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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.09.2020 B 2020/73

11 settembre 2020·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,166 parole·~16 min·2

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/73 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.09.2020 Entscheiddatum: 11.09.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 11.09.2020 Strassenverkehrsrecht, Anordnung einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt, Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 5j Abs. 2 VZV. Nachdem der über 80-jährige Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand einen Selbstunfall verursachte und geltend machte, dieser sei vermutlich auf ein Blackout zurückzuführen, eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ein Verfahren zur Abklärung seiner Fahreignung. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung konnte die zuständige Ärztin nicht ausschliessen, dass der Alkoholeinfluss im Ereigniszeitpunkt in Kombination mit den festgestellten kognitiven Defiziten im wesentlichen Ausmass zur Unfallursache beigetragen haben könnte. Die Fahreignung des Beschwerdeführers konnte deshalb nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu Recht – eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt angeordnet wurde. Der im Verlauf des Verfahrens vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, der Unfall sei auf eine spontane Airbag- Explosion zurückzuführen, ist nicht geeignet, daran etwas zu ändern (Verwaltungsgericht, B 2020/73). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Juli 2021 nicht ein (Verfahren 1C_575/2020). Entscheid vom 11. September 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichter Engeler, Verwaltungsrichterin Zindel; a.o. Gerichtsschreiberin Zaugg Verfahrensbeteiligte A.__,  

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Anordnung einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geboren 1938, besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 1959 (act. 8/12). Am 5. März 2019 lenkte er seinen Personenwagen in Rapperswil vom Bahnhof herkommend auf der Güterstrasse. Dabei verlor er die Herrschaft über sein Fahrzeug. Es beschrieb eine abrupte Linkskurve, überquerte die Gegenfahrbahn und das entlang der Strasse verlaufende Trottoir, durchquerte eine Hecke samt Vorgarten und kam in einem ebenerdigen Fenster der "Rosenklinik" zum Stillstand. Der Personenwagen erlitt einen Totalschaden. A.__, der nicht angegurtet war, wurde leicht verletzt. Die Polizei stellte bei A.__ ausser einem leichten Alkoholmundgeruch keine Anzeichen einer Fahrunfähigkeit fest (act. 8/13 Seite 8 ff.). In der ärztlichen Untersuchung anlässlich der Abnahme einer Blutprobe im Spital Linth erschien sein Verhalten unruhig/angetrieben, der Denkablauf sprunghaft und der gerade Gang sowie die plötzliche Kehrtwendung schwankend. Beim Romberg-Test wurde ein geringes Schwanken festgestellt (act. 8/13 Seite 6 f.). Die Analyse der Blutprobe ergab für den Zeitpunkt des Ereignisses

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.89 und höchstens 1.53 Gewichtspromille (act. 8/13 Seite 3 ff.). B. Weil A.__ sich in der polizeilichen Befragung vom 11. März 2019 die Ursache des Unfalls – am Auto könne es nicht gelegen haben und er habe sich absolut fahrfähig gefühlt – nicht erklären konnte und davon ausging, er habe in diesem Moment "sozusagen ein Blackout" gehabt (act. 8/13 Seite 15 ff.), eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 26. März 2019 ein Verfahren zur Abklärung seiner Fahreignung, ohne ihm den Führerausweis für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu entziehen (act. 8/13 Seite 21 ff.). Am 24. April 2019 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung an (act. 8/13 Seite 24 f.). Die Ärztin, welche A.__ am 18. Juni 2019 am Institut für Rechtsmedizin in St. Gallen untersuchte, erstellte am 30. September 2019 das Gutachten, welches sie als "Oberärztin", "Fachärztin für Rechtsmedizin" und "Verkehrsmedizinerin SGRM" unterzeichnete. Gestützt auf die klinische Untersuchung, einen Kurztest zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie die Ergebnisse eines Urinscreening und einer Haaranalyse und nach Beizug von zahlreichen Fremdauskünften (Untersuchungsbericht des Spitals Linth vom 5. März 2019, augenärztlicher Bericht vom 24. Juni 2019, kardiologischer Bericht vom 13. August 2019, neurologische Berichte vom 21. August 2019 und vom 3. September 2019) kam sie zum Schluss, die Fahreignung von A.__ könne "aktuell nicht abschliessend beurteilt und somit derzeit auch nicht befürwortet werden". Sie beantragte die Durchführung einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt. Für den Fall der bestandenen Kontrollfahrt bejahte sie die Fahreignung bei Einhaltung einer Alkoholfahrabstinenz und eines mittels Analyse von Haarproben kontrollierten "risikoarmen" Alkoholtrinkverhaltens (act. 8/13 Seite 39 ff.). Von der Möglichkeit, sich zur vorgesehenen Anordnung einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt zu äussern, machte A.__ am 9. Oktober 2019 mit einer umfangreichen Eingabe Gebrauch, in welcher er erstmals vorbrachte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei "der Unfallauslöser eine Spontanexplosion des Airbags" gewesen (act. 8/13 Seite 56 ff.). Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 (act. 8/13 Seite 65 ff.) ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt die ärztlich begleitete Kontrollfahrt an. Den dagegen erhobenen Rekurs (act. 8/1) wies die Verwaltungsrekurskommission am 30. März 2020 ab (act. 8/17). C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 30. März 2020 mit Eingabe vom 30. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Ziffer 5) sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Ziffer 1) und auf die Anordnung einer Kontrollfahrt und weiterer unklar angedeuteter Zusatzauflagen zu verzichten (Ziffer 2). In die Beurteilung sei der "belegte wahre Unfallgrund" einzubeziehen (Ziffer 3). Die in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2019 bezeichneten ehrverletzenden und kreditschädigenden Stellen seien aus den Akten zu löschen (Ziffer 4). Am 26. Mai 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 7). Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdegegner) verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (act. 11) verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf, die Verfahrensakten einzusehen und eine weitere Stellungnahme einzureichen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der mit seinen Begehren im Rekursverfahren unterlag, ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. März 2020 wurde mit Eingabe vom 30. April 2020 unter Berücksichtigung der bis 19. April 2020 verlängerten Gerichtsferien über die Osterfeiertage rechtzeitig erhoben (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 145 Abs. 1 Ingress und lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO] und Art. 1 Abs. 1 der vom 21. März bis 19. April 2020 gültig gewesenen Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; AS 2020 S. 849) und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer verlangt, auf die Anordnung weiterer, neu unklar angedeuteter Auflagen sei zu verzichten. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist einzig die vom Beschwerdegegner verfügte Anordnung einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt. Die im verkehrsmedizinischen Gutachten empfohlenen Auflagen zum Führerausweis des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner bisher weder geprüft noch verfügt. Erst wenn die Auflagen vom Beschwerdegegner hoheitlich angeordnet werden, können sie Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilden. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als darin (act. 1 Seite 1 "Darstellung/Sachverhalt") Rekurs und Stellungnahmen zum integrierenden Bestandteil erklärt werden (vgl. statt vieler VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 1.3). Die Beschwerdeeingabe umfasst zahlreiche Vorbringen, die für den Entscheid nicht wesentlich sind. Das Gericht muss sich entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis nicht mit jedem und sämtlichen Vorbringen befassen, sondern kann sich mit der Behandlung der relevanten Streitpunkte und Fragen begnügen (BGer 2C_469/2018 vom 6. Februar 2019 E. 8.5 und 2C_676/2017 vom 20. März 2018 E. 3.4.4 je mit Hinweisen). Es wird daher nur auf die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Soweit Vorbringen unerwähnt bleiben, vermögen sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. 2. Sachverhalt 2.1 Im Rekursverfahren hat der Beschwerdeführer beanstandet, das "Schlussgutachten" enthalte "eine inakzeptable Unterstellung" und die Verwendung von Ausdrücken wie "Alkoholproblematik, Alkoholmissbrauch, Alkoholüberkonsum, abnormes Trinkverhalten" sei "eine unerhörte Unterstellung, kreditschädigend und ehrverletzend und mit dem Aesculap- (gemeint: hippokratischen) Eid wohl nicht vereinbar" und deshalb "für die Mitbegründung einer Kontrollfahrt ebenfalls unhaltbar" (act. 8/1 Seite 2). Im Beschwerdeverfahren beantragt er, ehrverletzende und kreditschädigende Stellen, die er in der Eingabe vom 9. Oktober 2019 (act. 3.1) an den Beschwerdegegner bezeichnet habe, seien – nicht nur nicht zu berücksichtigen, sondern – aus den Akten zu löschen (act. 1 Seite 1). Die Vorinstanz hat festgehalten, die im Gutachten beschriebene, beim Beschwerdeführer mutmasslich vorliegende Alkoholproblematik stehe nicht im Zusammenhang mit der Kontrollfahrt (act. 2 Seite 6). 2.2 Worin die nach seiner Auffassung "inakzeptable Unterstellung" im "Schlussgutachten"

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte konkret besteht, führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht aus. Ebensowenig konkretisierte er in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2019, was der Inhalt einer angeblich in einem Entwurf des Berichts des Spitals Linth enthaltenen diskriminierenden Bemerkung war (act. 3.1 Seite 3). Im Zusammenhang mit den Untersuchungen durch die Neurologin beanstandet er einen "zutiefst ehrverletzenden Terminus", mit dem er offenbar "verschuldet" und "Schuldner" meint (act. 3.1 Seite 4). Der Bericht der Neurologin ist nicht Teil der Akten und sein Inhalt dem Gericht deshalb nicht bekannt. Der Beschwerdeführer beantragt auch nicht, der Bericht sei zu den Akten zu nehmen. Die im Gutachten vom 30. September 2019 wiedergegebenen verkehrsmedizinisch relevanten Aussagen des neurologischen Berichts enthalten die vom Beschwerdeführer angeführten Begriffe nicht. Welchen konkreten Begriff der Beschwerdeführer als ehrverletzend erachtet, führt er nicht aus. Die von ihm beanstandete Verwendung der Begriffe "Alkoholproblematik, Alkoholmissbrauch, Alkoholüberkonsum und abnormes Alkoholtrinkverhalten" (act. 3.1 Seite 5) im Gutachten vom 30. September 2019 ist mit Blick auf das Ereignis vom 5. März 2019 durchaus nachvollziehbar. Die Blutalkoholkonzentration mit einem Mittelwert von 1.21 Gewichtspromille zusammen mit seiner Aussage, er habe sich völlig fahrtauglich gefühlt, weist auf eine beträchtliche Alkoholgewöhnung hin. Die Analyse der Haarprobe ergab für den Zeitraum von ungefähr Mitte Januar bis Mitte März 2019 – Entnahme der Probe am 18. Juni 2019, Segment drei bis fünf Zentimeter ab Haut – einen Ethylglucuronid-Gehalt von 25 pg/mg (act. 8/13 Seite 46). Diese Konzentration spricht für einen in diesem Zeitraum insgesamt moderaten Alkoholkonsum, schliesst aber einen problematischen Konsum im Einzelfall, wie im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. März 2019, nicht aus. Der Beschwerdeführer wurde nach erheblichem Alkoholkonsum im Strassenverkehr auffällig. Der Umstand, dass er diesen Alkoholkonsum nicht vom Lenken eines Motorfahrzeuges trennen konnte, kann zu Recht dazu führen, aus verkehrsmedizinischer Sicht von einem problematischen Alkoholüberkonsum zu sprechen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, einzelne Elemente aus den Akten zu entfernen, eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. 3. Rechtliches Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahreignung verfügt, wer unter anderem die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Über Fahrkompetenz verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und die Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 SVG). Ausweis und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Um allfällige Zweifel am Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung auszuräumen, kann der Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei der kantonalen Behörde eine Kontrollfahrt beantragen, an der ein Arzt und ein Verkehrsexperte teilnehmen (Art. 5a Abs. 1 lit. d, Art. 5b Abs. 4 sowie Art. 5j Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung]; SR 741.51, VZV). Nur in diesen Fällen darf die Behörde eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung anordnen (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 VZV). Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit. a sowie Art. 5j Abs. 3 VZV). 4. Parteivorbringen Der Beschwerdeführer verlangt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und auf die Anordnung einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt verzichtet werde. Die Vorinstanz hat den Rekurs abgewiesen mit der Begründung, im Gutachten, das aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung ausgefertigt wurde, sei festgehalten worden, dass beim kognitiven Leistungsprofil des Beschwerdeführers leichte bis mittelgradig ausgeprägte Auffälligkeiten bestünden. Die Fahreignung des Beschwerdeführers habe aufgrund der durchgeführten Untersuchungen nicht abschliessend beurteilt werden können. Die Gutachterin habe deshalb die Anordnung einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt empfohlen. Die Kontrollfahrt erscheine als geeignetes Mittel zur Klärung der Fahreignung in Ergänzung zur durchgeführten verkehrsmedizinischen Untersuchung. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, an seiner Fahrfähigkeit bestünden keine Zweifel. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die wahre Ursache des Unfalls, der Auslöser bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für das vorliegende Verfahren sei, nicht berücksichtigt. Es sei nämlich belegt, dass es bei seinem Motorfahrzeug zu einer spontanen Airbag-Explosion gekommen sei und er nicht schuld am Unfall sei. Es sei nicht erklärbar, wieso im Zuge der Untersuchungen nie ein technisches Versagen seines Motorfahrzeuges geprüft worden sei. Ausserdem sei das Gutachten, auf das sich die Vorinstanz ausschliesslich abstütze, widersprüchlich. Es habe sich nämlich kein medizinisches Problem finden lassen, welches den Unfall erklären könne. Auch liege bei ihm keine Alkoholproblematik vor. 5. ​Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer verursachte am 5. März 2019 in alkoholisiertem Zustand als Lenker eines Personenwagens einen Selbstunfall, indem er von seiner Fahrbahn abkam, die Gegenfahrbahn querte, durch eine Hecke und schliesslich in ein ebenerdiges Gebäudefenster fuhr. Infolgedessen ordnete der Beschwerdegegner, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 8/13 Seite 21 ff.), mit Zwischenverfügung vom 24. April 2019 (act. 8/13 Seite 24 f.) eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Diese Verfügung wurde rechtskräftig (act. 2 Seite 5). Das Gutachten, das im Nachgang zu dieser Untersuchung verfasst wurde, ist von einer Fachärztin für Rechtsmedizin mit dem Titel "Verkehrsmedizinerin SGRM" erstellt worden (act. 8/13 Seite 48). Demzufolge ist die Ärztin gemäss Art. 5b Abs. 4 VZV anerkannt, um Untersuchungen der Stufe 4, zu denen verkehrsmedizinische Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit gehören, durchzuführen und gegebenenfalls entsprechend Art. 5j Abs. 2 VZV bei der kantonalen Behörde zur Ausräumung ihrer Zweifel am Untersuchungsergebnis eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zu beantragen. Das Gutachten stützt sich auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers, die verkehrsmedizinische Untersuchung, die Resultate der Laboruntersuchungen und Fremdauskünfte (act. 8/13 Seite 39). Gemäss Abklärungsbericht einer Fachärztin für Neurologie FMH und Psychiatrie und Psychotherapie FMH und einer Psychologin (MSc) seien im kognitiven Leistungsprofil des Beschwerdeführers leichte bis mittelgradig ausgeprägte Auffälligkeiten (verbaler Abruf und Wiedererkennen) festgestellt worden. Ansonsten würden sich laut ebendiesem Abklärungsbericht altersentsprechende oder sogar leicht überdurchschnittliche Ergebnisse zeigen (act. 8/13 Seite 45). Die Gutachterin selbst kam zum Schluss, dass sich kein

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinisches Problem finden lasse, welches den stattgefundenen Unfall erklären könnte. Aufgrund der gesamten verkehrsmedizinischen Abklärung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Alkoholeinfluss im Ereigniszeitpunkt in Kombination mit gewissen kognitiven Defiziten im wesentlichen Ausmass zur Unfallursache beigetragen haben könnte. Sie stellte deshalb zusammenfassend fest, dass sich basierend auf den anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung durchgeführten Kurztests und der testpsychologischen Untersuchungsbefunde nicht konkret abschätzen lasse, ob die kognitive Leistungsfähigkeit inkl. Leistungsreserven im Strassenverkehr ausreichend vorhanden seien. Um fahreignungsrelevante kognitive Leistungsdefizite auszuschliessen, sei deshalb die Durchführung einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt gerechtfertigt (act. 8/13 Seite 46). 5.2 Aufgrund des Dargelegten ist es nachvollziehbar, wieso die Ärztin geltend macht, dass das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Untersuchung Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers offenlässt. Es ist nicht klar, ob und in welchem Ausmass sich die kognitiven Defizite des Beschwerdeführers im Strassenverkehr auswirken. Um diese Zweifel klären zu können, erscheint es angemessen, eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt durchzuführen. Diese Massnahme, die dem Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer dient, ist für den Beschwerdeführer nicht übermässig belastend und liegt auch in seinem Interesse (vgl. BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 127 II 129 E. 3c). Die Kontrollfahrt wurde in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu Recht angeordnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er ist der Auffassung, an seiner Fahrfähigkeit bestünden keine Zweifel. Zwar trifft zu, dass die neurologischen Untersuchungen "ohne pathologisches Korrelat" blieben (act. 8/13 Seite 45). Zweifel am Untersuchungsergebnis können allerdings auch ohne Diagnose einer neurologischen Erkrankung nachvollziehbar sein. Dies ist vorliegend der Fall, wenn die Verkehrsmedizinerin ihre Zweifel auf die leicht bis mittelgradig ausgeprägten kognitiven Defizite stützt. Zudem war der MRI-Befund auffällig, indem er ausgeprägte, in erster Linie mikroangiopathisch bedingte Marklagerveränderungen zeigte (act. 8/13 Seite 45).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, dass er nicht schuld am Unfall sei, sondern dass eine spontane Airbag-Explosion stattgefunden habe und es deswegen zum Unfall gekommen sei. Solche spontanen Airbag-Explosionen gibt es tatsächlich. Jedoch hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Unfallursache für die vorliegende Fragestellung nicht relevant ist. Die ärztlich begleitete Kontrollfahrt wurde angeordnet, weil die Fahreignung des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden konnte (act. 8/13 Seite 52). Die Anordnung der Kontrollfahrt hat nur insoweit noch etwas mit dem Unfall zu tun, als dieser der Auslöser für die – rechtskräftig gewordene – Anordnung der Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers war. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Unfall sei auf eine spontane Airbag-Explosion zurückzuführen, ist nicht geeignet, an den Ergebnissen, insbesondere den neurologischen Abklärungen und deren verkehrsmedizinischer Würdigung, etwas zu ändern. Die Gutachterin äusserte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund leichter bis mittelgradig kognitiver Defizite und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand. Diese Zweifel bestehen unabhängig von der "wahren Unfallursache". Ob beim Fahrzeug auch noch ein technischer Mangel bestand, ist demzufolge vorliegend nicht relevant. Der Beschwerdeführer macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, dass die verkehrsmedizinische Untersuchung für die Ärztin zugleich eine Prüfung war (act. 1 Seite 2). Was den Beschwerdeführer zu dieser Aussage gebracht hat, und was er daraus zu seinen Gunsten ableitet, ist nicht klar. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 2 E. 3.b Seite 6). Selbst wenn die Gutachterin den Titel "Verkehrsmedizinerin SGRM" unter anderem aufgrund der Beurteilung ihrer Arbeit anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers erlangt haben sollte, verfügte sie im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens und damit im Zeitpunkt, in welchem sie die Untersuchungsergebnisse beurteilte und die ärztlich begleitete Kontrollfahrt beantragte, über diesen Fähigkeitsausweis. 6. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1‘500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP), auch nicht im Sinne der von ihm beantragten Umtriebsentschädigung. ​ Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 11.09.2020 Strassenverkehrsrecht, Anordnung einer ärztlich begleiteten Kontrollfahrt, Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 5j Abs. 2 VZV. Nachdem der über 80-jährige Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand einen Selbstunfall verursachte und geltend machte, dieser sei vermutlich auf ein Blackout zurückzuführen, eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ein Verfahren zur Abklärung seiner Fahreignung. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung konnte die zuständige Ärztin nicht ausschliessen, dass der Alkoholeinfluss im Ereigniszeitpunkt in Kombination mit den festgestellten kognitiven Defiziten im wesentlichen Ausmass zur Unfallursache beigetragen haben könnte. Die Fahreignung des Beschwerdeführers konnte deshalb nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu Recht – eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt angeordnet wurde. Der im Verlauf des Verfahrens vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, der Unfall sei auf eine spontane Airbag-Explosion zurückzuführen, ist nicht geeignet, daran etwas zu ändern (Verwaltungsgericht, B 2020/73). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Juli 2021 nicht ein (Verfahren 1C_575/2020).

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