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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.11.2020 B 2020/162

26 novembre 2020·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·5,217 parole·~26 min·3

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/162 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.12.2020 Entscheiddatum: 26.11.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 26.11.2020 Sozialhilfe. Zuständigkeit Kostentragung, Art. 4 Abs. 1 lit. d IVSE. Wohnsitz, Art. 23 und 25 Abs. 1 ZGB. Strittig ist, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Mutter des minderjährigen Jugendlichen ab deren Eintritt ins Wohnheim befindet und dementsprechend, welche politische Gemeinde für die Kosten des Heimaufenthaltes des Jugendlichen aufzukommen hat. Die Mutter trat nie mit dem Ziel des dauernden Verbleibs in das Wohnheim ein, sondern wollte, sobald es wieder möglich ist, wieder zurück in eine Wohnung in ihrer Gemeinde ziehen. Ihren Lebensmittelpunkt verlagerte sie ebenfalls nicht ins Heim. Dafür fehlen in der neuen Gemeinde Anknüpfungspunkte wie soziale Kontakte, Freizeitbeschäftigung, Verbundenheit sowie der fehlende Wechsel in der Zuständigkeit der KESB (Verwaltungsgericht, B 2020/162). Entscheid vom 26. November 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte Politische Gemeinde X.__, Beschwerdeführerin, gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und Politische Gemeinde Y.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Zuständigkeit für die Kostentragung   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.   A.__ wurde 1999 geboren. Seine Eltern liessen sich scheiden und mit Entscheid des Kreisgerichts Z.__ vom 14. September 2010 wurde er unter die elterliche Sorge seiner Mutter, B.__, gestellt (act. Vorinstanz 1/11). Die Mutter wohnte damals in der Politischen Gemeinde Y.__. Per 7. August 2016 trat der Jugendliche in das K.__, Wohnheim für Kinder und Jugendliche, in X.__ ein. Der Sozialdienst Y.__ unterzeichnete die Kostenübernahmegarantie im Rahmen der Leistungsabgeltung der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) am 24. August 2016 ab Eintrittsbeginn und erklärte sich als Rechnungsadresse für den verrechenbaren Aufwand und die Nebenkosten (act. Vorinstanz 1/2). A.a. Per 26. September 2016 trat B.__ in die Einrichtung L.__, Verein für betreutes Wohnen mit integrierter Tagesstruktur, in X.__ ein. Ihre Wohnung in Y.__ wurde per Ende September 2016 aufgelöst und ein Teil der Möbel bei einem Unternehmen in Z.__ eingelagert. In der Folge widerriefen die Sozialen Dienste der Politischen Gemeinde Y.__ mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 an das kantonale Amt für Soziales die abgegebene Kostenübernahmegarantie für den Jugendlichen rückwirkend per 30. September 2016. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von B.__ gar nicht mehr in Y.__ befinde, weshalb sich auch der von der A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) erhob die Politische Gemeinde X.__ (Beschwerdeführerin), vertreten durch das Sozialamt, mit Eingabe vom 20. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei teilweise aufzuheben, namentlich die Ziff. 1 lit. a 1. Teil Satz und lit. b 2. Satz, die Ziff. 1 lit. b 2. Satz seien dahingehend zu ändern, dass die Mutter abgeleitete Wohnsitz des Jugendlichen nicht mehr in Y.__ befände und sie daher nicht mehr für die Platzierungskosten desselben aufzukommen hätten (act. Vorinstanz 1/5). Das Sozialamt X.__ liess sich mit Schreiben vom 11. April 2018 abschlägig zur Kostenübernahme für den Jugendlichen vernehmen. Sie teilten mit, dass B.__ keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in X.__ begründet habe. Sie habe weder eine erkennbare Absicht zum dauernden Verbleib geäussert noch ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft nach X.__ verlegt (act. Vorinstanz 1/6b). Dagegen verharrten die Sozialen Dienste der Gemeinde Y.__ im Schreiben vom 30. Mai 2018 auf dem Standpunkt, dass B.__ mit dem Wegzug ins L.__ X.__ und der Auflösung ihrer Wohnung in Y.__ ihren dortigen Wohnsitz aufgegeben habe (act. Vorinstanz 1/9). A.c. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen fest, die Politische Gemeinde Y.__ sei seit 7. August 2016 zuständig für die Kostentragung des Aufenthalts des Jugendlichen A.__ im Wohnheim K.__; diese Kostenübernahmegarantie der Sozialen Dienste Y.__ behalte weiterhin ihre Gültigkeit. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, B.__ habe sich zwar freiwillig dazu entschieden, in ein betreutes Wohnen mit begleiteter Tagesstruktur einzutreten. Damit habe sie aber ihren Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft verlegt. Ihr Ziel sei es vielmehr, baldmöglichst ihren Lebensalltag wieder ohne Unterstützung bewältigen zu können (act. Vorinstanz 1/10). Der von der Politischen Gemeinde Y.__ gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wurde vom Departement des Innern mit Entscheid vom 3. Juli 2020 bzw. mit Berichtigung vom 8. Juli 2020 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 1a). Es wurde festgestellt, dass die Politische Gemeinde Y.__ vom 7. August bis 30. September 2016 für die Kostentragung des Aufenthalts von A.__ im Wohnheim K.__ zuständig gewesen sei. Ab 1. Oktober 2016 sei demgegenüber die Politische Gemeinde X.__ für die Kostentragung des Aufenthalts des Jugendlichen im K.__ zuständig (Ziff. 1b). Die von den Sozialen Diensten Y.__ erteilte Kostenübernahmegarantie habe bis 30. September 2016 Gültigkeit gehabt (Ziff. 1c). A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Politische Gemeinde Y.__ (Beschwerdegegnerin) über den 30. September 2016 hinaus für den Aufenthalt des Jugendlichen im Wohnheim K.__ in X.__ aufzukommen habe. Die von der Beschwerdegegnerin erteilte Kostenübernahmegarantie müsse auch nach dem 30. September 2016 Gültigkeit haben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge in ihren Eingaben sowie auf die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Nach Art. 64 VRP in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht auch der zuständigen Behörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt zu (Art. 64 VRP in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP). Praxisgemäss setzt die Legitimation eines Gemeinwesens voraus, dass dieses den streitigen Entscheid durch Setzen eines Rechtsaktes im eigenen Aufgabenbereich erlassen und damit bestimmte öffentliche Interessen vertreten hat. Das ist nur der Fall, wenn es im Bereich einer ihm obliegenden Aufgabe tätig wurde und dabei lokale Interessen wahrgenommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um autonome Belange oder übertragene Befugnisse handelt. Der Aufgabenkreis der öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten ergibt sich aus der Zuständigkeitsordnung des kantonalen Rechts. Massgebend ist letztlich, ob der betreffenden Körperschaft oder Anstalt eigene Verfügungskompetenz zukommt (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 453 f., Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 36 ff. zu Art. 45 VRP). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin offensichtlich ein schützenswertes Interesse an der bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung der Frage, welche politische Gemeinde für die Kostentragung des Heimaufenthalts des Jugendlichen im Wohnheim K.__, X.__, ab dem 1. Oktober 2016 zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 3. Juli 2020 bzw. Berichtigung vom 8. Juli 2020 wurde mit Eingabe vom 20. August 2020 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August rechtzeitig erhoben und sie erfüllt sowohl formal als auch inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO] sowie Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde kann mithin eingetreten werden. 2.   Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz vom 25. April 2017 (sGS 381.1, SHG; IV. Nachtrag in: nGS 2017-064; Botschaft vom 6. September 2016 in: ABl 2016 2707 ff. oder unter www.ratsinfo.sg.ch: Geschäftsnummer 22.16.02) und dem am 1. Januar 2019, 1. April 2019 und am 1. Januar 2020 in Vollzug getretenen V. Nachtrag vom 29. Januar 2019 (nGS 2019-024, Botschaft vom 1. Mai 2018 und Festlegung des Vollzugsbeginns: Protokoll der Regierung des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2019, Nr. 047, www.ratsinfo.sg.ch: Geschäftsnummer 22.18.11) wurden die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Gewährung finanzieller Sozialhilfe in stationären Einrichtungen revidiert. Nach den allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. z.B. BGE 139 II 263 E. 6; 135 II 384 E. 2.3; 125 II 591 E. 5e/aa; je mit Hinweisen). In anderen Urteilen des Bundesgerichts (vor allem zum Sozialversicherungsrecht) findet sich die Formulierung, es seien jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen). Eine dem SHG eigene übergangsrechtliche Regelung besteht zum Bereich der Staatsbeiträge nur in Art. 57b SHG, wonach die bei Vollzugsbeginn des V. Nachtrags dem Bereich A der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen (sGS 381.31; IVSE) unterstellten Einrichtungen nach Art. 40d SHG gelten. Weitere übergangsrechtliche Bestimmungen zu den Beiträgen bei Unterbringungen in einem Kinder- oder Jugendheim sind nicht vorhanden. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt liegt im Jahr 2016; mithin vor dem schrittweisen Vollzugsbeginn des V. Nachtrags. Dementsprechend ist die Streitsache unter Anwendung der oben dargelegten 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundsätze nach der bis dahin geltenden Fassung des SHG zu beurteilen. Gleiches gilt in Bezug auf die darin enthaltenen Verweise auf die Bestimmungen der IVSE in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung (vgl. VerwGE B 2016/212 vom 14. Juli 2018 E. 2). Nach aArt. 41 Abs. 1 lit. a SHG erhalten Heime und Einrichtungen ausserhalb des Kantons für st. gallische Betreuungsbedürftige Beiträge nach der IVSE. Heime und Einrichtungen im Kanton wiederum erhalten Beiträge nach der ISVE für ausserkantonale Betreuungsbedürftige im Umfang der Vergütungen anderer Kantone (aArt. 41 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SHG), sowie für st. gallische Betreuungsbedürftige in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen der IVSE (aArt. 41 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SHG). Die zuständige Stelle des Staates leistet Kostenübernahmegarantie bei zivilrechtlicher Unterbringung und bei einer Unterbringung durch die Eltern in einem Kinder- oder Jugendheim bis zum vollendeten 20. Altersjahr (aArt. 42 Abs. 1 SHG). Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Unterbringung in ein Kinder- oder Jugendheim zwei Drittel der Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger und die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 IVSE, wenn diese nicht leistungsfähig sind (aArt. 43 Abs. 1 SHG). Der Kanton St. Gallen trat der IVSE im Bereich stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen mit Wirkung ab 1. Januar 2006 bei (aArt. 2 Abs. 1 lit. A IVSE). 2.2. Der Jugendliche lebt im vorliegenden Fall im K.__, Wohnheim für Kinder und Jugendliche, in X.__. Dieses Heim wurde bereits im Januar 2006 in der IVSE aufgenommen (www.sodk.ch/ unter: IVSE/IVSE-Datenbank). Damit kommt für die innerkantonale Leistungsabgeltung und Kostenübernahme für den Aufenthalt des Jugendlichen in dieser Einrichtung folglich die IVSE sachgemäss zur Anwendung. Diese Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE). Die IVSE regelt im Wesentlichen die Modalitäten der Leistungsabgeltung (Art. 19 ff. IVSE) und der Kostenübernahmegarantie (Art. 26 ff IVSE). Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu (Art. 19 Abs. 1 IVSE). Als Wohnkanton wird nach Art. 4 Abs. 2 lit. d IVSE derjenige Kanton definiert, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat (Art. 4 Abs. 2 2.3. http://www.sodk.ch/

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   lit. e IVSE). Die genannten Bestimmungen sind entsprechend sachgemäss auf den innerkantonalen Sachverhalt, welche politische Gemeinde für die Kosten der Unterbringung des Jugendlichen ab dem 1. Oktober 2016 aufzukommen hat, anzuwenden. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB). Der zivilrechtliche Wohnsitz eines Kindes befindet sich am Wohnsitz der Eltern, sofern diesen die elterliche Sorge zukommt (Art. 25 Abs. 1 Satzteil 1 ZGB). Im vorliegenden Fall stand der Jugendliche zum Zeitpunkt des Heimeintritts ins K.__ unter der elterlichen Sorge der Mutter, B.__ (Entscheid des Kreisgerichts Z.__ vom 14. September 2010, act. Vorinstanz 1/11). Damit leitet sich sein Wohnsitz von demjenigen seiner Mutter ab. Strittig ist demnach, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Mutter des Jugendlichen ab deren Eintritt ins L.__ X.__ befindet und dementsprechend, welche politische Gemeinde in sachgemässer Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. d IVSE für die Kosten des Aufenthaltes des Jugendlichen im K.__ ab 1. Oktober 2016 aufzukommen hat. 3.1. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 313 E. 3.3). Dies sind lediglich Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Bei der Bestimmung des selbstständigen Wohnsitzes geht es darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, d.h., wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Dabei spielen die gesamten Lebensumstände eine Rolle (vgl. D. Staehelin, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 5 ff. zu Art. 23 ZGB; BGE 134 V 236). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Mutter in Y.__ wohnte, bevor sie per 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 26. September 2016 ins L.__ X.__ eintrat; entsprechend erteilte die damalige Wohnsitzgemeinde Y.__ denn auch die Kostenübernahmegarantie für den Jugendlichen ab dessen Eintritt ins K.__ vom 7. August 2016. Zu prüfen ist nun, ob die Mutter mit ihrem Eintritt in die Einrichtung L.__ in X.__ den Wohnsitz verlegt hat, was – bejahendenfalls – zur Folge hätte, dass ab 1. Oktober 2016 die neue Wohnsitzgemeinde für die Kosten der Unterbringung des Jugendlichen aufkommen müsste. Der Verein L.__ (betreutes Wohnen mit integrierter Tagesstruktur) setzt sich zum Ziel, erwachsenen Menschen mit einer psychischen Beeinträchtigung sozial und gesellschaftlich zu integrieren. Es bietet eine bedarfsgerechte professionelle Unterstützung in der Alltagsgestaltung an. Diese Menschen sollen dadurch eine hohe Lebensqualität entwickeln können und ihr Leben zunehmend eigenverantwortlich gestalten. Das L.__ verfügt am Standort X.__ über 15 Plätze, sechs 3,5-Zimmer Wohnungen für je zwei Personen, eine Dachwohnung für eine Person und eine externe Wohnung für zwei Personen. Es ist eine 24-Stunden-Betreuung und Tagesstruktur im Haus sowie in der internen Werkstatt sichergestellt. Alle Angebote sollen die Bewohner/innen zu grösstmöglicher Selbständigkeit entsprechend ihren Zielsetzungen führen. Keinen Wohnsitz begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt. Als Anstalten im Gesetzessinne gelten öffentliche oder private Einrichtungen, die einem vorübergehenden Sonderzweck (z.B. Pflege, Heilung, Erziehung, Strafverbüssung, Kur, Ferien) und nicht dem allgemeinen Lebenszweck dienen (BGE 137 III 593 E. 3.4). Die Parteien sind sich darin einig, dass es sich beim Verein L.__ um eine Anstalt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB handelt. 3.4. Der Aufenthalt zu Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung begründet nun aber – wie erwähnt – für sich allein keinen Wohnsitz. Er setzt vielmehr die widerlegbare Vermutung, dass der Aufenthalt in einer Anstalt noch keine Übertragung des Lebensmittelpunkts an diesen Ort nach sich zieht. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom «Zwang der Umstände» (etwa das Angewiesen Sein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 4.1, 133 V 309 E. 3.1). Wer in diesem Sinn freiwillig und in für Dritte erkennbarer Weise 3.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Absicht bekundet hat, am entsprechenden Ort auf Dauer zu verweilen und seinen Lebensmittelpunkt demnach an diesen Ort verlegt, begründet dort Wohnsitz und behält nicht gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB seinen bisherigen Wohnsitz als fiktiven bei (vgl. zum Ganzen: Staehelin, a.a.O., N. 19d zu Art. 23 ZGB, BGE 138 V 23 E. 3.1.2). Dies trifft bspw. bei urteilsfähigen volljährigen Personen zu, die freiwillig in ein Alters- und Pflegeheim eintreten, um dort ihren Lebensabend zu verbringen; also die Absicht haben, sich dort dauernd aufzuhalten (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7096, BGE 135 III 49 E. 6.2). Die Mutter ist urteilsfähig. Bei der Auswahl der Anstalt wurde sie von ihrer Beiständin unterstützt. Blosse Unterstützung oder Hilfeleistung beeinträchtigt die Freiheit des Willensentschlusses nicht (vgl. BGE 137 V 593 E. 4.3). Zum Heimeintritt wurde sie aber insofern gezwungen, als es ihr aus krankheitsbedingten Gründen nicht mehr möglich war, selbständig zu wohnen, und dass an keinem anderen Ort eine geeignete Lösung für sie gefunden werden konnte. Der geschilderte «Zwang der Umstände» lässt den Eintritt in die Einrichtung noch nicht als offensichtlich unfreiwillig oder gar fremdbestimmt erscheinen. Vielmehr erscheint es so, dass die Mutter letztlich mit freiem Willen und selbstbestimmt in das L.__ X.__ eingetreten ist. Zu prüfen bleibt damit, ob sie mit der Absicht des dauernden Verbleibs in die Einrichtung eingetreten ist und ob sie zu diesem Aufenthaltsort eine so enge Beziehungen geknüpft hat, dass eine Verlegung des Lebensmittelpunkt von Y.__ nach X.__ angenommen werden muss. Sofern diese Streitfragen bejaht werden könnten, läge ihr zivilrechtlicher Wohnsitz am Ort der Einrichtung, in X.__. 3.6. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Mutter ihren Wohnsitz mit dem Heimeintritt nach X.__ verlegt habe. Sie habe zwar nach wie vor Kontakte nach Y.__ zur Freien Evangelischen Gemeinde (FEG) und ebenso nach Z.__, wo ihre Kinder bei den Pflegeeltern seien. Daraus könne jedoch nicht allein auf die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts in Y.__ geschlossen werden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einem Umzug in eine nahe gelegene Gemeinde Vereinsmitgliedschaften und sonstige Freizeitaktivitäten in der bisherigen Wohngemeinde beibehalten würden. Ein eindeutiger Bezug zu Y.__ sei jedenfalls für aussenstehende Dritte nicht erkennbar. So habe auch die Mutter angegeben, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in X.__ befinde. Die Absicht, X.__ als Fernziel wieder zu verlassen, schliesse nicht aus, dass sich der Lebensmittelpunkt während der Dauer ihres Aufenthalts in X.__ befinde. Auch der Umstand, dass sie nach Eintritt in die 3.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anstalt die Wohnung in Y.__ aufgelöst und ihre Möbel eingelagert habe, seien weitere Indizien dafür, dass sie von einem lang dauernden Aufenthalt mit nicht absehbarem Zeitpunkt im L.__ ausgegangen sei. Mit der Verwendung des Wortes «Fernziel» habe sie zu verstehen gegeben, dass es sich dabei um ein in weiter Zukunft liegendes Ziel unbekannten Datums handle. Die Beschwerdegegnerin stellt sich ebenfalls auf diesen Standpunkt und erachtet die Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach X.__ als gegeben, nachdem die Mutter ihre Wohnung in Y.__ aufgegeben habe und ihre Kinder sich auch nicht mehr in Y.__ aufhalten würden. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Mutter sei ins L.__ eingetreten sei, um die Fähigkeiten der selbständigen Wohnfähigkeit wieder zu erlernen, damit sie anschliessend wieder in eine eigene Wohnung ziehen und dort eigenständig leben könne. Von aussen wahrnehmbar sei entsprechend die Absicht eines befristeten Aufenthalts zum Erlernen von «selbständiger Wohnfähigkeit». Folgerichtig habe sie daher ihre Möbel und Habseligkeiten in Z.__ eingestellt, mit dem Ziel, später – wiederum in Y.__ – eine eigene Mietwohnung zu suchen. Aus diesem Grund habe sie sich beim Einwohneramt in Y.__ denn auch nicht abgemeldet. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass wenn man den Wohnsitz verlege, sich in der alten Gemeinde ab- bzw. in der neuen anmelde. Jemand, der bei Eintritt ins L.__ seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt dauerhaft nach X.__ verlegen wolle, stelle nicht seine Möbel ein, zumal er sie ins L.__ hätte mitnehmen können. Es sei auch unüblich, Gebühren für das Einstellen von Möbeln zu bezahlen, wenn diese gar nicht mehr benötigt würden. Solches werde aber erklärbar, wenn jemand die Absicht habe, nur vorübergehend in eine Einrichtung wie das L.__ einzutreten, um dort die selbständige Wohnfähigkeit wiederzuerlernen. Zwar könne kein Enddatum des Aufenthalts im L.__ angegeben werden, jedoch sehr wohl das Endziel, das im Erreichen der selbständigen Wohnfähigkeit liege. Dieses Endziel habe die Mutter auch nach zweijährigem Aufenthalt nicht aus den Augen verloren. Es sei auch nicht sachgerecht, die Frage nach dem Lebensmittelpunkt einer juristischen Laiin zu stellen. Ebenso wenig, aus deren Antwort einen für sie juristisch folgenschweren Beweis ableiten zu wollen. Für Dritte bestehe jedenfalls kein wahrnehmbarer Bezug zu X.__. Aufgrund der dünnen Bezugspunkte zu beiden Ortschaften würden die Indizien wie die einwohneramtliche Anmeldung, das Belassen der Hinterlegung der Schriften, die Entrichtung der Steuern, die Einlagerung der Möbel, die Aussagen bei Eintritt ins L.__ und diejenige nach zwei Jahren umso mehr an Gewicht und Bedeutung gewinnen. Diese würden – selbst nach zwei Jahren Aufenthalt im L.__ – den anhaltenden Bezug zur Gemeinde Y.__ bezeugen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. April 2018 ergab die telefonische Abklärung mit der Beiständin der Mutter am 10. Oktober 2017, dass beidseits nur ein vorübergehender Aufenthalt im L.__ geplant sei (act. Vorinstanz 3/9). Dieselbe Auskunft erhielt das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen, als es die Beiständin am 24. April 2018 erneut kontaktierte. Die Beiständin hielt fest, dass die Mutter wieder eine eigene Wohnung mieten werde, sobald es für sie wieder möglich sei (act. Vorinstanz 3/8). Laut E-Mail vom 8. Mai 2018 der Beiständin an die Sozialen Dienste der Gemeinde Y.__ habe die Mutter am 7. Mai 2018 angegeben, dass der Aufenthalt zeitlich zwar nicht befristet sei und es zurzeit keine Prognose gebe, wann es ihr wieder möglich sein werde, selbständig zu wohnen. Sie habe noch einige zu erreichende Teilziele vor sich. Ihr Fernziel sei es jedoch, wieder nach Y.__ zu ziehen. Aus diesem Grund habe sie auch ihre Möbel eingelagert und nicht weggeben (act. Vorinstanz 3/7). Für die Annahme eines dauernden Aufenthaltes ist nicht notwendig, dass sich eine Person «permanent» bzw. «für immer» an diesem Ort aufhält. Es genügt, wenn die Person beabsichtigt, «bis auf Weiteres», «nicht bloss vorübergehend», an dem bestimmten Ort zu verweilen, nachdem die «Brücken» zum bisherigen Lebensmittelpunkt abgebrochen worden sind (Hausherr/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl. 2016, Rz. 09.37). Gestützt auf die übereinstimmenden aktenkundigen Rückmeldungen sowohl der Mutter als auch der Beiständin bestand nie die Absicht eines dauernden Verbleibs der Mutter im L.__ X.__. Das von der Mutter mit dem Eintritt in die Einrichtung verfolgte Ziel, sobald als möglich wieder selbständig eine eigene Wohnung bewohnen zu können, änderte sich auch nicht, nachdem sie sich bereits einige Zeit im L.__ aufgehalten und erst Teilziele erreicht hatte (Aussagen am 17. Oktober 2017 und am 7. Mai 2018, act. Vorinstanz 3/7 und 3/9). Ihr Anliegen entspricht dem Leistungskonzept der L.__, gemäss welchem dem Verein die Erhaltung vorhandener Fähigkeiten, die Förderung neuer Lebensperspektiven und die Vorbereitung auf ein möglichst selbständiges Wohnen sehr wichtig ist. Zwar ging auch die Mutter von einer gewissen Aufenthaltsdauer im L.__ aus. Daher erfolgte auch die Kündigung der damaligen Wohnung in Y.__. Jedoch lagerte sie die Möbel aufgrund eines bewussten Entschlusses ein, damit ihr diese nach Erreichen des mit dem Eintritt ins L.__ angestrebten Fernziels wieder zur Verfügung stehen werden. Entsprechend fehlt ihr unter diesem Aspekt die Absicht des dauernden Verbleibs am Sitz der Einrichtung. 3.8. Allerdings kann auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt einen 3.9.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (D. Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 23 ZGB, BGE 143 II 233 E. 2.5.2). Der Lebensmittelpunkt wiederum liegt da, wo die Person übernachtet, von wo aus sie ihre familiären Beziehungen pflegt und die Freizeit verbringt und wo sich ihre persönlichen Effekten (Gegenstände mit Affektionswert) befinden (P. Breitschmied, in: Breitschmied/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Aufl. 2016, N 3 zu Art. 23 ZGB). Eine Person hat ihren Lebensmittelpunkt dort, wo sich ihre Lebensinteressen nach den konkreten Umständen objektiv betrachtet konzentrieren (BGE 137 III 593 E. 5.1). Auch wenn für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Umstand, dass die Mutter ihre Schriften nach wie vor in Y.__ hinterlegt und dort auch ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat (act. Vorinstanz 3/2), nicht allein massgebend ist (BGE 133 V 309 E. 3.3), so liegt doch in Bezug auf den Lebensmittelpunkt eine aussagekräftige telefonische Auskunft der Beiständin vom 10. Oktober 2017 vor, gemäss welcher die Mutter keinen Bezug zu X.__ habe (Schreiben des Sozialamtes X.__ vom 11. April 2018, act. Vorinstanz 3/9). Daran vermag die anlässlich einer Besprechung mit der Beiständin am 7. Mai 2018 gemachte Auskunft der Mutter, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nun in X.__ befinde, weil sie die Freizeit teilweise in X.__, teilweise in Y.__ in der FEG und teilweise in Z.__ bei den Pflegeeltern ihrer Kinder verbringe (E-Mail der Beiständin an die Sozialen Dienste der Gemeinde Y.__ vom 8. Mai 2018, act. Vorinstanz 3/7), nichts zu ändern. Inwiefern überhaupt auf die modifizierte Darstellung der Mutter, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nun in X.__ befinde, angesichts ihres fehlenden juristischen Fachwissens über die Bedeutung des Begriffs «Lebensmittelpunkt» abgestellt werden kann und darf, kann offenbleiben. Fest steht, dass sie weder über familiäre Beziehungen in Y.__ noch in X.__ verfügt. Ebenso, dass sie ihre bisherigen Freizeitaktivitäten in Y.__ bzw. bei der FEG auch nach dem Eintritt in die L.__ nicht aufgegeben hat. Grundsätzlich ist dies – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – auch nach einem Umzug nicht ungewöhnlich. Ihnen kommt aber insofern eine grössere Bedeutung zu, als über die Freizeitgestaltung am Ort der Einrichtung in X.__ nichts bekannt ist. Eine solche sollte ihr aber – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – trotz oder gerade wegen des Lebens im L.__ möglich sein. Dies umso mehr, als dort keine feste Tagesstruktur vorgegeben ist bzw. diese individuell auf die Bedürfnisse der Bewohner festgelegt wird (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2018: telefonische Abklärung mit der L.__, act. Vorinstanz 3/7) und die Bewohner dort in ihrer Freizeitgestaltung unterstützt werden. Entsprechend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Mutter in X.__ 3.10.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine vertieften sozialen Kontakte geknüpft zu haben scheint; insbesondere nicht ausserhalb der Wohngruppe in der Einrichtung. Der Umstand, dass die Mutter mit anderen Bewohnern in separaten Wohnungen unter demselben Dach wohnt und dass dort bspw. gemeinsame Kochabende stattfinden, vermag noch keinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Dies umso weniger, als – wie dargelegt – enge Bezugspunkte zum Ort der Einrichtung in X.__ fehlen. Gegen einen Lebensmittelpunkt in X.__ spricht auch der Umstand, dass die Mutter ihre persönlichen Möbel eingestellt hat und diese nicht nach X.__ mitgenommen hat, obwohl im L.__ grundsätzlich die Möglichkeit bestünde, die Wohnräume individuell zu gestalten. Ihre anhaltende Verbundenheit zu Y.__ hat die Mutter regelmässig zum Ausdruck gebracht, indem sie angab, als Fernziel wieder dort selbstständig wohnen und leben zu wollen (act. Vorinstanz 3/7). Damit erhellt auch, warum kein Wechsel in der Zuständigkeit der KESB von Y.__ nach X.__ an die Hand genommen wurde, obwohl in der Regel die Behörde am neuen Wohnsitz (erwachsenenschutzrechtliche) Massnahmen übernimmt (Art. 442 Abs. 1 und 5 ZGB, Breitschmied, a.a.O., N 8b zu Art. 23 ZGB). Im Unterschied zu den von der Rechtsprechung bejahten Fällen einer Verlegung des Lebensmittelpunkts in ein Alters- oder Pflegeheim fehlt es vorliegend sowohl an der Absicht des dauernden Verbleibs als auch an der Verlegung des Lebensmittelpunkts an den Ort der Einrichtung in X.__. In BGE 133 V 309 ging es bspw. um eine Person, welche an den Folgen einer Multiplen Sklerose, einer Hirnverletzung oder einer anderen chronischen neurologischen Krankheit leidet und dauernd auf Assistenz, Pflege, Betreuung oder Begleitung angewiesen ist. Diese Person entschied sich freiwillig für einen unbefristeten Aufenthalt im Heim, wo sie sich wohl und gut aufgehoben fühlte. Von einer Verlegung des Lebensmittelpunkts ging das Bundesgericht bei einer Person aus, die in die Nähe ihrer Tochter in ein Altersheim zog, um dort ihren Lebensabend zu verbringen (BGE 127 V 237). Analoges entschied das Bundesgericht im Falle einer älteren Dame, welche zwar drei Jahre in der Stadt Genf lebte, anschliessend aber freiwillig zurück in die Deutschschweiz in der Nähe ihrer Tochter in ein Pflegeheim eintrat und somit ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegte (BGE 108 V 22). Vorliegend dient der Aufenthalt der Mutter im L.__ lediglich einem vorübergehenden Sonderzweck, nämlich unter An- und Begleitung wieder selbständig wohnen zu können, weshalb kein neuer Wohnsitz am Ort der Einrichtung begründet worden ist. Zusammenfassend begründete die Mutter mit ihrem Eintritt ins L.__ keinen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Politischen Gemeinde X.__. Dieser ist vielmehr in der Gemeinde Y.__ bestehen geblieben. Der nach Art. 25 Abs. 1 ZGB von der Mutter 3.11.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   abgeleitete massgebende Wohnsitz des Jugendlichen befindet sich dementsprechend in der Politischen Gemeinde Y.__, welche entsprechend für die Kosten der Unterbringung des Jugendlichen im K.__ ab 1. Oktober 2016 aufzukommen hat. – Die Beschwerde ist aufgrund des Dargelegten gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 3. Juli 2020 aufzuheben und die durch das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen erlassene Verfügung vom 28. Juni 2018 mit den Feststellungen (Ziff. 1 bis 4) zu bestätigen. Aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf deren Erhebung ist zufolge Verfolgung überwiegend finanzieller Interessen nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 4.1. Bei Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 103). Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die amtlichen Kosten in der Höhe von CHF 1'000 dem Amt für Soziales des Kantons St. Gallen auferlegt und auf die Erhebung verzichtet. Die Kosten des Rekursverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang neu der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei entsprechend der vorinstanzlichen Praxis auf deren Erhebung zu verzichten ist (vgl. auch VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 E. 5.2). 4.2. Ausseramtlichen Kosten sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Der Beschwerdeführerin steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2019/117 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3, VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7, R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 176 ff., A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98 VRP) und die Beschwerdegegnerin ist unterlegen, und hat auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. 4.3. bis bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, angefochtene Entscheid vom 3. Juli 2020 aufgehoben und die vom Amt für Soziales des Kantons St. Gallen erlassene Verfügung vom 28. Juni 2018 bestätigt. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlt die Beschwerdegegnerin. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.  

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 26.11.2020 Sozialhilfe. Zuständigkeit Kostentragung, Art. 4 Abs. 1 lit. d IVSE. Wohnsitz, Art. 23 und 25 Abs. 1 ZGB. Strittig ist, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Mutter des minderjährigen Jugendlichen ab deren Eintritt ins Wohnheim befindet und dementsprechend, welche politische Gemeinde für die Kosten des Heimaufenthaltes des Jugendlichen aufzukommen hat. Die Mutter trat nie mit dem Ziel des dauernden Verbleibs in das Wohnheim ein, sondern wollte, sobald es wieder möglich ist, wieder zurück in eine Wohnung in ihrer Gemeinde ziehen. Ihren Lebensmittelpunkt verlagerte sie ebenfalls nicht ins Heim. Dafür fehlen in der neuen Gemeinde Anknüpfungspunkte wie soziale Kontakte, Freizeitbeschäftigung, Verbundenheit sowie der fehlende Wechsel in der Zuständigkeit der KESB (Verwaltungsgericht, B 2020/162).

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2024-05-26T23:26:46+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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