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St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2012 AHV 2011/8

4 maggio 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,325 parole·~17 min·2

Riassunto

Art. 9 Abs. 1 AHVG. Von der Beitragspflicht eines Selbständigerwerbenden kann vorliegend nicht auf Grund seiner Berufung auf den Vertrauensschutz abgesehen werden. Vorab mangelt es bereits an einer falschen Auskunft durch die Behörde (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2012, AHV 2011/8).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 4. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendpersönliche Beiträge 2008 und 2009Sachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2011/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 04.05.2012 Entscheiddatum: 04.05.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 04.05.2012 Art. 9 Abs. 1 AHVG. Von der Beitragspflicht eines Selbständigerwerbenden kann vorliegend nicht auf Grund seiner Berufung auf den Vertrauensschutz abgesehen werden. Vorab mangelt es bereits an einer falschen Auskunft durch die Behörde (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2012, AHV 2011/8).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg- Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 4. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendpersönliche Beiträge 2008 und 2009Sachverhalt: A.      A.a   A.___ wurde auf Grund seiner Angaben im Fragebogen zur Abklärung der AHV/IV/ EO/ALV-Beitragspflicht für Selbständigerwerbende und Gesellschaften vom 29. September 1999 nachträglich für die Jahre 1993 bis 1995 durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA), Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, als selbständigerwerbend im Nebenerwerb erfasst. Im Haupterwerb war er in einer leitenden Funktion (act. G 7.1/2-4). A.b   Mit E-Mail vom 23. Januar 2007 erkundigte sich der Versicherte hinsichtlich einer AHV-Beitragspflicht nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand per 31. Juli 2007 und Vorbezug der Altersrente ab dem 63. Altersjahr ab 1. August 2009. Da er weiterhin in reduziertem Umfang erwerbstätig bleibe, würden sich ihm folgende Fragen stellen: Wie verhalte es sich mit der AHV-Beitragspflicht im Alter von 61 bis 63 Jahren, im Alter von 63 bis 65 Jahren und ab 65 Jahren? Wie wirke es sich aus, wenn seine Ehefrau, die in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem Jahr x Jahre alt werde, erwerbstätig sei - zurzeit verdiene sie rund Fr. 12'000.-im Jahr? Wie verhalte es sich, wenn er die Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner eigenen Firma als Einzelunternehmen ausübe? Gemäss Telefonnotiz der Ausgleichskasse vom 2. Februar 2007 erläuterte diese dem Versicherten eine Vergleichsrechnung basierend auf Renteneinkommen der Pensionskasse, Überbrückungsrente und Reinvermögen. Zudem erklärte sie ihm, er müsse vorläufig nicht als Nichterwerbstätiger erfasst werden, weil er bei seiner Ehefrau mitversichert sei. Da er angab, sich eventuell selbständig zu machen, stellte ihm die Ausgleichskasse Unterlagen zur Selbständigerwerbenden-Erfassung sowie ein Nichterwerbstätigen-Merkblatt zu (act. G 7.1/8 und 9). A.c   Mit Schreiben vom 5. September 2007 erkundigte sich der Versicherte erneut, wie es sich mit der AHV-Beitragspflicht für seine Bezüge verhalte. Er gab an, eine Altersrente von Fr. 4'844.85, eine Überbrückungsrente von Fr. 1'473.35 sowie Provisionen aus Liegenschaftenvermittlung zu erhalten, wobei der Betrag für Letzteres zurzeit nicht abschätzbar sei (diese Tätigkeit übe er nebenbei ab 15. August 2007 aus; act. G 7.1/10). Gestützt auf diese Anfrage schickte ihm die Ausgleichskasse am 7. September 2007 einen Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige (NE). Auf diesem gab der Versicherte als Grund für die NE- Abklärung eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von 50% an. Hinter die Frage "Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse___" schrieb er ein Fragezeichen (act. G 7.1/12). Am 8. November 2007 bestätigte die Ausgleichskasse der Ehefrau des Versicherten, dass sie die Beitragspflicht im laufenden Jahr durch die Erwerbstätigkeit erfüllt habe, weshalb sie nicht als Nichterwerbstätige erfasst werden müsse. Sofern sie ihre Erwerbstätigkeit im Folgejahr im gleichen Rahmen weiterführe, müsse ebenfalls keine Erfassung als Nichterwerbstätige erfolgen. Sollten sich ihre sozialen Verhältnisse in der Zwischenzeit ändern, sei sie gebeten, dies mitzuteilen (act. G 7,1/13). Gleichentags informierte die Ausgleichskasse den Versicherten darüber, dass auf Grund seiner Anmeldung ab 1. Januar 2008 grundsätzlich eine Erfassung als Nichterwerbstätiger erfolgen müsste. Da seine Ehefrau für das Jahr 2008 jedoch die Beitragspflicht aus Erwerb erfüllen werde, müsse er nicht als Nichterwerbstätiger erfasst werden (act. G 7.1/14). A.d   Mit Wirkung ab 1. August 2009 wurde dem Versicherten eine ordentliche AHV- Altersrente ausgerichtet (act. G 7.1/17). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e   Mit Meldung vom 15. Januar 2010 informierte das Steueramt die Ausgleichskasse, dass der Versicherte im Bemessungsjahr 2008 ein Einkommen aus selbständiger Berufsausübung von Fr. 38'808.-- erzielt und über ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 8'000.-- verfügt habe (act. G 7.1/18). Den darauf von der AHV-Zweigstelle zugestellten Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden beantwortete der Versicherte am 7. Juni 2010. Er gab an, die Beitragspflicht bereits abgeklärt zu haben und nicht beitragspflichtig zu sein (act. G 7.1/20f.). A.f    Nachdem der Versicherte mehreren Aufforderungen zur Einreichung weiterer Unterlagen (act. G 7.1/22, 25, 27, 28) nicht nachgekommen war, erhob die SVA am 7. Dezember 2010 gestützt auf die Steuermeldung Akonto-Beiträge für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von Fr. 2'752.80 (inkl. Verwaltungskosten), Fr. 2'649.60 (inkl. Verwaltungskosten) und 2'649.60 (inkl. Verwaltungskosten; act. 7.1/33-35). Mit Verfügungen vom 9. Dezember 2010 erhob sie schliesslich Verzugszinsen für die nacherfassten Beiträge 2008 von Fr. 267.25 und 2009 von Fr. 124.75, total mithin Fr. 8'444.-- (act. G 7.1/36-38). A.g   Gegen die Beitragsverfügungen vom 7. Dezember 2010 wehrte sich der Versicherte am 13. Dezember 2010 mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Zur Begründung reichte er Korrespondenzschreiben zwischen ihm und der Ausgleichskasse ein, woraus hervorgehe, dass er nicht der Beitragspflicht unterliege (act. G 7.1/40). Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 hielt die Ausgleichskasse an den Beitragsverfügungen fest. Die Einkommen für die Jahre 2009 und 2010 seien provisorisch festgesetzt worden und könnten angepasst werden, wenn das tatsächliche Einkommen in diesen zwei Jahren abweiche. Die Beiträge für das Jahr 2008 seien auf Grund der Angaben des Steueramts definitiv veranlagt (act. G 7.1/41). Mit Schreiben vom 15. Januar 2011 beharrte der Versicherte darauf, dass die Ausgleichskasse bereits durch sein Schreiben vom 5. September 2007 von seiner selbständigen Tätigkeit erfahren habe. Darin habe er sich erkundigt, wie sich die AHV- Beitragspflicht für seine Bezüge u.a. hinsichtlich der Provisionen aus Liegenschaftenvermittlung - Bezüge zurzeit nicht abschätzbar (diese Tätigkeit übe er nebenbei ab 15. August 2007 aus) - verhalte. Im Schreiben vom 8. November 2007 habe er von der Ausgleichskasse Bescheid erhalten. Diese Antwort enthalte keinerlei Hinweise darauf, dass lediglich die Renteneinnahmen, nicht aber die Einnahmen aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Provisionen angesprochen seien. Auch in der Folge sei er darin bestärkt worden, nicht abrechnungspflichtig zu sein. Auf Grund dieser Sachlage habe er nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, der AHV-Beitragspflicht nicht zu unterstehen. Er akzeptiere daher die rückwirkende Veranlagung für die Jahre 2008 und 2009 nicht. Nachdem er erst jetzt über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt worden sei, werde er die Rechnungen für das Jahr 2010 und für die Folgejahre begleichen (act. G 7.1/43). A.h   Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 bestätigte die Ausgleichskasse den Eingang der Briefe vom 13. Dezember 2010 und 15. Januar 2011 und erklärte, sie werde diese als Einsprache gegen die Verfügungen vom 7. Dezember 2010 behandeln (act. G 7.1/46). A.i     Mit Nachtragsverfügungen vom 22. und 29. März 2011 ergänzte die Ausgleichskasse die Beitragserhebung der Verfügungen vom 7. Dezember 2010 bezüglich der Jahre 2008 und 2009 auf Grund einer neuen Meldung des Steueramts vom 10. Dezember 2010 über Betriebseinkommen und investiertes Eigenkapital in den Jahren 2008 und 2009. Neu machte sie vom Versicherten für das Jahr 2008 einen Betrag in Höhe von Fr. 2'760.15 und für das Jahr 2009 einen solchen von Fr. 7'820.40 geltend (act. G 7.1/51, 53, 39, 45). B.        B.a   Gegen diese Nachtragsverfügungen erhob der Versicherte am 3. April 2011 Einsprache mit dem Rechtsbegehren, die angefochtenen Nachtragsverfügungen seien aufzuheben und es sei damit die Nichtbeitragspflicht für die Jahre 2008 und 2009 festzustellen. Da die Ausgleichskasse bereits durch sein Schreiben vom 5. September 2007 von seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erfahren habe, er jedoch durch sie darin bestärkt worden sei, nicht abrechnungspflichtig zu sein, habe er nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, der AHV-Beitragspflicht nicht zu unterstehen. Die Rechnungen für das Jahr 2010 sowie für die Folgejahre werde er auf Grund der neuen Kenntnislage jedoch begleichen (act. G 7.1/54). B.b   Mit Entscheid vom 19. Mai 2011 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 3. April 2011 ab. Sie hielt fest, der Versicherte mache geltend, er bezahle die Beiträge ab 2008 deshalb nicht, weil ihm eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Das Verhalten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Versicherten habe jedoch nicht darauf hingedeutet, seine Beitragspflicht auch in Bezug auf die Provisionen aus Liegenschaftsvermittlung abklären lassen zu wollen. Selbst wenn jedoch von einer falschen Auskunft von Seiten der Verwaltung in einer konkreten Angelegenheit ausgegangen würde, sei nicht einzusehen, welche Dispositionen der Versicherte im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft getroffen hätte, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. So oder anders seien die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt, weshalb der Versicherte zu Recht ab 2008 als Selbständigerwerbender erfasst worden sei. Damit betrügen die Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für den Versicherten als Selbständigerwerbenden für das Jahr 2008 Fr. 2'760.15 und für das Jahr 2009 Fr. 7'820.40 (act. G 7.1/58). C.        C.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Versicherten eingereichte Beschwerde vom 3. Juni 2011 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2011 sei aufzuheben, und es sei damit die AHV-Nichtbeitragspflicht des Beschwerdeführers für die Jahre 2008 und 2009 festzustellen. Zur Begründung stützt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Vertrauensschutz, wofür alle Voraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere weist er darauf hin, dass er mit Blick auf die erhaltene Auskunft der Beschwerdegegnerin keine Rückstellungen getätigt und den Grossteil des Verdienstes in seine Wohnliegenschaft (2010: Fr. 80'000.--, was aus der Steuererklärung ersichtlich sei) investiert habe, weshalb auch die Voraussetzung der "nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen" als gegeben zu betrachten sei. Die nachträgliche Belastung mit Beiträgen von insgesamt Fr. 10'580.55 treffe ihn daher sehr hart. Sollte seiner Beschwerde nicht stattgegeben werden, ersuche er um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der Beitragsrechnungen 2008 und 2009, welche ohne sein Mitwirken erfolgt seien (act. G 1). C.b   Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 befand die Präsidentin des Versicherungsgerichts hinsichtlich des Eventualantrags des Beschwerdeführers, dass dieser in der Lage sein sollte, die Beitragsrechnungen der Jahre 2008 und 2009 überprüfen zu können, da deren Berechnungsgrundlage aus dem angefochtenen Einspracheentscheid hervorgehe. Sofern er damit jedoch nicht einverstanden sei, erhalte er Gelegenheit, seine Beschwerde mit einer Eventualbegründung zu ergänzen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 2). Durch Eingabe vom 17. August 2011 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Ergänzung seiner Beschwerde mit Eventualbegründung zur Berechnung der Beiträge (act. G 5). C.c   Am 29. August 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 7). Erwägungen: 1.         Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Erhebung persönlicher Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 zu prüfen. 2.         2.1    Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV). Die Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV) und melden die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben der Ausgleichskasse (Art. 27 AHVV). Hinsichtlich der betraglichen Seite der gemeldeten Werte sind die Angaben der Steuerbehörde für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., N. 8.27.). Diese Verbindlichkeit besteht jedoch nicht hinsichtlich der beitragsmässigen Qualifikation des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens. Die steuerlichen Angaben beantworten daher unter anderem nicht die Frage, ob überhaupt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist oder nicht (BGE 110 V 86 E. 4 und 371 E. 2a; Käser, a.a.O., Ziff. 8.28 mit Hinweisen). Die Angaben der Steuerbehörde müssen von der Ausgleichskasse unter AHV-rechtlichen Gesichtspunkten weiter verarbeitet werden, wozu auch die beitragsrechtliche Qualifikation der gemeldeten Werte gehört (Käser, a.a.O., N 8.26). 2.2    Mit Steuermeldungen vom 15. Januar/10. Dezember 2010 meldete das Kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Berufsausübung für das Jahr 2008 in Höhe von Fr. 38'808.-- und ein solches von Fr. 80'953.-- für das Jahr 2009; das im Betrieb investierte Eigenkapital betrage Ende Geschäftsjahr 2008 null Franken und Ende Geschäftsjahr 2009 Fr. 7'000.-- (act. G 7.1/18, 39 und 45). Im Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht für Selbständigerwerbende gab der Beschwerdeführer am 7. Juni 2010 an, gegenüber seinen Kunden nicht im Namen eines Auftraggebers aufzutreten, seinen Kunden direkt Rechnung zu stellen, Verluste bei Zahlungsunfähigkeit seiner Kunden selber zu tragen, eigene Betriebsräumlichkeiten mit branchenüblichen Einrichtungen zu besitzen, Unkosten selber zu tragen, das notwendige Material auf eigene Rechnung zu beschaffen, die selbständige Tätigkeit bereits aufgenommen zu haben und für seine Tätigkeit Investitionen für Ausbildung getätigt zu haben (act. G 7.1/24). Obgleich der Beschwerdeführer entgegen der nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetze geltenden Mitwirkungspflicht trotz mehrmaliger Aufforderung keine Unterlagen einreichte, welche die selbständige Erwerbstätigkeit weiter belegt hätten, erfasste ihn die Beschwerdegegnerin auf Grund seiner Angaben und der Steuermeldung als Selbständigerwerbenden. Nachdem er selber weder bestreitet, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. act. G 1), noch auf Grund der Akten davon auszugehen ist, dass vorliegend eine unselbständige Erwerbstätigkeit als wahrscheinlich in Betracht zu ziehen wäre, sind die Einkommen in Höhe von Fr. 38'808.-- im Jahr 2008 (act. G 7.1/39) und Fr. 80'953.-- im Jahr 2009 (act. G 7.1/45) als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Demzufolge unterstehen sie grundsätzlich der Beitragspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Höhe der Beiträge ist sodann nicht umstritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 3.       © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1    Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Berufung des Beschwerdeführers auf den Vertrauensschutz gegeben sind und damit von der rückwirkenden Beitragserhebung für die Jahre 2008 und 2009 abzusehen ist. 3.2    Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der eine Person in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen). 3.3    Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine falsche Auskunft erteilt hat, was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird. Der Beschwerdeführer erkundigte sich zwar mit E-Mail vom 23. Januar 2007 erstmals bei der Beschwerdegegnerin, wie es sich mit der AHV-Beitragspflicht verhalte, wenn er "die Erwerbstätigkeit im Rahmen einer eigenen Firma als Einzelunternehmen ausübe". Dennoch legte er das Hauptgewicht seiner Anfrage auf die Tatsache, dass er pensioniert und seine Ehefrau weiterhin erwerbstätig sei und sie ein Jahreseinkommen von rund Fr. 12'000.-- verdiene (act. G 7.1/8). Auch im Telefongespräch vom 2. Februar 2007 gab er lediglich an, sich eventuell selbständig zu machen, woraufhin ihm ein Formular zur Erfassung von Selbständigerwerbenden zugestellt wurde (act. G 7.1/8 und 9). Dieses reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass noch keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden war. Auch im Brief vom 5. September 2007 blieb der Beschwerdeführer weiterhin vage, was seine Tätigkeit betraf. Diesbezüglich sei der Betrag der zu erwartenden Provisionen zurzeit noch nicht abschätzbar (act. G 7.1/10). Die Beschwerdegegnerin sandte ihm daraufhin erneut einen Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen zu, welchen der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer jedoch nur lückenhaft ausfüllte und zwar angab, er sei neu erwerbstätig, hinter "Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse____" aber ein Fragezeichen setzte. Im Formular gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, er übe eine Teilzeitbeschäftigung von etwa 50% aus (act. G 7.1/12). Auf Grund dieser unklaren Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und dem Nichteinreichen des Fragebogens zur Abklärung der Beitragspflicht Selbständigerwerbender kann somit bezüglich der Antwort der Beschwerdegegnerin weder von einer Falschauskunft ausgegangen noch angenommen werden, sie hätte auf Grund von Treu und Glauben darauf hinweisen müssen, dass allfälliges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einer Beitragspflicht unterstehen könnte. Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihren Auskünften in den Briefen vom 8. November 2007 lediglich darauf berufen, dass der Beschwerdeführer die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger abklären wollte, was insoweit nachvollziehbar ist, als der Beschwerdeführer ihr gegenüber die Fakten ungenügend konkret und klar vorgelegt hatte. Eine Zusicherung, dass der Beschwerdeführer auf seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit keine Beiträge bezahlen müsse, erfolgte weder konkret noch konkludent. 3.4    Schliesslich wäre ein Vertrauensschutz vorliegend selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin eine falsche Auskunft erteilt oder es auf Grund der Umstände pflichtwidrig unterlassen hätte, den Beschwerdeführer über seine weiteren Mitwirkungspflichten aufzuklären, zu verneinen. Geschützt wird nur, wer gutgläubig ist bzw. die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft nicht kannte oder hätte erkennen sollen. Es darf zwar an die aufzuwendende Sorgfalt kein allzu strenger Massstab gelegt werden. Das Vertrauen des Adressaten ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn er deren Unrichtigkeit ohne Weiteres hat erkennen können. Dabei kommt es entscheidend auf die Kenntnisse und Erfahrung des Adressaten an. An die Sorgfaltspflicht Rechtskundiger sind erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich 2010, Rz. 682). Der Beschwerdeführer ging bereits in den Jahren 1994 und 1995 einem selbständigen Nebenerwerb nach, bei welchem er Honorare aus Erbteilungen erzielte, wofür er ebenfalls der Beitragspflicht unterstellt war (act. G 7.1/1). Diesbezüglich musste er schon damals den Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht für Selbständigerwerbende ausfüllen (act. G 7.1/2). Obgleich die Situation vorliegend in dem Sinn eine andere ist, als der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer nun bereits vorzeitig pensioniert worden ist und es sich beim erzielten Einkommen um ein anderes, nämlich solches aus Provisionen für Liegenschaftsvermittlungen, handelt, hätte er erkennen müssen, dass auch dieses Einkommen einer Beitragspflicht untersteht. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin die Frage nach der Behandlung dieses Einkommens weder explizit noch konkludent verneinte, durfte er nicht einfach davon ausgehen, dass er von einer Beitragspflicht befreit sei. Auch auf Grund des beruflichen Hintergrunds des Beschwerdeführers als Rechtsagent und ehemaliger Leiter eines kantonalen Personaldienstes durfte von ihm ein gewisses Mass an Rechtskenntnissen bzw. zumindest an der Kenntnis über die Art und Weise, wie Auskünfte eingeholt und beantwortet werden, erwartet werden. 3.5    Ferner ist ebenfalls, selbst wenn von einer Falschauskunft ausgegangen würde, nicht ersichtlich, welche Dispositionen der Beschwerdeführer gestützt auf sein - von ihm geltend gemachtes - Vertrauen getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, auf Grund der Verneinung einer Beitragspflicht durch die Beschwerdegegnerin von seinem Einkommen keine Rückstellungen getätigt bzw. jenes insbesondere in sein Wohneigentum investiert zu haben. So habe er, wie aus der Steuererklärung 2010 hervorgehe, Fr. 80'000.-- in seine Wohnliegenschaft investiert, weshalb ihn die nachträgliche Beitragsforderung von Fr. 10'580.55 hart treffe (act. G 1, S. 2). Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten falschen Auskunft über die Beitragspflicht und der Investition in die eigene Liegenschaft ist damit - schon allein mit Blick auf das Verhältnis zwischen dem beträchtlich höheren investierten Betrag und der rückwirkenden Beitragsforderung - nicht rechtsgenüglich erstellt. Es fehlt der Nachweis, dass der Beschwerdeführer sein Bauvorhaben bei Kenntnis der zu schuldenden Fr. 10'580.55 nicht ausgeführt bzw. anders disponiert hätte. Abgesehen davon kann bei einer Investition in das eigene Wohneigentum auch nicht einfach von einer Disposition ausgegangen werden, die ohne Nachteil nicht rückgängig zu machen ist; so steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich offen, durch Belehnung seines Wohneigentums den benötigten Teil dieser Investition in liquide Mittel umzuwandeln. 4.       Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht unter Berufung auf Vertrauensschutz einen Anspruch auf Nichtunterstellung unter die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beitragspflicht für die Jahre 2008 und 2009 ableiten kann. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2011 erweist sich damit als korrekt. 5.         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG) Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.05.2012 Art. 9 Abs. 1 AHVG. Von der Beitragspflicht eines Selbständigerwerbenden kann vorliegend nicht auf Grund seiner Berufung auf den Vertrauensschutz abgesehen werden. Vorab mangelt es bereits an einer falschen Auskunft durch die Behörde (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2012, AHV 2011/8).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 4. Mai 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendpersönliche Beiträge 2008 und 2009Sachverhalt:

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