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St.Gallen Versicherungsgericht 20.03.2012 AHV 2011/10

20 marzo 2012·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,832 parole·~9 min·1

Riassunto

Art. 11 Abs. 2 AHVG. Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Als Voraussetzung für den Erlass ist das Vorliegen einer grossen Härte zu prüfen. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass eine im Konkubinat lebende versicherte Person keine Sozialhilfe bezieht, reicht für die Ablehnung eines Erlassgesuchs nicht aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, AHV 2011/10).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 20. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass Mindestbeitrag für NichterwerbstätigeSachverhalt:

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2011/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 20.03.2012 Entscheiddatum: 20.03.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2012 Art. 11 Abs. 2 AHVG. Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Als Voraussetzung für den Erlass ist das Vorliegen einer grossen Härte zu prüfen. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass eine im Konkubinat lebende versicherte Person keine Sozialhilfe bezieht, reicht für die Ablehnung eines Erlassgesuchs nicht aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, AHV 2011/10).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 20. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErlass Mindestbeitrag für NichterwerbstätigeSachverhalt: A.       A.a A.___ war bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA), kantonale Ausgleichskasse, seit 1. Januar 2006 als Nichterwerbstätige erfasst (act. G 3.1/8). Auf Empfehlung der Wohngemeinde B.___ wurden ihr bis zum 31. Dezember 2010 die Mindestbeiträge für Nichterwerbstätige erlassen (act. G 3.1/1). Im Rahmen der Anfrage betreffend Erlass für das Jahr 2010 teilte die Gemeinde B.___ der SVA mit Mutationsformular vom 12. Oktober 2010 mit, dass der Beitragserlass bezüglich der Versicherten ab 1. Januar 2011 aufzuheben sei (act. G 3.1/4). A.b Am 27. Dezember 2010 verfügte die SVA gegenüber der Versicherten für das Jahr 2011 den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag von Fr. 499.-- (inkl. Verwaltungskosten; act. G 3.1/5). Mit Schreiben vom 8. März 2011 stellte sie ihr den Mindestbeitrag © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anteilsmässig für das 1. Quartal in Rechnung (act. G 3.1/6). Dagegen wehrte sich die Versicherte mit Brief vom 10. März 2011 unter dem Titel der "Einsprache" und machte sinngemäss geltend, auf Grund ihrer finanziellen Lage, welche weit unter dem Existenzminimum liege, den Mindestbeitrag nicht bezahlen zu können (act. G 3.1/7). Dieses Schreiben qualifizierte die SVA auf Grund der längst abgelaufenen Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2010 als Erlassgesuch. Gestützt darauf bat sie die Gemeinde B.___ am 28. März 2011 um nochmalige Prüfung (act. G 3.1/1 und 8). Diese führte im Schreiben vom 2. Mai 2011 aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte keine Sozialhilfeleistungen beziehe. Sie lebe im Konkubinat mit C.___. Für die Zustimmung zu einem Erlass sei die Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen ein massgebendes Kriterium, welches die Versicherte nicht erfülle (act. G 3.1/9). A.c Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 eröffnete die SVA der Versicherten, die Voraussetzungen für einen Erlass der persönlichen Beiträge seien nicht gegeben, weil sie keine Sozialhilfeleistungen beziehe (act. G 3.1/10). A.d Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 24. Mai 2011 (act. G 3.1/3) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Mindestbeitrag könne nur Versicherten erlassen werden, die durch die Bezahlung des Mindestbeitrags in eine unerträgliche Situation geraten würden. Der Erlass stelle eine aussergewöhnliche Massnahme dar und komme daher nur in Frage, wenn die versicherte Person in grosser Armut lebe und Sozialhilfe beziehe (act. G 3.2). B.       B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 1. Juli 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Erlass des Mindestbeitrags (act. G 1). Sie begründete dies damit, dass es ihr zurzeit nicht möglich sei, die Beiträge zu bezahlen. Mit dem Temporäreinsatz, den sie ausgeführt habe, liege sie immer noch weit unter dem Existenzminimum. Den Verdienst habe sie "zum Leben" gebraucht, sie habe davon nichts mehr. Ansonsten habe sie keine Einkünfte, weder vom Sozialamt, noch von der Arbeitslosenkasse. In der Beilage reichte sie eine voraussichtliche Steuerbelastung für das Jahr 2010 ein, welche auf eigenen Angaben in der Steuererklärung basierte. Diese zeigte ein steuerbares © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen in Höhe von Fr. 7'900.-- bzw. ein "Einkommen direkte Bundessteuer" von Fr. 8'400.-- (act. G 1). B.b Mit Schreiben vom 5. August 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Unter Verweis auf den Einspracheentscheid verzichtete sie auf eine Beschwerdeantwort (act. G 3). Erwägungen: 1.        Am 1. Januar 2012 sind die Änderungen zur Verbesserung der Durchführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) in Kraft getreten (AS 2011 4745). Da vorliegend die Frage eines Erlasses des Mindestbeitrags ab 1. Januar 2011 streitig ist, ist die Angelegenheit gestützt auf die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten, auf Grund der alten (bis 31. Dezember 2011 gültigen) Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1 S. 446f. mit Hinweis). 2.        Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) bezahlen nichterwerbstätige Personen mindestens einen Betrag von Fr. 475.-- pro Jahr als AHV- (Fr. 387.--), IV- (Fr. 65.--) und EO-Beitrag (Fr. 23.--). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG). Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für eine obligatorisch versicherte Person eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Art. 11 Abs. 2 AHVG gilt unverändert seit Inkraftsetzung der AHV-Gesetzgebung, weshalb die seither ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Bereits im Jahre 1951 erkannte das bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_373%2F2008&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-445%3Ade&number_of_ranks=0#page445

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht), dass es sich dabei um eine aussergewöhnliche Massnahme handelt, die im Allgemeinen auf die Fälle "notorischer Armengenössigkeit, bzw. auf diejenigen Versicherten beschränkt" sei, deren Unterhalt ganz oder teilweise ohnehin zu Lasten der Öffentlichkeit oder gemeinnütziger Institutionen gehe (EVGE 1951, 29ff., 31). Die Absicht des Gesetzgebers bei der Erlassbestimmung war es, die Bezahlung der AHV-Beiträge dem Wohnsitzkanton oder der Wohnsitzgemeinde aufzuerlegen, wenn die versicherte Person sich in einer durch diese Körperschaften bestätigten Notlage befindet, welche die Entrichtung der Beiträge als unzumutbar erscheinen lässt (Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945 S. 55 sowie Botschaft zum AHVG vom 24. Mai 1946, BBl 1946 II 523). Damit soll die Entrichtung der AHV-Beiträge bzw. des Minimalbetrags nur in Ausnahmefällen dem Wohnsitzkanton oder der Wohnsitzgemeinde obliegen. Dementsprechend wird in der einschlägigen Verwaltungsweisung davon ausgegangen, dass es sich beim Erlass des Mindestbeitrags um eine aussergewöhnliche Massnahme handelt, die nur in Frage kommt, wenn die versicherte Person in grosser Armut lebt und Sozialhilfe bezieht (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN, Fassung gültig ab 1. Januar 2008], Rz 3073; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum AHVG, 2. Aufl. Zürich 2005, S. 116). Die grosse Härte ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn bei Bezahlung des Mindestbeitrags das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person unterschritten würde (BGE 113 V 252, E. 3a, mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person, einschliesslich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, zu berücksichtigen (ZAK 1981, 545; BGE 113 V 252, E. 3a, mit Hinweisen). 3.      3.1   Vorliegend ist strittig, ob eine grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass der Mindestbeiträge ab Januar 2011 gegeben ist. 3.2   Die Beschwerdeführerin machte geltend, mit Ausnahme des Einkommens aus einem Temporäreinsatz im Jahr 2010 über keinerlei Einkünfte zu verfügen. In der Einsprache vom 24. März 2011 hielt sie fest, mit einem Partner zusammenzuleben bzw. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei ihm zu wohnen. Er komme für Essen, Kleider und Weiteres auf und bezahle, was er könne. Sofern er dies nicht machen würde, hätte sie nicht einmal zu essen und würde auf der Strasse stehen, weshalb sie mehr als Anspruch auf Sozialhilfe hätte (act. G 3.1/3). Dagegen lehnte die Beschwerdegegnerin, der Empfehlung der Wohngemeinde folgend, einen Erlass der Mindestbeiträge ab Januar 2011 aus dem Grund ab, dass die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe beziehe (act. G 3.2). Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe sie lediglich im Jahr 2010 durch einen Temporäreinsatz ein steuerbares Einkommen von Fr. 7'900.-- erzielt, ansonsten sie über kein Einkommen mehr verfüge (act. G 1). Aus den Akten ist weder die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin noch diejenige ihres Konkubinatspartners ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin kam somit ohne Abklärung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine grosse Härte vorliege. Bei der Frage des Erlasses bzw. bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist jedoch auf die gesamte wirtschaftliche Situation abzustellen. Das in der Verwaltungsweisung festgehaltene Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit ist weder gesetzlich verankert noch von der Rechtsprechung als notwendige Voraussetzung bestätigt worden. Vielmehr geht Art. 11 Abs. 2 AHVG - wie oben ausgeführt (vgl. Erwägung 2) - von einer grossen Härte aus, welche sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Beachtung der gesamten wirtschaftlichen Situation orientiert. Somit kann die Abhängigkeit einer versicherten Person von der Sozialhilfe zwar als Indiz herangezogen werden, allein genügen kann sie aber schon deshalb nicht, weil der Anspruch auf Sozialhilfe durch das Führen einer Lebensgemeinschaft allenfalls entfällt. Gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; 4. Aufl. April 2005, 12/07, H.10-2) ist es zulässig, bei einem stabilen Konkubinat, d.h. wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, den Bedarf einer Anspruch erhebenden Person wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen. Dies kann bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 1998 in: ZeSo 1998, S. 180; SKOS-Richtlinien, 4. Aufl. April 2004, Stand Dezember 2010, H.10-2). Für die Frage eines Erlasses bleibt aber massgebend, ob bei Bezahlung des Mindestbeitrags das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person unterschritten würde. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3   Somit ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehme. Dabei wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eruiert werden müssen. Diesbezüglich gilt zu berücksichtigen, dass für Personen, welche im Konkubinat leben, der monatliche Grundbetrag wie für ein Ehepaar gilt (BGE 128 III 159 und BlSchK 2002 Nr. 24, S. 126). Da Personen im Konkubinat aus betreibungsrechtlicher Sicht jedoch keine gegenseitige gesetzliche Unterstützungspflicht haben, rechtfertigt es sich bei einem Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den erwähnten Grundbetrag in der Berechnung des Existenzminimums zu teilen (vgl. BGE 130 III 767f. E. 2.4). Hingegen geht es nicht an, einer Person im Konkubinat fiktives Einkommen anzurechnen. Hier fehlt ein Vollstreckungssubstrat. 4.     Auf Grund des Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids insoweit teilweise gutzuheissen, als die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen zum Vorliegen einer grossen Härte im Sinn obiger Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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