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St.Gallen Versicherungsgericht 28.07.2017 AHV 2016/4

28 luglio 2017·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,783 parole·~14 min·1

Riassunto

Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 53 Abs. 1 ATSG und Art. 141 Abs. 1, 2 und 3 AHVV. Revision Altersrente. Löschen von IK-Einträgen durch die Ausgleichskasse. Steht auf Grund eines höchstrichterlichen Urteils betreffend Arbeitslosenentschädigung fest, dass in einem bestimmten Zeitraum mangels ausgewiesenen Lohnflusses keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde (und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht), erweisen sich die vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer seiner eigenen - seit längerem inaktiven - GmbH an die Ausgleichskasse gemeldeten und im IK eingetragenen (hohen) Einkommen, als offenkundig unrichtig. Sie sind deshalb zu korrigieren (zu löschen) und die Altersrente ist dementsprechend anzupassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2017, AHV 2016/4).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2016/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 28.07.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 28.07.2017 Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 53 Abs. 1 ATSG und Art. 141 Abs. 1, 2 und 3 AHVV. Revision Altersrente. Löschen von IK-Einträgen durch die Ausgleichskasse. Steht auf Grund eines höchstrichterlichen Urteils betreffend Arbeitslosenentschädigung fest, dass in einem bestimmten Zeitraum mangels ausgewiesenen Lohnflusses keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde (und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht), erweisen sich die vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer seiner eigenen - seit längerem inaktiven - GmbH an die Ausgleichskasse gemeldeten und im IK eingetragenen (hohen) Einkommen, als offenkundig unrichtig. Sie sind deshalb zu korrigieren (zu löschen) und die Altersrente ist dementsprechend anzupassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2017, AHV 2016/4). Entscheid vom 28. Juli 2017   Besetzung                                                                       Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach            Geschäftsnr.                                                                                                                  AHV 2016/4           © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Altersrente Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich am 19. November 2014 zum Vorbezug einer Altersrente der AHV um zwei Jahre ab April 2015 an (act. G 4.1/26). Dabei berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf Grund des IK-Auszugs zunächst mit Fr. 64'860.--. Unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von 38 Jahren und 11 Monaten bzw. Rentenskala 40 ergab sich eine Rente von Fr. 1'639.-- (Bruttobetrag Fr. 1'897.-minus Vorbezugskürzung um Fr. 258.-- [act. G 4.1/19.1 und 19.7]). Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 wurde dem Versicherten die entsprechende Rente zugesprochen (act. G 4.1/18). Auf Grund einer Nachtragsmeldung wurde in den Jahren 2012 und 2013 von der B.___ GmbH gemeldetes Einkommen in Höhe von Fr. 37'268.-- (2012) und Fr. 50'243.-- (2013) aus dem IK gelöscht. Gleichzeitig entfiel ein Splittingabzug von Fr. 18'634.-- (50 % von Fr. 37'268.--). Demgegenüber wurde neu ein Betrag von Fr. 4'667.-- (entsprechend dem Einkommen bei Leistung des Mindestbeitrags als Nichterwerbstätiger im Jahr 2013) berücksichtigt. Das Total der Einkommen verminderte sich dadurch um Fr. 64'210.-- von Fr. 1'981'061.-- auf Fr. 1'916'851.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 4.1/10.3, 11, 19.3 und 20). Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen verminderte sich dadurch auf Fr. 62'040.-- und die monatliche gekürzte - Altersrente auf Fr. 1'610.-- (act. G 4.1/10.7). A.b  Mit Verfügung vom 20. November 2015 wurde dem Versicherten die entsprechende Rente, beginnend am 1. April 2015 zugesprochen und der Rückforderungsbetrag auf Fr. 232.-- festgesetzt (8 x [Fr. 1'639.-- - Fr. 1'610.--]; act. G 4.1/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. November 2015 - es liege noch keine definitive Steuermeldung vor (act. G 4.1/5) - wies die SVA mit Entscheid vom 9. Februar 2016 ab. Die Änderung im IK sei auf Grund eines Bundesgerichtsentscheids vom 11. August 2015 erfolgt, wonach (betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) festgestellt worden sei, dass der für die Jahre 2012 und 2013 geltend gemachte Lohnfluss in Höhe von Fr. 113'507.-- aus der inaktiven B.___ GmbH des Versicherten nicht plausibel sei, zumal sich der Versicherte selber per 31. Oktober 2011 gekündigt habe. Der Versicherte habe somit in den Jahren 2012 und 2013 keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, weshalb kein massgebendes Erwerbseinkommen gemäss Art. 6 ff. AHVV vorliege. Die bis anhin im IK berücksichtigten Einkommen von Fr. 37'268.-- (2012) und Fr. 50'243.-- (2013) seien daher zu korrigieren (act. G 4.2/11). B.    B.a  Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28. April 2016 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das IK des Beschwerdeführers - und damit sinngemäss auch die Altersrente - seien unverändert zu belassen. Der Beschwerdeführer sei für die B.___ GmbH als Mitarbeiter, Geschäftsführer und Liquidator des Arbeitgebers in unselbstständiger Stellung tätig gewesen. Dafür habe er ein Entgelt erhalten. Dieses könne statt ausbezahlt auch bloss gutgeschrieben werden. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der IK-Eintrag betreffe eine Angelegenheit zwischen Arbeitgeber und Ausgleichskasse. Es dürfe nicht ein Urteil, das den Arbeitnehmer (Beschwerdeführer) betreffe und in welchem weder der Arbeitgeber noch die Beschwerdegegnerin selber Partei gewesen seien, dazu verwendet werden, die durch den Arbeitgeber gemeldeten Löhne im IK ohne vorherige Mitteilung an den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer zu löschen. Die Beschwerdegegnerin habe damit das rechtliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Zudem seien die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (des IK) nicht erfüllt, sei doch nicht vom Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel auszugehen (act. G 2). B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 4). Mit einer weiteren Eingabe vom 21. Juni 2016 macht der Beschwerdeführer sinngemäss wohl geltend, dass er noch (mindestens) bis 2012 als Liquidator der B.___ GmbH gearbeitet habe (und demzufolge auch mindestens bis 2012 einen Lohn erzielt habe), was durch das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 2012 (AVI 2012/4 vgl. E. 2.4) bestätigt werde (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 8). Erwägungen 1.    Der Beschwerdeführer moniert zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Für die Löschung des IK habe es keine begründete Verfügung gegeben. Die Löschung des IK sei aber die wahre Entscheidung gewesen, nicht die Rentenkürzung. Zwar trifft zu, dass dem Beschwerdeführer vor der Löschung der IK-Einträge bzw. vor der erneuten Rentenverfügung vom 20. November 2015 das rechtliche Gehör nicht eingeräumt wurde. Indessen ist vorliegend nicht von einer gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. So geht die jetzige Revision des IK und damit der Rentenberechnung auf das mit Verfügung vom 6. November 2013 vorläufig abgeschlossene Schadenersatzverfahren zurück (act. G 4.3/8). In jenem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seines Besuchs vom 7. November 2013 bei der Beschwerdegegnerin mündlich erklärt, dass die Frage des Schadenersatzes während der Hängigkeit des Verfahrens um Arbeitslosenentschädigung pendent gehalten werde. Würde er jedoch in jenem Verfahren unterliegen, müsse der fragliche Lohn im IK korrigiert werden (Aktennotiz vom 7. November 2013 [act. G 4.3/7]). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zumindest mündlich über das weitere Vorgehen im Schadenersatzverfahren und den Einfluss des Verfahrens um Arbeitslosenentschädigung auf jenes informiert wurde. Insbesondere war ihm der Zusammenhang zwischen der Bezahlung der AHV-Beiträge © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. des entsprechenden Schadenersatzes und dem Eintrag in seinem IK klar, erklärte er sich doch für den Fall des Obsiegens mit der Bezahlung der AHV-Beiträge einverstanden (vgl. Aktennotiz vom 22. November 2013 [act. G 4.3/5]). Unter diesen Umständen erscheint die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als besonders gravierend und ist im vorliegenden Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer seinen Standpunkt nochmals ausführlich darlegen konnte, als geheilt zu betrachten. 2.    2.1  Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 2.2  Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 2.3  Versicherte Personen haben das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Sie können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszugs bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung. Wird kein Kontenauszug verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 1, 2 und 3 AHVV). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.    3.1  Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die formell rechtskräftige Rentenverfügung vom 19. Februar 2015 implizit in Revision gezogen, mit der Begründung, mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2015 (8C_387/2015) liege eine neue Tatsache vor, die sich auf das individuelle Konto des Beschwerdeführers und damit auf die Berechnungsgrundlage der Rente auswirke. Der Beschwerdeführer bestreitet implizit das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes, habe doch besagtes Bundesgerichtsurteil einen anderen Sachverhalt betroffen. Es ist davon auszugehen, dass das in der vorstehenden Erwägung 2.3 Gesagte analog auf den Fall anzuwenden ist, in welchem - wie vorliegend - die Verwaltung eine Abänderung des IK vornehmen möchte. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per 1. April 2015 eine Altersrente zugesprochen hat und der Versicherungsfall damit bereits eingetreten ist, kann das IK nurmehr geändert werden, wenn die Verwaltung den vollen Beweis für dessen Unrichtigkeit erbringt oder wenn die Unrichtigkeit der Einträge offenkundig ist. 3.2  Wie das hiesige Gericht bereits in seinem Entscheid vom 21. April 2015 (AVI 2014/22) festgestellt hat, ist von einer vollständigen Inaktivität der B.___ GmbH spätestens ab Ende 2011 auszugehen. So sei der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 als Liquidator in das Handelsregister eingetragen und am 5. Februar 2013 sei die B.___ GmbH im Handelsregister gelöscht worden. Der Beschwerdeführer habe für die in der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegenden - und auch vorliegend massgebenden - Monate November 2011 (bzw. Januar 2012) bis Juni 2013 jeweils angegeben, nicht gearbeitet zu haben. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 habe er der Arbeitslosenkasse sodann mitgeteilt, dass die B.___ GmbH nicht mehr existiere und der Entscheid, die B.___ GmbH definitiv zu schliessen, sei bereits unwiderruflich gefällt und dem Handelsregister mitgeteilt worden. Dem habe er hinzugefügt, er sei ohne Arbeit und Einkommen. Der Beschwerdeführer habe damit in der massgebenden Zeitspanne (2012 und 2013) keiner Beschäftigung in der Firma nachgehen können. Ausserdem sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er eine andere Beschäftigung ausgeübt habe (Erwägung 3). Das Bundesgericht hat diese Sichtweise in seinem Entscheid vom 11. August 2015 (8C_387/2015) bestätigt: Mit Blick auf den Umstand, dass die B.___ GmbH in der für die Beitragszeit massgebenden Zeitspanne (1. August 2011 bis 31. Juli 2013) bereits inaktiv gewesen sei und sich in Liquidation befunden habe, sei der Vorinstanz zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte folgen, wonach der Beschwerdeführer (in den Jahren 2012 und 2013) nicht überwiegend wahrscheinlich bei der Firma beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei (Erwägung 4.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 2012 (AVI 2012/4) nichts anderes, wurde in der dortigen Erwägung 2.4 lediglich das Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung und damit die Möglichkeit, den Betrieb jederzeit reaktivieren zu können, begründet. 3.3  Gestützt auf diese Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer in den hier interessierenden Jahren 2012 und 2013 keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, ist auch im vorliegenden Zusammenhang festzustellen, dass sich die von der B.___ GmbH - d.h. vom Beschwerdeführer als deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter - gemeldeten, ihn betreffenden Löhne als offenkundig unrichtig erweisen. Die entsprechenden Lohnmeldungen (nicht bei den Akten) dürften wohl dem dritten Versuch des Beschwerdeführers geschuldet gewesen sein, gegenüber der Arbeitslosenversicherung doch noch ein Einkommen nachweisen und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auslösen zu können (nachdem die erste Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung an der arbeitgeberähnlichen Stellung, die zweite an der unvollständigen Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist gescheitert war). Die entsprechenden Lohnbeiträge wurden von der B.___ GmbH jedoch nicht bezahlt und der Beschwerdeführer lehnte die Übernahme einer Haftung für entgangene Lohnbeiträge ab (vgl. die Schadenersatzverfügung vom 6. November 2013, wonach für den Zeitraum 2012 und 2013 - nebst Beiträgen aus der Zeit von August 2007 bis Dezember 2009 - Fr. 4'968.35 und Fr. 6'487.40, total Fr. 11'455.75, an bundesrechtlichen Beiträgen offen geblieben waren, welche Beiträge ziemlich genau der im Arbeitslosenverfahren geltend gemachten Lohnsumme von Fr. 113'507.-entsprechen [Fr. 11'455.75 : 10.1 % x 100 %]; act. G 4.3/8). Unter diesen Umständen vermag auch die (angebliche, aber nicht dargelegte) Verbuchung von Löhnen keinen Anspruch auf einen Eintrag im IK zu begründen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (ZAK 1957 S. 208; ZAK 1960 S. 350; vgl. auch UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Art. 14 Rz 3), wonach der Lohn (unter anderem) im Zeitpunkt der Verbuchung als realisiert gilt, bezieht sich auf die Entstehung der Beitragsschuld und damit auf die Frage, wann die Arbeitgeberin die Beiträge © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzuführen hat (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV). Analog dazu schreibt Art. 30ter Abs. 3 AHVG vor, dass die beitragspflichtigen Einkommen im Regelfall im Jahr der Auszahlung, unter bestimmten Voraussetzungen (im Auszahlungsjahr nicht mehr für den Arbeitgeber tätig) im Erwerbsjahr im IK eingetragen werden. Diese Bestimmungen beschlagen indessen nicht die Frage, ob überhaupt von massgebendem Lohn - und damit von einer beitragspflichtigen Beschäftigung - im Sinn von Art. 5 AHVG und Art. 6 AHVV auszugehen ist. Dies ist nach den vom hiesigen Gericht gemachten und vom Bundesgericht bestätigten Ausführungen betreffend Arbeitslosenentschädigung wie gesagt nicht der Fall. Im Übrigen stimmen die der Beschwerdegegnerin gemeldeten und im IK eingetragenen Löhne, die von einem Bruttolohn von Fr. 10'000.-- pro Monat ausgehen (vgl. auch Lohnausweise 2012 und 2013 vom 9. April 2014 [ohne Unterschrift]; act. G 4.1/2.1 f.), nicht mit der im Arbeitslosenverfahren geltend gemachten Zahlung vom 2. April 2012 in der Höhe von Fr. 113'507.--, die ebenfalls die Lohnzahlungen für den Zeitraum Januar 2012 bis Juni 2013 abdecken soll, überein. Gemäss Kontoauszug vom 3. Mai 2012 handelte es sich dabei um einen Übertrag vom Sparkonto (des Beschwerdeführers) auf das Privatkonto des Beschwerdeführers, was jedenfalls keine Lohnzahlung beweist (act. G 4.1/2.5). Vielmehr wäre ein Auszahlungsbetrag von Fr. 91'277.-- zu erwarten gewesen (Fr. 34'983.-- [Nettolohn 2012, gemäss Lohnausweis] + Fr. 56'294.-- [Nettolohn 2013, gemäss Lohnausweis]; vgl. act. G 4.1/2.1 f.). Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren keine Umstände vor, welche eine beitragspflichtige Beschäftigung im Zeitraum von Januar 2012 bis Juni 2013 mit dem von ihm behaupteten Lohn überwiegend wahrscheinlich belegen könnten. Zusammenfassend erweisen sich die umstrittenen IK-Einträge der Jahre 2012 und 2013 (Fr. 37'268.-- und Fr. 60'000.-- [wovon ein Betrag von Fr. 9'757.-- bereits vor der erstmaligen Rentenzusprache storniert wurde; vgl. ACOR-Berechnungsblatt vom 11. Februar 2015, act. G 4.1/19.3]) im Licht des vom Bundesgericht mit Entscheid vom 11. August 2015 rechtskräftig abgewiesenen Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung als offenkundig (oder erwiesenermassen) falsch. Dies stellt eine neue Tatsache und damit einen Revisionsgrund dar, weshalb die Einträge - sowie die sich daraus ergebenden Folgekorrekturen (Korrektur Splitting 2012, Beiträge als Nichterwerbstätiger 2013) - von der Beschwerdegegnerin zu Recht korrigiert bzw. vorgenommen wurden. In masslicher Hinsicht oder betreffend die weiteren - unveränderten - Berechnungsparameter der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente werden vom Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht und sind auch keine ersichtlich, weshalb es damit sein Bewenden hat. 3.4  Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Revision rechtzeitig innert der relativen Verwirkungsfrist von 90 Tagen seit der Kenntnis des Revisionsgrundes verfügt hat (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz 38 f. zu Art. 53). So datiert der den Revisionsgrund darstellende Entscheid des Bundesgerichts vom 11. August 2015 und wurde auch an diesem Datum versandt, wobei die Beschwerdegegnerin nicht Adressatin war (act. G 4.3/2). Nach eigenen Angaben im Einspracheentscheid erlangte die Beschwerdegegnerin am 3. November 2015 Kenntnis von diesem Entscheid und hob noch gleichentags die Schadenersatzverfügung vom 6. November 2013 auf (act. G 4.2/11 Ziff. I./5; act. G 4.3/1). Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, er habe das fragliche Urteil früher, namentlich vor dem Samstag, den 22. August 2015, an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet, was auf Grund des kurzen Zeitabstands zum Urteilsversand auch nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Im Gegenteil fragt sich der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegegnerin überhaupt in den Besitz des Urteils gelangen konnte (act. G 2 S. 4). Nachdem somit eine Kenntnisnahme vor Montag, den 24. August 2015, unwahrscheinlich erscheint, hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 20. November 2015 die Revisionsfrist von 90 Tagen gewahrt. Die 10-jährige absolute Revisionsfrist ist - nachdem die zu revidierende Verfügung vom 19. Februar 2015 datiert - ohnehin gewahrt. 4.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.07.2017 Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 53 Abs. 1 ATSG und Art. 141 Abs. 1, 2 und 3 AHVV. Revision Altersrente. Löschen von IK-Einträgen durch die Ausgleichskasse. Steht auf Grund eines höchstrichterlichen Urteils betreffend Arbeitslosenentschädigung fest, dass in einem bestimmten Zeitraum mangels ausgewiesenen Lohnflusses keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde (und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht), erweisen sich die vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer seiner eigenen - seit längerem inaktiven - GmbH an die Ausgleichskasse gemeldeten und im IK eingetragenen (hohen) Einkommen, als offenkundig unrichtig. Sie sind deshalb zu korrigieren (zu löschen) und die Altersrente ist dementsprechend anzupassen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2017, AHV 2016/4).

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