Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2022/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 24.01.2023 Entscheiddatum: 24.10.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2022 Art. 30ter Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 138 Abs. 1, Art. 141 AHVV Bedeutung des Vermerks "beitragsfrei" im Markenheft. Der verlangte volle Beweis für die Unrichtigkeit der Einträge im Individuellen Konto gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Auf den Vertrauensschutz kann er sich ebenfalls nicht berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2022, AHV 2022/1). Entscheid vom 24. Oktober 2022 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichter Michael Rutz und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. AHV 2022/1 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Schneider, LL.M., Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Altersrente Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 20. September 2019 bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) zum Bezug einer AHV-Altersrente an. Dabei gab er unter anderem an, in den Jahren 19__ bis 19__ an der Universität Z.___ studiert zu haben (act. G3.2.44). A.a. Auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin reichte er mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 unter anderem Kopien des Markenhefts, die Studentenlegitimationskarte sowie die Steuererklärung 1975/1976 mit provisorischer Steuerrechnung 1975 nach (act. G3.2.37 ff.). Am 17. Februar 2020 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass gestützt auf das Original-Markenheft die Beiträge für das Jahr 1974 auf seinem individuellen Konto (IK) hätten nachgebucht werden können (act. G3.1.5). A.b. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten eine Altersrente in der Höhe von Fr. 107.-- ab 1. Juli bis 31. Dezember 2018 und ab 1. Januar 2019 eine solche von Fr. 108.-- zu. Die Berechnung basierte auf einer Beitragsdauer von 2 Jahren und 10 Monaten, der Rentenskala 2 (Teilrente) und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 98'118.-- (act. G3.2.32). A.c. Der Versicherte erkundigte sich am 12. März 2020 persönlich, ob aufgrund seiner durch die Legitimationskarte belegten Studienzeit von […] noch weitere Jahre im IK verbucht werden könnten (Notiz auf act. G3.1.5). Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte die Ausgleichskasse nochmals, dass aufgrund des Markenheftes für das Jahr 1974 das gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinkommen im IK habe A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gutgeschrieben werden können. Für die Jahre 1975 und 1976 habe die Z.___ bestätigt, dass kein Erwerb von Beitragsmarken notwendig gewesen sei, da die Beitragspflicht für diese Jahre erfüllt sei. Eine Nachzahlung der Beiträge für die Jahre 1975 und 1976 hätte im Rahmen der geltenden Fristen zur Erhebung von Beiträgen bis spätestens 31. Dezember 1980 bzw. 1981 erfolgen müssen (act. G3.1.5). Mit E-Mail vom 23. März 2020 machte der Rechtsvertreter geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb bei der Rentenberechnung die Beitragsjahre 1975 und 1976 nicht berücksichtigt worden seien, obschon die Z.___ bestätigt habe, dass die Beitragspflicht erfüllt worden sei und bat um nochmalige Prüfung und um Zustellung des IK-Auszuges (act. G3.1.31). Der IK-Auszug vom 24. März 2020 wies für das Jahr 1974 ein Einkommen von Fr. 1'000.-- aufgrund der Beitragsmarken sowie für Oktober bis Dezember 2016 von Fr. 38'874.-- und für 2017 von Fr. 161'500.--, entsprechend den bezahlten Nichterwerbstätigenbeiträgen, aus (act. G3.2.30). A.e. Gegen die Verfügung über die AHV-Rente vom 24. Februar 2020 liess der Versicherte am 26. März 2020 Einsprache erheben. Darin machte er geltend, dass die Jahre 1975 bis 1977 als erfüllte Beitragsjahre hätten berücksichtigt werden müssen. Denn für die Jahre 1975 und 1976 sei der Stempel "beitragsfrei" ins Markenheft eingetragen worden. Der Grund dafür könne heute nicht mehr angegeben werden. Entweder habe er seine Beitragspflicht für die Jahre 1975 und 1976 effektiv erfüllt oder es handle sich um einen offensichtlichen Eintragungsfehler. In beiden Fällen sei er in gutem Glauben gewesen, seine Verpflichtungen erfüllt zu haben, weshalb bei der Rentenberechnung die entsprechende Zeitperiode mit dem Mindestbeitrag zu berücksichtigen sei. Es dürfe ihm aus dem Eintrag "beitragsfrei" kein Nachteil erwachsen. Für das Jahr 1977 weise das Markenheft keinen Eintrag auf, obwohl er noch bis im September des Jahres 1977 in Z.___ studiert habe (act. G3.2.26). A.f. Mit Eingabe vom 31. März 2020 liess der Versicherte der Ausgleichskasse ergänzend zur Einsprache die Bescheinigung der Z.___ über die Immatrikulation vom […] bis […] zukommen (act. G3.2.24). Gestützt darauf erfasste die Ausgleichskasse das Beitragsjahr 1977 im IK und verbuchte ein Mindesteinkommen von Fr. 1'000.-- (act. G3.1.4). Anschliessend ersetzte sie die Verfügung vom 24. Februar 2020 mit Verfügung vom 27. Juli 2021 und setzte die Altersrente unter Berücksichtigung des Beitragsjahres 1977 bei einer neuen Beitragszeit von 3 Jahren und 10 Monaten und einem neuen massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 70'266.-- für die A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2018 auf Fr. 146.--, vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 auf Fr. 147.-- und ab 1. Januar 2021 auf Fr. 149.-- fest (act. G3.2.15). Dagegen erhob der Versicherte durch seinen Rechtsanwalt mit E-Mail vom 27. August 2021 Einsprache mit der Begründung, dass die Beitragsjahre 1975 und 1976 fehlen würden. Das E-Mail vom 27. August 2021 wurde am 30. August 2021 vom Rechtsvertreter des Versicherten handschriftlich unterzeichnet (act. G3.2.10). B.a. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 ab. Für die Jahre 1975 und 1976 enthalte das Markenheft je einen Stempeleintrag "beitragsfrei". Gemäss dem eingereichten Dienstbüchlein habe der Einsprecher sowohl im November 1975 als auch im März 1976 Militärdienst (WK) geleistet. Dass die Einträge "beitragsfrei" in das Markenheft irrtümlich erfolgt sein könnten, sei auszuschliessen, denn für einen solchen Eintrag habe der Einsprecher gegenüber der Z.___ nachweisen müssen, dass er vom Beitragsbezug befreit gewesen sei. Betreffend jene Jahre seien aber keine IK-Buchungen aus Erwerbstätigkeit vorgenommen worden. Der Einsprecher habe wohl irrtümlich angenommen, er erfülle seine Beitragspflicht aufgrund des geleisteten Militärdienstes. Selbst wenn sich der Einsprecher in dieser Hinsicht geirrt haben sollte, liesse sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn durch die Einträge "beitragsfrei" im Markenheft betreffend die Jahre 1974 und 1975 sei rechtsgenüglich bewiesen, dass er in jenen Jahren den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag nicht bezahlt habe. Für das Jahr 1977, in welchem der Einsprecher noch bis zum Ende des Sommersemesters an der Z.___ immatrikuliert gewesen sei, bestehe hingegen keinerlei Eintrag im Markenheft. Insofern könne zugunsten des Einsprechers angenommen werden, dass er in jenem Jahr den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag bezahlt habe. Für das Jahr 1977 lasse sich die erfolgte nachträgliche IK-Buchung rechtfertigen (act. G3.2.6). B.b. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. Januar 2022 mit den Anträgen auf dessen Aufhebung und auf Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, die AHV-Altersrente unter zusätzlicher Berücksichtigung der Beitragsjahre 1975 und 1976 neu zu berechnen und zu verfügen; unter Kosten- und C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021, welcher die AHV-Rentenfestsetzung vom 27. Juli 2021 basierend auf einer Beitragsdauer von 3 Jahren und 10 Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 70'266.-- bestätigte. Während der Beschwerdeführer geltend macht, die Beitragsjahre 1975 und 1976 seien ebenfalls zu berücksichtigen, da aufgrund der Befreiung vom Beitragsmarkenbezug von einer Erwerbstätigkeit seinerseits in den fraglichen Jahren ausgegangen werden müsse und die Rente demgemäss auf der Basis einer höheren Rentenskala zu ermitteln sei, macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Rentenberechnung sei korrekt, da die fraglichen Jahre mangels Erfüllung der Mindestbeitragspflicht im IK nicht nachgebucht werden könnten. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Jahre 1975 und 1976 als Beitragsjahre im IK zu erfassen sind, welche Höhe ein allfällig einzutragendes Einkommen hätte und ob dementsprechend eine andere Rentenskala bei einem aktualisierten massgebenden durchschnittlichen Einkommen zur Bestimmung der Rente zur Anwendung hätte kommen müssen. 2. Entschädigungsfolgen für das vorliegende Beschwerde- und das Einspracheverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin. Aus dem Stempel "beitragsfrei" gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Z.___ belegt habe, dass er vom Beitragsbezug befreit gewesen sei. Sonst hätte er keinen Stempel "beitragsfrei" erhalten, sondern hätte die Beitragsmarken erwerben müssen. Die Befreiung vom Beitragsbezug für die entsprechenden Beitragsjahre 1975 und 1976 habe der Beschwerdeführer nur durch den Nachweis einer Erwerbstätigkeit erbringen können. Damit sei nachgewiesen, dass er zumindest in einem Umfang erwerbstätig gewesen sei, der ihn von der Pflicht zum Bezug einer Beitragsmarke befreit habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass die Bestätigung der Z.___ korrekt erteilt worden sei (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G3). C.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zunächst ist zu prüfen, ob für die Jahre 1975 und 1976 IK-Einträge zu erfolgen haben. 2.1. Nach Art. 1a i.V.m. Art. 21 und Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben rentenberechtigte Personen Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente, wenn ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2.2. bis Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Den Mindestbeitrag bezahlen nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden (Art. 10 Abs. 1 und 2 AHVG). Der Bezug der Beiträge ist in den Art. 29 bis Art. 30 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) geregelt. 2.3. bis Für jede beitragspflichtige Person werden individuelle Konten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 Abs. 1 AVG). Laut Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Abs. 2). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 263 E. 3a m.w.H.). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen 2.4. ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. infolge Verjährung ausgeschlossen ist. In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen). Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweis). Gemäss Art. 30 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das Individuelle Konto des Arbeitnehmers einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Dasselbe gilt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Dabei wird der volle Beweis verlangt (Art. 141 Abs. 3 AHVV; zum Ganzen: BGE 117 V 262 ff. E. 3a, b und d). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 324 E. 3.2). Der "volle Beweis" im Sinne des erhöhten Beweisgrades ist nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversicherungsrechts zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 262 E. 3). Ist der volle Beweis erbracht, kann eine Berichtigung des individuellen Kontos stattfinden. Solche der Korrektur zugänglichen Buchungsfehler können beispielsweise auf der unrichtigen Bezeichnung eines Versicherten oder einzelner Beitragsjahre, der fehlerhaften Eintragung oder Addition einzelner Jahresbeiträge oder der Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen beruhen (BGE 117 V 263 E. 3a). 2.5. ter In den zur Diskussion stehenden Jahren 1975 und 1976 hatten die Ausgleichskassen die Studierenden zu erfassen, von ihnen die Beiträge zu beziehen und für sie die individuellen Konten zu führen, auf welche die Beiträge gutzuschreiben waren. Die konkreten Verhältnisse erschwerten es jedoch oft, diese Obliegenheiten zu erfüllen. Aus diesem Grund hatte das Bundesamt für Sozialversicherung anstelle der ordentlichen Abrechnung die Bezahlung der Beiträge durch Beitragsmarken eingeführt. 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-261%3Ade&number_of_ranks=0#page263 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-261%3Ade&number_of_ranks=0#page262 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-261%3Ade&number_of_ranks=0#page263
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Abrechnung der Beitragsmarken setzte voraus, dass die Lehranstalten in geeigneter Weise mitwirkten. Diese unterstützten die Ausgleichskassen am wirksamsten, wenn sie den AHV-Beitrag gleichzeitig mit den Studiengeldern erhoben und dem Studenten hierfür eine Beitragsmarke in das Markenheft einklebten. War ein solches Inkasso nicht möglich, entlasteten die Lehranstalten die Ausgleichkassen, indem sie die Studierenden für das Semester nur einschrieben oder zur Zahlung der Studiengelder zuliessen, wenn sich diese über die Entrichtung des AHV-Beitrages ausgewiesen hatten (ZAK 1948, S. 170 f.). In den Studienjahren des Beschwerdeführers war die Beitragserhebung durch die ab 1. Januar 1970 gültige Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (nachfolgend: WSN 1970; vgl. Beilage) geregelt. Das Kontrollverfahren wurde darin wie folgt beschrieben: Hatten Studierende im Kalenderjahr vom Erwerbseinkommen alleine oder zusammen mit seinem Arbeitgebenden den Mindestbetrag bezahlt, war er oder sie vom Bezug der Beitragsmarken befreit. In das betreffende Markenfeld wurde der Vermerk "befreit" und der Name der Ausgleichskasse oder der Lehranstalt eingetragen. Gleiches galt für den Fall, dass Studierende aus einem andern Grund vom Bezug der Beitragsmarken befreit waren (Rz. 296). So waren Studierende vom Bezug von Beitragsmarken befreit, wenn sie in der Schweiz keinen Wohnsitz hatten, wie namentlich, wenn sie sich ausschliesslich zu Studien- oder anderen Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhielten und in der Schweiz auch keine Erwerbstätigkeit ausübten, da sie nicht versichert waren (WSN 1970 Rz. 231). Studierende, die die Befreiung geltend machten, hatten durch Bescheinigung des Arbeitgebenden, Beitragsverfügung oder dem Nachweis des Wohnsitzes im Ausland den Nachweis dafür zu erbringen (Rz. 298). Die Ausgleichskassen hatten dafür zu sorgen, dass eine Kontrolle darüber stattfand, ob Studierende die Beitragsmarken bezogen hatten oder vom Markenbezug befreit waren. Diese Kontrolle hatte jährlich einmal zu Beginn des Wintersemesters zu erfolgen und musste spätestens bis Jahresende abgeschlossen sein. Die Studierenden hatten anhand des Markenheftes den Bezug zweier Beitragsmarken für das laufende Kalenderjahr zu belegen, es sei denn, sie wiesen nach, dass sie überhaupt nicht beitragspflichtig oder infolge Erwerbstätigkeit vom Bezug der Beitragsmarken befreit waren (Rz. 299). 3.2. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Lehranstalt durch den Nachweis einer Bescheinigung des Arbeitgebenden oder durch den Nachweis eines im Ausland liegenden Wohnsitzes den Vermerk "beitragsfrei" in das Markenheft abgestempelt hat und es nicht den Studierenden überlassen war, die Beitragsbefreiung einzutragen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) erachtete in seinem Urteil, H 104/04, vom 14. Dezember 2004 den Stempel "beitragsfrei" in einem lückenlos 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. nachgeführten Markenheft, unter Verweis auf die vorerwähnte damalige Praxis, als Beweis für die erfolgte Vorlage von Belegen über die Entrichtung des AHV-Beitrages in Form von Lohnabzügen und mithin als vollen Beweis für die Berichtigung von Eintragungen im IK (E. 6.1: "… konnte es nach dem Gesagten nur den Grund geben, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Einschreibens zum Wintersemester … über die Entrichtung des AHV-Beitrags mittels Lohnabzügen auswies. Damit ist der zur Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto verlangte volle Beweis für die Unrichtigkeit eines Eintrages erfüllt …"). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in den geltend gemachten Jahren seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Während der Beschwerdeführer gestützt auf die im Markenheft mit "beitragsfrei" abgestempelten Felder geltend macht, dass er in den Jahren 1975 und 1976 vom Bezug der Beitragsmarken befreit und er folglich zumindest in einem gewissen Umfang erwerbstätig gewesen sein müsse (vgl. act. G1 und G3.2.24-2 Rz. 5), geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dies beweise, dass er seiner Beitragspflicht gar nicht nachgekommen sei (Einspracheentscheid, act. G3.2.6-5 Rz. 4.3). 4.1. Vorliegend liegt als Beweismittel das Beitragsmarkenheft 1974 bis 1977 im Recht. In den Jahren 1975 und 1976 wurden die im Markenheft hierfür vorgesehenen Felder von der Z.___ mit dem Vermerk "beitragsfrei" abgestempelt. In Beachtung der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehende E. 3.3) konnte es dafür nur den Grund geben, dass der Beschwerdeführer in den geltend gemachten Jahren nachgewiesen hatte, dass er einer Erwerbstätigkeit nachging und damit vom Bezug von Beitragsmarken befreit war. Entsprechend wäre das Beitragsmarkenheft als Beweis über geleistete AHV-Beiträge und somit für die Korrektur des IK anzuerkennen. 4.2. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer jedoch neben dem Markenheft auch die Steuererklärung vom 10. Februar 1977 mit den Einkommens- und Vermögensangaben für die Jahre 1975 und 1976 ein. Darin deklarierte er für die streitgegenständlichen Jahre 1975 und 1976 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Es ist somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Steuererklärung ernsthafte Zweifel an der Korrektheit der Einträge im Markenheft bzw. an der tatsächlichen Leistung von AHV- Beiträgen wecken kann und diese damit die Beweiskraft des Stempels "beitragsfrei" im Markenheft erschüttert. 4.3. Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, die Steuererklärung entspreche nicht den damaligen Begebenheiten und er habe fälschlicherweise kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit deklariert. Dies erscheint vorliegend auch nicht wahrscheinlich, zumal die Steuererklärung durch seinen damaligen Rechtsvertreter erstellt worden war. 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entsprechend ist von deren Richtigkeit auszugehen. Mit Blick auf sein deklariertes Vermögen in der Höhe von Fr. 121'638.-- (unter Berücksichtigung der Inflation in der Schweiz entspräche dies heute einem Betrag von rund Fr. 267'000.--) erscheint es auch plausibel, dass er neben dem Studium nicht gearbeitet hat, da er zumindest in finanzieller Hinsicht nicht auf ein Erwerbseinkommen angewiesen war. Überdies hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was darauf schliessen lässt, dass er tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachging. Zur von ihm geltend gemachten Erwerbstätigkeit hat er weder Angaben zu einem Berufsfeld noch zu einem damaligen Arbeitgebenden gemacht. Vielmehr liess er in der Einsprache noch ausführen, keine Angaben mehr dazu machen zu können, weshalb der Vermerk "beitragsfrei" im Markenheft eingetragen worden sei. Es mag zwar durchaus verständlich erscheinen, dass nach rund 45 Jahren keine Detailangaben mehr zu einer Arbeitsstelle gemacht werden können. Es verwundert jedoch, dass der Beschwerdeführer keinerlei – auch keine – Mindestangaben mehr zu seiner damaligen Anstellung machen kann, zumal ein Studium (in der Schweiz) ein einschneidendes Ereignis ist und auch Nebentätigkeiten im Gedächtnis bleiben dürften. Hinzu kommt, dass in den genannten Jahren sehr vieles dokumentiert ist, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass er bereits damals von einem Rechtsanwalt vertreten bzw. beraten wurde. Dass jedoch keinerlei Belege mehr vorhanden sein sollen, welche das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder Auftrages (Vertrag, Lohnblätter, Lohnausweis, Arbeitsbestätigung bzw. Arbeitszeugnis etc.) dokumentieren würden, obwohl er zumindest im Zeitpunkt der Eintragung ins Markenheft über einen solchen Nachweis hätte verfügen müssen, erscheint wenig nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund bestehen gestützt auf die aktenkundige Steuererklärung vom 10. Februar 1977 erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1975 und 1976 einer Erwerbstätigkeit nachging und AHV-Beiträge geleistet hat. Zwar gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Z.___ in Bezug auf den Vermerk "beitragsfrei" kein Fehler unterlaufen sei. Mit Blick auf den fehlenden Eintrag im Markenheft für das Beitragsjahr 1977 trotz bestätigter Immatrikulation muss indes angenommen werden, dass die Kontrolle der Z.___ gegebenenfalls nicht den in der WSN 1970 aufgestellten Anforderungen entsprach. Die Unrichtigkeit des IK-Auszuges betreffend die Jahre 1975 und 1976 ist somit jedenfalls weder offenkundig, noch wird dafür der volle Beweis erbracht. Nachforschungen zu angeblich fehlenden Beitragsjahren können ohne die entsprechenden Mindesthinweise auch nicht getätigt werden. Die Beschwerdegegnerin hat sodann die IK-Eintragungen bei der Zentralen Ausgleichsstelle eingeholt. Dementsprechend sind sämtliche Eintragungen enthalten (vgl. Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, Rz. 2514 ff.). Vor diesem Hintergrund ist 4.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann er sich nicht auf den Vertrauensschutz beruft und gestützt auf eine ihm erteilte, allerdings nicht näher substantiierte Auskunft, davon ausgehen, dass ihm die Beitragsjahre 1975 und 1976 anzurechnen seien. Denn er hat in diesem Zusammenhang weder näher substantiiert noch nachgewiesen, welche Person ihm im Einzelnen welche (vorbehaltlose) Auskunft erteilt haben soll; es fehlt mithin bereits am Nachweis der vertrauensbildenden Grundlage. Ohnehin musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass er – sofern er versichert war – entweder Beitragsmarken beziehen oder nachzuweisen hatte, dass er aufgrund einer Erwerbstätigkeit vom Bezug von Beitragsmarken befreit war, zumal er im Jahr 1974 Beitragsmarken bezogen hatte und ihm entsprechend die Bedeutung der Beitragsmarken bekannt sein musste. Er hätte somit ohne Weiteres erkennen können ausgeschlossen, dass erfolgte IK-Eintragungen anderer Ausgleichskassen vergessen gegangen sind. Mit der Beschwerdegegnerin ist schliesslich festzuhalten, dass in den geltend gemachten Jahren Erwerbsersatzentschädigungen (noch) nicht AHV/IV/EO-pflichtig waren und entsprechend auch keine Beiträge geleistet wurden. Art. 19a des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz trat erst am 1. Januar 1988 in Kraft (EOG; SR 834.1; vgl. auch BBI 1985 I 808 f.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Militärdienstes Beiträge an die AHV geleistet haben soll, wird im Übrigen auch von diesem nicht geltend gemacht (vgl. act. G1). 4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen kann, dass er in den geltend gemachten Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und entsprechend Beiträge an die AHV geleistet hat bzw. Beiträge hätten geleistet werden müssen und im IK dementsprechend ein Einkommen hätte verbucht werden müssen. Der verlangte volle Beweis für die Unrichtigkeit der Einträge im IK gelingt ihm somit nicht. 4.7. Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass durch die Einträge "beitragsfrei" für die Jahre 1975 und 1976 rechtsgenüglich bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer in diesen Jahren den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag nicht bezahlt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Eintrag lediglich bedeutet, dass er vom eigentlichen Bezug der Beitragsmarken befreit war, nicht jedoch von der Beitragspflicht als solcher - sofern er denn versichert war. Der Grund für die Befreiung vom Beitragsmarkenbezug lässt sich jedoch gemäss vorstehenden Ausführungen (E. 4.1-4.5) nicht mehr ermitteln. Nachdem es jedoch an den Voraussetzungen für eine Berichtigung bzw. Ergänzung des IK-Auszuges fehlt, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden. 4.8. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und müssen, dass er entweder nicht versichert war oder seiner Beitragspflicht in den strittigen Beitragsjahren nicht nachgekommen ist und entsprechend keine Ansprüche daraus ableiten kann. Er kann sich somit vorliegend nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 6. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob der Beschwerdeführer gleich zu stellen ist, wie wenn er das Markenheft verloren hätte (vgl. hierzu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 14. Dezember 2004, H 104/04, E. 6.1). 6.1. In der ab 1. Januar 1970 gültigen Wegleitung (WSN 1970) wird in Bezug auf den Verlust des Markenheftes Folgendes festgehalten: Verliert ein Student sein Markenheft, so werden ihm die darin eingeklebten Beitragsmarken nicht ersetzt. Das Einkommen, das den durch Beitragsmarken entrichteten Beiträgen entspricht, wird jedoch in das individuelle Konto eingetragen, soweit eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Beitragsmarken bezogen wurden (Rz. 303). Nach der ab 1. Januar 2008 gültigen WSN gilt der Nachweis über bezogene Beitragsmarken als erbracht, wenn gleichzeitig die drei Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Studierende während der fraglichen Zeit an der betreffenden Lehranstalt immatrikuliert war, dass die Immatrikulation ohne Nachweis genügender Beitragszahlungen nicht möglich war (Erklärung der Lehranstalt), und dass der Versicherte in der fraglichen Zeit in der Schweiz seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (Rz. 2168). Wie bereits ausgeführt (siehe vorstehend E. 4), steht vorliegend jedoch gerade fest, dass der Beschwerdeführer in den strittigen Beitragsjahren keine Beitragsmarken bezogen hat, wobei sich der Grund dafür nicht mehr eruieren lässt. Entsprechend ist er seiner Beitragspflicht durch Bezug von Beitragsmarken nachweislich nicht nachgekommen. Den Beschwerdeführer nun so zu stellen, wie wenn er das Markenheft verloren hätte, würde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung für diejenigen Versicherten darstellen, die ihrer Beitragspflicht durch Bezug von Beitragsmarken nachgekommen sind. Denn die vorgenannte Regelung zielt darauf ab, dass Versicherte, die tatsächlich ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind, ihr Markenheft jedoch verloren haben, nicht schlechter gestellt werden sollen als Versicherte, die ebenfalls ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind, jedoch noch über ihr Markenheft verfügen. 6.2. Immerhin hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das Jahr 1977 allein aufgrund der Immatrikulationsbestätigung gutgeschrieben (vgl. act. G3.1.4). Damit hat ihn die Beschwerdegegnerin für das Jahr 1977 zu seinen Gunsten so behandelt, wie wenn er das Markenheft verloren hätte, da für dieses Jahr überhaupt keine Einträge in das Markenheft erfolgt sind. 6.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 98 Abs. 1 und 98 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP] e contrario). Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Art. 85 Abs. 2 AHVG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Es besteht folglich keine Handhabe, für die Beitragsjahre 1975 und 1975 einen Eintrag in das individuelle Konto des Beschwerdeführers vorzunehmen, womit es bei der Grundlage einer Beitragszeit von 3 Jahren und 10 Monaten für die im Übrigen ansonsten nicht beanstandete Festsetzung der Rentenhöhe bleibt und die Bestätigung der entsprechenden Verfügung vom 27. Juli 2021 durch den angefochtenen Einspracheentscheid im Ergebnis korrekt war. 6.4. bis bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2022 Art. 30ter Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 138 Abs. 1, Art. 141 AHVV Bedeutung des Vermerks "beitragsfrei" im Markenheft. Der verlangte volle Beweis für die Unrichtigkeit der Einträge im Individuellen Konto gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Auf den Vertrauensschutz kann er sich ebenfalls nicht berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2022, AHV 2022/1).
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