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St.Gallen Verwaltungsgericht 21.10.2020 B 2020/124, B 2020/125

21 ottobre 2020·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·4,537 parole·~23 min·3

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/124, B 2020/125 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 06.11.2020 Entscheiddatum: 21.10.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 21.10.2020 Steuerrecht, Art. 45 Abs. 1 lit. b StG, Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG. Der Steuerpflichtige verpflichtete sich, seiner Konkubinatspartnerin nach Auflösung des Konkubinatsverhältnisses lebenslänglich eine monatliche Rente von CHF 1'500 zu bezahlen. Diese Verpflichtung wies damit grundsätzlich die für eine Leibrente wesentlichen Charakteristika – regelmässig wiederkehrende, in der Höhe bestimmte, auf das Leben der Rentengläubigerin gestellte Zahlung – auf. Aus den weiteren konkreten Bedingungen ergibt sich allerdings, dass die Rente nicht der Vorsorge der Zahlungsempfängerin, sondern ihrem nachpartnerschaftlichen Unterhalt dienen sollte: Während der ersten fünf Jahre nach der Trennung hängt die Leistung der Rente von den Lebensumständen der Rentengläubigerin ab. Erzielt sie eigene Erwerbseinkünfte oder ist davon auszugehen, dass sie – nicht mehr in einem eigenen Haushalt lebend – auf die Unterstützung eines anderen Lebenspartners zählen kann, geht ihr Anspruch auf die Rente unter. Integriert sich die Rentengläubigerin wieder ins Arbeitsleben, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren, hat der Rentenschuldner die Möglichkeit, sich mit einer Zahlung von CHF 100'000 aus seiner Pflicht auszukaufen. Die Verpflichtung des Steuerpflichtigen weist damit überwiegend die Züge einer nachpartnerschaftlichen Pflicht zur Leistung einer Unterhaltsrente auf. Der Steuerpflichtige kann deshalb die Leistungen deshalb nicht als bezahlte Leibrenten von den Einkünften abziehen (Verwaltungsgericht, B 2020/124 und B 2020/125). Entscheid vom 21. Oktober 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und B.__, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rolf Benz, Steuerkanzlei Rolf Benz, Untertor 8, 8401 Winterthur, sowie Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2016) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2016)  

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. B.__, geboren 1968, und C.__, geboren 1967, lebten seit 2007 in einer Partnerschaft. Beide haben je ein Kind aus einer früheren Ehe. Am 10. September 2014 schlossen sie einen Konkubinatsvertrag, in welchem sie sich zu gegenseitigem Beistand und zur Leistung eines Beitrags an den gemeinsamen Lebensunterhalt im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten verpflichteten. B.__ übernahm zudem die AHV-Beiträge von C.__, soweit sie nicht erwerbstätig war, und jährlich CHF 6'500 für Schulkosten und Wohnungsmiete von deren Kind (act. 5/2/5). Für den Fall der Trennung sieht der Vertrag folgendes vor: "Sollten wir uns wider Erwarten trennen und damit unser Konkubinat auflösen, entfallen die obigen Pflichten. Dafür erhält C.__ von B.__ eine lebenslange Rente von pauschal CHF 1'500 pro Monat und zwar unabhängig vom Trennungsgrund. Die Rente wird so lange ausgerichtet, als C.__ einen eigenen Haushalt führt und in keiner Lebensgemeinschaft lebt. Ab dem Ablauf von 5 Jahren der Rentenzahlung oder falls C.__ sich wieder ins Arbeitsleben integriert haben sollte, hat B.__ jederzeit das Recht, die Rentenzahlung durch einen Pauschalbetrag von CHF 100'000 auszukaufen. Diese Rente ist weder aktiv noch passiv vererblich." B.__ und C.__ trennten sich anfangs 2016, wobei C.__ weiterhin – bis zu ihrem Wegzug Ende 2016 – bei B.__ wohnte. Ab 1. März 2016 überwies B.__ seiner ehemaligen Lebenspartnerin monatlich CHF 1'500 (2016 insgesamt CHF 15'000) und am 24. August 2016 einmalig CHF 25'000 (act. 5/2/6). In der Steuererklärung 2016 brachte er Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 40'000 in Abzug. Da das Kantonale Steueramt der Auffassung war, es bestehe keine zivilrechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltszahlungen an C.__, liess es den entsprechenden Abzug nicht zu. Es veranlagte B.__ für das Jahr 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 1'020'700 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 13'489'000 (Kantons- und Gemeindesteuern) sowie einem steuerbaren Einkommen von CHF 691'900 (direkte Bundessteuer). Die dagegen erhobenen Einsprachen wies es am 4. Dezember 2019 ab mit der Begründung, anders als bei geschiedenen und gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten bestehe für Konkubinatspartner keine Beistandspflicht (act. 5/5/10/14 und act. 5/5/12/14).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen die Einspracheentscheide erhob B.__ mit Eingabe seiner (nicht anwaltlichen) Rechtsvertreterin am 6. Januar 2020 Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission (act. 5/1). Er beantragte, das steuerbare Einkommen für das Jahr 2016 sei auf CHF 1'004'700 (Kantons- und Gemeindesteuern) beziehungsweise CHF 675'900 (direkte Bundessteuer) festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs und die Beschwerde am 18. Mai 2020 teilweise gut und hob die Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramts vom 4. Dezember 2019 auf (act. 2). Sie qualifizierte die von B.__ an seine ehemalige Lebenspartnerin geleisteten monatlichen Zahlungen von insgesamt CHF 15'000 als bezahlte Leibrenten und liess einen Abzug im Umfang von 40 Prozent (konkret CHF 6'000) zu. Folglich veranlagte sie B.__ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 1'014'700 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 13'489'000 sowie für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 685'900 (Dispositiv Ziff. 1 und Ziff. 2). Die Kosten auferlegte sie B.__ und dem Kantonalen Steueramt anteilsmässig (Dispositiv Ziff. 3 und Ziff. 4). C. Das Kantonale Steueramt (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) am 25. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Es beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Einspracheentscheide vom 4. Dezember 2019 seien zu bestätigen. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerden und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) liess sich am 12. August 2020 vernehmen und beantragte, unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers, die Gutheissung der Beschwerden. Am 25. August 2020 äusserte sich B.__ (Beschwerdegegner) durch seinen (nun anwaltlichen) Rechtsvertreter. Er verlangte, die Beschwerden sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Veranlagung des Einkommens insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Abzüge vereinheitlicht sind, hat die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer andererseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern erledigt; unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer einzigen Eingabe erheben (BGE 142 II 293 E. 1.2). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 2C_441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes; sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; sGS 815.1, Vo DBG; Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; SR 642.11, DBG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz]; SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Art. 1 Abs. 1 Vo DBG). Die Beschwerden gegen den am 25. Mai 2020 versandten Entscheid der Vorinstanz wurden mit Eingabe vom 25. Juni 2020 (Datum des Poststempels) rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 2 lit. a DBG) und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 141 und Art. 140 DBG sowie Art. 142 DBG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 141 DBG und N 1 zu Art. 142 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bildet die Abzugsfähigkeit der vom Beschwerdegegner am 24. August 2016 einmalig geleisteten Zahlung in der Höhe von CHF 25'000 an seine ehemalige Lebenspartnerin (vgl. die unbestritten gebliebene Feststellung im letzten Satz der E. 3c des angefochtenen Entscheids). Strittig ist hingegen, ob die ab März 2016 vom Beschwerdegegner ausgerichteten Zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 15'000 an seine ehemalige Lebenspartnerin als bezahlte Leibrenten zu qualifizieren sind und gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b StG beziehungsweise

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG im Umfang von 40 Prozent von den Einkünften in Abzug gebracht werden können. 3.   Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Regelung gemäss Abschnitt C. des Konkubinatsvertrags weise die notwendigen Komponenten einer Leibrente auf. Der Beschwerdegegner schulde eine lebenslängliche, zeitlich wiederkehrende (monatlich), betraglich bestimmte Zahlung (CHF 1'500). Dass der Anspruch an gewisse Bedingungen geknüpft sei, ändere daran nichts. Auch die Möglichkeit der Rentenablösung bei Integration der ehemaligen Lebenspartnerin in das Arbeitsleben oder nach Ablauf von fünf Jahren der Rentenzahlung stehe dem nicht entgegen. Schliesslich würden rückkaufsfähige Leibrentenversicherungen, die im Zeitpunkt des Rückkaufs vor mindestens fünf Jahren abgeschlossen wurden, ebenfalls privilegiert besteuert und seien auf Seiten des Rentenschuldners abzugsfähig. Demnach handle es sich vorliegend um bezahlte Leibrenten. Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b StG beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG seien 40 Prozent der im Jahr 2016 bezahlten Leistungen in der Höhe von CHF 15'000, konkret CHF 6'000, von den steuerbaren Einkünften in Abzug zu bringen. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei hinsichtlich der Bestimmtheit der Leibrentenleistung einzig massgebend, ob die entscheidkompetente Person von vornherein die auszurichtenden Leistungen in einer Weise umrissen habe, dass sich der Barwert ermitteln lasse. Vorliegend fehle es an der erforderlichen Bestimmbarkeit, da ausgehend von der getroffenen Vereinbarung der Parteien der Barwert nicht ermittelt werden könne. Es sei völlig ungewiss, wann und ob überhaupt je eine Rentenleistung fliesse. Der Eintritt des Leistungsfalls habe grundsätzlich im Belieben der Parteien gestanden, weshalb er nicht allgemein, objektiv bestimmbar sei. Gleich verhalte es sich mit dem Ende der Rentenzahlung. Der Konkubinatsvertrag sehe insbesondere den Auskauf durch den Beschwerdegegner mittels Zahlung eines Pauschalbetrags in der Höhe von CHF 100'000 nach fünf Jahren Rentenzahlung als Beendigungsgrund vor. Die mangelnde Berücksichtigung der Lebenserwartung von Rentengläubigerin beziehungsweise Rentenschuldner einerseits, aber auch die Auskaufsmöglichkeit durch den Rentenschuldner anstelle einer Rückkaufsmöglichkeit andererseits, würden gegen das Bestehen einer Leibrente sprechen. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers sei der Rentenauskauf durch den Beschwerdegegner sodann 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wesentlich von der Lebenserwartung der Vertragsparteien beziehungsweise der Rentendauer abhängig. Ein wirtschaftlich vernünftiger Rentenschuldner würde sich bei einer absehbaren langen Dauer mit dem Pauschalbetrag auskaufen. Der Beschwerdeführer nimmt aufgrund des im Veranlagungsverfahren eingereichten Konkubinatsvertrags (act. 5/2/5) denn auch an, die Parteien seien so verblieben, dass die Rente nach der Trennung (unter Vorbehalt eines vorzeitigen Beendigungsgrundes) bis Ende September 2021 fliesse und der Auskaufsbetrag in drei Raten bis 1. September 2021 geleistet werde. Zu diesem Zeitpunkt seien Rentengläubigerin und Rentenschuldner gerade einmal 54 beziehungsweise 53 Jahre alt. Bei einer Kapitalisierung der Rente mit einem Zinssatz von 3 Prozent würde anhand der Lebenserwartung der Vertragsparteien (unter Ausklammerung anderer Parameter) ein wesentlich höherer Barwert resultieren. Aufgrund der zahlreichen Bedingungen, von welchen die Dauer der zu entrichtenden Rente abhänge, lasse sich mittels der üblichen finanzmathematischen Verfahren auch nach Beginn der Rentenzahlung der Barwert der Rentenleistung nicht ermitteln. Dieser sei für die Zwecke der Schenkungs- sowie der Einkommenssteuer aber unerlässlich. Ferner liege auch das für Leibrenten typische aleatorische Element nicht vor, zumal die statistische Wahrscheinlichkeit, dass eine der Vertragsparteien bis zum Rentenauskauf vorversterbe, gering sei. Davon abgesehen fehle es an der "Kapitalrückzahlungskomponente", da die Rente in erster Linie dazu diene, das Risiko der Erwerbslosigkeit beziehungsweise den Unterhaltsbedarf der ehemaligen Lebenspartnerin des Beschwerdegegners infolge Auflösung des Konkubinats während einer beschränkten Dauer abzusichern. Es handle sich mithin um ein Ersatzeinkommen und nicht um ein Rentenstammrecht oder Kapital, das in Abhängigkeit der Lebenserwartung und Verzinsung periodisch zurückbezahlt werde. Da einer Leibrente gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber eine "Kapitalrückzahlungskomponente" zugrunde liegen müsse, könne die vorliegende Rente nicht als eine solche qualifiziert werden. Schliesslich handle es sich nach der Auffassung des Bundesgerichts bei Renten, die eine steuerpflichtige Person aufgrund einer Schenkung erhalte, um einkommenssteuerfreie Vermögensanfälle aus Schenkung, sofern der Schenker gleichzeitig Rentenschuldner sei. Auf Seiten des Rentenschuldners könnten derartig ausgerichtete Zahlungen nicht vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Da hier genau diese Konstellation vorliege, seien die geleisteten Zahlungen auch deshalb nicht als abzugsfähige Leibrenten zu qualifizieren. Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b StG werden von den Einkünften die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten abgezogen. Die Bestimmung entspricht den Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 lit. b StHG und deckt sich in Wortlaut und Inhalt mit Art. 33 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 lit. b DBG. Der Abzugsfähigkeit beim Rentenschuldner steht die Steuerbarkeit der Leibrenten beim Rentengläubiger im gleichen Umfang als Einkünfte aus Vorsorge gegenüber (Art. 35 Abs. 3 StG, Art. 7 Abs. 2 StHG, Art. 22 Abs. 3 DBG). Der Begriff der Leibrente ist deshalb im Zusammenhang mit der Steuerbarkeit und der Abzugsfähigkeit einheitlich auszulegen und anzuwenden. Art. 22 DBG steht unter dem Randtitel "Einkünfte aus Vorsorge". Art. 22 Abs. 3 DBG findet deshalb nur auf Versicherungsverhältnisse Anwendung, die der Vorsorge dienen. Der Begriff der Vorsorge ist in den Steuergesetzen nicht allgemein definiert. Immerhin legt Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG für die rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie fest, wann eine solche Versicherung der "Vorsorge dient". Als der Vorsorge dienend gilt gemäss dieser Vorschrift die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde (BGE 135 II 183 E. 5.3; dazu nachfolgend E. 3.3.1). Das Steuerrecht kennt keine eigenständige Definition der Leibrentenleistung. Die Praxis zu Art. 22 Abs. 3 DBG versteht den Begriff der Leibrente umfassend. Sie knüpft am Schuldrecht an (Art. 516 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts; SR 220, OR; BGer 2C_711 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.4). Als Leibrente wird eine periodisch wiederkehrende, in der Regel gleichbleibende und auf das Leben einer oder mehrerer Personen gestellte Leistung zumeist in Form von Geld verstanden. Beim Rentenschuldner kann es sich um eine Versicherungsgesellschaft, eine Privatperson oder einen Geschäftsbetrieb handeln (BGE 131 I 409 E. 5.2, 138 II 311 E. 2.1; dazu nachfolgend E. 3.3.2 und E. 3.3.3).  3.3. Mit dem Konkubinatsvertrag vom 10. September 2014 verpflichtete sich der Beschwerdegegner zum einen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten an den gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen und zum anderen zu konkreten finanziellen Leistungen gegenüber der Konkubinatspartnerin (Entrichten der AHV-Beiträge bei fehlendem Erwerbseinkommen) und deren Kind aus einer früheren Ehe (Beitrag an deren Unterhalt während der Ausbildung in der Höhe des maximal zulässigen Sozialabzugs gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG von jährlich CHF 6'500). Nach Auflösung des Konkubinats trat an die Stelle dieser Verpflichtungen die Pflicht des Beschwerdegegners, seiner früheren Partnerin lebenslänglich eine monatliche Rente 3.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von CHF 1'500 zu bezahlen. Diese Verpflichtung wies damit grundsätzlich die für eine Leibrente wesentlichen Charakteristika – regelmässig wiederkehrende, in der Höhe bestimmte (dazu aber nachfolgend E. 3.3.2), auf das Leben der Rentengläubigerin gestellte (dazu aber nachfolgend E. 3.3.3) Zahlung – auf. Aus den weiteren konkreten Bedingungen ergibt sich allerdings, dass die Rente nicht der Vorsorge der Zahlungsempfängerin, sondern ihrem nachpartnerschaftlichen Unterhalt dienen sollte: Während der ersten fünf Jahre nach der Trennung hängt die Leistung der Rente von den Lebensumständen der Rentengläubigerin ab. Erzielt sie eigene Erwerbseinkünfte oder ist davon auszugehen, dass sie – nicht mehr in einem eigenen Haushalt lebend – auf die Unterstützung eines anderen Lebenspartners zählen kann, geht ihr Anspruch auf die Rente unter. Integriert sich die Rentengläubigerin wieder ins Arbeitsleben, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren, hat der Rentenschuldner die Möglichkeit, sich mit einer Zahlung von CHF 100'000 aus seiner Pflicht auszukaufen. Die Verpflichtung des Beschwerdegegners weist damit überwiegend die Züge einer nachpartnerschaftlichen Pflicht zur Leistung einer Unterhaltsrente auf: Der Rentenschuldner hat die Möglichkeit, seine Verpflichtung betragsmässig auf die Dauer von rund zehneinhalb Jahren zu beschränken, nämlich fünf Jahre zu CHF 18'000 zuzüglich des Betrags von CHF 100'000, welcher – ohne Berücksichtigung einer Verzinsung – rund 67 monatlichen Zahlungen zu CHF 1'500 entspricht. Er hat es deshalb in der Hand, dass sich seine Leistungen bei Auflösung des Konkubinats anfangs 2016 betragsmässig auf den Zeitraum bis 2027 beschränken. Dann wäre die Rentengläubigerin sechzig Jahre alt, mithin im Mindestalter um Versicherungsleistungen als der Vorsorge dienend zu behandeln. Der Beschwerdegegner hielt denn auch die Absicht fest, seiner früheren Konkubinatspartnerin – nebst dem monatlichen Beitrag von CHF 1'500 – im August 2016 und im Januar 2017 je CHF 25'000 und per September 2021 CHF 50'000 zu bezahlen (act. 5/6/03/14). Die Vereinbarung entspricht inhaltlich der Empfehlung, in Konkubinatsverhältnissen insbesondere dann eine Regelung für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt zu treffen, wenn während der Dauer der Lebensgemeinschaft nur ein Partner einer Erwerbstätigkeit nachgeht und/oder Kinder vorhanden sind und lehnt sich an das gesetzliche Unterhaltsrecht für die Ehescheidung an (vgl. dazu Hausheer/Geiser/Aebi- Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 03.51 und 03.52). Wie die Unterhaltsrente gemäss von Art. 130 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) vorbehältlich einer anderen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vereinbarung mit der Wiederverheiratung der berechtigten Person entfällt und bei einem qualifizierten Konkubinatsverhältnis sistiert wird (vgl. BGer 5A_760/2012 E. 5.1), sieht auch die Konkubinatsvereinbarung vor, dass die Rente geschuldet ist, solange die Rentengläubigerin einen eigenen Haushalt führt und in keiner Lebensgemeinschaft lebt. Sodann hat es der Rentenschuldner in der Hand, die monatlichen Rentenzahlungen mit einer einmaligen Kapitalleistung von CHF 100'000 auf die Dauer von fünf Jahren zu begrenzen. Die erforderliche Bestimmtheit bezieht sich allem voran auf die Höhe der periodischen Leistung. Neben den konstanten sind auch die indexierten, progressiv oder degressiv ausgestalteten Rentenleistungen tatbestandsmässig, zumal sich auch solche Leistungsreihen kapitalisieren lassen. Die Ermittlung des Barwerts schafft Rechtssicherheit und ist für die Zwecke der Schenkungs- und Erbschaftssteuer ebenso wie der Einkommenssteuer unerlässlich. Bemisst sich die Leistung hingegen nach der Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners, der Bedürftigkeit des Rentengläubigers, der Umsatz- oder Ertragslage eines Unternehmens oder nach anderen variablen Bezugsgrössen, ist die Leistungsreihe weder bestimmt noch bestimmbar (vgl. BGer 2C_711 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N 14c zu Art. 33 DBG). Das Bundesgericht erwog, hinsichtlich der bestimmten oder zumindest bestimmbaren Leibrentenleistung sei einzig in Betracht zu ziehen, ob die entscheidkompetente Person von vornherein die auszurichtenden Leistungen in einer Weise umrissen habe, dass sich der Barwert ermitteln lasse (BGer 2C_711 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 4.3 am Schluss). Um den Barwert einer Leibrente ermitteln zu können, ist nebst dem Kapitalisierungszinsfuss, dem Faktor gemäss Barwerttafeln und dem jährlichen Rentenbetrag, das Alter der berechtigten Person am Rechnungstag erforderlich. Der Beschwerdeführer beanstandet, der Eintritt des Leistungsfalls sei vorliegend völlig ungewiss, weshalb sich der Barwert der Leibrentenleistung nicht ermitteln lasse und es demzufolge an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. Ausgehend von der getroffenen Vereinbarung tritt der Leistungsfall mit der Auflösung des Konkubinats ein, wobei die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses damit nicht zu rechnen schienen ("sollten wir uns wider Erwarten trennen…"). Eine Trennung kann denn auch unvermittelt und jederzeit erfolgen. Namentlich gibt es dafür keinen im Voraus bestimmbaren Stichtag. Daher war vorliegend unklar, ob überhaupt je 3.3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenleistungen fliessen würden. Dieser Umstand steht einer Qualifikation als Leibrente indes nicht per se entgegen. Auch bei einer aufgeschobenen Leibrente, die beispielsweise erst mit Erreichen des Rentenalters ausbezahlt wird, lässt sich nicht voraussagen, ob die Leistungen tatsächlich zur Auszahlung gelangen. Allerdings ist der Zeitpunkt, ab welchem die Rentenleistung fliessen soll – das Erreichen des Rentenalters – im Voraus klar definiert. Mithin lässt sich der Barwert von vornherein ermitteln. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Zwar sind die zur Ermittlung des Barwerts notwendigen Grössen (Kapitalisierungszinsfuss, Faktor gemäss Barwerttafeln, jährliche Rente) soweit bekannt beziehungsweise können in Erfahrung gebracht werden. Das Alter der berechtigten Person (ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdegegners) am Rechnungstag lässt sich jedoch erst am Tag der Trennung bestimmen. Vor der Auflösung des Konkubinats ist die Ermittlung des Barwerts der Leibrentenleistung somit nicht möglich. Angesichts dessen kann offenbleiben, wie es sich mit den vereinbarten auflösenden Bedingungen (kein eigener Haushalt mehr, neue Lebensgemeinschaft, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Rentengläubigerin), welche zur Einstellung der Rentenzahlungen führen würden, verhält. So oder anders sind die auszurichtenden Leistungen im vornherein nicht derart umrissen worden, dass sich ausgehend davon der Barwert ermitteln lässt. Dies spricht gegen eine Qualifikation als Leibrente. Das Leibrentenverhältnis ist auf das Leben einer natürlichen Person gestellt. Die Lebensspanne zwischen dem Einsetzen der Leibrentenberechtigung und dem Ableben dieser Bezugsperson bestimmt die Laufzeit der Leibrentenleistung. Üblicherweise ist die Lebenszeit des Rentengläubigers massgebend, wobei das Gesetz auch anderweitige Regelungen zulässt (vgl. Art. 516 Abs. 2 OR). Aufgrund der ungewissen Lebensspanne der Bezugsperson wohnt dem Leibrentenverhältnis ein aleatorisches Element inne. Eine Befristung der Rente liesse sich damit nicht vereinbaren. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Dauer der Leibrente neben der Lebenszeit eine weitere Begrenzung in Form einer aufschiebenden Bedingung, etwa dem Erreichen des Rentenalters, erfährt (Bauer/Bauer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 516 OR). Bei der "temporären Leibrente" ("rente viagère temporaire") ist die Leistungsdauer dadurch von der Lebensspanne einer Person abhängig, dass die Leistung (längstens) bis zum Ableben dieser Person oder aber bis zu einem (früheren) Ereignis (z.B. Erreichen eines bestimmten Altersjahres) geschuldet ist. Indes ist in solchen Konstellationen immerhin zu verlangen, dass mit Blick auf das Alter der Person überhaupt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Ablebens 3.3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte besteht. Andernfalls handelt es sich um eine "Zeitrente" ("rente certaine"). Deren zum Voraus bestimmte oder bestimmbare Leistungsdauer schliesst den für das Leibrentenverhältnis typischen aleatorischen Ansatz aus. Zeitrenten, eigentliche Rückzahlungspläne, unterliegen mit ihrer Kapitalzinskomponente der ordentlichen Besteuerung (vgl. BGer 2C_711 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.2 sowie BGE 135 II 183 E. 3.2 je mit Hinweisen). Dem umstrittenen Passus im Konkubinatsvertrag zufolge schuldet der Beschwerdegegner seiner ehemaligen Lebenspartnerin eine "lebenslange Rente". Nach der Auffassung der Vorinstanz steht die Auskaufsmöglichkeit nach Ablauf von fünf Jahren der Rentenzahlung einer Qualifikation als Leibrente nicht entgegen, zumal die privilegierte Besteuerung und damit die Abzugsfähigkeit auf Seiten des Rentenschuldners auch beim Rückkauf einer Leibrentenversicherung gelte, die im Zeitpunkt des Rückkaufs vor mindestens fünf Jahren abgeschlossen wurde. Obschon dies zutreffen mag, präsentiert sich die Ausgangslage vorliegend anders. Namentlich verfügt nicht die Rentengläubigerin über ein Rückkaufsrecht, sondern der Rentenschuldner (Beschwerdegegner) über ein Auskaufsrecht. Demnach bestimmt – nach Ablauf von fünf Jahren der Rentenzahlung – allein der Beschwerdegegner über die Laufzeit der Rentenleistungen. Macht er von seinem Auskaufsrecht Gebrauch, hat die Rentengläubigerin seine Entscheidung hinzunehmen. Insbesondere spielen weder ihre beziehungsweise seine Lebenserwartung noch ein anderes zufälliges Element eine tragende Rolle hinsichtlich der Laufzeit der Leibrentenleistungen. Der Beschwerdegegner wendet ein, die Praxis anerkenne temporäre Leibrenten. Dies trifft zwar grundsätzlich zu. Allerdings wird in solchen Fällen immerhin verlangt, dass aufgrund des Alters der berechtigten Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Versterbens besteht. Zu Beginn der Rentenzahlung befand sich die Rentengläubigerin im 49. Lebensjahr. Davon ausgehend ist die statistische Wahrscheinlichkeit, dass sie innerhalb von fünf Jahren – bis der Beschwerdegegner von seinem Auskaufsrecht Gebrauch machen kann – verstirbt, äusserst gering. Gleich verhält es sich, wenn umgekehrt davon ausgegangen würde, das Alter des Rentenschuldners (Beschwerdegegner) sei massgebend. Dieser befand sich bei Eintritt des Leistungsfalls im 48. Lebensjahr. Dessen vorzeitiges Versterben ist statistisch gesehen ebenso unwahrscheinlich. Im Ergebnis schliessen das jederzeitige Auskaufsrechts des Beschwerdegegners nach Ablauf von fünf Jahren der Rentenzahlung verbunden mit der geringen statistischen Wahrscheinlichkeit, dass die Rentengläubigerin oder der Beschwerdegegner innerhalb dieser Zeitspanne

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Dementsprechend sind die Beschwerden gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 1'020'700 sowie für die direkte Bundessteuer 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 691'900 zu veranlagen. 5. Aufgrund der Gutheissung der Beschwerden hat das Verwaltungsgericht von Amtes wegen über die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren zu befinden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 103). Die amtlichen Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz in der Höhe von je CHF 800 (total somit CHF 1'600) sind somit vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die von ihm in den beiden Rechtsmittelverfahren geleisteten Kostenvorschüsse von je CHF 1'000 sind anzurechnen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm in den beiden Rechtsmittelverfahren je CHF 200, zusammen CHF 400, zurückzuerstatten. vorversterben, den typischen aleatorischen Ansatz aus. Daher kann vorliegend nicht von einer (auch nicht temporären) Leibrente gesprochen werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittenen Leistungen nicht als bezahlte Leibrenten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. b StG beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG zu qualifizieren sind. Der Beschwerdegegner beruft sich – zu Recht – auch nicht auf die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsrenten gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG. Das Gesetz beschränkt diese Abzugsmöglichkeit ausdrücklich auf Leistungen an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten und schliesst andere Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten aus. Für den Abzug von Unterhaltsleistungen aufgrund anderer zivilrechtlicher Vereinbarungen, wie vorliegend, enthalten Art. 45 Abs. 1 StG beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 DBG keine Rechtsgrundlage. Schliesslich macht der Beschwerdegegner auch nicht geltend, die Zahlungen seien jedenfalls bei der direkten Bundessteuer im Rahmen des maximalen Sozialabzugs von CHF 6'500 für eine erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG zu berücksichtigen. 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Entscheidgebühren von CHF 1'800 für das Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern und CHF 1'200 für das Verfahren betreffend direkte Bundessteuer (total somit CHF 3'000) sind vorliegend angemessen (Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP, Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz]; SR 172.021, VwVG).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2020/124 und B 2020/125 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 1'020'700 und mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 13'489'000 veranlagt. 3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2016 wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird für die direkte Bundessteuer 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 691'900 veranlagt. 4. Der Beschwerdegegner bezahlt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 3'000. 5. Die amtlichen Kosten der vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren von insgesamt CHF 1'600 bezahlt der Beschwerdegegner unter Verrechnung mit den von ihm in diesen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 2'000; die Vorinstanz wird angewiesen, ihm CHF 400 zurückzuerstatten. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Ausseramtliche Kosten werden weder für die Beschwerdeverfahren noch für die vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren entschädigt.  

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 21.10.2020 Steuerrecht, Art. 45 Abs. 1 lit. b StG, Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG. Der Steuerpflichtige verpflichtete sich, seiner Konkubinatspartnerin nach Auflösung des Konkubinatsverhältnisses lebenslänglich eine monatliche Rente von CHF 1'500 zu bezahlen. Diese Verpflichtung wies damit grundsätzlich die für eine Leibrente wesentlichen Charakteristika – regelmässig wiederkehrende, in der Höhe bestimmte, auf das Leben der Rentengläubigerin gestellte Zahlung – auf. Aus den weiteren konkreten Bedingungen ergibt sich allerdings, dass die Rente nicht der Vorsorge der Zahlungsempfängerin, sondern ihrem nachpartnerschaftlichen Unterhalt dienen sollte: Während der ersten fünf Jahre nach der Trennung hängt die Leistung der Rente von den Lebensumständen der Rentengläubigerin ab. Erzielt sie eigene Erwerbseinkünfte oder ist davon auszugehen, dass sie – nicht mehr in einem eigenen Haushalt lebend – auf die Unterstützung eines anderen Lebenspartners zählen kann, geht ihr Anspruch auf die Rente unter. Integriert sich die Rentengläubigerin wieder ins Arbeitsleben, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren, hat der Rentenschuldner die Möglichkeit, sich mit einer Zahlung von CHF 100'000 aus seiner Pflicht auszukaufen. Die Verpflichtung des Steuerpflichtigen weist damit überwiegend die Züge einer nachpartnerschaftlichen Pflicht zur Leistung einer Unterhaltsrente auf. Der Steuerpflichtige kann deshalb die Leistungen deshalb nicht als bezahlte Leibrenten von den Einkünften abziehen (Verwaltungsgericht, B 2020/124 und B 2020/125).

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