Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/8 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.06.2025 Entscheiddatum: 05.06.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 05.06.2025 Anwaltliches Disziplinarverfahren. Art. 12 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA. Verhältnis zwischen dem sitzungspolizeilichen (Art. 128 Abs. 1 ZPO) und anwaltlichen Disziplinarrecht (Art. 12 lit. a und Art. 17 BGFA): Wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung der Bestimmungen schliesst die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines Anwalts die kumulative Ahndung seines Fehlverhaltens durch die Aufsichtsbehörde über die Anwälte nicht aus. Die Rechtsanwältin hat die zuletzt doppelt und mit aller Klarheit von ihrer damaligen Mandantin geäusserte Weisung, keine Klage einzureichen, bewusst missachtet. Dies stellt bei allem Verständnis für die in persönlicher Hinsicht anforderungsreiche Mandatsführung eine Geringschätzung gegenüber dem letztlich eindeutig geäusserten Willen der damaligen Mandantin dar, was umso schwerer wiegt, als die diesbezügliche Kommunikation mit der Klientin mit einer teilweise einschüchternden Rhetorik und der für sie unerwarteten Mandatsniederlegung einherging. Bei der Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin fällt besonders ins Gewicht, dass die gegen den Willen erfolgte und mit einigem Kostenrisiko sowie der Mandatsniederlegung verbundene Klageeinreichung nicht den Interessen der damaligen Mandantin entsprach. Bestätigung der von der Anwaltskammer angeordneten Busse von CHF 1'000. (Verwaltungsgericht, B 2025/8) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 5. Juni 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichter Steiner und Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen
Geschäftsnr. B 2025/8
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Walter Fellmann, Fellmann Rechtsanwälte AG, Huobmattstrasse 7, 6045 Meggen,
gegen Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Disziplinarverfahren gegen Anwälte (Busse)
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2/14 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. In einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen B.__ (Klägerin) und deren ehemaliger Arbeitgeberin, der C.__ AG (Beklagte), betreffend Ansprüche aus fristloser Kündigung nahm Rechtsanwältin A.__ am 19. März 2024 als Rechtsvertreterin B.__s an einer Verhandlung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse D.__ teil. Weil keine Einigung erzielt werden konnte, wurde B.__ am 19. März 2024 die Klagebewilligung erteilt und noch an der Verhandlung ausgehändigt (act. 8.3.1.1). B.__ teilte Rechtsanwältin A.__ in der Folge am 26. April 2024 mit, «dass [sie] Abstand [davon] nehmen [wolle,] vor das Arbeitsgericht zu treten», woraufhin letztere das Mandat noch am selben Tag abschloss (siehe den E-Mailverkehr vom 26. April 2024, act. 8.8, Beilage 8). b. Am 5. Mai 2024 gelangte B.__ erneut an Rechtsanwältin A.__ und fragte an, ob es eine andere Möglichkeit gebe, Geld für den Krankenstand bzw. die Behandlungskosten wegen des verletzten Fingers zu erhalten (act. 8.8, Beilage 8; zu der für die Dauer vom 3. bis 12. Februar 2024 und 16. bis 23. Februar 2024 ärztlich bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit siehe act. 8.3.2.7). Sie teilte Rechtsanwältin A.__ im weiteren Zeitverlauf – am 10. Juni 2024 – erneut mit, sie wolle von einer Klageeinbringung Abstand nehmen (act. 8.8, Beilage 11), und ersuchte diese – am 11. und 12. Juni 2024 –, die ehemalige Arbeitgeberin um einen Vergleich zu bitten, «evt bei Nichtannehmen des Vergleiches mit HINWEIS auf Klageeinbringung» (act. 8.8, Beilage 12; Hervorhebung gemäss Original). c. Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 unterbreitete Rechtsanwältin A.__ dem Rechtsvertreter der C.__ AG, Rechtsanwalt E.__, namens ihrer Klientin ein Vergleichsangebot, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme bis 17. Juni 2024, 12:00 Uhr. Am 18. Juni 2024, 11:40 Uhr, teilte Rechtsanwalt E.__ mit, dass das Angebot für seine Klientin nicht in Frage komme (siehe zum Ganzen act. 8.3.1.9). Gleichentags, um 13:15 Uhr, orientierte Rechtsanwältin A.__ B.__ per E-Mail über die fehlende Kompromissbereitschaft der Gegenseite und erkundigte sich danach, wie weiter zu verfahren sei. B.__ erwiderte wenige Stunden später über Whatsapp, um 17:14 Uhr, «Ich glaube doch wir haben gute Chancen und ich habe grösstes Vertrauen in Ihre fabelhafte Kompetenz. Bitte bringen Sie die Klage ein» (siehe zum Ganzen act. 8.3.1.9). Umgehend, um 17:15 Uhr, reagierte Rechtsanwältin A.__ wie folgt: «WIR HATTEN 3 MONATE ZEIT! ich mache das und beende dann das mandat» (Hervorhebung und Kleinschreibung gemäss Original). Hierauf, um 17:22 Uhr, entgegnete B.__: «Nein
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3/14 lassen Sie es bitte. Unter solchen Umständen möchte und kann ich nicht eine Klage einbringen. […]». Eine Minute später antwortete Rechtsanwältin A.__: «hören sie auf der stelle auf! ich bringe die jetzt ein und sie können dann in ruhe weiterschauen». Diesem Ansinnen widersprach B.__ augenblicklich: «Nein ich möchte nicht mehr. Bitte akzeptieren Sie das. Tut mir leid» (siehe zum Ganzen act. 8.3.1.9). Um 18:25 Uhr schrieb Rechtsanwältin A.__ B.__ per E-Mail: «Ich informierte Sie mehrfach über die Frist und die Klage ist fertig und geht heute zur Post. Dann können Sie in aller Ruhe überlegen, was Sie tun möchten» (act. 8.8, Beilage 17). d. Am Abend des 18. Juni 2024, um 18:56 Uhr, übergab Rechtsanwältin A.__ die an das Kreisgericht D.__ adressierte Klage der Post (siehe hierzu sowie zur Sendungsnummer des Einschreibens act. 8.3.1.2). Sie ersuchte das Kreisgericht D.__ mit einem am Folgetag versandten Schreiben, das Klageverfahren aufgrund persönlicher Umstände ihrer Klientin vorderhand zu sistieren und die Klage nicht der Gegenpartei zuzustellen. Sie werde zeitnah noch einmal das Gespräch mit ihrer Klientin suchen und danach berichten, wie weiter zu verfahren sei (act. 8.3.1.3). e. F.__, zuständige Einzelrichterin des Kreisgerichts D.__, wies das Sistierungsgesuch am 20. Juni 2024 ab, sandte die Klage samt Aufforderung zur Stellungnahme an die Gegenpartei und ersuchte Rechtsanwältin A.__, den Mangel der fehlenden Adresse der Klägerin zu verbessern und eine Vollmacht nachzureichen. Andernfalls gelte die Eingabe als nicht erfolgt (act. 8.3.1.4; zur gleichentags erfolgten Abweisung des in der Klage enthaltenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege siehe den einzelrichterlichen Entscheid vom 20. Juni 2024, act. 8.3.1.5). f. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 setzte Rechtsanwältin A.__ das Kreisgericht D.__ darüber in Kenntnis, B.__ nicht mehr zu vertreten (act. 8.3.1.6), wobei sie die eingeschrieben versandten verfahrensleitenden Verfügungen der Einzelrichterin des Kreisgerichts D.__ vom 20. Juni 2024 (vgl. Bst. A.e hiervor) zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei der Post abgeholt hatte. g. Nachdem innert angesetzter Frist keine Vollmacht eingegangen war, ordnete Kreisrichterin F.__ mit einzelrichterlichem Entscheid vom 16. August 2024 an, dass die am 18. Juni 2024 eingereichte Klage als nicht erfolgt gelte, das Verfahren abgeschrieben werde und die Gerichtskosten (unnötige Prozesskosten) von CHF 300 sowie die Parteikosten der
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4/14 Gegenpartei von CHF 579 – wie vorgängig in Aussicht gestellt (siehe das Schreiben vom 10. Juli 2024, act. 8.3.1.10) – Rechtsanwältin A.__ auferlegt würden (act. 8.3.1.13). B. a. Am 5. September 2024 meldete Kreisrichterin F.__ der Anwaltskammer die Umstände der von Rechtsanwältin A.__ am 18. Juni 2024 eingereichten Klage, worin möglicherweise eine Verletzung von Berufsregeln zu erblicken sei (act. 1). b. Rechtsanwältin A.__ beantragte mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2024, das gegen sie eröffnete Disziplinarverfahren sei einzustellen. Sie bestritt, Berufsregeln verletzt zu haben. Ohnehin sei sie mit den ihr gemäss einzelrichterlichem Entscheid vom 16. August 2024 auferlegten Gerichts- und Parteikosten bereits diszipliniert worden (act. 8.8). c. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 verpflichtete die Anwaltskammer Rechtsanwältin A.__ wegen Verstosses gegen die anwaltlichen Berufspflichten zur Zahlung einer Busse von CHF 1’000.
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, Rechtsanwältin A.__ habe entgegen den klaren Instruktionen ihrer Mandantin eine Klage beim Kreisgericht D.__ eingereicht. Bei Unsicherheiten hätte sie die Wünsche ihrer Mandantin nochmals abklären müssen, anstatt die Klage einfach entgegen der letzten Weisung einzureichen. Die Wahrung der Mandanteninteressen gehöre zu den elementarsten Berufspflichten. Angesichts des nicht mehr als leicht zu qualifizierenden Regelverstosses, der fehlenden Einsicht in das Fehlverhalten sowie der übrigen Bemessungsgründe erscheine eine Busse von CHF 1’000 – trotz bisher ungetrübten anwaltlichen Leumunds – angemessen (act. 2). C. Gegen die Verfügung der Anwaltskammer (Vorinstanz) vom 17. Dezember 2024 erhob Rechtsanwältin A.__ (Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte deren Aufhebung und die Einstellung des Disziplinarverfahrens (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Inhaltlich begründete sie ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz für eine Disziplinierung in vorliegender Konstellation nicht zuständig gewesen sei, sondern allein das Prozessgericht im Rahmen der Sitzungspolizei. Es bestehe kein Raum für eine nochmalige und weitere Disziplinierung,
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5/14 weil sie (die Beschwerdeführerin) bereits die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids der Einzelrichterin des Kreisgerichts vom 16. August 2024 zu tragen habe. Die Einzelrichterin des Kreisgerichts habe im Übrigen keinen Anlass für eine sitzungspolizeiliche Disziplinarmassnahme gesehen. In der Sache selbst verlange das auftragsrechtliche Weisungsrecht keine bedingungslose Unterordnung der Beauftragten, sondern denkenden Gehorsam. Bleibe zum Abwarten neuer Weisungen keine Zeit, müsse die Beauftragte selbst entscheiden und das im mutmasslichen Interesse der Auftraggeberin Erforderliche vorkehren. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die Klage im Interesse ihrer Mandantin ausdrücklich nur vorsorglich eingereicht und zudem einen Sistierungsantrag gestellt. Nur so habe die Klagefrist eingehalten und der Klientin trotzdem noch eine Bedenkzeit ermöglicht werden können. Somit habe sie mit der vorsorglich eingereichten Klage weder Sorgfalts- noch Treuepflichten verletzt. Ohnehin habe die Vorinstanz verkannt, dass vorliegend kein bedeutsamer Verstoss gegen die Treuepflicht vorliege, und sie habe sich zu Unrecht einzig auf die letzte Meinungsäusserung ihrer Mandantin fokussiert. Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin die verhängte Disziplinarmassnahme als unverhältnismässig (act. 1). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61, BGFA) sieht vor, dass die Kantone das Verfahren betreffend dessen Anwendung regeln. Das Verwaltungsgericht ist für den Entscheid über die Beschwerde vom 14. Januar 2025 zuständig (Art. 6 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der in der angefochtenen Verfügung angeordneten Disziplinarmassnahme und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen die am 20. Dezember 2024 versandte und am 24. Dezember 2024 eröffnete Verfügung wurde – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 VRP, Art. 30 Abs. 1 VRP und Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) – am 14. Januar 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten.
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6/14 2. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet eine Busse von CHF 1'000, die der Beschwerdeführerin von der Anwaltskammer zufolge Verletzung von anwaltlichen Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) auferlegt worden ist (act. 2). 2.1. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte. Insbesondere haben diese gemäss Art. 12 lit. a BGFA «ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft» auszuüben. Diese Bestimmung dient als Auffangtatbestand. Praxisgemäss rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus (siehe zur Haftung für getreue Ausführung Art. 398 des Obligationenrechts, SR 220, OR) – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus (BGer 2C_507/2019 vom 14. November 2019 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Angesichts der geringen Tragweite der mildesten der im Gesetz vorgesehenen Disziplinarmassnahmen, der Verwarnung (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA), sind an die Schwere der fraglichen Pflichtverletzungen allerdings auch keine überspannten Anforderungen zu stellen (BGer 2C_236/2024 vom 14. Januar 2025 E. 6.2). 2.2. Anwältinnen und Anwälte haben alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt; es wird von ihnen bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt (BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 4.5.1, nicht publ. in: BGE 150 II 308). Eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung bedingt, dass sich Anwältinnen und Anwälte – ihrer besonderen Stellung in der Rechtspflege entsprechend – einer gewissen Zurückhaltung befleissigen, um einer Eskalation einer Streitigkeit entgegenzuwirken und nicht sie zu fördern. Das Bundesgericht hat namentlich festgehalten, dass ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen von Anwältinnen und Anwälten gegen die Gegenpartei regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung entspricht und unter Umständen eine Disziplinierung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA rechtfertigt (BGer 2C_507/2019 vom 14. November 2019 E. 5.1.3); was berufsrechtlich im Verhältnis gegenüber der Gegenpartei gilt, muss in Anbetracht des besonderen Vertrauensverhältnisses umso mehr gegenüber der eigenen Klientin gelten. Mit anderen Worten steht ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen gegenüber der eigenen Klientin ebenfalls im Konflikt mit Art. 12 lit. a BGFA.
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7/14 2.3. Disziplinarmassnahmen (Art. 17 BGFA) bei Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 BGFA dienen in erster Linie dazu, die Ordnung im anwaltlichen Berufsstand aufrechtzuerhalten, eine ordnungsgemässe Arbeitsweise zu gewährleisten, das gute Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand zu wahren und die Öffentlichkeit vor Vertretern des Berufs zu schützen, denen es an den erforderlichen Eigenschaften mangelt (BGE 150 II 308 E. 7.6 mit Hinweisen; siehe auch KAUFMANN/KAUFMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2025, N 32 zu Art. 128 ZPO mit Hinweisen auf die Literatur). 3. Zunächst ist die von der Vorinstanz bejahte Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit der gegen den ausdrücklichen Willen ihrer damaligen Klientin erfolgten Klageeinreichung gegen Art. 12 lit. a BGFA verstiess. 3.1. Vorweg rügt die Beschwerdeführerin, die Anwaltskammer sei für die Beurteilung von Folgen der im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren vorgenommenen Handlungen nicht zuständig. Bei Regelverstössen einer Anwältin im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sei nämlich grundsätzlich das Prozessgericht im Rahmen der Sitzungspolizei bzw. Verfahrensdisziplin (Art. 128 ZPO) zur Ahndung zuständig; dieses könne das Verhalten zudem – wie vorliegend geschehen – auch mit der Kostenverlegung sanktionieren (act. 1, Rz 40 ff.). 3.1.1. Der Auffassung der Beschwerdeführerin betreffend Art. 128 ZPO kann bereits aufgrund des unterschiedlichen Rechtsgüterschutzes von Art. 128 ZPO einerseits und Art. 12 lit. a in Verbindung mit Art. 17 BGFA andererseits nicht beigepflichtet werden. Wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung der Bestimmungen schliesst die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines Anwalts die kumulative Ahndung seines Fehlverhaltens durch die Aufsichtsbehörde über die Anwälte nicht aus, wie das Verwaltungsgericht im dem ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Parallelurteil VerwGE B 2025/6 vom 5. Juni 2025 mit Hinweis auf die Rechtsprechung (BGer 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016, bestätigt mit BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.1) ausführlich dargelegt hat (a.a.O., E. 3.1). Darauf ist zu verweisen und es kann offenbleiben, ob die Kreisrichterin bei Erlass ihres Entscheids vom 16. August 2024 (act. 8.3.1.13) Art. 128 ZPO überhaupt geprüft hat (wofür prima vista keinerlei Anhaltspunkte bestehen). 3.1.2. Das vorstehend (E. 3.1.1) zu Art. 128 ZPO Ausgeführte gilt in vergleichbarer Weise für das
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8/14 Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr seien im Entscheid vom 16. August 2024 die Gerichts- und Parteikosten auferlegt worden, womit sie bereits von der Kreisrichterin diszipliniert worden sei (act. 1, Rz 46). Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin ist diese Kostenauferlegung im zivilprozessrechtlichen Verursacherprinzip begründet und Folge davon, dass die Beschwerdeführerin eigenmächtig bzw. mutwillig eine Klage eingereicht hat (E. 3.3 hiernach); damit wird ausgeglichen, dass die Beschwerdeführerin beim Kreisgericht und bei der damaligen Gegenpartei unnötige Aufwände bzw. einen entsprechenden Schaden verursacht hat (Art. 108 und Art. 115 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist – insbesondere auch angesichts der Höhe der in Frage stehenden Aufwände – nicht ersichtlich, dass der Kostentragung ein disziplinarrechtlicher Charakter angehaftet bzw. sie ihre rechtliche Grundlage in einer Norm gehabt hätte, die einem Rechtsgüterschutz gedient hätte, der sich mit Art. 12 in Verbindung mit Art. 17 BGFA überschneidet (siehe E. 3.1.1 hiervor). 3.1.3. Die Vorinstanz war somit für die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin unter berufsrechtlichen Aspekten ohne Weiteres zuständig und bei der Prüfung von Disziplinarmassnahmen auch nicht an die im Entscheid der Kreisrichterin festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen gebunden. Selbst wenn letzteren nicht nur schadenersatzrechtliche, sondern auch gerichtspolizeiliche Motive zugrunde liegen würden, würden sie eine kumulative Ahndung eines berufsrechtlichen Fehlverhaltens durch die Vorinstanz nicht ausschliessen (vgl. BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.1). 3.2. Des Weiteren vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, nach Art. 397 OR begründe das Weisungsrecht des Auftraggebers keine bedingungslose Unterordnung des Beauftragten. Der Auftragszweck verlange im Gegenteil «denkenden Gehorsam». Bleibe zum Abwarten neuer Weisungen keine Zeit, müsse der Anwalt bzw. die Anwältin selbst entscheiden und das im mutmasslichen Interesse des Auftraggebers Erforderliche vorkehren. Mit ihrem Verhalten habe sie (die Beschwerdeführerin) ihrer Klientin Zeit verschaffen wollen, um sich alles nochmals zu überlegen. Nur so habe die Klagefrist eingehalten und der Klientin trotzdem noch eine Bedenkzeit ermöglich werden können. Damit habe sie (die Beschwerdeführerin) keine Sorgfalts- oder Treuepflicht verletzt und auch nicht den Interessen der Klientin zuwidergehandelt – ganz im Gegenteil (act. 1, Rz 47 und Rz 49). 3.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ergibt sich aus den Akten (act. 2, E. II.3b), dass B.__ der Beschwerdeführerin am Spätnachmittag des 18. Juni 2024 zuletzt mit aller Klarheit die Einreichung einer Klage beim Kreisgericht D.__ untersagte. Die
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9/14 Beschwerdeführerin räumt zu Recht ein, entgegen der letzten Meinungsäusserung der Klientin gehandelt zu haben (act. 1, Rz 56). Zwar trifft es zu, dass B.__ am 18. Juni 2024 – im Nachgang zur gleichentags erfolgten Information über das von der Gegenseite zurückgewiesene Vergleichsangebot – zu Beginn des innerhalb weniger Minuten (zwischen 17:14 bis 17:24 Uhr) über Whatsapp geführten Wortwechsels die Beschwerdeführerin ersuchte, die Klage einzureichen. Die Beschwerdeführerin machte B.__ indes postwendend den Zeitpunkt des Entscheids über die Klageeinreichung zum Vorwurf, was sie mit der Beendigung des Mandats unterstrich («WIR HATTEN 3 MONATE ZEIT! ich mache das und beende dann das mandat» [Textgestaltung gemäss Original], act. 8.3.1.9). Dass B.__ unter «solchen Umständen» nunmehr endgültig den Willen an einer gerichtlichen Geltendmachung der Klage durch die Beschwerdeführerin verloren hatte, leuchtet ein, zumal sie bereits im Vorfeld unschlüssig war hinsichtlich der Frage, ob der Gerichtsweg beschritten werden solle (siehe etwa den E-Mailverkehr vom 26. April 2024, act. 8.8, Beilage 8, sowie die Nachricht vom 10. Juni 2024, act. 8.8, Beilage 11), wohl nicht zuletzt deshalb, weil die Beschwerdeführerin sie – zu Recht – über das «verhältnismässig» hohe Kostenrisiko aufklärte (act. 8.8, Beilage 19; vgl. zu den Kostenrisiken auch act. 8.8, Beilage 6, S. 3 unten), was sich aufgrund der mit einem Anwaltswechsel verbundenen zusätzlichen Aufwände am Spätnachmittag des 18. Juni 2024 noch akzentuierte. Spätestens als B.__ auf die um 17.23 Uhr gesendete Nachricht der Beschwerdeführerin («hören sie auf der stelle auf! Ich bringe die jetzt ein und sie können dann in ruhe weiterschauen») antwortete «Nein ich möchte nicht mehr. Bitte akzeptieren Sie das. Tut mir leid.» (siehe zum gesamten Wortwechsel act. 8.3.1.9), war jeglicher Zweifel am Weisungsinhalt ausgeräumt, dass B.__ der Beschwerdeführerin eine Klageeinreichung untersagte. 3.2.2. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2024 und noch vor der Klageeinreichung B.__ um 18:25 mitteilte, «[…] die Klage [sei] fertig und geh[e] heute zur Post», womit B.__ «in aller Ruhe überlegen [könne], was [s]ie tun» wolle (act. 8.8, Beilage 17). Weil diese Nachricht nicht mehr über Whatsapp bzw. im Rahmen des dort geführten unmittelbaren Wortwechsels, sondern als E-Mail versendet wurde, und die Postaufgabe der Klage schon eine halbe Stunde nach dieser E-Mail erfolgte (siehe den Sendungsverfolgungsnachweis zur in act. 8.3.1.2 dokumentierten Sendungsnummer, wonach die Postaufgabe um 18:56 Uhr stattgefunden habe), durfte die Beschwerdeführerin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass B.__ die E-Mail noch vor der Postaufgabe zur Kenntnis nehmen würde. Erst recht durfte sie in der fehlenden Reaktion B.__s während der äusserst kurzen Zeitspanne von 18:25 bis 18:56 Uhr keine (stillschweigende) Änderung des von B.__ zuletzt doppelt und dezidiert kommunizierten Verzichts auf eine Klageeinreichung erblicken. Selbst wenn man – entgegen vorstehender Würdigung – eine Unklarheit bezüglich der Weisung bejahen wollte, hätte die Beschwerdeführerin im
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10/14 Übrigen hinreichend Zeit gehabt (E. 3.2.3 hiernach), den tatsächlichen Willen B.__s in Nachachtung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht näher abzuklären; eine telefonische Kontaktnahme oder eine Kontaktnahme via Whatsapp hätte eine zeitnahe Klärung ermöglicht, zumal aufgrund der vorher geführten Whatsapp-Konversation auf diesen Kommunikationskanälen mit einer raschen Antwort zu rechnen gewesen wäre. 3.2.3. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, zwar gegen die zuletzt erfolgte Meinungsäusserung B.__s, jedoch in deren Interesse gehandelt zu haben (act. 1, Rz 56), verfängt im Übrigen auch deshalb nicht, weil am 18. Juni 2024 offensichtlich keine besondere zeitliche Dringlichkeit einer Klageeinreichung bestand. Die Klagebewilligung wurde B.__ am 19. März 2024 ausgehändigt, womit die dreimonatige Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO gleichentags zu laufen begann. Diese drei Monate wären frühestens am 19. Juni 2024 abgelaufen; unter Berücksichtigung der Verlängerung der Frist wegen des 15-tägigen Fristenstillstands (Art. 209 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) wäre richtigerweise sogar von einem Fristenende erst am 4. Juli 2024 auszugehen gewesen (vgl. zur Fristberechnung, insbesondere zur Geltung der Gerichtsferien, BGE 150 III 367 E. 3 und J. HO- NEGGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2025, N 10 zu Art. 209 ZPO). Das Verhalten der Beschwerdeführerin, die Klage bereits am 18. Juni 2024 einzureichen, hat daher bei Lichte betrachtet gerade keine zusätzliche Bedenkzeit zugunsten B.__s geschaffen, sondern die bis 4. Juli 2024 laufende Frist zur Anhängigmachung einer Klage in unnötiger Weise zu deren Ungunsten erheblich verkürzt. Der von der Beschwerdeführerin an die Kreisrichterin gerichtete Vorwurf, in nicht nachvollziehbaren Aktivismus verfallen zu sein (act. 1, Rz 57c), fällt somit auf sie selbst zurück. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt ohne sachlich vertretbaren Grund nicht nur den letztlich klar geäusserten Willen B.__s missachtet, sondern – unter allen Blickwinkeln – deren Interessen zuwidergehandelt. Der von der Beschwerdeführerin – zu Unrecht – geltend gemachte Rechtfertigungsgrund der zeitlichen Dringlichkeit ist auch deshalb zu relativieren, weil das Versäumen der in Art. 209 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Frist zu keinem Rechtsverlust geführt hätte und es B.__ im Fall einer Fristversäumnis ohne weiteres frei gestanden wäre, ein erneutes Schlichtungsgesuch einzureichen (vgl. HONEGGER, a.a.O., N 13 zu Art. 209 ZPO). Aus diesem Grund hätte sich die Beschwerdeführerin von vorneherein auch keinem Berufshaftpflichtrisiko ausgesetzt, wenn sie entsprechend der letzten Anweisung ihrer Klientin auf eine Klageeinreichung verzichtet hätte. 3.3. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin die zuletzt doppelt und mit aller Klarheit von B.__ geäusserte Weisung, keine Klage einzureichen, bewusst missachtet. Dies stellt bei allem Verständnis für die in persönlicher Hinsicht anforderungsreiche Mandatsführung eine
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11/14 Geringschätzung gegenüber dem letztlich eindeutig geäusserten Willen der damaligen Mandantin dar, was umso schwerer wiegt, als die diesbezügliche Kommunikation mit der Klientin mit einer teilweise einschüchternden Rhetorik («hören sie auf der stelle auf!», act. 8.3.1.9) und der für sie unerwarteten Mandatsniederlegung einherging. Bei der Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin fällt besonders ins Gewicht, dass die gegen den Willen erfolgte und mit einigem Kostenrisiko sowie der Mandatsniederlegung verbundene (act. 8.8, Beilage 19; vgl. zu den Kostenrisiken auch act. 8.8, Beilage 6) Klageeinreichung den Interessen B.__s augenscheinlich widersprach. So führte die am 18. Juni 2024 eingereichte Klage nicht bloss zu einer Verkürzung der bis 4. Juli 2024 laufenden Bedenkfrist gemäss Art. 209 Abs. 2 ZPO, sondern rief die Gefahr einer abgeurteilten Sache im Fall eines späteren Klagerückzugs hervor (Art. 65 ZPO). Diese Gefahr war umso grösser, als die Beschwerdeführerin in der Klageschrift noch keine Ausführungen zum bloss vorsorglichen Charakter der Klage getätigt und auch noch kein Sistierungsgesuch gestellt hatte (act. 8.3.1.2), sondern solche Ergänzungen erst einen Tag später anbrachte, ohne allerdings das dort gestellte Sistierungsgesuch zu begründen (Eingabe vom 19. Juni 2024, act. 8.3.1.3; siehe auch das Schreiben der Kreisrichterin vom 20. Juni 2024, mit dem die Klage der Gegenpartei zugestellt wurde, act. 8.3.1.4). 3.4. Im Licht der vorstehend festgehaltenen Umstände hat die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht als groben Verstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert (act. 2, E. II.3b). Eine – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinausgehende (Art. 398 Abs. 2 OR) – Sanktionierung dieses Verstosses liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und erscheint verhältnismässig. Eine berufsrechtliche Sanktionierung des Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht bloss die gegenüber der Klientin nach Art. 398 Abs. 2 OR zu beachtende Sorgfaltspflicht (grob), sondern auch die gemäss Art. 12 lit. a BGFA gegenüber Gerichten und Gegenparteien zu beachtende Sorgfaltspflicht an der Vermeidung offensichtlich unnötiger Prozesse verletzte. Die unterschiedliche Schutzrichtung von obligationenrechtlichem Auftragsrecht einerseits und Anwaltsdisziplinarrecht anderseits (siehe hierzu auch BGer 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.3) führt denn auch dazu, dass aus einer Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) sehr häufig zusätzlich eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten resultiert (vgl. BGE 144 II 473 E. 5.3.1 und BGer 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.3.4). Hinzu kommt, dass das unnötig unwirsche, gegen den Willen und die Interessen der Klientin gerichtete Vorgehen geeignet ist, das gute Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den anwaltlichen Berufsstand zu beeinträchtigen.
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12/14 4. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Sanktion. Die Vorinstanz verfügte eine Busse von CHF 1'000 (act. 2). 4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzungen der Berufsregeln als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu CHF 20'000 (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) anordnen. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen Berufspflichten, wobei auch die Anzahl der Verstösse und eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind, nach dem Mass des Verschuldens sowie dem beruflichen und disziplinarischen Vorleben des Anwalts. Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde, die diesbezüglich über einen Ermessensspielraum verfügt (BGer 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024 E. 6.1.1 f.). Dem Verwaltungsgericht steht keine Angemessenheitsprüfung zu, sondern lediglich eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle (Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Es kann nur eingreifen, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung sprengt (vgl. VerwGE B 2021/271 vom 15. Juni 2022 E. 5.4) bzw. ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der als Rechtsverletzung gilt (vgl. VerwGE B 2022/140 vom 20. Januar 2023 E. 3; siehe zum Ganzen VerwGE B 2024/2, B 2024/122 vom 15. August 2024 E. 4.1). 4.2. Wie die Vorinstanz in überzeugender Weise darlegt, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten in schwerwiegender Weise gegen die elementare berufsrechtliche Pflicht verstossen, die Interessen ihrer Klientschaft nach besten Kräften zu wahren (act. 2, E. III.2a). Ausserdem fällt ins Gewicht, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin darüber hinaus zu einem für das Gericht und die Gegenpartei unnötigen – wenn auch vorliegend eher wenig aufwendigen, mit einem formellen Entscheid beendeten – Verfahren führte und es in Anbetracht der deutlich zum Ausdruck gebrachten Geringschätzung gegenüber letztlich klaren Klientenweisungen insgesamt geeignet ist, das gute Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den anwaltlichen Berufsstand zu beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – unter Berücksichtigung des an sich ungetrübten Leumunds der Beschwerdeführerin (act. 1, Rz 64) – eine Busse von CHF 1'000 angeordnet hat. Diese bewegt sich in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes am unteren Rand der bis CHF 20'000 reichenden Bandbreite (Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA). Die Höhe der Busse erschiene im Übrigen auch dann noch als verhältnismässig, wenn die Kosten von einigen hundert Franken, die von der Einzelrichterin des Kreisgerichts D.__ für den weisungswidrig angehobenen Prozess bei der Beschwerdeführerin erhoben wurden, im
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13/14 Sinne einer erhöhten Sanktionsempfindlichkeit berücksichtigt werden müssten (wovon vorliegend allerdings nicht auszugehen ist; vgl. E. 3.1.2 und E. 3.1.3 hiervor). 5. Gemäss vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die amtlichen Kosten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziffer 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu begleichen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).
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14/14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 05.06.2025 Anwaltliches Disziplinarverfahren. Art. 12 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA. Verhältnis zwischen dem sitzungspolizeilichen (Art. 128 Abs. 1 ZPO) und anwaltlichen Disziplinarrecht (Art. 12 lit. a und Art. 17 BGFA): Wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung der Bestimmungen schliesst die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines Anwalts die kumulative Ahndung seines Fehlverhaltens durch die Aufsichtsbehörde über die Anwälte nicht aus. Die Rechtsanwältin hat die zuletzt doppelt und mit aller Klarheit von ihrer damaligen Mandantin geäusserte Weisung, keine Klage einzureichen, bewusst missachtet. Dies stellt bei allem Verständnis für die in persönlicher Hinsicht anforderungsreiche Mandatsführung eine Geringschätzung gegenüber dem letztlich eindeutig geäusserten Willen der damaligen Mandantin dar, was umso schwerer wiegt, als die diesbezügliche Kommunikation mit der Klientin mit einer teilweise einschüchternden Rhetorik und der für sie unerwarteten Mandatsniederlegung einherging. Bei der Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin fällt besonders ins Gewicht, dass die gegen den Willen erfolgte und mit einigem Kostenrisiko sowie der Mandatsniederlegung verbundene Klageeinreichung nicht den Interessen der damaligen Mandantin entsprach. Bestätigung der von der Anwaltskammer angeordneten Busse von CHF 1'000. (Verwaltungsgericht, B 2025/8)
2026-04-09T05:30:46+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen