; Splittingzeitraum). Muss eine Altersrente (oder IV-Rente) neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG; zum zweiten Satz: sog. Rentenaufbau). Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezugs der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 29 AHVG berücksichtigt (Art. 33 Abs. 4 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares sodann maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). quinquies bis Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG). Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Art. 35 AHVG sinngemäss (Art. 37 Abs. 1 IVG). 2.3. bis Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet "rentenberechtigt" im Zusammenhang mit dem Eintritt des Splittingfalls in Abs. 3 lit. a von Art. 29 , AHV- oder IV-rentenberechtigt, während für den in Abs. 4 lit. a geregelten Splittingzeitraum unter "rentenberechtigt" ausschliesslich AHV-rentenberechtigt zu verstehen ist (vgl. Regeste des BGE 127 V 361). Dies da Art. 33 Abs. 4 Satz 1 AHVG (der für die Dauer des IV-Rentenbezugs als Ersatz für das fehlende Einkommen für die Altersrentenberechnung des Ehepartners die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens in der Höhe des für die IV-Rentenberechnung verwendeten massgebenden durchschnittlichen Einkommens vorsieht) implizit voraussetzt, dass der Eintritt ins Rentenalter einer verheirateten Person, deren Ehegatte bereits eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, das Splitting auslöst und der altersrentenberechtigte Ehegatte durch den IV-Rentenbezug des anderen Ehegatten nicht benachteiligt werden soll (vgl. zur Ratio legis Ueli Kieser, AHV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1361 Rz. 595 f., mit weiteren Hinweisen). Und weiter, da gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der 2.4. quinquies bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Altersrente beträgt (sog. Plafonierung), wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b; vgl. zum Ganzen BGE 127 V 361 E. 4b). Überdies erstreckt sich laut weiter präzisierender bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Neuberechnung einer IV-Rente des Ehegatten der ins Rentenalter tretenden Person der vom Splitting erfasste Zeitraum für die Berechnung der IV-Rente lediglich bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität (vgl. Regeste des BGE 129 V 124 sowie E. 4.2.1 desselben Entscheides). Bezieht der Ehegatte der (neu) altersrentenberechtigten Person (bereits) eine Rente der IV, so ist das Einkommenssplitting demnach vorzunehmen und zwar bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter; dies gilt aber lediglich für die Berechnung der Altersrente des Ehegatten derjenigen Person, welche eine Invalidenrente bezieht (vgl. BGE 129 V 124 E. 4.2.1). Bei der Neuberechnung der Invalidenrente des Ehegatten einer ins Rentenalter tretenden Person hingegen erstreckt sich der vom "Splitting" erfasste Zeitraum lediglich bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität (vgl. BGE 129 V 124 Regeste; vgl. zum Ganzen auch Kieser, a.a.O., S. 1361 Rz. 592 ff., mit weiteren Hinweisen). 2.5.  2.6. Tritt bei Ehegatten der zweite Versicherungsfall ein, liegt unabhängig davon, ob zwei Altersrenten, zwei IV-Renten oder eine Altersrente und eine IV-Rente zusammentreffen und ob dabei zuerst Anspruch auf die IV-Rente oder die Altersrente bestand, ein Splitting-Fall vor. 2.6.1. In allen Fällen hat bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalls eine Neuberechnung der Rente des ersten Versicherungsfalls stattzufinden und kann sich der Splittingzeitraum für diese nur bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor dem Eintritt des nämlichen ersten Versicherungsfalls erstrecken. 2.6.2. Für die Renten des zweiten Versicherungsfalles gilt es bezüglich des Splittingzeitraums zu unterscheiden: Bei Altersrenten, die zu einer IV-Rente hinzukommen, erstreckt sich der Splittingzeitraum bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor dem Eintritt des zweiten Versicherungsfalles Alter. Für die Jahre während der laufenden IV-Rente des erstrentenberechtigten Ehegatten wird dabei für die Altersrente des zweitrentenberechtigten Ehegatten das für die Rentenfestsetzung der IV-Rente verwendete massgebliche durchschnittliche Einkommen anstelle des (ganz oder teilweise fehlenden) tatsächlichen Einkommens für die Einkommensteilung berücksichtigt (vgl. E. 2.8 nachfolgend). 2.6.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei IV-Renten, die zu einer Altersrente hinzukommen, erstreckt sich der für diese massgebliche Splittingzeitraum bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor Eintritt des ersten Versicherungsfalles Alter. Kommt eine IV-Rente zu einer bereits laufenden IV- Rente hinzu, erstreckt sich der Splittingzeitraum nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des ersten IV-Rentenfalles. Bei Altersrenten, die zu Altersrenten hinzukommen, erstreckt sich der Splittingzeitraum bis zum 31. Dezember des Vorjahres des Eintritts des ersten Versicherungsfalls Alter der ersten Rente (vgl. zum Ganzen auch Kieser, a.a.O., S. 1360 Rz. 590 ff., mit weiteren Hinweisen). 2.6.4. Eine Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird, ist für die Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalls unerheblich (vgl. Rz. 1203 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] des BSV, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015, 9C_655/2015). 2.7. Für die Zeitabschnitte, während denen die IV-Rente wegen verspäteter Anmeldung nicht ausbezahlt werden konnte und deshalb lediglich ein virtueller Anspruch bestand, unterliegen die Erwerbseinkommen und nicht das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der Einkommensteilung. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ist ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem die IV-Rente ausbezahlt wird, für die Einkommensteilung zu berücksichtigen (Rz. 5122 der Wegleitung über die Renten [RWL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] sowie Rz. 4012 des Kreisschreibens über das Splitting bei Scheidung [KSS] des BSV). 2.8. Wenn ein Ehegatte nach Art. 23 ATSG auf die Alters- oder Invalidenrente verzichtet, ist für den weiterhin rentenberechtigten Ehegatten eine Neuberechnung unter fiktiver Rückgängigmachung der Einkommensteilung vorzunehmen. Die Rentenberechnungsgrundlagen werden somit aufgrund der ungeteilten Einkommen nach den Regeln und Tabellen festgesetzt, die bei Eintritt des Versicherungsfalls des weiterhin rentenberechtigten Ehegatten massgebend waren. Anschliessend werden sie nach den Bestimmungen über die seitherigen AHV- und IV-Revisionen und Rentenanpassungen auf den Zeitpunkt der Mutation nachgeführt (sog. „Rentenaufbau“; Rz. 5109.1 RWL, Stand 1. Januar 2022). 2.9. Die berechtigte Person kann gemäss Art. 23 ATSG auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher 2.10. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Vorschriften bezweckt wird. Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer nun im Wesentlichen geltend, es sei kein Splitting vorzunehmen, da ihn dieses benachteilige. Dazu führt er aus, es wäre stossend, wenn er auf Grund der Tatsache, dass seine Ehefrau die Invalidenrente nicht bereits im Jahr 2013 beantragt (und damit der Allgemeinheit hohe Kosten erspart) hatte, schlechter gestellt würde (act. G 1). Zudem habe die Ehefrau das (ordentliche) Rentenalter nicht erreicht gehabt. Die Einkommensteilung diene lediglich dazu, die Höhe der beiden Altersrenten zu berechnen, während die Invalidenrente im IVG geregelt sei und auf Grund des Invalideneinkommens und der Höhe der gesundheitlichen Einschränkungen berechnet werde (AHV 2023/4, act. G 10). 3.1. In tatbeständlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die IV-Stelle St. Gallen in ihrem Feststellungsblatt vom 31. August 2022 vom Beginn einer langdauernden Krankheit am 4. September 2012 und dementsprechend vom Eintritt der Invalidität per 4. September 2013 ausging (act. G 3.1/7). In der Folge hatte auch die Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Versicherungsereignis per 1. September 2013 eingetreten war (vgl. Rz. 3027 der RWL, wonach der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität durch die IV- Stelle bestimmt wird). Sie berechnete dementsprechend die Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers basierend auf dem Niveaujahr 2013 (act. G 3.1/2 [ACOR- Berechnungsblatt]). Im Weiteren ist unbestritten, dass die ganze Rente der Invalidenversicherung der Ehefrau des Beschwerdeführers infolge verspäteter Anmeldung erst vom 1. März 2022 an ausbezahlt wurde (und bis dahin nur virtuell bestand) und infolge ihres Todes am ___ 2022 endete (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 20. Oktober 2022 [act. G 3.1/6]). 3.2. Demnach steht fest, dass der erste Rentenfall mit dem Invaliditätseintritt und dem Entstehen des Anspruchs der Ehefrau auf eine IV-Rente am 1. September 2013 eingetreten ist. Aufgrund der verspäteten Anmeldung kam es jedoch erst ab dem 1. März 2022 zur Berechnung und Auszahlung der Rente. Basis der Rentenberechnung waren die bei Invaliditätseintritt im Jahr 2013 massgebenden Elemente. Wäre die Rente früher angemeldet und ausbezahlt worden, wäre die IV-Rente der Ehefrau zunächst alleine aufgrund ihrer eigenen ungeteilten Einkommen - noch ohne Splitting - zu berechnen gewesen und wäre entsprechend ausbezahlt worden. Da jedoch bei der Berechnung per 1. März 2022 bereits der zweite Rentenfall aufgrund des Eintritts des Beschwerdeführers in das Rentenalter eingetreten war, war ihre IV-Rente bereits von ihrem verspäteten Beginn weg unter Berücksichtigung der während der Ehedauer bis in 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Jahr 2012 vor dem Eintritt ihres Versicherungsfalles Invalidität gesplitteten Einkommen zu berechnen (vgl. zum zweiten Versicherungsfall nachfolgende Erwägung). Das ergab nebst ihren vor der Ehe erzielten eigenen Einkommen von insgesamt Fr. 357'338.--, zuzüglich den gesplitteten Einkommen von 1991 bis 2012 von Fr. 572'641.-- einen Betrag von Fr. 929'979.--. Aufgewertet mit dem aufgrund des ersten Beitragsjahres 1981 anwendbaren Faktor 1.065 und geteilt durch ihre Beitragsdauer von 32 Jahren, ergab sich somit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 30'951.--. Die 18 halben Erziehungsgutschriften waren ebenfalls durch die 32 Jahre zu teilen, was einer Summe von Fr. 11'846.-- entsprach. Zusammen ergab dies einen Betrag von Fr. 42'797.--, wobei gemäss Rententabellen für das Jahr 2013 der höhere Tabellenwert von Fr. 43'524.-- massgeblich war. Für den sogenannten Rentenaufbau war sodann für das Jahr 2022 der entsprechende Tabellenwert von Fr. 44'454.-- zu verwenden, welcher einem Rentenbetrag von Fr. 1'836.-- entsprach. Weiter ergibt sich daraus, dass mit dem Eintritt des Beschwerdeführers in das Rentenalter am 1. Februar 2021 der zweite Rentenfall eingetreten ist. Gemäss den vorstehend zitierten Regelungen sowie der massgeblichen Rechtsprechung waren ab dann somit beide Ehegatten rentenberechtigt und ist gemäss Art. 29 Abs. 3 lit. a AHVG der Splitting-Fall eingetreten, wobei gemäss den vorstehend wiedergegebenen Regeln (vgl. E. 2.6.2) das Splitting bei bereits (zumindest virtuell) laufender IV-Rente für die Berechnung der Altersrente bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor dem Eintritt des zweiten Versicherungsfalls Alter vorzunehmen war. Somit waren für die Berechnung der Rente des Beschwerdeführers die Einkommen für das Jahr nach Eheschliessung bis zu seiner Pensionierung aufzuteilen. Der der Rentenverfügung beigelegten Aufstellung der Versicherungszeiten sind die berücksichtigten Einkommen zu entnehmen. Ab 1991 bis 2020 wurden seine Einkommen gesplittet und ihm zur Hälfte angerechnet, während ihm gleichzeitig für seine Ehefrau eingetragene Einkommen hinzugesplittet wurden. Zudem wurden von 1992 bis 2009 jeweils hälftige Erziehungsgutschriften berücksichtigt. Die gesplitteten Einkommen von 1991 bis 2020 ergaben gesamthaft einen Betrag von Fr. 1'005'690.--, die ungesplitteten nicht aus (ganzen) Ehejahren stammenden Einkommen von 1977 bis 1990 Fr. 396'704.-- und jene aus Jugendjahren Fr. 4'500.--. Gesamthaft waren für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens Einkommen von Fr. 1'406'894.-- zu berücksichtigen, aufgrund des ersten Beitragsjahres 1977 mit dem Faktor 1.072 aufzuwerten, was den Betrag von Fr. 1'508'191.-- ergab, welcher durch die Beitragsdauer von 44 Jahren zu teilen war. Das durchschnittliche Einkommen lag somit bei Fr. 34'277.--. Dazu gezählt wurden 18 halbe Erziehungsgutschriften, die ebenfalls durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt einen Betrag von Fr. 8'800.-- ausmachten. Damit ergab sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43'077.--, welches aufgerundet dem Tabellenwert von Fr. 44'454.-- entsprach, was 3.4. quinquies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss den anwendbaren Rententabellen einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 1'836.-- ergab. Anschliessend waren die Rentenbeträge für die Dauer des gleichzeitigen Bezuges zu plafonieren, was bei der Summe der Renten von Fr. 3'672.-- und einer Plafonierungsgrenze von Fr. 3'585.-- je einen plafonierten Rentenbetrag von Fr. 1'793.-- ergab. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer zunächst alleiniger Rentenbezüger war und seine Altersrente deshalb noch auf der Basis seiner eigenen ungeteilten Einkommen berechnet worden war und dass die IV-Rente seiner Ehefrau erst nachher dazu kam und die Beschwerdegegnerin daraufhin das Splitting sowie die Neuberechnungen vornahm, löste rein rententechnisch der Eintritt seines Versicherungsfalles "Alter" das Splitting aus. Der für ihn von der Einkommensteilung umfasste Zeitraum würde sich gemäss den vorstehend zitierten rechtlichen Grundlagen sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei früherer Anmeldung der Ehefrau bei der Invalidenversicherung bis zum Rentenfall "Alter" des Beschwerdeführers erstrecken. Der Umstand der verspäteten IV-Rentenanmeldung der Ehefrau ändert somit bezüglich des vorliegend massgebenden Splittingzeitraums nichts. 3.5. Weiter sind weder der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 129 V 124 noch BGE 132 V 265 einschlägig. Bei BGE 129 V 124 geht es um die Neuberechnung einer IV- Rente des Ehegatten einer ins AHV-Rentenalter tretenden Person. Vorliegend trat der Beschwerdeführer ins Rentenalter und gleichzeitig musste die IV-Rente seiner verstorbenen Ehefrau (neu) berechnet werden. Die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage, dass sich der Splittingzeitraum lediglich bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles erstrecke, bezieht sich lediglich auf die (Neu-)Berechnung der (bereits laufenden) IV-Rente des Ehegatten des in das Rentenalter eintretenden Ehegatten und nicht auf dessen eigene Berechnung der Altersrente, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. E. 4.2.1 und 4.3 des genannten Entscheids). Mit dem zweitgenannten Urteil wurde entschieden, dass betreffend die Frage des Splittingzeitraums (auch) bei Dezembergeborenen auf das Erreichen des Rentenalters als Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts abzustellen ist (und nicht auf die Entstehung des Rentenanspruchs im darauffolgenden Monat [Januar] mit der Folge, dass der Splittingzeitraum um ein Jahr auszudehnen wäre [E. 2.6]). Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers im Jahr 1990 geschlossen wurde und er im Jahr 2021 das ordentliche Rentenalter erreichte, umfasst die Einkommensteilung für die Berechnung seiner Altersrente den Zeitraum von 1991 bis 2020, was von der Beschwerdegegnerin (wie in E. 3.4 vorstehend dargetan) korrekt vorgenommen wurde. 3.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Da die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich erst ab dem 1. März 2022 mithin erst nach dem Splittingzeitraum bzw. nach dem 31. Dezember des dem eigenen Versicherungsfall des Beschwerdeführers vorangehenden Jahres - eine Invalidenrente bezogen hat, kann dem Beschwerdeführer das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der Ehefrau nicht im Sinn von Art. 29 AHVG angerechnet werden (Art. 33 Abs. 4 AHVG e contrario; vgl. auch Ziff. 5206 und 5214 RWL sowie E. 2.2 vorstehend). Stattdessen wurden die von der Ehefrau erzielten Einkommen in den Jahren 2011 bis 2018 in die Berechnung einbezogen. Die Neuberechnung seiner Altersrente musste durchgeführt werden, da die erste Berechnung vor dem Hintergrund des seit 2013 gegebenen bis zum 1. März 2022 lediglich virtuellen IV-Rentenanspruchs bzw. des faktischen früheren Verzichts lediglich auf seinen eigenen ungeteilten Einkommen beruhte und dementsprechend rückwirkend seit Beginn zu korrigieren war (vgl. Ziff. 5109.1 RWL e contrario). 3.7. quinquies bis Die Plafonierung gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG wurde korrekt vorgenommen und ist denn auch nicht umstritten. Andere Beanstandungen der Rentenberechnung werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 3.8. Die vom Beschwerdeführer monierte Unangemessenheit des Ergebnisses ergibt sich vorliegend im Wesentlichen daraus, dass die durch das Splitting bessergestellte Ehefrau des Beschwerdeführers nur kurze Zeit nach Zusprache des verspätet geltend gemachten IV-Rentenanspruchs verstorben ist und somit nicht mehr lange von ihrer höheren Rente profitieren konnte, während er selber mit dem durch das Splitting verschlechterten Ergebnis vorliebnehmen muss. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass es in seinem Fall möglicherweise besser gewesen wäre, für die Ehefrau keine IV-Rente mehr zu beantragen (die bei der Neuberechnung nach Art. 29 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 31 AHVG [Auflösung der Ehe durch Tod] durchzuführende Vergleichsrechnung unter Einbezug der geteilten Einkommen [vgl. Ziff. 5721 RWL] hätte hier wohl - nachdem er der besser verdienende Ehegatte war - zu keiner Änderung des früher zunächst auf Basis der ungeteilten Einkommen errechneten Anspruchs des Beschwerdeführers geführt [Fr. 2'141.--; ab 2023: 2'176.--; entsprechend einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 67'398.-- [Tabellenwert 2021/2022] bzw. Fr. 67'620.-- [Tabellenwert 2023]], vgl. Rententabellen des BSV). 3.9. quinquies Indessen besteht keine rechtliche Möglichkeit, die IV-Anmeldung, die sich im Nachhinein als potentiell nachteilig erwiesen hat, rückgängig zu machen oder rückwirkend im Sinn von Art. 23 ATSG auf den IV-Anspruch zu verzichten und damit die Einkommensteilung rückabzuwickeln (vgl. Ziff. 5109.1 RWL e contrario). An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers während längerer Zeit mit der IV-Anmeldung zugewartet und damit auf Leistungen 3.10. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. verzichtet hat, vermag doch ein freiwilliger Leistungsverzicht keinen Anspruch auf andere, gesetzlich nicht vorgesehene Leistungen zu begründen. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zu Grunde liegende AHV-Rentenberechnung als rechtens. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben, nachdem das AHVG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. f ATSG). 4.1. bis Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- für seine Umtriebe. Eine solche wird bei in eigener Sache geführten Verfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände gewährt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind komplizierte Verhältnisse mit einem hohen Streitwert vorausgesetzt, die für die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand erforderlich machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 134 E. 4d; Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., 2020, Art. 61  N 217). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar geht es um die Altersrente des Beschwerdeführers, sodass nicht von Vornherein ein völlig unbedeutender Streitwert angenommen werden kann. Indessen ist nicht von besonders komplizierten juristischen oder tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Die vom Beschwerdeführer effektiv getätigten Aufwände übersteigen denn auch nicht das allgemein übliche und zumutbare Mass für einen in eigener Sache geführten Sozialversicherungsprozess. Das entsprechende Begehren ist somit abzuweisen. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2024 Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 je lit. a AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). AHV-Altersrente. Berechnung. Splitting. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Berechnung der Altersrente das Splitting (auch dann) bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen, wenn der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Die verspätete Anmeldung der Ehefrau bei der IV (erst nach dem Erreichen des Rentenalters des Beschwerdeführers) hat damit in der vorliegenden Konstellation keinen Einfluss auf den Splittingzeitraum (Erw. 3.2). Dass der Beschwerdeführer (bzw. das Ehepaar) in der gegebenen Konstellation unter Umständen schlechter fährt, als wenn die - vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters verstorbene - Ehefrau keine Invalidenrente beantragt hätte, liegt im Wesentlichen darin begründet, dass die Ehefrau auf Grund ihres frühen Todes nur noch kurze Zeit von der - wegen des für sie günstigen Splittings - höheren Rente profitieren konnte (E. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2024, AHV 2023/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2024.

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