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St.Gallen Versicherungsgericht 15.07.2024 AHV 2023/16

15 luglio 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,762 parole·~19 min·2

Riassunto

Art. 10 AHVG, Art. 28, Art. 28bis und 29 AHVV. Beitragspflicht einer nicht dauernd voll erwerbstätigen Person, deren Ehemann eine Rentennachzahlung erhalten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2024, AHV 2023/16).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2023/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 13.08.2024 Entscheiddatum: 15.07.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.2024 Art. 10 AHVG, Art. 28, Art. 28bis und 29 AHVV. Beitragspflicht einer nicht dauernd voll erwerbstätigen Person, deren Ehemann eine Rentennachzahlung erhalten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2024, AHV 2023/16). Entscheid vom 15. Juli 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AHV 2023/16 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Beiträge für Nichterwerbstätige und Verzugszins für das Jahr 2019 Sachverhalt A.   A.___ (nachfolgend: Versicherte) reichte am 6. Dezember 2022 zusammen mit ihrem Ehemann B.___, eine Anmeldung für Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) ein (SVA-act. 67). Die Ausgleichskasse holte zur Klärung der Beitragspflicht für die Jahre 2017 bis 2020 Steuerauskünfte ein (SVA-act. 60 ff.). A.a. Am 27. Dezember 2022 erliess die Ausgleichskasse Mitteilungen betreffend Beiträge für Nichterwerbstätige für die Versicherte für die Jahre 2019 bis 2023 (SVAact. 46, 51, 52, 54 und 57). Gleichentags erhob sie Verzugszinsen von 5 % für die Jahre 2019 bis 2021 (SVA-act. 48, 50 und 53). A.b. Dagegen (bzw. gegen die später ergangenen entsprechenden Verfügungen, siehe sogleich nachfolgend) erhob die Versicherte zusammen mit ihrem Ehemann am 11. Januar 2023 Einsprache (SVA-act. 43 in Verbindung mit SVA-act. 11-15 ff. [handschriftliche Unterzeichnung des E-Mails]; vgl. auch E-Mail der Versicherten vom 22. Februar 2023, SVA-act. 23). A.c. Nach Eingang der Steuermeldung für die Jahre 2019 und 2020 (SVA-act. 35 f.) setzte die Ausgleichskasse die Nichterwerbstätigenbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) der Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2023 für das Jahr 2019 definitiv auf Fr. 8'498.80 fest (SVA-act. 37). Am 16. Februar 2023 verfügte sie Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 von Fr. 836.40 (SVAact. 25). A.d. Nach Eingang der Steuermeldung für das Jahr 2021 (SVA-act. 29) hielt die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. Februar 2023 fest, die Versicherte erfülle für das Jahr 2021 die Beitragspflicht und sei als nichterwerbstätige Person von der Beitragspflicht befreit (SVA-act. 27). A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Mit E-Mail vom 22. Februar 2023 reichte die Versicherte Lohnausweise für die Jahre 2018 bis 2021 und ihren Arbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 2020 ein (SVA-act. 21 und 23). A.f. Mit Verfügungen vom 18. April 2023 setzte die Ausgleichskasse die Verzugszinsen für das Jahr 2018 auf Fr. 93.20, für das Jahr 2019 auf Fr. 1'153.25, für das Jahr 2020 auf Fr. 83.30 und für das Jahr 2021 auf Fr. 55.20 fest (SVA-act. 14 ff.). A.g. Am 25. Oktober 2023 erliess die Ausgleichskasse den Einspracheentscheid. Auf die Einsprache betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2018 trat sie nicht ein. Die Einsprache gegen die Verfügung betreffend Verzugszinsen für das Jahr 2018 hiess sie gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Die Einsprache gegen die Verfügung betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2019 und gegen die Verfügung betreffend Verzugszinsen für das Jahr 2019 hiess sie teilweise gut und stellte fest, für das Jahr 2019 seien Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 7'464.15 und Verzugszinsen von Fr. 1'012.85 zu bezahlen. Die Einsprachen gegen die Verfügungen betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 und Verzugszinsen für das Jahr 2020 wies sie ab. Die Einsprache gegen die Verfügung betreffend Verzugszinsen für das Jahr 2021 hiess sie gut und hob die entsprechende Verfügung auf. Auf die Einsprachen betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2022 und 2023 trat sie nicht ein (SVA-act. 5). A.h. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 richtet sich die Beschwerde vom 23. November 2023. Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt, ihr Erwerbsstatus für das Jahr 2019 sei zu berichtigen und sie sei als erwerbstätig zu qualifizieren. Ihre für dieses Jahr entrichteten Beiträge zur AHV/IV seien ordnungsgemäss anzuerkennen. Für das Jahr 2019 sei von einem gesamten steuerbaren Einkommen für sie und ihren Ehemann von Fr. 40'300.-- als Basis für die Ermittlung der nachzuzahlenden AHV-Beiträge auszugehen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Berechnungsmethode der Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stelle eine unverhältnismässige und unfaire finanzielle Belastung dar. Ihrem Ehemann sei im Jahr 2019 rückwirkend eine ganze Invalidenrente zugesprochen und die Rente für mehrere Jahre nachbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin habe für die Festsetzung der Beitragsforderung für B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

das Jahr 2019 die gesamte Nachzahlung als Renteneinkommen einberechnet, statt die Nachzahlung auf die Jahre aufzuteilen, für welche sie erfolgt sei, was gerechter wäre und die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Betroffenen besser widerspiegeln würde. In ihrem Fall bestehe das relevante Vermögen aus den Rentenzahlungen, die sowohl von der Invalidenversicherung als auch von der Pensionskasse geleistet worden seien. So resultiere eine einmalige hohe Beitragsforderung. Bei einer angemessenen Verteilung des Renteneinkommens entsprechend den Jahren, in denen es tatsächlich erzielt worden sei, würde vermieden, dass für das Jahr 2019 und die vorhergehenden Jahre Beitragslücken entstünden. Daher sei eine korrekte und faire Berechnung bzw. Verteilung der Beiträge bzw. des Renteneinkommens für sie essentiell. Im Steuerrecht bestehe eine Regelung, welche erhebliche finanzielle Nachteile für Steuerpflichtige bei Nachzahlung eines Rentenanspruchs verhindere und somit eine Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen fördere. Die Beschwerdegegnerin habe sie für das Jahr 2019 als nichterwerbstätig eingestuft. Sie habe aber im Jahr 2019 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 612.-- als Arbeitnehmerin geleistet, was belege, dass sie erwerbstätig gewesen sei. Zudem stelle sie die Berechnung der Verzugszinsen in Frage, da diese im Vergleich zu den tatsächlich von der Invalidenversicherung erhaltenen Zinsen unverhältnismässig hoch erscheinen würden (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung des Einspracheentscheids die Abweisung der Beschwerde (act. G4). B.b. Am 27. März 2024 ersucht das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Steueramt C.___ um Zustellung der Steuererklärung und Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes für das Jahr 2019 inklusive derjenigen Beilagen, welche die Leistungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge betreffen (act. G6). Am 3. April 2024 gehen die entsprechenden Unterlagen am Versicherungsgericht ein (act. G7.1 bis G7.10). Am 8. April 2024 stellt das Versicherungsgericht den Parteien die Unterlagen zur Kenntnis zu (act. G8). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das vorliegende Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Oktober 2023, der sich mit den Beiträgen für Nichterwerbstätige für die Jahre 2018 bis 2023 und den Verzugszinsen für Beitragsnachforderungen für die Jahre 2018 bis 2021 befasst, auf dessen Rechtmässigkeit. Sein Gegenstand hat demnach jenem des Einspracheverfahrens zu entsprechen. Angefochten werden einzig noch die erhobenen Beiträge für Nichterwerbstätige und die Verzugszinsen für das Jahr 2019 (siehe Beschwerdeschrift: "unser Anliegen betrifft spezifisch … für das Jahr 2019" und nachfolgende Begründung betreffend das Jahr 2019). Bezüglich Verzugszinsen für das Jahr 2019 ist festzuhalten, dass die Verzugszinspflicht den Bestand einer Hauptleistung voraussetzt und insofern akzessorischen Charakter hat (BGE 119 V 233 E. 4). Der Verzugszinsanspruch ist jedoch als eigenständiges Rechtsverhältnis zu qualifizieren. Dieses kann – vorbehältlich der Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes – im Rechtsmittelverfahren nur überprüft werden, wenn die Vorinstanz darüber befunden hat (Anfechtungsgegenstand) und der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht angefochten wird (Streitgegenstand; siehe zum Ganzen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 9. September 2005, U 59/04, E. 4, sowie dasjenige des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2016, 8C_425/2016, E. 6). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb nachfolgend sowohl die Erhebung der Beiträge für Nichterwerbstätige als auch der Verzugszins für das Jahr 2019 zu überprüfen sind. 2.   Zunächst ist zu prüfen, ob die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 als bezahlt gelten. Denn sie bringt vor, sie sei in diesem Jahr erwerbstätig gewesen und habe Erwerbstätigenbeiträge geleistet. Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht. Sie geht jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres geringen Einkommens trotz Erwerbstätigkeit Beiträge wie eine Nichterwerbstätige leisten muss. 2.1. Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28 Abs. 1 AHVV). "Volle Erwerbstätigkeit" im Sinn von Art. 28 Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbstständige oder unselbstständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2). Eine Erwerbstätigkeit gilt als nicht dauernd, wenn sie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr 2.2. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   ausgeübt wird (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2023, 9C_189/2023, E. 3.1). Der Lohnausweis der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 (act. G1.2) weist eine Beschäftigungsdauer von Januar bis Dezember 2019 aus, sodass das Kriterium der dauernden Erwerbstätigkeit erfüllt ist. Indes hat die Beschwerdeführerin lediglich einen Jahresbruttolohn von Fr. 9'800.-- erzielt. Der Lohn liegt damit weit unter demjenigen Betrag, welcher für eine volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28 Abs. 1 AHVV, also für ein Arbeitspensum von mindestens 50 %, erwirtschaftet wird (vgl. hierzu auch Entscheid des Bundesgerichts vom 25. März 2019, 9C_699/2018, E. 4.1). 2.3. bis Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % gearbeitet hätte (wie dies der erst ab 1. Januar 2020 gültige Arbeitsvertrag festhält, vgl. SVA-act. 21), könnte dieser Zeitaufwand rechtsprechungsgemäss nicht berücksichtigt werden, weil ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen würde und daher insoweit von fehlender Erwerbsabsicht auszugehen wäre (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Juli 2021, 9C_251/2021, E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 140 V 338 E. 2.2.3). Die Beschwerdeführerin gilt also für das Jahr 2019 als nicht dauernd voll erwerbstätig. Deshalb muss sie für dieses Jahr trotz ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge wie eine Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit denen ihres Arbeitgebers) tiefer sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müsste. Es ist diesbezüglich also eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist jedoch vorab die Höhe der Beiträge nach Art. 28 AHVV zu bestimmen. 2.4. Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind in der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert (vgl. Art. 1a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und in der Folge davon grundsätzlich auch der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung unterstellt (vgl. Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Sie dauert bis zum Ende des Monats, in dem die Nichterwerbstätigen das ordentliche Rentenalter erreichen. Die eigenen Beiträge einer nichterwerbstätigen Person gelten als bezahlt, sofern ihr Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (vgl. Art. 3 AHVG). 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag wird gesetzlich festgelegt und der Höchstbeitrag entspricht dem 50fachen Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 EOG). Die Beiträge von Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten der Invalidenversicherung (Art. 10 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 AHVV, mit Verweis auf Art. 36 und 39 IVG). Für die Berechnung des Beitrags enthält die Verordnung einen Raster. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet. Danach wird auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundet und anhand des Rasters der Jahresbeitrag bestimmt. Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 AHVV). 3.2. bis Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt und bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (vgl. Art. 29 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). 3.3. Bei der Berechnung der Beiträge wurde gestützt auf die Steuermeldung ein Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 3'308'030.-- (Fr. 330'803 / 2 = Fr. 165'401.50 x 20) und ein Vermögen von Fr. 19'720.-- (Fr. 39'441.-- / 2), insgesamt also ein massgebendes Vermögen von Fr. 3'327'750.50, berücksichtigt. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich hierbei um Leistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der Rentenversicherung für den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt (vgl. act. G7.1 bis G7.9). Die Zahlung der Invalidenversicherung an den Ehemann wurde zu Recht (vgl. hierzu Art. 28 Abs. 1 AHVV) nicht miteinberechnet. Sowohl die Höhe des Renteneinkommens wie des Vermögens wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Sie stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass die Nachzahlung der Rentenleistungen an ihren Ehemann nicht einmalig gesamthaft als Renteneinkommen angerechnet werden dürfe. Die Nachzahlung der Rentenleistungen an ihren Ehemann sei auf die Jahre zu verteilen, für welche sie erfolgt sei und dürfe nicht gesamthaft im Jahr ihrer Auszahlung als Renteneinkommen angerechnet werden. 3.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden rückwirkend ausgerichtete Rentennachzahlungen der beruflichen Vorsorge für die Ermittlung der 3.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beiträge als Nichterwerbstätiger gesamthaft im Jahr der tatsächlichen Auszahlung erfasst. Demnach muss sich die Bemessung des jährlichen Beitrags in jedem Fall nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen richten, so wie sie aus den Steuermeldungen für das betreffende Jahr hervorgehen. Damit wird nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs, sondern derjenige der tatsächlichen Auszahlung angesprochen. Sowohl im Bundessteuerrecht wie auch im Steuerrecht des Kantons St. Gallens unterbleibt eine Aufteilung der Renten auf die einzelnen Jahre, weil die betreffende Nachzahlung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 37 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 51 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen (StG; sGS 811.1) qualifiziert und zum Rentensatz besteuert wird, wenn die Renten ordentlicherweise periodisch hätten ausgerichtet werden müssen, stattdessen aber ohne Dazutun des Steuerpflichtigen nachträglich in Form einer einmaligen Kapitalabfindung beglichen wurden, bzw. zu dem Rentensatz besteuert wird, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2004, H 311/03, E. 3.2; vom 5. Juli 2010, 9C_342/2010, E. 4; vom 9. Juni 2020, 9C_2/2020, E. 2.2 und 3.1). Das Bundesgericht hat sich somit mit der Frage der Berücksichtigung einer Rentennachzahlung für die Beitragserhebung in einem Entscheid aus dem Jahr 2004 einlässlich beschäftigt und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine Anrechnung im Jahr der Nachzahlung korrekt sei. Diese Rechtsprechung hat es im Jahr 2010 und im Jahr 2020 ohne weitergehende materielle Ausführungen bestätigt. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Rechtsprechung als nicht zutreffend erscheinen liesse. Namentlich führt die steuerrechtliche Behandlung der Nachzahlung nicht dazu, dass im AHV-Beitragsrecht eine Aufteilung auf die Jahre seit Beginn des Rentenanspruchs erforderlich wäre. Denn auch im Steuerrecht werden nicht die Steuerveranlagungen früherer Jahre wiedererwogen und die Rentennachzahlungen auf die früheren Jahre verteilt. Vielmehr wird die gesamte Nachzahlung im Jahr der Leistung veranlagt. Lediglich der Steuersatz, zu welchem die Rentennachzahlung veranlagt wird, wird angepasst. Dafür besteht eine explizite rechtliche Grundlage sowohl im Bundes- wie auch im kantonalen Steuerrecht (vgl. Art. 37 DBG und Art. 51 StG, E. 3.5 vorstehend). Eine analoge gesetzliche Grundlage besteht im AHV-Beitragsrecht nicht. Bei Rentennachzahlungen für einen mehr als fünf Jahre dauernden Zeitraum würde sodann die Verwirkungsfrist (vgl. Art. 16 AHVG) einer rückwirkenden Verteilung der Nachzahlung entgegenstehen. Die Erfassung der rückwirkend ausgerichteten Rentennachzahlungen gesamthaft im Jahr der tatsächlichen Auszahlung für die Ermittlung der Beiträge als Nichterwerbstätiger stellt damit keine Verletzung einer rechtsgleichen Behandlung, sondern eine praktikable und zulässige Vorgehensweise dar. 3.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass über den Rentenanspruch ihres Ehemannes erst nach einem langwierigen Verfahren entschieden worden und die Rentennachzahlung erst 2019 erfolgt sei, sei nicht auf ein Verschulden ihres Ehemannes zurückzuführen. Dies habe aus Umständen resultiert, die ausserhalb seiner Einflussnahme gelegen hätten und ihm nicht zur Last gelegt werden könnten. Tatsächlich liegt es nicht im (alleinigen) Einflussbereich der versicherten Person, wie lange das Verfahren betreffend Rentenzusprache dauert. Dementsprechend hat sie es auch nicht in der Hand, wann eine Rentennachzahlung erfolgt und wie hoch diese – je nach Zeitablauf – ausfällt. Darin ist jedoch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder der Verfahrensfairness zu erblicken. Da bezüglich der Beitragsbemessung auf die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt wird, kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein anderer Zeitpunkt als derjenige der Rentenauszahlung entscheidend sein. Dies betrifft alle versicherten Personen gleichermassen, unabhängig von der Dauer eines vorangegangenen Rentenzuspracheverfahrens. Diese Handhabung führt auch nicht ohne Weiteres zu Beitragslücken. Denn für die Jahre, während der die versicherte Person auf den Rentenentscheid und die nachträgliche Rentenleistung warten muss, sind dennoch die Beiträge für Nichterwerbstätige (bzw. bei einer allfälligen teilweisen Erwerbstätigkeit unter Umständen für Erwerbstätige) zu leisten, sodass keine eigentlichen Beitragslücken entstehen. 3.7. Nachdem die Beschwerdegegnerin die gesamte Nachzahlung der Pensionskassenrente als Renteneinkommen für das Jahr 2019 berücksichtigen durfte, hat sie die Beiträge für Nichterwerbstätige für die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt berechnet. 3.8. Dementsprechend kann nachfolgend die in E. 2.3 vorstehend erwähnte Vergleichsrechnung vorgenommen werden. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten (siehe hierzu deren Vergleichsrechnung, SVA-act. 10), bei einem Lohn von Fr. 9'800.-- seien 10.25 % (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die AHV, IV und EO, vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG, jeweils in der für das Jahr 2019 anwendbaren Fassung; vgl. Schweizerische Sozialversicherung, Bundesamt für Sozialversicherungen, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, Stand 1. Januar 2019), mithin Fr. 1'004.50, an Beiträgen aus dem Erwerbseinkommen geleistet worden. Demgegenüber hat sie berechnet, dass der Nichterwerbstätigenbeitrag der Beschwerdeführerin (aufgrund des hälftigen Vermögens und Renteneinkommens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes; Art. 28 Abs. 4 AHVV) Fr. 8'251.25 betrage (vgl. hierzu auch SVA-act. 37-1). Die Hälfte davon beläuft sich auf rund Fr. 4'125.60. 3.9. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Damit ergibt sich aus der Vergleichsrechnung, dass der Erwerbstätigenbeitrag von Fr. 1'004.50 deutlich unter der Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags liegt. Als Folge davon muss die Beschwerdeführerin, obwohl sie erwerbstätig war, für das Jahr 2019 Beiträge wie eine Nichterwerbstätige bezahlen. Indes sind von den so ermittelten Beiträgen von Fr. 8'251.25 – wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid anerkannt hat – die bereits aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträge von Fr. 1'004.50 abzuziehen. Auf den so ermittelten Betrag von Fr. 7'246.75 sind die Verwaltungskosten von vorliegend 3 % (vgl. hierzu Art. 4 des Beschlusses über die Verwaltungskostenbeiträge in der AHV; sGS 351.13) dazuzuschlagen, sodass eine Beitragsforderung von Fr. 7'464.15 resultiert (siehe zur Berechnung auch SVAact. 10 und SVA-act. 5-6). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als korrekt. 3.10. Zu prüfen bleibt die Höhe der Verzugszinsen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der von der Beschwerdegegnerin eingeforderte Verzugszins von 5 % sei unverhältnismässig. 4.1. Für fällige Beitragsforderungen sind grundsätzlich Verzugszinsen zu leisten (vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 AHVG). Der Bundesrat erliess dazu in Anwendung von Art. 81 ATSG und Art. 154 Abs. 2 AHVG insbesondere folgende Vorschriften: Beitragspflichtige haben auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41 Abs. 1 lit. b AHVV). Für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 41 Abs. 1 AHVV). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41 Abs. 2 AHVV). Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 AHVV). 4.2. bis bis ter bis Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezwecken die Verzugszinsen, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Dabei weist der Verzugszins keinen pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht spielt es deshalb keine Rolle, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. In BGE 139 V 297 E. 3 entschied das Bundesgericht, dass der Verzugszins von 5 % auch angesichts eines seit Jahren herrschenden deutlich tieferen Zinsniveaus nicht gesetzeswidrig oder gar willkürlich ist. Dies begründet es insbesondere mit folgenden Argumenten: Beim Verzugszins handle es sich um einen "technischen" Zinssatz, der vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG) und den Fachkommissionen so festgesetzt worden sei, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskasse ohne allzu grossen administrativen Zeitaufwand effizient angewendet werden könne. Ausserdem sei mit Art. 104 Abs. 1 des Bundegesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) formellgesetzlich ein Verzugszins von 5 % festgelegt worden, welche Bestimmung im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendung finde (Anmerkung hinsichtlich des Verzugszinses im Obligationenrecht: Der Bundesrat wollte den fixen Verzugszins von 5 % beibehalten; siehe Stellungnahme des Bundesrates vom 16. August 2023, BBl 2023 2044, unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/ 2023/2044/de, abgerufen am 15. Juli 2024). Auch der Vergütungszins bei der Rückvergütung von zu viel entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. Art. 26 ATSG Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 41 und Art. 42 AHVV) und der Zinssatz bei Nachzahlungen von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 ATSV) belaufe sich auf 5 %. Im Konsumkreditrecht sei gar ein deutlich höherer Zinssatz zulässig (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit [KKG; SR 221.214.1] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz [VKKG; SR 221.214.11]). ter Unter diesen Umständen kann die Höhe des Verzugszinssatzes von 5 % in der vorliegenden Angelegenheit nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Dessen Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, liegt in der Verantwortung des Bundesrates (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 9C_1/2022, E. 4.1.1 und E. 4.2.2, mit Hinweisen). Folglich ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer Höhe korrekt. 4.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.5.1. Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht kostenpflichtig ist (Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes 5.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird daran angerechnet. über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Die Gerichtskosten betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung). Der nach Massgabe dieses Erlasses anzuwendende Gebührenansatz kann unterschritten werden, wenn dieser ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Aufwand des Gerichtes zur Folge hat oder der Aufwand aussergewöhnlich gering ist (Art. 5 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung). Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann jeweils Beschwerde gegen die Beitrags- und Verzugszinsverfügung für das Jahr 2019 erhoben haben, konnten die beiden Fälle parallel behandelt werden. Infolge dieses Synergieeffekts und dem damit verbundenen geringeren Aufwand erscheint eine Unterschreitung des Mindestansatzes und die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf lediglich Fr. 400.-- angemessen und gerechtfertigt. Diese ist dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist daran anzurechnen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.2024 Art. 10 AHVG, Art. 28, Art. 28bis und 29 AHVV. Beitragspflicht einer nicht dauernd voll erwerbstätigen Person, deren Ehemann eine Rentennachzahlung erhalten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2024, AHV 2023/16).

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