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St.Gallen Versicherungsgericht 02.05.2007 AHV 2006/27

2 maggio 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,871 parole·~9 min·7

Riassunto

Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abzugsfähigkeit einer Einkaufsleistung betreffend berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers ohne Arbeitnehmer verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007, AHV 2006/27). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgericht 9C_349/2007

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2006/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 02.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 02.05.2007 Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abzugsfähigkeit einer Einkaufsleistung betreffend berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers ohne Arbeitnehmer verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007, AHV 2006/27). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgericht 9C_349/2007 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 2. Mai 2007 In Sachen W.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Nachbelastung persönliche Beiträge 2004 hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- Der 1951 geborene W.___ ist als selbstständiger Landwirt der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen angeschlossen. Am 13. Juni 2006 meldete das kantonale Steueramt, W.___ habe im Jahr 2004 bei einem im Betrieb investierten Kapital von Fr. 1'251'315.-- ein Einkommen von Fr. 117'599.-- erwirtschaftet (act. G 3.21). Gestützt auf diese Steuermeldung erhob die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 15. Juni 2006 für das Jahr 2004 Beiträge von Fr. 9'050.40 (einschliesslich Verwaltungskosten von Fr. 177.60; act. G 3.22). In der gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache machte W.___ geltend, die Beiträge seien auf der Basis eines um Fr. 25'000.-- verminderten Einkommens zu berechnen. Er habe sich im Bemessungsjahr mit Fr. 50'000.-- in die zweite Säule (berufliche Vorsorge) eingekauft. Die Hälfte dieses Betrages sei vom Einkommen abzuziehen (act. G 3.23). Mit Entscheid vom 10. November 2006 wies die SVA die Einsprache ab. B.- Gegen diesen Entscheid erhob W.___ mit Eingabe vom 8. Dezember 2006 Beschwerde mit dem Antrag, das beitragspflichtige Einkommen sei um Fr. 25'000.-zu reduzieren. Nach der Rechtsprechung könne der Einkauf von Beitragsjahren durch Selbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmer im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge in einem bestimmten Umfang eine abzugsfähige persönliche Einlage darstellen. Die massgebende Wegleitungs-Bestimmung sei auf ein freiwilliges Vorsorgeverhältnis bei einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung, die gemäss Reglement keine Arbeitnehmenden versichere, nicht übertragbar. Da keine Arbeitnehmenden versichert würden, könnten sie im Reglement gar nicht erwähnt werden. Die Frage der Abzugsfähigkeit bei Selbstständigen ohne Arbeitnehmer werde gar nicht behandelt. Die Frage, ob ein Selbstständigerwerbender aufgrund der beruflichen Stellung im Betrieb üblicherweise Anspruch auf Übernahme eines Teils der Einkaufssumme durch den Arbeitgeber hätte, sei grundsätzlich zu bejahen. Die Abzugsfähigkeit von 50% der Einkaufsbeiträge sei somit gegeben. C.- In der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und führte unter anderem aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne nicht direkt aus dem Begriff der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbstständigen Tätigkeit abgeleitet werden, dass er als Arbeitnehmer Anspruch auf Übernahme eines Teils der Einkaufssumme durch den Arbeitgeber hätte. Dies würde dazu führen, dass bei allen Selbstständigerwerbenden ohne Arbeitnehmer die Einkaufssumme teilweise zum Abzug zuzulassen wäre. Das wäre stossend, da es über das Ziel der Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern hinausschiessen und zu einer krassen Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer führen würde. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht zu belegen, dass er in unselbstständiger Stellung Anspruch auf Übernahme eines Teils der Einkaufssumme durch den Arbeitgeber hätte. Dieser Beweis könne ihm auch nicht gelingen, da er einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei, die keine Arbeitnehmer versichere. Entsprechend seien keine reglementarischen Bestimmungen verfügbar. Gleichzeitig wäre auch eine Anlehnung an die Bestimmungen einer anderen Vorsorgeeinrichtung nicht zielführend, da das jeweilige Reglement Ausdruck der individuellen Gestaltungsfreiheit einer Vorsorgeeinrichtung sei und keine allgemein gültigen Regeln zum Ausdruck bringe. D.- Mit Replik vom 27. Januar 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Zusätzlich legte er dar, über den Aspekt der abzugsmässigen Gleichbehandlung von Unselbstständig- und Selbstständigerwerbenden sei es nicht folgerichtig, laufende Beiträge an die überobligatorische berufliche Vorsorge von der Beitragspflicht auszunehmen, Nachzahlungen zur Schliessung von Beitragslücken jedoch nicht. Mit beiden Arten von Einlagen werde derselbe Zweck angestrebt, nämlich ein möglichst lückenloser Vorsorgeschutz. E.- Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag und ihre Ausführungen. F.- Auf das Schreiben des Versicherungsgerichts vom 20. Februar 2007 reichte die Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft am 2. März 2007 die Reglemente 2001, 2004 und 2006 ein (act. G 10). Die Parteien verzichteten auf eine diesbezügliche Stellungnahme. II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG). Nicht zum massgebenden Lohn gehören unter anderem reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Es wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen werden, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen (Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a-e AHVG zulässigen Abzüge vom rohen Einkommen sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung). 2.- a) Gemäss Bescheinigung der Vorsorgestiftung der schweizerischen Landwirtschaft vom 20. Januar 2005 leistete der Beschwerdeführer im Jahr 2004 im Rahmen der beruflichen Vorsorge einen Einkauf von Beitragsjahren. Die Vorsorgeeinrichtung verwies dabei unter anderem auf Art. 81 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und Art. 8 BVV 3 (SR 831.461.3). Umstritten ist, ob der Einkauf von Beitragsjahren durch den Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender ohne Arbeitnehmer (vgl. act. G 3.31) im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge (Art. 4 und 44 BVG) abzugsfähige persönliche Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG darstellt. Nach der Rechtsprechung werden persönliche Einkaufssummen zum Abzug vom rohen Einkommen zugelassen, wenn und soweit die reglementarisch vorgesehene Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf von Beitragsjahren der Arbeitnehmer nicht massgebenden Lohn darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 13. Mai 2003 [H 113/01] Erw. 3.2, 3.3; auszugsweise wiedergegeben in BGE 129 V 293). Ob ein Abzug persönlicher Einkaufssummen vom rohen Einkommen nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG überhaupt zulässig ist, bestimmt sich damit aufgrund der Statuten und des Reglements der Vorsorgeeinrichtung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers. Diese müssen bei Arbeitgebern eine Beteiligung am Einkauf fehlender Beitragsjahre der Arbeitnehmer in die 2. Säule vorsehen. Bei einem selbstständig Erwerbstätigen ohne Arbeitnehmer ist danach zu fragen, ob er als Unselbstständigerwerbender aufgrund der beruflichen Stellung im Betrieb üblicherweise Anspruch auf Übernahme eines Teils der Einkaufssumme durch den Arbeitgeber hätte. Lediglich wenn das zu bejahen ist, findet Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG Anwendung. In masslicher Hinsicht kann ein Abzug in dem Umfang vorgenommen werden, in welchem der Einkauf fehlender Beitragsjahre im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge gemäss BVG auch nach dem Recht der direkten Bundessteuer steuerbefreit ist. Gemäss der im Nachgang zum erwähnten EVG-Urteil geänderten Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO sind Summen für den Einkauf in die reglementarischen Leistungen (Art. 79a BVG) nur dann abziehbar, wenn und soweit die Statuten oder das Reglement der Vorsorgeeinrichtung zwingend eine Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf der Arbeitnehmenden vorschreiben. Eine Kann-Vorschrift genügt nicht. Ist zwar die Beteiligung, nicht aber deren Umfang vorgesehen, liegt gemäss Wegleitung keine zwingend vorgeschriebene Beteiligung vor (Rz 1104 WSN). b) Gemäss Reglement 1992 der Vorsorgestiftung für die Risiko- und Sparversicherungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge der zweiten Säule hatte diese den Zweck, den Bauern und mitarbeitenden Familienangehörigen ab vollendetem 15. Altersjahr eine Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität zu ermöglichen (Art. 1 und 2; act. G 3.29). Das am 1. Oktober 2001 in Kraft getretene Reglement 2001 (act. G 10 Beilage) hält in Art. 3 Abs. 1 als versicherten Personenkreis ebenfalls selbstständige Landwirte und deren Familienangehörige fest. Der Destinatärkreis beinhaltet somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 1 S. 3) - sowohl arbeitgebende als auch arbeitnehmende Personen. Hiebei ist zu beachten, dass - gleich wie Selbstständigerwerbende - auch die Arbeitnehmer nicht obligatorisch berufsvorsorgeversichert sind, sofern es sich um mitarbeitende Familienmitglieder des Betriebsleiters - Verwandte in auf- und absteigender Linie, Ehegatten, Schwiegersöhne, die den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden - handelt (Art. 1 Abs. 1 lit. e BVV2 in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung). Der zur Durchführung der obligatorischen Versicherung gesetzlich geforderten Registrierung der Vorsorgeeinrichtung (Art. 48 Abs. 1 BVG) kommt im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhang mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Einkaufsleistungen betreffend die freiwillige berufliche Vorsorge keine Bedeutung zu; von Bedeutung ist vielmehr lediglich die - hier unstreitig gegebene - Steuerbefreiung der Einrichtung (vgl. auch Art. 8 lit. a AHVV). Konkret wäre mit Blick auf die Destinätarstruktur eine Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf von Beiträgen von Arbeitnehmern grundsätzlich denkbar. Den Reglementen 1992 und 2001 lässt sich jedoch eine solche Beteiligung nicht entnehmen. Das Reglement 1992 legte lediglich die Höhe der Beiträge für die verschiedenen Versicherungsarten (Art. 6 Reglement) sowie den Grundsatz fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Einkauf von Versicherungsjahren in Form einer Einmaleinlage in Betracht kommt (Nachtrag 1994 des Reglements). Art. 13 des Reglements 2001 sowie Art. 16 der ab 1. Januar 2004 und 1. Januar 2006 gültigen Reglemente 2004 und 2006 (act. G 10 Beilagen; vgl. auch Art. 22 der Reglemente 2004 und 2006) sehen einen Einkauf von Versicherungsjahren im Rahmen der Sparversicherung vor. Eine Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf lässt sich jedoch den Reglementen nicht entnehmen. c) Angesichts dieser Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer als Unselbstständigerwerbender aufgrund seiner Stellung im Betrieb üblicherweise Anspruch auf Übernahme eines Teils der Einkaufssumme durch den Arbeitgeber hätte. Eine Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf ist weder in Form einer zwingenden Vorschrift noch als Kann-Bestimmung vorgesehen. Würde in dieser Situation beim Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbendem der teilweise Abzug der Einkaufssumme (d.h. der hypothetische "Arbeitgeber-Anteil" eines Unselbstständigerwerbenden) zugelassen, hätte dies eine ungerechtfertigte Besserstellung im Vergleich zu den Unselbstständigwerbenden zur Folge, welche ihre Einkaufsleistung ebenfalls vollständig selber zu finanzieren haben und denen somit diese Abzugsmöglichkeit nicht zukommt (lediglich die Arbeitgeberbeiträge bzw. die vom Arbeitgeber erbrachte Einmalleistung an die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmer gehören nicht zum massgebenden Lohn; vgl. Art. 8 lit. a AHVV und HP. KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. A. 1996, 177 und 204f). 3.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 10. November 2006 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.05.2007 Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG. Abzugsfähigkeit einer Einkaufsleistung betreffend berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers ohne Arbeitnehmer verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007, AHV 2006/27). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgericht 9C_349/2007

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