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St.Gallen Verwaltungsgericht 26.06.2025 B 2025/7

26 giugno 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·4,284 parole·~21 min·2

Riassunto

Bewilligung für Mobilfunkantennenausbau. Art. Art. 2 Abs. 1 Ingress sowie lit. a und b, Art. 4-6, Art. 13-15 sowie Anhang 1 Ziff. 6 und Anhang 2 NISV (SR 814.710). Art. 10-12 NISV. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt im Rahmen der Prüfung der Baubewilligung richtig festgestellt und die Korrektheit/Vollständigkeit der im Standortdatenblatt vermerkten Daten zu Recht bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, die Bauherrschaft bestimme mit ihrem Baugesuch, ob und in welchem Umfang ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt bewilligt werden solle (Dispositionsprinzip). Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 12. Februar 2024 sei der Umstand, dass das Baugesuch adaptive Antennen zum Gegenstand habe, jedenfalls für eine fachkundige Person aus den Akten ersichtlich gewesen. Die streitige Baubewilligung enthalte keine Auflage, welche den Betrieb adaptiver Antennen verbiete. Die Baubewilligung sei vielmehr in der nachgesuchten Form erteilt worden. Im Weiteren könne zwar mit Blick auf die Bestätigung der beschwerdebeteiligten Gemeinde, wonach das Nichtvorliegen von adaptiven Antennen im Einspracheentscheid und in der Baubewilligung von ihr bewusst erwähnt worden sei und dementsprechend nur nichtadaptive Antennen bewilligt worden seien, nicht von einem blossen (nicht beabsichtigten) Schreibfehler der Beschwerdebeteiligten ausgegangen werden. Jedoch bewirke die irrtümliche Annahme der Beschwerdebeteiligten, dass «nicht adaptive» Antennen Inhalt des Baugesuchs bilden würden, für sich allein noch keine Unrechtmässigkeit des Baubewilligungsentscheids. Die Beschwerdebeteiligte vertrete denn auch zu Recht nicht den Standpunkt, dass bei Zugrundelegung der korrekten Bezeichnung des Bewilligungsgegenstands – ohne Korrekturfaktor betriebene adaptive Antennen – die Baubewilligung zu verweigern gewesen wäre. Das Beschlussdispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Baubewilligung beziehe sich auf ohne Korrekturfaktor betriebene adaptive Antennen, wie sie von der Beschwerdegegnerin nachgesucht worden seien. Sollte die Beschwerdegegnerin den Betrieb der adaptiven Antennen ohne Korrekturfaktor später auf adaptiven Betrieb mit einem Korrekturfaktor (kleiner als 1) umstellen wollen, wäre hierfür eine erneute Baubewilligung erforderlich. (Verwaltungsgericht, B 2025/7)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/7 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.08.2025 Entscheiddatum: 26.06.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 26.06.2025 Bewilligung für Mobilfunkantennenausbau. Art. Art. 2 Abs. 1 Ingress sowie lit. a und b, Art. 4-6, Art. 13-15 sowie Anhang 1 Ziff. 6 und Anhang 2 NISV (SR 814.710). Art. 10-12 NISV. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt im Rahmen der Prüfung der Baubewilligung richtig festgestellt und die Korrektheit/Vollständigkeit der im Standortdatenblatt vermerkten Daten zu Recht bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, die Bauherrschaft bestimme mit ihrem Baugesuch, ob und in welchem Umfang ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt bewilligt werden solle (Dispositionsprinzip). Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 12. Februar 2024 sei der Umstand, dass das Baugesuch adaptive Antennen zum Gegenstand habe, jedenfalls für eine fachkundige Person aus den Akten ersichtlich gewesen. Die streitige Baubewilligung enthalte keine Auflage, welche den Betrieb adaptiver Antennen verbiete. Die Baubewilligung sei vielmehr in der nachgesuchten Form erteilt worden. Im Weiteren könne zwar mit Blick auf die Bestätigung der beschwerdebeteiligten Gemeinde, wonach das Nichtvorliegen von adaptiven Antennen im Einspracheentscheid und in der Baubewilligung von ihr bewusst erwähnt worden sei und dementsprechend nur nichtadaptive Antennen bewilligt worden seien, nicht von einem blossen (nicht beabsichtigten) Schreibfehler der Beschwerdebeteiligten ausgegangen werden. Jedoch bewirke die irrtümliche Annahme der Beschwerdebeteiligten, dass «nicht adaptive» Antennen Inhalt des Baugesuchs bilden würden, für sich allein noch keine Unrechtmässigkeit des Baubewilligungsentscheids. Die Beschwerdebeteiligte vertrete denn auch zu Recht nicht den Standpunkt, dass bei Zugrundelegung der korrekten Bezeichnung des Bewilligungsgegenstands – ohne Korrekturfaktor betriebene adaptive Antennen – die Baubewilligung zu verweigern gewesen wäre. Das Beschlussdispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Baubewilligung beziehe sich auf ohne Korrekturfaktor betriebene adaptive Antennen, wie sie von der Beschwerdegegnerin nachgesucht worden seien. Sollte die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin den Betrieb der adaptiven Antennen ohne Korrekturfaktor später auf adaptiven Betrieb mit einem Korrekturfaktor (kleiner als 1) umstellen wollen, wäre hierfür eine erneute Baubewilligung erforderlich. (Verwaltungsgericht, B 2025/7) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 26. Juni 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid

Geschäftsnr. B 2025/7

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Lisa Stöckli, Glaus Gabathuler AG, Obergasse 28, 8730 Uznach,

gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, Postfach, 3050 Bern, Beschwerdegegnerin,

Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Baubewilligung (Neubau Mobilfunkanlage)

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2/10 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Das Grundstück Nr. 0000_ an der B.__-strasse 001_, Grundbuch Z.__, gehört C.__. Es liegt in der Wohn- und Gewerbezone mittlerer Dichte (WG 13.0; Zonenplan der Gemeinde Z.__ vom 27. Dezember 2018) und ist mit dem Gebäude Nr. 0001_ und einer Garage überbaut. Mit Baugesuch vom 16. Februar 2023 beantragte die Swisscom (Schweiz) AG bei der Baukommission Z.__ die Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes Nr. 0001_. Innert der Auflagefrist erhob A.__, wohnhaft an der C.__-strasse 002_ in Z.__, am 14. Juli 2023 neben weiteren Einsprechern Einsprache gegen das Projekt. Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 wies die Baukommission Z.__ die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung, datiert 12. Februar 2024, unter Bedingungen und Auflagen. b. Gegen diesen Beschluss erhob A.__ mit Eingabe vom 26. Februar/15. März 2024 neben weiteren Rekurrenten Rekurs (Nr. 24-1393; act. G 11/1, 11/3). Nach Erstattung von Amtsberichten durch das Amt für Umwelt (AFU) vom 10. Juni 2024 (für das Rekursverfahren Nr. 24- 1393: act. G 11/12) wies das Bau- und Umweltdepartement die im Entscheid vom 19. Dezember 2024 vereinigten Rekurse ab. Neben den weiteren Rekurrenten wurde auch A.__ eine Entscheidgebühr von CHF 1'200 auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von CHF 1'800 und Rückerstattung des verbleibenden Betrags von CHF 600 an sie (act. G 2). B. a. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A.__ mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. Januar 2025 (act. G 1) Beschwerde mit den Anträgen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und das Baugesuch auf Grundstück Nr. 0000_ sei abzuweisen (Ziffern 1 und 2). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziffer 4). b. In der Vernehmlassung vom 12. Februar 2025 beantragte die Vorinstanz Abweisung der

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3/10 Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und äusserte sich ergänzend zur Beschwerde (act. G 8). Beschwerdegegnerin und Beschwerdebeteiligte verzichteten stillschweigend auf eine Vernehmlassung (act. G 13). c. In der Eingabe vom 7. April 2025 bestätigte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt und reichte eine Kostennote ein (act. G 14 f.). Hierzu äusserte sich die Beschwerdebeteiligte mit Schreiben vom 22. April 2025 (act. G 17). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Stellung (act. G 19). Hierzu ergingen weitere Stellungnahmen der Beschwerdebeteiligten vom 21. Mai 2025 (act. 22) und der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2025 (act. G 25). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 14. Januar 2025 (act. G 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführerin, die weniger als 100 Meter vom streitbetroffenen Grundstück entfernt wohnt, ohne Weiteres zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). 2. 2.1. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. G 2 insbesondere E. 5.4) den Sachverhalt im Rahmen der Prüfung der Baubewilligung vom 12. Februar 2024 richtig festgestellt und die Korrektheit/Vollständigkeit der im Standortdatenblatt vermerkten Daten zu Recht bestätigt hat. Unbestritten blieben demgegenüber die aufgrund von Rügen der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ergangenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid, wonach der Einspracheentscheid der Beschwerdebeteiligten das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungserfordernis erfülle (act. G 2 E. 4), wonach die Rügen betreffend das Fehlen von technischen Datenblättern und Angaben über die adaptive Messmethode (act. G 2 E. 6) sowie betreffend fehlender Zonenkonformität der Anlage (act. G 2 E. 7) nicht begründet seien, wonach die geplante Anlage die einschlägigen

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4/10 Grenzwerte und das Vorsorgeprinzip einhalte (act. G 2 E. 8), wonach das Qualitätssicherungssystem zureichend sei (act. G 2 E. 10), wonach das Bauvorhaben nicht zu übermässigen ideellen Immissionen nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; ZGB) führe (act. G 2 E. 11) und wonach eine unzulässige Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes/Verunstaltung durch die geplante Anlage nicht dargetan sei (act. G 2 E. 12 zweiter Absatz). Diese Feststellungen wurden im Rekursentscheid nachvollziehbar begründet, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.2. Adaptive Antennen oder Antennensysteme im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; NISV) – im Frequenzband zwischen 3'500 MHz und 3'800 MHz, wo adaptive Antennen insbesondere zum Einsatz gelangen (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV vom 23. Februar 2021, S. 2, www.bafu.admin.ch, nachfolgend: Erläuterungen vom 23. Februar 2021) – können ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen ("[hybrides] beamforming"). Dadurch wird die Information bevorzugt in jene Richtungen übertragen, wo sie durch die Endgeräte angefordert wird. Dies hat eine höhere Übertragungskapazität zur Folge. Auch die Exposition ist nutzungsabhängig. Richtungen, in denen keine Endgeräte sind, werden tendenziell weniger bestrahlt (vgl. Erläuterungen zur Änderung der NISV vom 17. April 2019, S. 7 Ziff. 4.3, www.bafu.admin.ch). Nach dem sogenannten worst-case-Szenario wird die Strahlung von adaptiven Antennen wie bei konventionellen (statischen) Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen. Dadurch wird deren tatsächliche Strahlung überschätzt. Am 23. Februar 2021 veröffentlichte das BAFU den Nachtrag "Adaptive Antennen" zur Vollzugsempfehlung (nachfolgend: Nachtrag, www.bafu.admin.ch). Damit adaptive Antennen gegenüber konventionellen Antennen nicht (mehr) benachteiligt werden, wird ein Korrekturfaktor auf die maximale Sendeleistung angewendet. Dieser Faktor ist abgestuft je nach Anzahl Sub-Arrays (separat ansteuerbarer Antenneneinheiten, die physisch fest zusammengeschaltet sind, um eine Richtwirkung der ausgesendeten Strahlung, einen sogenannten Beam, zu erzeugen). Wenn kurzzeitige Leistungsspitzen über der im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistung ERPn auftreten, wird die Leistung (und damit die zur Verfügung gestellte Kapazität) mit einer automatischen Leistungsbegrenzung soweit gedrosselt, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die deklarierte Sendeleistung nicht überschreitet (vgl. dazu Nachtrag, S. 7-10, und Erläuterungen vom 23. Februar 2021, S. 5 f., 12, 21 f.; VerwGE B 2021/115 vom 16. November 2021 E. 4.2). http://www.bafu.admin.ch/

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5/10 2.3. Im Amtsbericht vom 10. Juni 2024 bestätigte das AFU unter anderem, dass die geplante Mobilfunkanlage die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung einhalte und keine Zweifel an der Richtigkeit des Standortdatenblattes sowie der Antennendiagramme bestünden (act. G 11/12). Gestützt hierauf hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, gemäss Amtsbericht handle es sich vorliegend um eine Antenne, welche mit weniger als 8 Sub-Arrays betrieben werde. Auf solche Antennen könne kein Korrekturfaktor zur Anwendung kommen. Die Beschwerdegegnerin habe das Standortdatenblatt bezüglich des Felds «Adaptiver Betrieb» richtigerweise mit «nein» ausgefüllt und auf die Angabe der Sub-Arrays verzichtet. Adaptiv betriebene Antennen mit weniger als 8 Sub-Arrays würden gleich wie konventionell betriebene Antennen behandelt. Die streitige Mobilfunkanlage sei gemäss den eingereichten Planunterlagen bewilligt worden; nach diesen handle es sich um Antennen des Typs Huawei A114521, welche weniger als 8 Sub-Arrays aufweisen würden und adaptiv betrieben werden könnten. Die Rüge, wonach die Beschwerdebeteiligte nur eine konventionell betriebene Antenne bewilligt habe und deshalb für den adaptiven Betrieb ein neues Baugesuch einzureichen wäre, sei somit unbegründet. Zutreffend sei indes, dass für zusätzliche Antennen oder eine Leistungserhöhung ein neues Baugesuch einzureichen wäre (act. G 2 E. 5.4 S. 12 f.). 2.4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die von der Vorinstanz geschützte Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach bei adaptiven Antennen mit weniger als 8 Sub-Arrays kein Korrekturfaktor erforderlich sei und in diesem Fall im Standortdatenblatt das Feld «Adaptiver Betrieb» mit «nein» markiert werden müsse, sei falsch. Im Dokument «Häufig gestellte Fragen zur Vollzugshilfe» (act. G 3/8) schreibe das BAFU vor, dass das Feld «Adaptiver Betrieb» neu mit dem Zusatz «mit KAA < 1» zu versehen sei, damit Klarheit über die geplante Antenne herrsche. Diese Vorschrift sei am 31. August 2021 ergänzt worden. In dem am 22. September 2022 erstellten Standortdatenblatt (act. G 3/4) fehle der Zusatz «mit KAA < 1» im Feld «Adaptiver Betrieb». Die Beschwerdegegnerin habe diese Deklarationsvorschrift nicht klar umgesetzt, obwohl das Standortdatenblatt nach dem 31. August 2021 erstellt worden sei. Sie könne sich nicht auf die frühere (unklare) Praxis berufen, dass «nein» im Feld «Adaptiver Betrieb» auch adaptive Antennen mit weniger als 8 Sub-Arrays einschliesse. Die durch die Beschwerdegegnerin geschaffene Unklarheit dürfe nicht zulasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden. Sogar die Beschwerdebeteiligte sei davon ausgegangen, dass nicht adaptive Antennen gebaut würden, und habe demzufolge nur konventionelle Antennen bewilligt (act. G 3/5 f.). Es sei aktenwidrig und willkürlich, wenn die Vorinstanz (act. G 2 E. 5.4) die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe das Standortdatenblatt korrekt ausgefüllt, mit Hinweis auf das Dokument «Fragen zur Vollzugshilfe» stütze. Das falsch ausgefüllte Standortdatenblatt habe zur Folge, dass eine Baubewilligung aufgrund

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6/10 falscher und unvollständiger Baugesuchsunterlagen verfügt worden sei. Der vorinstanzliche Entscheid und die Baubewilligung vom 12. Februar 2024 seien somit aufzuheben (act. G 1 S. 7-10; bestätigt in G 14 und G 25). Die Beschwerdebeteiligte – so die Beschwerdeführerin weiter – habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. G 2 E. 5.4) die Formulierung «nicht adaptive Antenne» im Entscheid vom 6. Februar 2024 (E. 4.3) nicht nur bezüglich des Korrekturfaktors verwendet, sondern sie sei davon ausgegangen, dass effektiv keine adaptiven Antennen gebaut würden. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdebeteiligte lediglich mit Blick auf den Korrekturfaktor die Formulierung «keine adaptive Antenne» verwendet haben solle, sei aktenwidrig. In der Baubewilligung vom 12. Februar 2024 (act. G 3/5) sei unter II/E. 3 von der Beschwerdebeteiligten festgehalten worden, dass keine adaptiven Antennen geplant seien; dies aufgrund des Standortdatenblattes, welches explizit vorsehe, dass die geplanten Antennen nicht adaptiv betrieben würden (act. G 3/4). Die Beschwerdebeteiligte (act. G 3/5) habe – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren gerügt (act. G 3/12) – tatsächlich nur eine konventionell betriebene Antenne bewilligt. Mit ihrer Feststellung in der Stellungnahme vom 16. Mai 2024, wonach die geplanten Mobilfunkantennen auch adaptiv betrieben werden könnten (act. G 3/7 Rz. 25), widerspreche die Beschwerdegegnerin dem von der Beschwerdebeteiligten bewilligten Zustand (konventionelle Nutzung) deutlich. Es dürfe nicht sein, dass die Beschwerdegegnerin den Betrieb eigenmächtig (auf adaptive Nutzung) ändern könne, ohne dafür ein erneutes Baugesuch zu stellen. Dass eine Umstellung von konventionellem auf adaptiven Betrieb von Dritten überprüft werden könne, werde mit Nichtwissen bestritten. Sollte die geplante Mobilfunkantenne tatsächlich auch adaptiv genutzt werden, so müsste dies hinreichend deklariert und ein neues Baugesuch gestellt werden (act. G 1 S. 10-13; bestätigt in G 14 und G 25). 3. 3.1. Im Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 und in der Baubewilligung vom 12. Februar 2024 ging die Beschwerdebeteiligte davon aus, dass die zu beurteilende Mobilfunkanlage keine adaptiven Antennen beinhalte, weshalb die Bedenken der Einsprecher (unter anderen der Beschwerdeführerin), wonach es im Zusammenhang mit der Einführung des Korrekturfaktors zu einer unzulässigen Erhöhung der Sendeleistung ohne Baubewilligungsverfahren kommen könnte, unbegründet seien. Für zusätzliche Antennen oder eine Leistungserhöhung bedürfe es eines erneuten Baugesuchs (act. G 3/6 E. 4.3; G 3/5 S. 4 E. II.3). Grundsätzlich ist zwischen konventionellen Antennen, adaptiven Antennen mit weniger als 8 Sub-Arrays und adaptiven Antennen mit 8 oder mehr Sub-Arrays zu unterscheiden, wobei

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7/10 nur für letztere ein Korrekturfaktor geltend gemacht werden kann (vgl. Amtsbericht AFU in act. G 11/12). Wie dargelegt (vorstehende E. 2.2) ist eine adaptive Antenne dadurch charakterisiert, dass sie ihre Senderichtung und/oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen ohne Veränderung der Montagerichtung anpassen kann. Zu beachten ist für das vorliegende Verfahren, dass adaptive Antennen auch nicht adaptiv betrieben werden können, also als Antennen, deren räumliches Abstrahlungsmuster konstant bleibt. Sie gelten in diesem Fall nicht als adaptive Antennen (vgl. Nachtrag, S. 7 Ziffer 3.1). Aus dem streitigen Baugesuch selbst (act. G 11/5 I/13 f.) ergibt sich nicht unmittelbar, ob konventionelle oder adaptive bzw. adaptiv betriebene Antennen Gesuchgegenstand bilden. Indes wurde in dem zusammen mit dem Baugesuch eingereichten Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt die Rubrik «Adaptiver Betrieb» mit «nein» ausgefüllt (act. G 11/5 I/21 Beilage). Der Amtsbericht des AFU vom 10. Juni 2024 bestätigte sodann wie erwähnt, dass nur für adaptive Antennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten ein Korrekturfaktor geltend gemacht werden könne, was vorliegend mit der Huawei-Antenne A114521 nicht möglich sei. Die den Standortdatenblättern zugrunde liegenden Antennendiagramme für konventionelle als auch für adaptive Antennen seien umhüllende Antennendiagramme (act. G 11/12). Damit bestätigte das AFU, dass Gegenstand des Baugesuchs adaptive Antennen mit weniger als 8 separat ansteuerbaren Antenneneinheiten bilden. Für eine solche Anlage veranschlagt der Nachtrag (Tabelle 1 S. 9) den (keine Korrektur bewirkenden) Korrekturfaktor 1 und führt dazu aus, wenn keine aktive automatische Leistungsbegrenzung für die adaptive Antenne vorhanden sei und bei nicht adaptiven Antennen dürfe der Korrekturfaktor nicht geltend gemacht werden, d. h. der Korrekturfaktor betrage in dem Fall 1. Entsprechend ist im Standortdatenblatt, welches dem streitigen Baugesuch zugrunde liegt, auch kein Korrekturfaktor vermerkt (act. G 11/5 I/21). Für den Betrieb der streitigen Anlage fällt mithin die Anwendung eines Korrekturfaktors sowie der Sechs-Minuten-Mittelung der Sendeleistung ausser Betracht und es gilt das «worst-case»-Szenario (vgl. vorstehende E. 2.2). Die gemäss einer «worst-case»-Betrachtung beurteilte adaptive Antenne ohne Anwendung eines Korrekturfaktors verfügt – und dies ist hier wesentlich – über eine Bewilligung, die ihr erlauben würde, wie eine konventionelle Antenne mit der maximal möglichen Sendeleistung in alle Richtungen gleichzeitig zu strahlen (vgl. Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 17. Dezember 2021 [Erläuterungen vom 17. Dezember 2021] Ziffer 4.2 Mitte; https://www.bafu.admin.ch). 3.2. Gemäss dem vom BAFU publizierten Dokument «Häufig gestellte Fragen zur Vollzugshilfe» vom 14. Juni 2021 mit Ergänzungen vom 31. August 2021 (act. G 3/8 S. 5) ist im Zusatzblatt 2 des Standortdatenblattes das Feld «Adaptiver Betrieb» wie folgt zu interpretieren: «Adaptiver Betrieb mit KAA < 1». Hierfür ist selbstredend vorausgesetzt, dass ein Korrekturfaktor mit einem Wert kleiner als 1 überhaupt zur Anwendung gelangt. Entscheidend ist,

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8/10 dass adaptive Antennen mit weniger als 8 Sub-Arrays, für die kein Korrekturfaktor (kleiner als 1) zur Anwendung kommt, gleich wie «nicht adaptiv betriebene» (konventionelle) Antennen behandelt werden (vgl. Nachtrag, S. 7 Ziffer 3.1 und Tabelle 1 S. 9; NISV Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau [VG.2024.30/E] vom 4. September 2024 E. 3.2.2 und 3.3, act. G 20). Erst wenn adaptive Antennen mit 8 oder mehr Sub-Arrays zur Anwendung kommen, ist ein entsprechend aktualisiertes Standortdatenblatt erforderlich (vgl. NISV Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 4). In dem am 22. September 2022 erstellten Standortdatenblatt (act. G 3/4) fehlt der Zusatz «mit KAA < 1» im Feld «Adaptiver Betrieb», weil der Korrekturfaktor wie dargelegt 1 beträgt. Demzufolge verneinte die Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt auch zu Recht die Frage nach dem Vorliegen eines adaptiven Betriebs der geplanten Anlage mit Korrekturfaktor (vgl. act. G 3/4 Zusatzblatt 2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 25 S. 3 oben) konnte das Feld «Adaptiver Betrieb» nicht mit dem Zusatz «mit KAA < 1» versehen werden, weil dies nicht dem gegebenen Sachverhalt entsprochen hätte. Unberechtigt ist von daher ihr Vorwurf, wonach die Beschwerdegegnerin den Betrieb der Antenne unrichtig deklariert habe (act. G 14 S. 2 unten und G 25 S. 3 oben). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 (als Bestandteil der Baubewilligung vom 12. Februar 2024; vgl. act. G 3/5, Beschluss III./1) sowie die Baubewilligung (act. G 3/6 E. 4.3) insofern «Ungenauigkeiten» (act. G 8 S. 2) enthalten, als darin wie dargelegt von «nicht adaptiven» Antennen anstelle von «ohne Korrekturfaktor betriebenen adaptiven Antennen» die Rede ist. Allein der Betrieb der Antennen mit weniger als 8 Sub-Arrays macht diese – entgegen der Auffassung der Beschwerdebeteiligten (vgl. act. G 22) und der Beschwerdeführerin (act. G 25 S. 6 f. Ziffern 18 und 22) – noch nicht zu nicht adaptiven Antennen (vgl. Nachtrag, Tabelle 1 S. 9). Zu klären ist, welche Folgen sich für das vorliegende Verfahren daraus ergeben. 3.3. Die Bauherrschaft bestimmt mit ihrem Baugesuch, ob und in welchem Umfang ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt bewilligt werden soll (Dispositionsprinzip; vgl. statt vieler VerwGE B 2016/224 vom 5. Dezember 2018 E. 2.3). Wie erwähnt bescheinigte das AFU im Amtsbericht vom 10. Juli 2024, dass das Baugesuch der Beschwerdegegnerin die Errichtung adaptiver Antennen beinhaltet. Dies ergab sich bereits aus dem mit dem Baugesuch eingereichten Standortdatenblatt und aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2023 im Einspracheverfahren (vgl. act. G 11/5 II/16 Rz. 15 und 16). Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 12. Februar 2024 war somit der Umstand, dass das Baugesuch adaptive Antennen zum Gegenstand hat, jedenfalls für eine fachkundige Person aus den Akten ersichtlich. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin (act. G 8 S. 2), dass die streitige Baubewilligung keine Auflage enthalte, welche den Betrieb adaptiver Antennen verbiete. Die Baubewilligung wurde vielmehr in der nachgesuchten Form erteilt (vgl. Beschlussdispositiv in act. G 3/6 S. 13 Ziffer 5). Im Weiteren kann zwar mit Blick auf die

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9/10 Bestätigung der Beschwerdebeteiligten, wonach das Nichtvorliegen von adaptiven Antennen im Einspracheentscheid und in der Baubewilligung von ihr bewusst erwähnt worden sei und dementsprechend nur nichtadaptive Antennen bewilligt worden seien (act. G 17, 22 und 26), entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von einem blossen (nicht beabsichtigten) Schreibfehler der Beschwerdebeteiligten ausgegangen werden. Vor dem vorstehend in E. 3.1 f. dargelegten Hintergrund bewirkt jedoch die irrtümliche Annahme der Beschwerdebeteiligten, dass «nicht adaptive» Antennen Inhalt des Baugesuchs bilden, für sich allein noch keine Unrechtmässigkeit des Baubewilligungsentscheids. Die Beschwerdebeteiligte vertritt denn auch zu Recht nicht den Standpunkt, dass bei Zugrundelegung der korrekten Bezeichnung des Bewilligungsgegenstands – ohne Korrekturfaktor betriebene adaptive Antennen – die Baubewilligung zu verweigern gewesen wäre. Im vorliegenden Kontext ist der Hinweis in der Vernehmlassung der Vorinstanz auf einen «bewilligten adaptiven Betrieb» (act. G 8 S. 2 am Schluss) insofern korrekt, als damit der adaptive Betrieb im Rahmen des «worst-case» Szenarios (ohne Anwendung eines Korrekturfaktors) gemeint ist, welcher auch dem Standortdatenblatt zugrunde liegt (vgl. vorstehende E. 3.1). Das Beschlussdispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Baubewilligung bezieht sich somit wie erwähnt auf ohne Korrekturfaktor betriebene adaptive Antennen, wie sie von der Beschwerdegegnerin nachgesucht worden waren. Sollte die Beschwerdegegnerin den Betrieb der adaptiven Antennen ohne Korrekturfaktor später auf adaptiven Betrieb mit einem Korrekturfaktor (kleiner als 1) umstellen wollen, wäre hierfür – wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält (act. G 1 S. 12 f.) – eine erneute Baubewilligung erforderlich (vgl. BGer 1C_506/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3). 4. 4.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 ist anzurechnen. 4.2. Die Vorinstanz und die Beschwerdebeteiligte haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); beide stellten auch keinen Antrag. Die Beschwerdegegnerin hat als nicht durch eine entschädigungsberechtigte Drittperson vertretene Partei – ohne

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10/10 Nachweis eines besonderen Aufwandes – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. statt vieler VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 4.4). Die Beschwerdeführerin unterliegt und hat deshalb keinen Entschädigungsanspruch (Art. 98bis VRP). 4.3. Dieser Entscheid wird auch der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 0000_, die auf dem Baugesuchsformular unterschriftlich ihre Zustimmung erklärt hatte, sich im Baugesuchs-, Einsprache- und Rekursverfahren aber nicht hatte vernehmen lassen, zur Kenntnis gebracht. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500; der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen ausgerichtet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 26.06.2025 Bewilligung für Mobilfunkantennenausbau. Art. Art. 2 Abs. 1 Ingress sowie lit. a und b, Art. 4-6, Art. 13-15 sowie Anhang 1 Ziff. 6 und Anhang 2 NISV (SR 814.710). Art. 10-12 NISV. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt im Rahmen der Prüfung der Baubewilligung richtig festgestellt und die Korrektheit/Vollständigkeit der im Standortdatenblatt vermerkten Daten zu Recht bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, die Bauherrschaft bestimme mit ihrem Baugesuch, ob und in welchem Umfang ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt bewilligt werden solle (Dispositionsprinzip). Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 12. Februar 2024 sei der Umstand, dass das Baugesuch adaptive Antennen zum Gegenstand habe, jedenfalls für eine fachkundige Person aus den Akten ersichtlich gewesen. Die streitige Baubewilligung enthalte keine Auflage, welche den Betrieb adaptiver Antennen verbiete. Die Baubewilligung sei vielmehr in der nachgesuchten Form erteilt worden. Im Weiteren könne zwar mit Blick auf die Bestätigung der beschwerdebeteiligten Gemeinde, wonach das Nichtvorliegen von adaptiven Antennen im Einspracheentscheid und in der Baubewilligung von ihr bewusst erwähnt worden sei und dementsprechend nur nichtadaptive Antennen bewilligt worden seien, nicht von einem blossen (nicht beabsichtigten) Schreibfehler der Beschwerdebeteiligten ausgegangen werden. Jedoch bewirke die irrtümliche Annahme der Beschwerdebeteiligten, dass «nicht adaptive» Antennen Inhalt des Baugesuchs bilden würden, für sich allein noch keine Unrechtmässigkeit des Baubewilligungsentscheids. Die Beschwerdebeteiligte vertrete denn auch zu Recht nicht den Standpunkt, dass bei Zugrundelegung der korrekten Bezeichnung des Bewilligungsgegenstands – ohne Korrekturfaktor betriebene adaptive Antennen – die Baubewilligung zu verweigern gewesen wäre. Das Beschlussdispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Baubewilligung beziehe sich auf ohne Korrekturfaktor betriebene adaptive Antennen, wie sie von der Beschwerdegegnerin nachgesucht worden seien. Sollte die Beschwerdegegnerin den Betrieb der adaptiven Antennen ohne Korrekturfaktor später auf adaptiven Betrieb mit einem Korrekturfaktor (kleiner als 1) umstellen wollen, wäre hierfür eine erneute Baubewilligung erforderlich. (Verwaltungsgericht, B 2025/7)

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewilligung für Mobilfunkantennenausbau. Art. Art. 2 Abs. 1 Ingress sowie lit. a und b, Art. 4-6, Art. 13-15 sowie Anhang 1 Ziff. 6 und Anhang 2 NISV (SR 814.710). Art. 10-12 NISV. Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt im Rahmen der Prüfung der Baubewilligung richtig festgestellt und die Korrektheit/Vollständigkeit der im Standortdatenblatt vermerkten Daten zu Recht bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, die Bauherrschaft bestimme mit ihrem Baugesuch, ob und in welchem Umfang ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt bewilligt werden solle (Dispositionsprinzip). Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 12. Februar 2024 sei der Umstand, dass das Baugesuch adaptive Antennen zum Gegenstand habe, jedenfalls für eine fachkundige Person aus den Akten ersichtlich gewesen. Die streitige Baubewilligung enthalte keine Auflage, welche den Betrieb adaptiver Antennen verbiete. Die Baubewilligung sei vielmehr in der nachgesuchten Form erteilt worden. Im Weiteren könne zwar mit Blick auf die Bestätigung der beschwerdebeteiligten Gemeinde, wonach das Nichtvorliegen von adaptiven Antennen im Einspracheentscheid und in der Baubewilligung von ihr bewusst erwähnt worden sei und dementsprechend nur nichtadaptive Antennen bewilligt worden seien, nicht von einem blossen (nicht beabsichtigten) Schreibfehler der Beschwerdebeteiligten ausgegangen werden. Jedoch bewirke die irrtümliche Annahme der Beschwerdebeteiligten, dass «nicht adaptive» Antennen Inhalt des Baugesuchs bilden würden, für sich allein noch keine Unrechtmässigkeit des Baubewilligungsentscheids. Die Beschwerdebeteiligte vertrete denn auch zu Recht nicht den Standpunkt, dass bei Zugrundelegung der korrekten Bezeichnung des Bewilligungsgegenstands – ohne Korrekturfaktor betriebene adaptive Antennen – die Baubewilligung zu verweigern gewesen wäre. Das Beschlussdispositiv Ziffer 5 der angefochtenen Baubewilligung beziehe sich auf ohne Korrekturfaktor betriebene adaptive Antennen, wie sie von der Beschwerdegegnerin nachgesucht worden seien. Sollte die Beschwerdegegnerin den Betrieb der adaptiven Antennen ohne Korrekturfaktor später auf adaptiven Betrieb mit einem Korrekturfaktor (kleiner als 1) umstellen wollen, wäre hierfür eine erneute Baubewilligung erforderlich. (Verwaltungsgericht, B 2025/7)

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