Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ABV 2020/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 19.01.2022 Entscheiddatum: 26.05.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 26.05.2021 Art. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2). Entscheid vom 26. Mai 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. ABV 2020/2 Parteien A.___, Rekurrentin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Stadt Wil Departement Soziales, Poststrasse 10, 9500 Wil SG 2, Vorinstanz, Gegenstand Revision der Alimentenbevorschussung Sachverhalt A. A.___ stellte am 22. Juni 2019 bei den Sozialen Diensten der Stadt Wil einen Antrag auf Alimentenbevorschussung für ihren Sohn B.___ (act. G 3.2/1). Die durch Ehescheidungsurteil des Kreisgerichts Toggenburg vom 8. Februar 2018 festgelegten Unterhaltsbeiträge des Vaters C.___ für ihren gemeinsamen Sohn betragen monatlich Fr. 1'000.-- (act. G 3.1/1). Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 bevorschussten die Sozialen Dienste der Stadt Wil die Kinderalimente ab 1. Juli 2019 mit monatlich Fr. 809.30 (act. G 3.1/2). Per 1. Januar 2020 nahmen die Sozialen Dienste eine Revision vor und verlangten bei der Antragstellerin entsprechende Unterlagen (act. G 3.2/8). Am 23. Februar 2020 teilte die Bezügerin mit, es habe sich seit Juli 2019 nichts geändert. Einzig die selbstständige Erwerbstätigkeit ihres Mannes D.___ habe sich im Jahr 2019 auf einen Gewinn von rund Fr. 1'000.-- belaufen. Die Tätigkeit sei mangels genügenden Ertrags per Ende 2019 aufgegeben worden. Im Weiteren machte sie Krankheitskosten aus dem Jahr 2018 sowie Weiterbildungskosten geltend (act. G 3.2/9). A.a. Obwohl die Ansprecherin innert Frist eine Stellungnahme zur Vorberechnung abgegeben hatte, legten die Sozialen Dienste der Stadt Wil die Alimentenbevorschussung ab 1. Januar 2020 zunächst auf monatlich Fr. 300.40 fest (Verfügung vom 15. April 2020 [act. G 3.2/11], Berechnung vom 31. März 2020 [act. G 1.6]). Unter nachträglicher Berücksichtigung der Stellungnahme vom 14. April 2020 erhöhten die Sozialen Dienste den Vorschussbetrag ab Januar 2020 auf monatlich Fr. 395.90 und forderten für den Zeitraum Januar bis April 2020 Fr. 1'553.50 zurück (Verfügung vom 19. Mai 2020 [act. G 3.2/13]). A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit E-Mail vom 2. Juni 2020 meldete A.___, dass sie per 1. Juni 2020 ihr Arbeitspensum von 80 % auf 60 % reduziert habe. Dadurch reduziere sich ihr Jahresbruttolohn um 9'932.--. Da es sich um eine erhebliche finanzielle Veränderung handle, sei per 1. Juni 2020 eine Neuberechnung der Bevorschussung vorzunehmen (act. G 3.2/14). Mit Vorberechnung vom 9. Juni 2020 teilten die Sozialen Dienste Wil A.___ mit, ab 1. Juni 2020 betrage der zu bevorschussende Betrag Fr. 740.80 pro Monat (act. G 3.2/15). Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2020 machte diese geltend, es seien nicht alle Sozialversicherungsabzüge berücksichtigt worden. Weitere Vorbehalte brachte sie bezüglich den Gewinnungskosten sowie den von ihrem Ehemann bezahlten Unterhaltsbeiträgen an dessen Sohn E.___ an. Eine korrekte Berechnung ergäbe monatlich zu bevorschussende Beiträge von Fr. 881.31 (act. G 3.2/16). A.c. Am 23. Juni 2020 teilten die Sozialen Dienste Wil der Bezügerin mit, sie hielten an ihrer Berechnung fest. Nach Eingang der aktuellen Lohnabrechnung vom Juni 2020 setzten sie die Bevorschussungsbeiträge mit Verfügung vom 30. Juni 2020 ankündigungsgemäss auf Fr. 740.80 pro Monat, beginnend am 1. Juli 2020, fest (act. G 3.2/17). A.d. Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 13. Juli 2020. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Alsdann seien das Dossier zur Bevorschussung und Eintreibung der Schuld beim Kindsvater in die Hände eines anderen Sachbearbeiters oder einer anderen Sachbearbeiterin zu übertragen. Das Inkasso müsse seriös und stetig betrieben werden, ansonsten Verjährungsfristen drohten. Schliesslich sei eine einheitliche Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die angefochtene Verfügung sei schlicht falsch, wenn diese den neuen Betrag erst ab dem 1. Juli 2020 gewähre, sei doch die Pensumsreduktion per 1. Juni 2020 erfolgt. Auf Grund des reduzierten Pensums der neuen Sachbearbeiterin habe sich die Nachzahlung der Differenz verzögert. Unter der früheren Sachbearbeitung habe alles schneller und zufriedenstellender funktioniert. In den Berechnungen vom Juli 2019, Januar 2020 sowie Juni 2020 sei jeweils von unterschiedlichen Berechnungsweisen ausgegangen worden, die untereinander nicht vergleichbar seien. So sei mal vom Nettoeinkommen, dann vom Bruttoeinkommen ausgegangen worden und nun würden die Kinderzulagen extra berechnet (act. G 1). B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2020 beantragen die Sozialen Dienste Wil die Abweisung des Rekurses. Die Nachzahlung für den Juni 2020 sei am 2. September 2020 erfolgt, womit der Fehler korrigiert sei. Für die Berechnung der Bevorschussung ab 1. Juni 2020 sei bei D.___ das Einkommen gemäss Lohnausweis 2019 belassen worden. Für die Rekurrentin sei das neue Einkommen auf 13 Monate hochgerechnet und die Gewinnungskosten für ein 60 %-Pensum, hochgerechnet auf 12 Monate, erfasst worden. Demgegenüber seien die von der Rekurrentin geltend gemachten Sozialversicherungskosten von Fr. 7'211.28, Fr. 4'361.03 und Fr. 1'497.09 nicht belegt, weshalb auch ihre Berechnung nicht nachvollzogen werden könne. Die Kosten von Fr. 418.-- für die Fremdbetreuung von B.___(Hortkosten) seien im Jahr 2019 angefallen, seien aber trotz ausserordentlicher Revision nochmals berücksichtigt worden. Der Elternbeitrag an die Schulkosten könne für die Berechnung der Alimentenbevorschussung nicht geltend gemacht werden. Die Unterhaltszahlungen für E.___ zählten zu den abzugsfähigen Kosten. Hingegen könnten Abschlagszahlungen an Alimentenschulden nicht geltend gemacht werden (act. G 3). B.b. Mit Replik vom 12. Oktober 2020 bemängelt die Rekurrentin nochmals, dass die Berechnungsgrundlagen nicht konsistent seien. Wie könne von einem Lohn ausgegangen werden, der ein Jahr zuvor erzielt worden sei, wenn doch die Ausgaben jeweils aktuell seien. Im Jahr 2020 arbeite sie zur Hälfte 60 %, im Jahr 2021 dann komplett 60 %. Für die kommende Revision im Januar 2021 werde dann aber wieder der Jahreslohn 2020 angeschaut, der ja höher sei als der für das kommende Jahr. Im Weiteren macht die Rekurrentin geltend, ihr Ehemann bezahle "seit ewigen Zeiten" Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 850.-- für seinen Sohn. Die Steuerbehörde akzeptiere dies ebenso wie die Kosten von Fr. 70.-- für die Sprachheilschule St. Gallen. Auch die Abzüge für die Gewinnungskosten seien unklar. So sei für 2019 bei einem 80 %-Pensum der volle Abzug akzeptiert worden, bei einem 60 %-Pensum dagegen nur noch die Hälfte (act. G 5). B.c. Mit Duplik vom 29. Oktober 2020 ergänzt die Vorinstanz, dass die nächste Revision - entgegen der Annahme der Rekurrentin - erst im Januar 2022 unter Berücksichtigung der Lohnausweise 2021 erfolgen werde (act. G 7). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. In formeller Hinsicht ist zunächst klarzustellen, dass die Verfügung vom 19. Mai 2020, mit welcher die Alimentenbevorschussung für die Zeit ab Januar 2020 geregelt und auf Fr. 395.90 festgelegt wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und die Rekurrentin mit E-Mail vom 2. Juni 2020 einen geänderten Sachverhalt gemeldet hat. Darauf ist die Vorinstanz eingetreten und hat die vorliegend angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2020 erlassen, mit welcher sie dieser Sachverhaltsänderung allerdings erst per 1. Juli 2020 Rechnung getragen hat (Ziff. 2 des Dispositivs). Zwischen den Parteien ist sodann nun unbestritten, dass die Revision schon per 1. Juni 2020 Wirkung entfalten soll. Entsprechend hat die Vorinstanz den Betrag für Juni 2020 im September 2020 nachbezahlt. In Ziffer 3 des Dispositivs wird gewissermassen die sich aus der Verfügung vom 19. Mai 2020 ergebende Rückforderung für den Zeitraum Januar bis April 2020 sowie deren (teilweise) Tilgung durch einen monatlichen Abzug von Fr. 100.-- nochmals rekapituliert. Damit diese Rückforderung bestand hat, darf die Verfügung vom 19. Mai 2020, welche den fraglichen Zeitraum regelt, jedoch nicht aufgehoben bzw. durch eine Verfügung ersetzt werden, welche diesen Zeitraum nicht regelt (ansonsten weiterhin der "alte" Betrag von Fr. 809.30 vorzuschiessen wäre). Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, wonach diese Verfügung jene vom 19. Mai 2020 ersetze, ist damit lediglich in dem Sinn zu verstehen, als das Rechtsverhältnis ab Juni 2020 zusammenfassend durch die neue Verfügung geregelt wird, nicht jedoch dahingehend, dass die Verfügung vom 19. Mai 2020 - und damit die Regelung für den Zeitraum von Januar bis Mai 2020 - aufgehoben bzw. widerrufen wird (vgl. Art. 28 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Parteien sind sich denn auch einig darüber, dass im vorliegenden Rekursverfahren nur der Zeitraum ab 1. Juni 2020 zu beurteilen ist. 1.1. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Verfügung vom 30. Juni 2020. Darin wird - wie soeben ausgeführt - der Anspruch der Rekurrentin auf Alimentenbevorschussung geregelt. Nicht Gegenstand der Verfügung bildet dagegen das Inkasso der offenen Forderungen beim Kindsvater. Auf den entsprechenden Antrag der Rekurrentin ist demzufolge nicht einzutreten. Im Übrigen hat die Rekurrentin das Inkasso und die Prozessvollmacht mit Formular vom 27. Juni 2019 an die Vorinstanz abgetreten (act. G 3.2/2). Im Weiteren ist das Versicherungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Vorinstanz. Deshalb kann in diesem Verfahren keine andere Sachbearbeitung angeordnet werden. Auf diesen Antrag der Rekurrentin ist folglich ebenfalls nicht einzutreten. 1.2. Da mit der Anerkennung einer Bevorschussung von Fr. 740.80 auch für den Monat Juni 2020 dem Begehren der Rekurrentin nicht vollumfänglich gefolgt wird, ist diese als Antrag an das Gericht zu qualifizieren. 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat ein Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festgesetzt sind (lit. a) und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). 2.1. Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt. Er wird teilweise bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt (Art. 4 GIVU). Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners. Angerechnet werden unter anderem das Nettoerwerbseinkommen sowie die Kinder- und Familienzulagen (Art. 4 Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU). Der Betrag wird herabgesetzt um die Kosten aus einer notwendigen Betreuung des anspruchsberechtigten Kindes durch Dritte; die ungedeckten Kosten aus Krankheit und für medizinische Hilfsmittel; die Schuldzinsen, ausgenommen Hypothekarzinsen; die um die Stipendien verminderten Aus- und Weiterbildungskosten des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners; die Unterhaltsbeiträge, die obhutsberechtigter Elternteil, Konkubinatspartner, Stiefelternteil und eingetragener Partner leisten müssen (Art. 4 Abs. 3 GIVU). Das Mindesteinkommen entspricht beim verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat lebenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Ehepaare und für eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4 Abs. 1 lit. b GIVU). Leben Kinder, für die eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht, mit dem obhutsberechtigten Elternteil im gleichen Haushalt, wird das Mindesteinkommen erhöht für das erste Kind um einen Viertel, für das zweite Kind um einen Fünftel und für jedes weitere Kind um einen Sechstel des doppelten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4 Abs. 2 GIVU). Die Bevorschussungsgrenze entspricht dem Mindesteinkommen zuzüglich des um einen Zwanzigstel erhöhten Betrags des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 GIVU). Bei teilweiser Bevorschussung werden Bevorschussungsgrenze und anrechenbares Einkommen je um das Mindesteinkommen vermindert. Der Unterhaltsbeitrag wird im Verhältnis des verminderten anrechenbaren Einkommens zur verminderten Bevorschussungsgrenze gekürzt (Art. 4 Abs. 1 und 2). 2.2. bis bis ter ter quater quinquies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Bei der Berechnung vom 9. Juni 2020 ging die Vorinstanz von einem Nettoerwerbseinkommen beider Ehegatten von Fr. 91'686.-- und (zusätzlichen) Abzügen von insgesamt Fr. 14'913.--, mithin von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 76'773.--, aus (act. G 3.2/15). Daran hält sie auch im vorliegenden Verfahren fest (act. G 3, S. 4). Die Erwerbseinkommen der Rekurrentin und ihres Ehemannes werden grundsätzlich nicht bestritten. So ergibt sich aus dem Lohnausweis von D.___ für 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 72'586.-- (act. G 3.2/9 [welches Einkommen im Übrigen die von der Rekurrentin mit E-Mail vom 21. April 2020 monierte Differenz von Fr. 10'000.-- gegenüber der Erstberechnung vom Juli 2019 erklärt, wo das Nettoeinkommen von D.___ gemäss Steuerveranlagung 2018 noch mit Fr. 62'888.-veranschlagt wurde [act. G 3.1/7 f. und 3.2/12]]). Für die Rekurrentin stützt sich die Vorinstanz auf die Lohnabrechnung für den Juni 2020 ab. Daraus ergibt sich bei einem 60 %-Pensum ein Monatslohn von Fr. 2'292.-- (ohne Nacht- und Wochenendzulagen). Die Abzüge berechnet die Vorinstanz auf Grund der geltenden Beitragssätze für AHV/ IV/EO/AlV und UVG/NBU-Beiträge (ebenfalls ohne Anteile für Nacht- und Wochenendzulagen) korrekt mit Fr. 169.30. Im Weiteren berücksichtigt sie die Beiträge für die berufliche Vorsorge gemäss Lohnabrechnung mit Fr. 76.70, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin wurden damit sämtliche Sozialversicherungsabzüge berücksichtigt (vgl. Lohnabrechnung vom 25. Juni 2020 [act. G 3.1/5]). Zu Gunsten der Rekurrentin bezieht die Vorinstanz zudem die Lohnzulagen nicht in die Berechnung mit ein. Somit ergibt sich ein Einkommen von Fr. 2'046.-- pro Monat (Fr. 2'292.-- - Fr. 169.30 - Fr. 76.70; x13) oder Fr. 26'598.-- pro Jahr. Zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'400.-- pro Jahr resultiert ein Nettoerwerbseinkommen beider Ehegatten von Fr. 101'584.-- (Fr. 72'586.-- + Fr. 26'598.-- + Fr. 2'400.--). Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 29. Oktober 2020 ausgeführt hat, findet die nächste ordentliche Revision - bei unveränderten Verhältnissen - erst per Januar 2022 statt. Entgegen der Befürchtung der Rekurrentin werden somit keine Lohnbestandteile aus einer 80 %-Tätigkeit berücksichtigt. 3.1. Nicht umstritten sind die Abzüge für die Gewinnungskosten des Ehemannes der Rekurrentin, für dessen Fahrkosten die Vorinstanz den steuerlichen Maximalbetrag von Fr. 3'860.-- sowie für die auswärtige Verpflegung ebenfalls den steuerlichen Maximalbetrag von Fr. 3'200.-- in Abschlag bringt. Unbestritten sind sodann die Abzüge für die ungedeckten Krankheitskosten (Fr. 951.--), die Schuldzinsen (Fr. 844.--) sowie die Ausbildungskosten (Fr. 3'520.--). Diese sind bei summarischer Prüfung ausgewiesen und zu übernehmen (vgl. act. G 3.1/10 und G 3.2/9). 3.2. Umstritten sind demgegenüber die Abzüge für die Gewinnungskosten (Fahrkosten, Verpflegungskosten) der Rekurrentin. Dazu ist zunächst festzustellen, dass weder das 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte GIVU noch die Vollzugsverordnung zum GIVU (VV zum GIVU; sGS 911.511) Vorschriften über die Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten enthalten. Grundsätzlich werden in Art. 4 Abs. 3 GIVU die zulässigen Abzüge abschliessend aufgezählt; Fahrkosten und auswärtige Verpflegung finden sich nicht darunter. Das vom Kanton den Gemeinden zur Verfügung gestellte Berechnungsblatt lässt dagegen entsprechende Abzüge zu, sodass praxisgemäss solche vorzunehmen sind (abrufbar unter www.sg.ch/gesundheit-soziales/soziales/sozialhilfe/alimentenbevorschussungund-inkassohilfe.html; abgerufen am 25. März 2021). Mithin ist als "Nettoerwerbseinkommen" im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a GIVU das sowohl um die Sozialversicherungsbeiträge als auch um die Gewinnungskosten verminderte Einkommen zu verstehen. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist bei den Gewinnungskosten jedoch nicht einfach von den steuerlichen Maximalbeträgen für ein 100 %-Pensum (bzw. für ein 80 %-Pensum) und von entsprechenden Teilbeträgen für ein Teilzeitpensum, auszugehen. Vielmehr sind die Gewinnungskosten so exakt wie möglich zu bestimmen. Die Steuerbehörde akzeptierte für 2018 den Maximalbetrag bei den Fahrkosten von Fr. 3'860.--. Damals wohnte die Rekurrentin noch in F.___und arbeitete in G.___ (act. G 3.1/7 und Lohnausweis act. G 3.2/3; vgl. auch ihre Steuerdeklaration [Eingabeassistent [act. G 3.2/9]]). Von H.___ nach I.___ könnte dagegen wohl auch der ÖV benützt werden (ca. 30 Minuten Fahrzeit pro Weg), wenn auch in der Regel nur einmal pro Stunde eine Verbindung besteht (Online-Fahrplan SBB, www.sbb.ch; abgerufen am 25. März 2021). Das Ostwind-Jahresabonnement 2. Klasse für die benötigten 3 Zonen kostet Fr. 1'008.-- (www.ostwind.ch; abgerufen am 25. März 2021). Die Vorinstanz hat demgegenüber zugunsten der Rekurrentin die Benützung eines eigenen Personenwagens auch für den vorliegend massgebenden Zeitraum ab Juni 2020 akzeptiert. Sie legt ihrer Berechnung die Anzahl von 132 Arbeitstagen, entsprechend 60 % von 220 Arbeitstagen, zu Grunde. Zudem geht sie von einem Fahrweg von 20 km (hin und zurück) sowie von einem Kilometeransatz von Fr. 0.70 aus. Die Fahrdistanz vom Wohn- zum Arbeitsort beträgt gemäss Google Maps rund 10 km pro Weg (www.google.ch/maps; abgerufen am 25. März 2021). Die übrigen Berechnungsparameter entsprechen den steuerlichen Vorgaben (vgl. Steuerbuch 39 Nr. 3 Ziff. 2.6, wonach das Jahr mit 220 Arbeitstagen berechnet wird und der Fahrkilometer mit bis zu 70 Rappen) und werden von der Rekurrentin nicht konkret bestritten. Dass die Vorinstanz von einem Betrag von Fr. 1'848.-- ausgeht (132 Tage x 20 km x Fr. 0.70) ist folglich nicht zu beanstanden, zumal die Rekurrentin auch im vorliegenden Verfahren nicht darlegt, dass sich ihr 60 %-Pensum auf mehr als drei Arbeitstage pro Woche erstreckt. bis bis Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz die Verpflegungskosten mit Fr. 990.-- (132 Tage à Fr. 7.50). Nachdem die Arbeitgeberin im Lohnausweis 2019 angegeben hat, die Rekurrentin habe Anspruch auf Kantinenverpflegung (Feld G angekreuzt [act. 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte G 3.2/9]), ist die Anwendung des entsprechenden Satzes von Fr. 7.50 und damit der Gesamtbetrag von Fr. 990.-- ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Steuerbuch 39 Nr. 8 Ziff. 3.4). Die Rekurrentin macht sodann geltend, die Unterhaltsbeiträge für E.___ seien mit Fr. 850.-- pro Monat zu veranschlagen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge lediglich Fr. 765.-- pro Monat betragen, wie die Rekurrentin im Anmeldeformular selber angegeben hat (act. G 3.2/1). Derselbe Betrag ergibt sich aus dem Unterhaltsvertrag vom 14. April 2016 (handschriftliche Ergänzung betreffend Indexstand) sowie aus dem Kontoauszug (act. G 3.2/3). Dass im beanspruchten Betrag von monatlich Fr. 850.-- offenbar noch eine Schuldentilgung für bereits verfallene Alimente im Umfang von Fr. 85.-- enthalten ist (vgl. Kontoauszug [act. G 3.2/3]), ist für die vorliegende Berechnung mangels gesetzlicher Grundlage unbeachtlich (vgl. Art. 4 Abs. 3 GIVU). Es können mithin nur laufende Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil oder Unterhaltsvereinbarung abgezogen werden. Die Vorinstanz geht damit zu Recht von einem anzurechnenden Betrag von Fr. 9'180.-- aus. Replicando bringt die Rekurrentin schliesslich vor, es seien noch die Kosten von Fr. 70.-- pro Monat für die Sprachheilschule ihres Sohnes zu berücksichtigen (Elternbeitrag Sprachheilschule J.___ [vgl. act. G 3.2/9]). Diese fallen ebenfalls nicht unter Art. 4 Abs. 3 GIVU und sind deshalb nicht abzugsfähig. Die Fremdbetreuungskosten hat die Vorinstanz mit einem Betrag von Fr. 418.-- berücksichtigt, was den halben jährlichen Hortkosten des Jahres 2019 entspricht (vgl. act. G 3.2/9). Nachdem die Pensumsreduktion per Anfang Juni 2020 - und damit die vorliegend anbegehrte ausserordentliche Revision - mit (der Ausdehnung) der Kinderbetreuung begründet wurde (act. G 3.1/5), erscheint auch dieser Betrag angemessen. 3.5. bis bis Zusammenfassend ergibt sich damit ein anzurechnendes Einkommen von Fr. 76'773.-- (Fr. 101'584.-- [Nettoerwerbseinkommen] - Fr. 5'708.-- [Fr. 3'200.-- + Fr. 1'848.-- [Fahrkosten]] - Fr. 4'190.-- [Fr. 3'200.-- + Fr. 990.-- [Verpflegungskosten]] - Fr. 418.-- [Fremdbetreuungskosten] - Fr. 951.-- [Krankheitskosten] - Fr. 844.-- [Schuldzinsen] - Fr. 3'520.-- [Weiterbildungskosten] - Fr. 9'180.-- [Unterhaltsbeiträge]). Die Vorinstanz geht sodann zu Recht von einem Mindesteinkommen von Fr. 71'479.-- und einer Bevorschussungsgrenze von Fr. 91'901.-- aus (vgl. Berechnungsblatt für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen 2020, abrufbar unter www.sg.ch/gesundheitsoziales/soziales/sozialhilfe/alimentenbevorschussung-und-inkassohilfe.html; Art. 4 und 4 GIVU). Die Verminderung von Bevorschussungsgrenze und anrechenbarem Einkommen um das Mindesteinkommen (Art. 4 Abs. 1 GIVU) ergibt Differenzbeträge von Fr. 20'422.-- (Fr. 91'901.-- - Fr. 71'479.--) und Fr. 5'294.-- (Fr. 76'773.-- - Fr. 71'479.--). Das Verhältnis des verminderten anrechenbaren Einkommens zur verminderten Bevorschussungsgrenze beträgt 25,92 % (Fr. 5'294.-- : Fr. 20'422.-- x 3.6. ter quater quinquies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Nach dem Gesagten ist der Rekurs einzig bezüglich des Wirkungszeitpunkts und folglich teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 30. Juni 2020 ist insoweit abzuändern, als der Bevorschussungsbeitrag von Fr. 740.80 pro Monat bereits ab 1. Juni 2020 gilt. Das Rekursverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 97 VRP ist jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 30. Juni 2020 wird insoweit abgeändert, als der Bevorschussungsbeitrag von Fr. 740.80 pro Monat bereits ab 1. Juni 2020 gilt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 100). Der monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- ist damit um 25,92 % auf Fr. 740.80 zu kürzen (Art. 4 Abs. 2 GIVU).quinquies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.05.2021 Art. 4bis GIVU. Anrechenbares Einkommen. Umstritten sind im Wesentlichen die Abzüge für die Gewinnungskosten für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die steuerlichen Ansätze abstellt (220 Arbeitstage pro Jahr, Kilometerkosten bis Fr. 0.70, Kosten für auswärtige Verpflegung Fr. 7.50 bei Kantinenverpflegung). Dabei sind die Gewinnungskosten so genau wie möglich zu bestimmen und es kann nicht einfach auf die steuerlichen Maximalbeträge für ein Vollpensum - bzw. entsprechend weniger bei einem Teilzeitpensum - abgestellt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Mai 2021, ABV 2020/2).
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2026-05-12T20:43:31+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen