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St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25

16 gennaio 2007·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,475 parole·~12 min·6

Riassunto

Art. 5 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus einer für den Kanton betriebenen Übungsfirma für Arbeitslose. Vorliegend überwiegen die Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere weil der Beschwerdeführer hohe Investitionen getätigt hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2006/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 03.03.2020 Entscheiddatum: 16.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2007 Art. 5 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus einer für den Kanton betriebenen Übungsfirma für Arbeitslose. Vorliegend überwiegen die Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere weil der Beschwerdeführer hohe Investitionen getätigt hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 16. Januar 2007 In Sachen P.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Nachbelastung von persönlichen Beiträgen 1998/99 hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- a) P.___ ist seit 1. März 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als selbstständig Erwerbender angeschlossen. Mit Verfügungen vom 16. Februar 1998 erhob diese für die Beitragsperioden 1998 und 1999 persönliche Beiträge für selbstständig Erwerbende von je Fr. 5'077.20 (inkl. Verwaltungskosten). Am 11. Juli 2003 meldete das kantonale Steueramt der Sozialversicherungsanstalt für die Jahre 1995 und 1996 ein Einkommen aus selbstständiger Berufsausübung von Fr. 350'653.-und Fr. 352'070.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 157'800.--. Gegen die Nachtragsverfügungen vom 7. Oktober 2003, mit welchen die persönlichen Beiträge für die Beitragsperioden 1998 und 1999 auf je Fr. 33'430.20 festgesetzt worden waren, sowie gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses entschied am 26. August 2004, dass für die massgebenden Beitragsjahre keine Grundlagenänderung geltend gemacht werden könne, weshalb auf die Bemessungsperiode 1995/96 abzustellen sei. Da sich die Sozialversicherungsanstalt jedoch nicht zur streitigen beitragsrechtlichen Qualifikation der Einkommen 1995/96 geäussert habe, sei die Streitsache an diese zurückzuweisen mit dem Auftrag, die beitragsrechtliche Qualifikation der streitigen Einkommen zu prüfen und über die Beiträge 1998/99 neu zu verfügen (act. G 3.1/39). b) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von P.___ gegen dieses Urteil mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten war (Urteil vom 24. Mai 2005, act. G 3.1/24) sowie nach weiteren Abklärungen erliess die Sozialversicherungsanstalt am 10. Januar 2006 zwei neue Nachtragsverfügungen, worin sie den Versicherten erneut als selbstständig Erwerbenden betrachtete und die persönlichen Beiträge für die Beitragsperioden 1998 und 1999 wiederum auf je Fr. 33'430.20 (inkl. Verwaltungskosten) festsetzte (act. G 3.1/17). Nachdem der Versicherte der Sozialversicherungsanstalt mit Schreiben vom 2. Februar 2006 mitgeteilt hatte, dass er bis dahin weder eine Verfügung noch eine Begründung erhalten habe, wurden ihm die Beitragsverfügungen am 6. Februar 2006 nochmals zugestellt. Gleichzeitig teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt mit, dass sie ihn als selbstständig erwerbend betrachte, da er seine Tätigkeit mit eigener Infrastruktur ausgeübt habe (act. G 3.1/14). Mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprache vom 3. März 2006 machte der Versicherte geltend, er sei von 1994 bis 1997 ausschliesslich für das damalige KIGA St. Gallen tätig gewesen. Dieses habe Ort, Räumlichkeiten und Infrastruktur bestimmt (act. G 3.1/10). Am 30. Mai 2006 stellte die Sozialversicherungsanstalt dem Einsprecher nachträglich ein Schreiben des Amtes für Arbeit vom 5. September 2005 zu, welches bei der Beurteilung als selbstständig Erwerbenden massgeblich gewesen sei (act. G 3.1/4 - 5). Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 führte der Einsprecher dazu aus, dass vorliegend nicht von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden könne, da er kein Inkassorisiko getragen habe (act. G 3.1/2). Mit Entscheid vom 10. Juli 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab (act. G 3.1/1). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5. September 2006 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Juli 2006. Die Tätigkeit für das KIGA sei als unselbstständig zu qualifizieren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe in einem Entscheid vom 3. März 1987 bestätigt, dass eine unselbstständige Tätigkeit vorliege, wenn das Inkassorisiko nicht bei der Person selbst liege, sondern bei einer Drittperson oder -organisation. Zudem seien etwa auch die Schulzahnärzte für die Behandlung von Schülern von der Sozialversicherungsanstalt als unselbstständig erwerbend eingestuft worden. Schliesslich sei er vom zuständigen Revisor der Sozialversicherungsanstalt auch für seine Tätigkeit als Sekretär des Verbandes X.___ als unselbstständig eingestuft worden. Die aufgeführten Merkmale träfen auch auf seine Tätigkeit für das KIGA zu. Er habe weder im eigenen Namen gehandelt noch habe er ein Debitoren- oder Inkassorisiko gehabt. Er habe die Infrastruktur auf genaue Anweisung des KIGA aufbauen müssen und habe keine Klienten ablehnen dürfen (act. G 1). b) Mit Eingabe vom 13. September 2006 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine materielle Stellungnahme und verweist auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Vorliegend ist nur noch die beitragsrechtliche Qualifikation der in den Jahren 1995 und 1996 erzielten Einkünfte streitig. Dass diese beiden Jahre zu Recht von der Beschwerdegegnerin als Bemessungsperiode für die Beitragsperiode 1998/99 herangezogen wurden, hat das Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 26. August 2004 bereits entschieden. In der Höhe sind die von der Steuerbehörde am 11. Juli 2003 gemeldeten Einkommen von Fr. 350'653.-- und Fr. 352'070.-- sowie das im Betrieb investierte Eigenkapital von Fr. 157'800.-- ebenfalls nicht bestritten (vgl. Urteil vom 24. August 2004, Erw. 3c und d). 2.- a) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich somit unter anderem danach, ob in einem bestimmten Zeitraum erzieltes Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG, Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. b) Die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliege, beurteilt sich nach der Rechtsprechung nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1; BGE 122 V 171 E. 3a; BGE 119 V 162 E. 2 mit Hinweisen). c) Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind insbesondere die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kos¬ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (BGE 122 V 169 E. 3c, ZAK 1986 S. 333 E. 2d). Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist demgegenüber auszugehen, wenn die für einen Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leis¬ten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 12. Aufl., S. 34 ff.; Vischer, Der Arbeitsvertrag, SPR VII/1, S. 306). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b) oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172 E. 3c). 3.- a) Die Beschwerdegegnerin betrachtet den Beschwerdeführer als selbstständig erwerbend und führte dazu im Schreiben vom 6. Februar 2006 aus, dass er seine Tätigkeit mit eigener Infrastruktur ausgeübt habe (act. G 3.1/14). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juli 2006 führt die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Tätigkeit als Kursleiter/Veranstalter der Übungsfirma Y.___ aus eigenen Mitteln erhebliche Investitionen von ca. Fr. 150'000.-getätigt habe. Es stehe auch fest, dass der Beschwerdeführer für die Realisierung der Übungsfirma Räumlichkeiten gemietet und eigenes Personal eingestellt habe, das er aus den erwirtschafteten Mitteln zu entlöhnen gehabt habe. Da dem Beschwerdeführer gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2002

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine feste Kursteilnehmerzahl zugesichert worden sei, habe er nicht damit rechnen können, dass er die ihm anfallenden Fixkosten jederzeit mit den erwirtschafteten Mitteln (Vergütung pro Tag und Teilnehmer) decken könne. Dies spreche dafür, dass er ein spezifisches Unternehmerrisiko getragen habe. Sodann habe der Beschwerdeführer im eigenen Namen einen Finanzierungsleasingvertrag betreffend EDV-Ausrüstung und den Mietvertrag für die Geschäftsräume abgeschlossen. Das Mieten von eigenen Geschäftsräumlichkeiten bilde zudem ein Indiz für die organisatorische Unabhängigkeit des Beschwerdeführers (act. G 3.1/1). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er ab 1994 nur noch für das KIGA tätig gewesen sei. Er habe nie im eigenen Namen gehandelt, sondern immer nur im Auftrag des KIGA. Der Name der Übungsfirma sei vom KIGA bestimmt worden. Er habe weder ein Inkassonoch ein Debitorenrisiko gehabt. Alle zugewiesenen Klienten hätten eine Verfügung des KIGA gehabt, die auch für die Abrechnung benötigt worden sei. Die Infrastruktur und die Investitionen habe er unter genauen Auflagen des Kantons bereitstellen bzw. tätigen müssen. Da er im Gegensatz zu anderen Übungsfirmen die Investitionen selbst getätigt habe, habe er im Gegenzug einen höheren Tagesansatz bekommen. Schliesslich habe er auch keine Klienten abweisen können, und seine Arbeitszeit sei durch die Arbeitszeit der Kundschaft vorgegeben gewesen. Auch hätten Qualifikationsgespräche stattgefunden (act. G 1). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und das (damalige) KIGA im Frühjahr 1994 übereinkamen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen für das KIGA eine Computerkurs- Infrastruktur (Übungsfirma) für zehn bis zwölf arbeitslose Personen realisieren soll (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2002 [act. G 3.2/3], S. 2). Ein eigentlicher schriftlicher Vertrag existierte nach Angaben des (heutigen) Amtes für Arbeit nicht (act. G 8). Einen solchen konnte auch der Beschwerdeführer bis jetzt nicht beibringen. Indessen wurde dem Beschwerdeführer nach längeren Vorverhandlungen seit Sommer 1993 am 1. März 1994 bestätigt, dass er für das KIGA St. Gallen eine Übungsfirma für 10 - 12 arbeitslose Personen realisieren soll und dafür eine Vergütung von Fr. 170.-- pro Tag und Teilnehmer erhalte (act. G 8.A11). Eine feste Laufzeit oder eine garantierte Mindestteilnehmerzahl wurde mit dem KIGA nicht vereinbart. Vielmehr liess sich der Beschwerdeführer dieses Risiko durch einen höheren Tagessatz vergüten (act. G 8.A10, vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2002 [act. G

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2/3] Erw. 2c/aa und des Bundesgerichts vom 12. Mai 2003 [act. G 3.2/1] Erw. 5). In den genannten Vorverhandlungen trat der Beschwerdeführer jeweils als Verhandlungsführer für die Firma P.___ & Partner (gemäss Handelsregister wohl die Einzelfirma P.___, vgl. online Handelsregisterauszug) auf und stellte dem KIGA sein Projekt für eine Übungsfirma vor (act. G 8.A1 - 10). In der Folge mietete der Beschwerdeführer ab 1. Mai 1994 auf eigenen Namen Geschäftsräume in Wil (jährliche Bruttomiete Fr. 32'480.--, frühestens kündbar auf Ende 1999) und unterzeichnete am 21. Mai 1996 einen Leasingvertrag für eine EDV-Anlage mit einer festen Laufzeit von 24 Monaten und Leasingkosten von insgesamt gut Fr. 60'000.-- (act. G 3.2/12 + 13). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdeführer erhebliche Investitionen von mindestens Fr. 240'000.-- tätigte (EDV-Ausrüstung ab Start des Projekts im Mai 1994 und übrige Investitionen nicht eingerechnet [vgl. act. G 8.A2.4 und G 8.A12]) und damit ein entsprechendes Verlustrisiko trug. Davon ging in der gerichtlichen Auseinandersetzung betreffend Schadenersatzforderung auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, argumentierte er doch dahingehend, dass aus diesem Grund von einer garantierten Mindestteilnehmerzahl auszugehen sei (Klage vom 17. September 1999 [act. G 8.A31.12, Ziff. 4b]). Zudem trug er das Inkassorisiko, wenngleich die Verwirklichung dieses Risikos beim KIGA als Schuldner nur als theoretisch erscheint. Die Auflösung des Vertragsverhältnisses erfolgte durch das KIGA am 17. September 1997 zunächst per Ende Januar 1998, dann per Ende März 1998, wobei die Zusammenarbeit zwischen dem KIGA und dem Beschwerdeführer offenbar bereits ab Sommer 1997 Risse bekam (act. G 8.A22 - 27). Auch diesbezüglich wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nie geltend gemacht, es liege ein Arbeitsverhältnis vor. Davon gingen offenbar auch das (damalige) Bezirksgericht St. Gallen, das Kantonsgericht St. Gallen, sowie das Bundesgericht in ihren Urteilen vom 25. August 2000 (nicht bei den Akten), 5. September 2001 und 19. Februar 2002 nicht aus. Vielmehr betrachteten diese Gerichte die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen als ein subventionsähnliches Rechtsverhältnis (act. G 3.2/4, E. II.1 und G 3.2/2 E. 2a/c/dd). Zwar bestehen auch Aspekte, die auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit hindeuten, so etwa die Tatsache, dass das KIGA der einzige Auftraggeber des Beschwerdeführers war und der Beschwerdeführer somit wirtschaftlich vollständig von diesem abhängig war (vgl. Angaben des AfA vom 29. November 2006 [act. G 8],

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wonach die zeitliche Belastung des Beschwerdeführers in der Übungsfirma 100 % betragen habe). Indessen ist im Sinn einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Elemente der selbstständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Insbesondere kommt den grossen Investitionen des Beschwerdeführers massgebendes Gewicht zu, die für einen Arbeitnehmer absolut untypisch sind. Zudem war der Beschwerdeführer in der Ausgestaltung der Übungsfirma relativ frei. Zwar hatte er bestimmte Massgaben des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes zu befolgen (vgl. act. G 8.A10 und A16) und wurde ihm der Standort Wil vorgegeben. Im Übrigen war es aber gerade die Aufgabe des Beschwerdeführers, ein Konzept für eine Übungsfirma im Kanton St. Gallen zu erstellen (act. G 8.A2). Auch das Handeln im eigenen Namen bzw. im Namen einer eigenen Firma und das Anmieten von eigenen Geschäftsräumen sprechen für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2006 und die diesem zu Grunde liegenden Beitragsverfügungen vom 10. Januar 2006 erweisen sich damit als rechtens. 4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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