Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2010/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 19.05.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 19.05.2011 Art. 11 Abs. 1 AHVG. Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beitragsschulden. Mit Blick auf einen Einnahmeüberschuss von Fr. 2'837.-- fällt eine Herabsetzung ausser Betracht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2011, AHV 2010/28). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 19. Mai 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Beitragsherabsetzung / Erlass Sachverhalt: A. A.a In den Nachtragsverfügungen vom 7. Oktober 2003 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA), Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, von A.___ die Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen auf dem selbstständigen Erwerbseinkommen der Jahre 1995/96 für die Beitragsjahre 1998 und 1999 den Betrag von je Fr. 28'353.-- nach (act. G 3.2). Im Schreiben vom 29. Oktober 2003 ersuchte der Versicherte um Erlass dieser Beiträge und beanstandete sinngemäss die Nachtragsverfügungen (act. G 3.5). Mit Verfügung vom 27. November 2003 wies die SVA das Herabsetzungsgesuch ab (act. G 3.7). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 27. Dezember 2003 (act. G 3.8) wies die SVA mit Entscheid vom 11. Februar 2004 ab; gleichzeitig bestätigte sie die Nachtragsverfügungen vom 7. Oktober 2003 (act. G 3.16). Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2004 Beschwerde (act. G 3.17). Diese hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im Entscheid vom 26. August 2004, AHV 2004/6, teilweise gut. Es wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation der vom Steueramt gemeldeten Einkünfte 1995/96 sowie zur Neuverfügung an die SVA zurück © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 3.21). Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht nicht ein (Entscheid vom 14. April 2005, H 179/04, act. G 3.24). A.b Nach der Vornahme ergänzender Abklärungen hielt die SVA an der Qualifikation fest. Sie erliess am 10. Januar 2006 erneut Nachtragsverfügungen, worin sie vom Versicherten die Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen für die Jahre 1998 und 1999 von je Fr. 28'353.-- forderte (act. G 3.31). Am 3. März 2006 ersuchte der Versicherte um Erlass/Herabsetzung der geltend gemachten Beiträge für die Jahre 1998 und 1999 (act. G 3.33). Gleichentags erhob er Einsprache gegen die Nachtragsverfügungen vom 10. Januar 2006 (act. G 3.34), die mit Entscheid vom 10. Juli 2006 abgewiesen wurde (act. G 3.40). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. September 2006 (act. G 3.41) wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im Urteil vom 16. Januar 2007, AHV 2006/25, ab (act. G 3.53). Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Versicherungsgerichts (Urteil vom 1. Juni 2007, 9C_16/07, act. G 3.60). A.c Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 wies die SVA das Herabsetzungsgesuch des Versicherten vom 3. März 2006 ab und hielt an der Bezahlung der noch offenen Forderung von Fr. 50'952.55 (ohne Zinsen) fest (act. G 3.69). A.d Dagegen erhob der Versicherte am 10. März 2008 Einsprache. Er brachte darin vor, dass er nach schweren Schicksalsschlägen in einer grossen Notlage sei. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten 2 Jahren stark verschlechtert. Des Weiteren stehe bei ihm eine dringende Zahnkorrektur an, die Fr. 25'000.-- bis 30'000.-koste (act. G 3.71). In den Eingaben vom 8. April 2010 (act. G 3.98), vom 6. Mai 2010 (act. G 3.100) und vom 17. Juni 2010 (act. G 3.103) nahm er ergänzende Ausführungen vor. A.e Die SVA wies die Einsprache vom 10. März 2008 mit Entscheid vom 25. August 2010 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es dem Versicherten ohne Eingriff in dessen Existenzminimum möglich sei, die Beitragsschuld ratenweise abzutragen (act. G 3.106). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2010 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin dessen Aufhebung. Er legt seine finanziellen Verhältnisse dar und rügt, dass die Beschwerdegegnerin diese nicht ausreichend berücksichtigt habe. Namentlich seien eine ausstehende Steuerschuld von Fr. 97'211.15 und die Kosten der anstehenden Zahnbehandlung von ungefähr Fr. 30'000.-- nicht gewürdigt worden (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids die Abweisung der Beschwerde (Schreiben vom 25. Oktober 2010, act. G 3). Erwägungen: 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung der persönlichen Beiträge zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.29) und Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) können persönliche Beiträge, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. 2.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Wird in diesem Sinn jedoch ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet, hat die pflichtige Person die geschuldeten Beiträge unvermindert zu bezahlen. Der Zeitraum, innerhalb dem die pflichtige Person die Beitragsschuld zu tilgen vermag, ist für die Beurteilung der Frage, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ob sie herabzusetzen sei, nicht von Bedeutung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. Juli 2002, H 395/01, E. 4b). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinn des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu verstehen. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Zur Gesamtheit der für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beitragsleistung massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse gehören praxisgemäss auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten bzw. der Ehegattin der beitragspflichtigen Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (ZAK 1989 S. 111 E. 3a mit Hinweisen; betreffend pfändbare Quote siehe BGE 131 V 251 E. 1.1). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung bedarf es einer objektiven Notlage, weswegen es nicht genügt, wenn die pflichtige Person sich subjektiv in einer bedrängten Lage wähnt (Urteil des EVG, vom 26. Juli 2002, H 395/01, E. 4a). Massgebend ist der tatsächliche, objektive Notbedarf der pflichtigen Person und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder der gewohnte Bedarf (BGE 119 III 73 E. 3b). 2.3 Für die richterliche Beurteilung eines Falls sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des Einspracheentscheids zu beeinflussen (ZAK 1989 S. 11 E. 3b). In Bezug auf die Herabsetzung oder den Erlass von Beitragsforderungen hat die Rechtsprechung indessen festgehalten, dass - da der ganze oder teilweise Erlass von Beitragsforderungen eine wirtschaftliche Notlage des Schuldners voraussetze - der endgültige Herabsetzungsentscheid unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerungen auf die ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen müsse, die im Zeitpunkt gegeben seien, da er bezahlen sollte. Weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse könnten entscheidend sein. Dennoch sei das im Herabsetzungsprozess erstmals angerufene Gericht nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls wieweit sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit der Eröffnung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Verfügung über das Herabsetzungsgesuch verändert habe. Es könne sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid zur Zeit ihrer Eröffnung richtig gewesen sei, und es der Partei, die eine inzwischen eingetretene Veränderung des massgeblichen Sachverhalts behaupte, überlassen, eine neue Verfügung zu provozieren. Dem erstinstanzlichen Gericht sei es aber auch nicht verwehrt, unter Umständen - aus prozessökonomischen Gründen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs seinem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde zu legen (ZAK 1989 S. 112 E. 3b). 3. Zur Prüfung der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die rechtskräftig festgesetzten Beiträge für das Jahr 1998 und 1999 in Höhe von noch Fr. 50'952.55 (exklusive Zinsen, act. G 3.69) zu bezahlen, ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Dabei sind dem Existenzminimum die verfügbaren Mittel gegenüberzustellen. Da es nicht um eine vollstreckungsrechtliche Massnahme geht, ist die Höhe der pfändbaren Quote nicht entschweidwesentlich. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. August 2010 (vgl. vorstehende E. 2.3). 3.1 Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Die Einzelheiten zur Bestimmung des Notbedarfs (Existenzminimums) haben in Nachachtung der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Rz 3032 ff.) zu erfolgen. Bezüglich der betraglichen Bestimmung des monatlichen Grundbetrags verweist die WSN auf die kantonalen Ansätze (Anhang 4). Gemäss dem Kreisschreiben des Kantonsgerichts St. Gallen über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom Dezember 2008 (nachfolgend: Kreisschreiben) beträgt der monatliche Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Auslagen für Beleuchtung, Kochenergie, Radio-, TV- und Telefongebühren sowie für kulturelle Bedürfnisse und Freizeitgestaltung im Fall eines Ehepaars Fr. 1'780.--. Zum monatlichen Grundbetrag sind noch weitere Zuschläge für bestimmte Auslagen (Wohn- und Heizungskosten, Sozialbeiträge, unumgängliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufsauslagen und Ausbildungskosten für Kinder bis zur Volljährigkeit, Anhang 4, II, Ziff. 1 ff., WSN) miteinzubeziehen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht folgende zu berücksichtigende monatliche Auslagen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Existenzminimums geltend: Hypothekarzinsen von Fr. 2'900.--, Nebenkosten (Heizung, Strom usw.) von Fr. 300.--, Krankenkasse von Fr. 1'400.--, Lebensunterhalt einschliesslich Hygiene, Telefon usw. von Fr. 1'800.--, Steuern von Fr. 1'300.--, für Steuerschulden (zur Zeit von Fr. 97'211.15) Fr. 840.--, Unterhalt Liegenschaft / Rückstellungen Zahnarzt von Fr. 600.--, Altersvorsorge von Fr. 600.--, öffentlicher Verkehr von Fr. 300.--, Versicherungen von Fr. 400.--, "Diverses / Unvorhergesehenes / Zeitungen etc." von Fr. 300.-- und Fachliteratur/Berufsauslagen von Fr. 300.-- (act. G 1). 3.2.1 Der Grundbetrag für Ehepaare beträgt gemäss Kreisschreiben (S. 3, Rz 3.1.2) Fr. 1'780.-- und wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt angerechnet. Die Frage, ob die Tochter des Beschwerdeführers noch im gleichen Haushalt wohnt, mithin der Grundbetrag um Fr. 575.-- zu erhöhen ist (vgl. Kreisschreiben S. 3, Rz 3.2), kann vorliegend offen gelassen werden (vgl. nachstehende E. 3.2.4 und 3.4). Was den Sohn anbelangt, so bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er noch im Haushalt des Beschwerdeführers lebt (Studium in der Westschweiz, act. G 3.82). Für den Sohn bezieht der Beschwerdeführer inzwischen keine Kinderrente mehr (vgl. act. G 3.100). 3.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, sind Steuern und Steuerschulden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss WSN nicht zu berücksichtigen (Rz 3034 sowie Anhang 4, III, WSN mit Hinweis auf BGE 95 III 42 E. 3). Die entsprechenden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen für Steuern von Fr. 1'300.-- und für die Steuerschuld von Fr. 840.-- sind damit im Rahmen des Herabsetzungsgesuchs nicht anrechenbar. Auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Auslagen für "Diverses / Unvorhergesehenes / Zeitungen etc." erfüllen keinen anrechenbaren Tatbestand. 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei ihrer Berechnung Hypothekarzinsen im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rahmen (Fr. 2'900.--). Allerdings fehlt ein Beleg. Auch hat das Betreibungsamt im Jahr 2002 als angemessene Wohnkosten lediglich einen Betrag von Fr. 1'800.-- inklusive Nebenkosen anerkannt (act. G 3.5, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beilage). Die zutreffende Höhe der zu berücksichtigenden Wohnkosten kann indessen vorliegend offen gelassen werden (vgl. nachfolgende E. 3.2.4 und 3.4). 3.2.4 Was die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen anbelangt, so können die Fragen offen gelassen werden, ob und bejahendenfalls in welchem Betrag sie anzurechnen sind (zur möglichen Anrechenbarkeit von Unterhalts-, Heizkosten, von Krankenkassenprämien, von Auslagen für Altersvorsorge, von tatsächlich zu bezahlenden Gesundheitskosten und von Berufsauslagen vgl. Anhang 4, S. 158 ff. WSN). Denn selbst wenn sie im vollen Betrag anerkannt würden, müsste das Herabsetzungsgesuch abgewiesen werden (vgl. nachfolgende E. 3.4). Würden diese Beträge berücksichtigt, so resultierte ein Existenzminimum von Fr. 9'155.-- (Fr. 2'900.-- Hypothekarzinsen + Fr. 300.-- Heizung/Strom + Fr. 1'400.-- Krankenkassenprämien + Fr. 1'780.-- Grundbetrag Ehepaar + Fr. 575.-- Erhöhung Grundbetrag + Fr. 600.-- Unterhalt Liegenschaft/Zahnarzt + Fr. 600.-- Altersvorsorge + Fr. 300.-- öffentlicher Verkehr + Fr. 400.-- Versicherungen + Fr. 300.-- Diverses). 3.3 Bei der Bestimmung der anrechenbaren Einkommen - nicht zu verwechseln mit der pfändbaren Quote - sind mit den Parteien die IV-Rentenleistungen von Fr. 3'192.-sowie das Einkommen der Ehefrau von Fr. 7'000.-- heranzuziehen. Umstritten ist indessen die Höhe des vom Beschwerdeführer erzielten Verdienstes. Während der Beschwerdeführer einen provisorischen Betrag von Fr. 1'000.-- geltend macht (act. G 1 und G 3.103), berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Verdienst von Fr. 1'800.-- (act. G 3.106). Sie stellte dabei auf das von den Steuerbehörden veranlagte Einkommen von 2008 ab (vgl. hierzu act. G 3.86). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von Fr. 38'000.-- in den Jahren 2008 und 2009 bezog und er selbst am 12. Juli 2010 angab, dass er ein monatliches Einkommen von ungefähr Fr. 2'000.-- beziehe (act. G 3.104), ist mit der Beschwerdegegnerin von einem anrechenbaren Einkommen von mindestens Fr. 1'800.-- auszugehen. Das anrechenbare Einkommen beträgt damit insgesamt mindestens Fr. 11'992.-- (Fr. 3'192.-- + Fr. 7'000.-- + Fr. 1'800.--). 3.4 Damit übersteigen die verfügbaren Mittel aus Einkünften das Existenzminimum selbst bei ungeprüfter Übernahme der geltend gemachten Auslagen und einer Erhöhung des Grundbetrags (E. 3.2.1 ff.) um mindestens Fr. 2'837.-- (Fr. 11'992.-- - Fr. 9'155.--), weswegen der Beschwerdeführer die geschuldeten Beiträge © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unvermindert zu bezahlen hat (Urteil des EVG vom 26. Juli 2002, H 395/01, E. 4b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung in E. 4a). Nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer bei Bezahlung der vollen Beitragsschuld zahlungsunfähig würde, da die Möglichkeit besteht, mit der Ausgleichskasse Abzahlungsvereinbarungen zu treffen (Urteil des EVG vom 25. Juli 2003, H 72/03, E. 3.2). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. August 2010 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der für die Jahre 1998 und 1999 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge verneinte. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.05.2011 Art. 11 Abs. 1 AHVG. Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beitragsschulden. Mit Blick auf einen Einnahmeüberschuss von Fr. 2'837.-- fällt eine Herabsetzung ausser Betracht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2011, AHV 2010/28). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 19. Mai 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Beitragsherabsetzung / Erlass Sachverhalt:
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