Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 24.01.2020 B 2019/29

24 gennaio 2020·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·3,842 parole·~19 min·2

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/29 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.03.2020 Entscheiddatum: 24.01.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 24.01.2020 Sozialhilfe. Anspruchsbeginn. Anrechnung Stipendien. Keine rückwirkende Auszahlung von Sozialhilfegeldern möglich. Es liegt kein Beleg vor, weshalb die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen an einer früheren Antragsstellung verhindert gewesen wäre. Obwohl die Stipendiengelder einmalig überwiesen wurden, sind sie anteilsmässig auf sechs Monate anzurechnen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/29). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 8D_2/2020). Entscheid vom 24. Januar 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführerin, gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Politische Gemeinde Y.__,  Beschwerdegegnerin, Gegenstand Sozialhilfe (13. März 2017 – 31. August 2017)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.   X.__, Jahrgang 1990, ledig, war seit September 2011 Studentin an der Universität St. Gallen. Sie wohnte zunächst bei ihrem Vater in S.__ und zog per 13. März 2017 nach Y.__ in eine Wohngemeinschaft mit zwei Mitbewohnern an die T.__strasse 38. X.__ trat am 14. März 2017 stationär in die psychiatrische Klinik B.__ ein. Am 4. April 2017 stellte sie bei der politischen Gemeinde Y.__ einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen (Eingang Soziale Dienste 7. April 2017). Sie gab unter anderem an, Stipendiengelder in der Höhe von CHF 5'000 für das Frühjahrssemester (1. Februar bis 31. Juli 2017) erhalten zu haben (act. Sozialamt 5). A.a. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 stellten die Sozialen Dienste Y.__ fest, dass X.__ aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Stipendium) keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe habe. Jedoch würden ab 1. April bis 31. Dezember 2017 die Krankenkassenprämien der Grundversicherung und die Kostenbeteiligungen übernommen (act. Sozialamt 10). Dagegen erhob X.__ beim Departement des Innern Rekurs. Infolge Widerrufs der angefochtenen Verfügung durch die Sozialen Dienste Y.__ wurde der Rekurs am 28. August 2017 als gegenstandslos abgeschrieben. A.b. Nach ihrem Klinikaustritt am 13. Juli 2017 fand am 23. August 2017 ein Gespräch zwischen X.__ und den Sozialen Diensten Y.__ statt. Nach Einreichung diverser A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Unterlagen und weiteren Schriftenwechseln zwischen X.__ bzw. ihrem bevollmächtigen Vater und den Sozialen Diensten Y.__ lehnten die Sozialen Dienste Y.__ mit Verfügung vom 28. November 2017 den Antrag auf Sozialhilfeunterstützung von X.__ für den Zeitraum vom 13. März bis 30. Juni 2017 mangels Bedürftigkeit ab. Im Juli 2017 habe sie Anspruch auf Sozialhilfeunterstützung in der Höhe von CHF 87.65 und im August 2017 auf CHF 1'023.20. Vom 1. April bis 31. Dezember 2017 würden die Sozialen Dienste Y.__ die Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung leisten. Sie begründeten diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf Sozialhilfeunterstützung am 7. April 2017 eingegangen und die Bedürftigkeit daher ab diesem Zeitpunkt geprüft worden sei. Für das Frühjahrssemester (1. Februar bis 31. Juli 2017) habe X.__ Stipendien in der Höhe von CHF 5'000 erhalten. Gemäss der Berechnung habe in dieser Zeit unter Berücksichtigung dieser Stipendiengelder keine Bedürftigkeit bestanden. Ab dem Klinikaustritt am 13. Juli 2017 bis Ende August 2017 habe X.__ in einem Dreipersonenhaushalt in einer Wohngemeinschaft gelebt und daher sei ihr der Grundbedarf nur anteilsmässig mit CHF 606 anzurechnen (act. Sozialamt 33). Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Departement des Inneren mit Entscheid vom 21. Januar 2019 teilweise gut. Es gelangte zum Ergebnis, dass im Juli 2017 ein Betrag von CHF 260.75 und für den August ein Betrag von CHF 1'296.50 ausbezahlt werden müsse. Bei der Wohnsituation von X.__ handle es sich entgegen der Ansicht der Sozialen Dienste Y.__ um eine Zweck-Wohngemeinschaft und daher sei der von den Sozialen Dienste Y.__ eingesetzte Betrag zu tief. Die Einwände bezüglich des Anspruchsbeginns und der Anrechnung der Stipendiengelder als Einnahmen wurden abgewiesen. A.d. Am 6. Februar 2019 erhob X.__ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 21. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht. Sie stellte sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Ihr seien ab ihrer Wohnsitznahme in Y.__ am 13. März 2017 Sozialhilfeunterstützungsleistungen zuzusprechen. Dabei sei ihr ein Mietzins von CHF 417.20 und ein Grundbedarf von CHF 879.30 anzurechnen. Es sei festzustellen, dass ihr zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei. Für die Zeit des Klinikauftrittes sei ihr ein Taschengeld in der Höhe von CHF 300 zu bezahlen. Zudem B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (…) 2. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz vom 25. April 2017 (sGS 381.1, SHG; IV. Nachtrag in: nGS 2017-064; Botschaft vom 6. September 2016 in: ABl 2016 2707 ff. oder unter www.ratsinfo.sg.ch: Geschäftsnummer 22.16.02) und den am 29. Januar bzw. 1. April 2019 in Kraft getretenen V. Nachtrag (nGS 2019-024, Botschaft vom 1. Mai 2018 und Festlegung des Vollzugsbeginns: Protokoll der Regierung des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2019, Nr. 047, www.ratsinfo.sg.ch: Geschäftsnummer 22.18.11) wurden die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Gewährung finanzieller Sozialhilfe teilweise revidiert. Nach den allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, im Sinne eines Verzichts auf Gerichtskostenvorschüsse. Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 teilte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts X.__ mit, dass auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet werde. Damit sei das beantragte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. B.b. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Mit Eingabe vom 14. März 2019 ersuchte die politische Gemeinde Y.__ (Beschwerdegegnerin) ebenfalls um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie legte die Exmatrikulationsbestätigung vom 14. August 2018, gemäss welcher die Beschwerdeführerin seit dem Frühjahrssemester 2018 nicht mehr am Studieren sei, bei. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, liess sich mit Schreiben vom 8. April 2019 nochmals vernehmen und wies ausdrücklich darauf hin, dass ihr von März bis Juli 2017 kein hypothetisches Einkommen von CHF 833 zugeflossen sei. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. B.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. z.B. BGE 139 II 263 E. 6; 135 II 384 E. 2.3; 125 II 591 E. 5e/aa; je mit Hinweisen). In anderen Urteilen des Bundesgerichts (vor allem zum Sozialversicherungsrecht) findet sich die Formulierung, es seien jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen). Eine dem SHG eigene übergangsrechtliche Regelung besteht im vorliegenden Fall nicht. Der zu beurteilende Sachverhalt liegt im Jahr 2017 und die massgebende Verfügung der Beschwerdegegnerin erging am 28. November 2017. Dementsprechend finden in jedem Fall die oben dargestellten Grundsätze Anwendung, und die Streitsache ist nach der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des SHG (im Folgenden mit "aSHG" bezeichnet) und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu beurteilen (vgl. VerwGE B 2016/212 vom 14. Juli 2018 E. 2, www.gerichte.sg.ch). 3. Im vorliegenden Fall ist gemäss den Anträgen eins bis drei der Beschwerde einerseits der Anspruchsbeginn auf Sozialhilfeleistungen und andererseits die Höhe der auszurichtenden Leistungen im Zeitraum vom 13. März bis 31. August 2017 strittig. Nach Art. 9 Abs. 1 aSHG hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Naturalleistungen sowie Kostengutsprachen. Sie wird rechtzeitig gewährt (Art. 10 Abs. 1 und 2 aSHG). Weder im Gesetz noch in den SKOS-Richtlinien oder der KOS-Praxishilfe findet sich eine Regelung bezüglich des Anspruchsbeginns von finanziellen Unterstützungsleistungen in der Sozialhilfe. Der Zweck von Sozialhilfeleistungen besteht darin, eine konkrete und gegenwärtige (aktuelle) Notlage zu mildern. Grundsätzlich erstreckt sich die Sozialhilfe nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb ein Hilfeempfänger nicht verlangen kann, dass ihm Sozialhilfeleistungen rückwirkend ausgerichtet werden, auch wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten (F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., 1999, S. 74, C. Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: C. Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 48). Der Unterstützungsbeginn setzt mit der tatsächlichen Kenntnis der Sozialhilfebehörden von den Leistungsvoraussetzungen ein (Kenntnisprinzip). Ein blosses "Kennen-Müssen" reicht nicht aus (G. Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 485, Fn. 1771). Allerdings kann die zuständige Behörde auch von Amtes wegen aktiv werden, sobald sie von der Notlage einer Person Kenntnis erhält (Wolffers, a.a.O., S. 162). 3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz hält dazu fest, dass der von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Antrag auf Sozialhilfeleistungen am 7. April 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei. Es liege weder eine ärztliche Bestätigung noch ein anderer Beleg dafür vor, dass die Gesundheit bzw. Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem Ausmass eingeschränkt gewesen sei, die eine frühere Antragsstellung um Sozialhilfeleistungen verhindert hätte. Dagegen vertritt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin nach der Aktenedition der Unterlagen der Sozialen Dienste S.__ habe bekannt sein müssen, dass sie bis am 12. März 2017 von den Sozialen Diensten S.__ unterstützt worden sei. Es sei ein Akt der Willkür, wenn sie nun vom 13. März bis 6. April 2017 nicht habe bedürftig sein sollen. Um dem Untersuchungsgrundsatz nachzukommen, hätte die Beschwerdegegnerin ihre Situation abklären müssen. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie aufgrund der Stipendien keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe, weshalb sie den Beginn der Bedürftigkeit von vornherein nicht weiter abgeklärt habe. 3.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 13. März 2017 in die politische Gemeinde Y.__ zog, am 14. März 2017 in die psychiatrische Klinik B.__ eintrat und der Antrag auf Sozialhilfeleistungen am 7. April 2017 bei der Beschwerdegegnerin einging. Die Beschwerdegegnerin hatte erst ab dem Zeitpunkt des Antrags Kenntnis von der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. In der Folge hatte sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die Verwaltungsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und Beweise zu erheben haben (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 589). Dieser Grundsatz findet auch in Art. 4 aSHG Niederschlag. Eine Beschränkung erfährt der Untersuchungsgrundsatz allerdings dort, wo die Verwaltungsbehörden auf die Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten angewiesen sind. Eine solche Mitwirkung ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn – wie vorliegend – davon ausgegangen werden muss, dass die Beteiligte den Sachverhalt nicht nur besser kennt, sondern auch ein eigenes Interesse daran hat, ihre Sachverhaltsdarstellung beweismässig zu untermauern (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 592). Im aSHG wird die Mitwirkungspflicht ausdrücklich in Art. 16 Abs. 1 erwähnt, gemäss welchem die hilfesuchende Person wahrheitsgetreue und vollständige Auskünfte zu erteilen hat. In diesem Sinne oblag es der Beschwerdeführerin, bei der 3.3. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Verwaltungsbehörde Antrag zu stellen und damit auf ihre Bedürftigkeit aufmerksam zu machen. Bevor der Antrag bei der Beschwerdegegnerin einging, konnte diese nicht um die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wissen bzw. dass diese bis zum 12. März 2017 durch die Sozialen Dienste S.__ Unterstützungsleistungen erhalten hatte. Die Vorinstanz erkannte auch zu Recht, dass weder eine ärztliche Bestätigung – die Arbeitsunfähigkeit, welche allerdings nicht zwingend mit der Handlungsunfähigkeit gleichzusetzen ist oder im Sinne einer Wiederherstellung der Frist einem leichten Verschulden zugeordnet werden könnte, wird erst ab dem 1. August 2017 durch Dr. Z.__ bestätigt (act. Sozialamt 17) – noch ein sonstiger Beleg von der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, welcher nachweisen könnte, dass sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen an einer früheren Antragsstellung bei der Beschwerdegegnerin verhindert gewesen wäre. Solche Gründe macht die Beschwerdeführerin auch in diesem Verfahren nicht geltend. Sofern die Beschwerdeführerin somit einen Vorteil aus ihrer Behauptung eines früheren Anspruchsbeginns ableiten will, trägt sie die Beweislast dafür. Denn soweit eine Verfügung begünstigenden Charakter für die Beschwerdeführerin haben soll, trägt die Begünstigte und damit die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Voraussetzungen der Begünstigung. Demnach kann sich die Begünstigte nicht über eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder einen unrichtig und unvollständig erhobenen Sachverhalt beschweren, wenn der Behörde keine vollständige Auskunft erteilt wird (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 627 ff.). Die Vorinstanz setzte damit den Unterstützungsbeginn zu Recht auf den 7. April 2017 fest. Dies entspricht auch dem Zweck der Sozialhilfe, welcher darin besteht, einer hilfesuchenden Person Hilfe in einer aktuellen Notlage und nicht in einer bereits überwundenen Notlage zu gewähren. Die Sozialhilfe kennt unter anderem das Subsidiaritäts- und das Bedarfsdeckungsprinzip (Wolffers, a.a.O., S. 69). Sozialhilfeleistungen unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität und werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhält (Häfeli, a.a.O., S. 73, Wolffers, a.a.O., S. 71). Insbesondere ist die Sozialhilfe gegenüber Leistungsverpflichten Dritter, wozu auch Stipendien gehören, subsidiär (vgl. Art. 2 Abs. 2 aSHG, SKOS-Richtlinien, gültig seit 1. Januar 2017, A.4 – 2, Häfeli, a.a.O., S. 74, Wolffers, a.a.O., S. 72). Mit anderen Worten wird verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Sozialhilfeleistungen erbracht werden. 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Sozialhilfe ist für Personen in Ausbildung in der Regel nicht zuständig. Eine Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern. Diese Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn eine volljährige Person ohne angemessene Ausbildung ist (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB). Zudem dienen zur sozialstaatlichen Existenzsicherung während der Ausbildung in erster Linie die Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen). Die unterstützten Personen sind mit Blick auf die zumutbare Selbsthilfe daher grundsätzlich gehalten, einen Ausbildungsweg anzustreben, welcher den Zugang zu vorrangigen Leistungssystemen gegenüber der Sozialhilfe eröffnet (vgl. dazu Wizent, a.a.O, S. 353 ff., BGer 8C_930/2015 vom 15. April 2016 E. 4.4). Sofern den Eltern nicht zugemutet werden kann, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen usw.) nicht aus, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine ergänzende Unterstützung für volljährige Personen ohne angemessene Ausbildung beschliessen (Wizent, a.a.O, S. 356, SKOS-Richtlinien, H. 6). Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für das Frühlingssemester 2017 (1. Februar bis 31. Juli 2017) Stipendien in der Höhe von CHF 5'000 erhalten habe. Somit sei ihr in diesem Zeitraum durchschnittlich ein Betrag von CHF 833.35 pro Monat als Ausbildungsunterstützung zur Verfügung gestanden und zu Recht als Einnahme berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass die Argumentation der Vorinstanz im Grundsatz an der Sache vorbeigehe, da es bei ihr nicht um eine Unterstützung während der Ausbildung gehe, sondern um eine solche nach Abbruch der Ausbildung. Denn sie habe ihr Studium anfangs 2017 krankheitshalber abbrechen müssen. Des Weiteren sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Sozialhilfe nicht zulässig. Es könnten nur tatsächliche Einkünfte berücksichtigt werden. Der Betrag von CHF 5'000 sei bei ihr am 7. März 2017 eingegangen, und danach seien ihr keine Beträge von CHF 833.35 in den massgebenden Monaten mehr zugeflossen. Der Betrag von CHF 5'000 könne ihr nicht als Vermögen und als Einnahme angerechnet werden. Beim Vermögen sei zudem ein Vermögensfreibetrag von CHF 4'000 zu berücksichtigen. Per 13. März 2017 seien noch CHF 4'609.85 auf dem Bankkonto übriggeblieben. Davon habe sie den Miet-Kautionsanteil von CHF 1'200 bezahlt, und 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit sei ihr noch ein tatsächliches Vermögen von CHF 3'409.85 zur Verfügung gestanden. Dieser Betrag liege unter dem Vermögensfreibetrag. Für das Frühjahrssemester vom 1. Februar bis 31. Juli 2017 erhielt die Beschwerdeführerin am 7. März 2017 vom Kanton C.__ Stipendiengelder in der Höhe von CHF 5'000 (act. Sozialamt 7). Laut Angaben der Beschwerdeführerin musste sie das Studium anfangs 2017 krankheitsbedingt abbrechen. Gemäss der Exmatrikulationsbestätigung vom 14. August 2018 brach die Beschwerdeführerin erst im Frühjahrssemester 2018 ihr Studium ab (act. 10/3). Zudem bestätigt sie in ihrer Beschwerdeschrift, dass die Stipendiengelder nicht zurückgefordert wurden, sondern ihr in dieser Höhe zur Verfügung standen. Die Beschwerdeführerin vergleicht den erhaltenen Betrag des Stipendiums mit einem Geschenk des Patenonkels oder einem Lottogewinn und ist der Ansicht, dass ihr ein solcher Betrag zwar im Rahmen ihres Vermögens zusteht, aber nicht aufgeteilt als monatliche Einnahme angerechnet werden kann. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass einerseits im Gegensatz zu einem einmaligen Vermögenszugang in Form eines Geschenks oder Gewinns der Stipendienbetrag für das ganze Semester, d. h. vom 1. Februar bis 31. Juli 2017, gewährt wurde. Andererseits wurden mit den Stipendiengeldern nicht nur die für die Ausbildung notwendigen Kosten übernommen, sondern auch die Lebenshaltungskosten. Der Berechnung für die Ausbildungsbeträge des Kantons C.__ vom 2. September 2016 sind die einzelnen Positionen zu entnehmen. So wurden bei den Ausbildungskosten das Schulgeld, das Lehr-/Schulmaterial und die Reisekosten und bei den Lebenshaltungskosten Kleider, Wäsche, Schuhe, Körperpflege, Versicherungen, Kultur und weitere Ausgaben, Verpflegung sowie die Unterkunft, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerin weiterhin beim Vater wohne, berücksichtigt (act. Sozialamt 18). Die Stipendiengelder standen der Beschwerdeführerin demnach für die Bestreitung der Ausbildungs- und Lebenskosten in der Zeitspanne von Februar bis Juli 2013 zur Verfügung. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium bereits anfangs 2017 krankheitshalber unterbrechen musste. Grundsätzlich haben immatrikulierte Studierende im Urlaub, worunter die Beschwerdeführerin gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gebührenordnung der Universität St. Gallen (sGS 217.43, GebR) fallen müsste, Anspruch auf eine reduzierte Semestergebühr (Art. 9 Abs. 2 GebR, vgl. Rechnung vom 24. August 2017 für das Herbstsemester 2017 in der Höhe von CHF 69.50 [act. Sozialamt 25] anstatt den üblichen CHF 1'426). Auch die Ausgaben für das Lehr- und Schulmaterial hätten nicht mehr anfallen sollen, sodass die in der Berechnung für die Stipendiengelder veranschlagten Kosten höchstwahrscheinlich zu hoch waren. Dementsprechend 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   standen ihr diese Gelder für die anfallenden Kosten für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Wie die Beschwerdeführerin die einmalig überwiesenen Stipendiengelder von CHF 5'000 auf den gesamten Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2017 verteilte, ist dabei unbeachtlich. Es ist daher rechtmässig, wenn die Vorinstanz die Stipendiengelder anteilsmässig auf die sechs Monate mit jeweils CHF 833.35 pro Monat veranschlagte. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht gelten diese Einnahmen nicht als hypothetisch, sondern standen ihr tatsächlich zur Verfügung. Nebst dem Subsidiaritätsprinzip bildet das Bedarfsdeckungsprinzip eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 126). Die Bedürftigkeit berechnet sich aus der Differenz zwischen den sozialhilferechtlich anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Können die anerkannten Einnahmen und das anrechenbare Vermögen den sozialhilferechtlichen Schwellenbedarf nicht decken, so liegt Bedürftigkeit vor und es erfolgt eine wirtschaftliche Unterstützung (Wizent, a.a.O., S. 476 f.). Dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend ist die Verwertung von Geld, Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe (Wolffers, a.a.O., S. 155). In der Anspruchsberechnung darf nur leicht liquidierbares Vermögens eingesetzt werden (Wizent, a.a.O., S. 440). Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Denn die Grundeigentümer sollen nicht bessergestellt sein, als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben (Wizent, a.a.O., S. 447). Die Sozialhilfeorgane können unter anderem von der Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurzoder mittelfristig unterstützt wird, wenn jemand in relativ geringem Umfang unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte (SKOS-Richtlinien Ziff. E.2.2). Ausreichende grundrechtliche Selbstbestimmung setzt ein Minimum an Geldeigentum, einen "Notgroschen", voraus, weshalb den hilfesuchenden Personen ein bescheidenes Barvermögend oder Bankguthaben zugestanden wird (Wizent, a.a.O., S. 442). Gemäss SKOS-Richtlinien kann einer Einzelperson ein Vermögensfreibetrag von CHF 4'000 zugestanden werden (Ziff. E.2.1). Im Kanton St. Gallen wird für Einzelpersonen ein Vermögensfreibetrag von CHF 2'000 empfohlen (KOS-Praxishilfe Ziff. E.2.1). 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF Die Vorinstanz – und bereits die Beschwerdegegnerin – nahm eine ausführliche Berechnung vor, auf welche zu verweisen ist (act. Vorinstanz 27, E. 5.1 bis E. 5.4.2 und E. 7). Sie unterteilte die Berechnung in verschiedene Zeiträume. Ab Anspruchsbeginn im April 2017 (E. 3.3) bis zum 31. Juli 2017 erhielt die Beschwerdeführerin Stipendiengelder, welche ihr mit CHF 833.35 monatlich als Einnahmen anzurechnen sind (vgl. E. 4.3). Vom Anspruchsbeginn bis zum 13. Juli 2017 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der Klinik. In dieser Zeit können der Beschwerdeführerin die Wohnkosten von CHF 417.20 und das Taschengeld während des Klinikaufenthalts von CHF 300 (KOS-Praxishilfe Ziff. B.2.5) als Ausgaben angerechnet werden. Die Höhe dieser Ausgaben entspricht dem Antrag Ziff. 3 der Beschwerdeführerin. Diese anerkannten Ausgaben (CHF 717.20) übersteigen jedoch die anrechenbaren Einnahmen in Form der Stipendiengelder (CHF 833.35) nicht. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie nicht aufgrund der Höhe des liquiden Vermögens als nicht bedürftig gilt, sondern einzig aufgrund der Tatsache, dass die Einnahmen die Ausgaben in diesem Zeitraum deckten. Denn wie den Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, erachtete sie sowohl den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft im Kanton Tessin als auch das Mietzinsdepot als nicht liquides Vermögen (E. 8). Daher ist dabei unbeachtlich, ob der Vermögensfreibetrag – wie von der Beschwerdeführerin beantragt und von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten – CHF 4'000 oder – wie von der Vorinstanz gestützt auf die KOS-Praxishilfe vermerkt (E. 6.1) – CHF 2'000 beträgt. Die konkrete Berechnung wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Stipendiengelder für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausgereicht haben. Auch die Berechnung der Vorinstanz nach Austritt des Klinikaustritts wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret gerügt und erscheint nachvollziehbar. Die Höhe der Ausgaben (Mietzins von CHF 417.20 und Grundbedarf von CHF 879.30) deckt sich mit dem Antrag Ziff. 1 der Beschwerdeführerin. Sofern die Beschwerdeführerin sich mit dieser Berechnung nicht einverstanden zeigen würde, hätte sie nach dem Rügeprinzip darzutun, in welchen Punkten die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz unrichtig sein soll und hätte dies mit Beweismitteln zu untermauern (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 633). Der Beschwerdeschrift sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, inwiefern die Berechnung nicht korrekt sein sollen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung der Kosten ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse ausnahmsweise zu verzichten (Art. 97 VRP). Es sind keine ausseramtlichen Kosten zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Der Beschwerdegegnerin steht kein Kostenersatz zu (vgl. VerwGE B 2019/117 vom 19. Dezember 2019 E. 5.3, VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7, R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 176 ff., A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98 VRP) und die Beschwerdeführerin ist unterlegen, und hat auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 trägt die Beschwerdeführerin. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   bis bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 24.01.2020 Sozialhilfe. Anspruchsbeginn. Anrechnung Stipendien. Keine rückwirkende Auszahlung von Sozialhilfegeldern möglich. Es liegt kein Beleg vor, weshalb die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen an einer früheren Antragsstellung verhindert gewesen wäre. Obwohl die Stipendiengelder einmalig überwiesen wurden, sind sie anteilsmässig auf sechs Monate anzurechnen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/29). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2020 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 8D_2/2020).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2024-05-27T00:30:54+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2019/29 — St.Gallen Verwaltungsgericht 24.01.2020 B 2019/29 — Swissrulings