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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.07.2025 B 2025/54

3 luglio 2025·Deutsch·San Gallo·Verwaltungsgericht·PDF·5,862 parole·~29 min·2

Riassunto

Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 15d Abs. 1 SVG; Art. 44 Abs. 2 VRP. Spruchkörper bei Rekurs gegen die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung. Bei der Anordnung einer Beweismassnahme (Fahreignungsuntersuchung) handelt es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn des VRP. Deshalb ist über dagegen erhobene Rekurse an die Verwaltungsrekurskommission in (ordentlicher) Dreierbesetzung zu befinden. Dies gilt auch unter dem Eindruck von BGE 150 II 537, der sich in der Anwendung von Art. 98 BGG erschöpft und für das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht nicht einschlägig ist. Des Weiteren verzichtete die Verwaltungsrekurskommission zu Unrecht auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug des von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären Gutachtens, was eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung darstellt (Verwaltungsgericht, B 2025/54; auf eine von der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten; BGer 1C_404/2025)

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/54 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.08.2025 Entscheiddatum: 03.07.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.07.2025 Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 15d Abs. 1 SVG; Art. 44 Abs. 2 VRP. Spruchkörper bei Rekurs gegen die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung. Bei der Anordnung einer Beweismassnahme (Fahreignungsuntersuchung) handelt es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn des VRP. Deshalb ist über dagegen erhobene Rekurse an die Verwaltungsrekurskommission in (ordentlicher) Dreierbesetzung zu befinden. Dies gilt auch unter dem Eindruck von BGE 150 II 537, der sich in der Anwendung von Art. 98 BGG erschöpft und für das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht nicht einschlägig ist. Des Weiteren verzichtete die Verwaltungsrekurskommission zu Unrecht auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug des von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären Gutachtens, was eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung darstellt (Verwaltungsgericht, B 2025/54; auf eine von der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten; BGer 1C_404/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 3. Juli 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen

Geschäftsnr. B 2025/54

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armin Stöckli, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 6341 Baar,

gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung)

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2/17 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, geboren 198_, verursachte als Lenkerin eines Personenwagens am 26. März 2012 einen Verkehrsunfall (siehe den Rapport der Kantonspolizei vom 3. April 2012, act. 6.6, S. 6 ff.). Weil sie ausgeführt hatte, der Verkehrsunfall sei Folge einer schweren Unterzuckerung gewesen, verbot ihr das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (fortan StVA) vorsorglich das Führen von Motorfahrzeugen (Verfügung vom 9. Mai 2012, act. 6.6, S. 4 f.; letztlich bestätigt mit VerwGE B 2012/158 vom 8. August 2012, act. 6.6, S. 56 ff.). Das Untersuchungsamt Z.__ sprach A.__ mit Strafbefehl vom 10. Mai 2012 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) gemäss Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) schuldig (act. 6.6, S. 110 ff.; zum Rückzug der dagegen erhobenen Einsprache siehe act. 6.6, S. 109). b. Am 16. Mai 2012 verpflichtete das StVA A.__ zur Teilnahme an einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (act. 6.6, S. 40 f.). Die Begutachtung fand am 19. Juli 2012 statt. Die verkehrsmedizinischen Experten gaben im Gutachten vom 5. September 2012 an, dass A.__ an einer Zuckerkrankheit leide, die mit Insulin behandelt werde. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei von einer Unterzuckerung als Ursache für den Verkehrsunfall auszugehen. A.__ habe die notwendigen Vorsichtsmassnahmen, die ihr eigentlich bekannt seien, nicht eingehalten. Sie habe keine Blutzuckermessung vor Antritt der Fahrt gemacht und die Fahrt trotz Übelkeit angetreten. Deswegen habe sie die Unterzuckerung nicht früh genug realisiert. Grundsätzlich sei sie über ihre Erkrankung, deren Gefahren sowie die Verhaltensregeln bezüglich des Lenkens von Motorfahrzeugen im Bild. Die Fahreignung könne befürwortet werden unter der Auflage, dass A.__ die Verhaltensregeln gemäss Merkblatt für Fahrzeuglenker mit Diabetes mellitus einhalte (act. 6.6, S. 74 ff.).

Gestützt auf diese verkehrsmedizinischen Erkenntnisse hob das StVA den vorsorglichen Führerausweisentzug auf und ordnete verschiedene Auflagen an (u.a. die Verpflichtung, A.__ müsse dafür besorgt sein, dem StVA alle 12 Monate ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das Auskunft über ihre aktuelle Fahreignung gebe; act. 6.6, S. 78 f.). Am 14. März 2013 verfügte das StVA als Administrativmassnahme einen dreimonatigen Führerausweisentzug, der bereits im Rahmen des vorsorglichen Führerausweisentzugs vollzogen worden war (act. 6.6, S. 108 f.).

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3/17 c. In der Folge reichte A.__ alljährlich ärztliche Zeugnisse ein von Dr. med. B.__, Facharzt für Endokrinologie und Diabetologie, bzw. ab dem Jahr 2014 von Dr. med. C.__, Facharzt für Innere Medizin, speziell Endokrinologie und Diabetologie; in diesen Zeugnissen wurde ihr bei grundsätzlich stabilem Krankheitsverlauf eine volle Fahreignung bescheinigt (act. 6.6, S. 129 ff.). d. Im Rahmen einer invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsabklärung nahm der RAD- Arzt Dr. med. D.__, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 11. Oktober 2024 Stellung zur Fahreignung von A.__. Gestützt auf die ihm vorliegende medizinische Aktenlage (siehe hierzu act. 6.6, S. 168 ff.) hielt er als Diagnosen – nebst u.a. einem Diabetes mellitus Typ 1 – ein Post COVID Syndrom (ICD-10: Q09.9) inkl. Fatigue-Symptomatik mit körperlicher und kognitiver Belastungsintoleranz, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen (objektiviert durch psychometrische Testung) sowie einen Status nach rezidivierenden Depressionen (zuletzt Anfang 2024 mit einer maximal leichtgradigen Episode) fest. Er empfahl aufgrund der krankheitsbedingten Symptomatik eine Fahreignungsprüfung. Des Weiteren wies er darauf hin, es sei im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten geplant (act. 6.6., S. 166 f.). Daraufhin meldete die IV-Stelle dem StVA am 16. Oktober 2024 einen Verdacht auf Einschränkung der Fahrtauglichkeit von A.__ (act. 6.6, S. 161 f.). e. Nachdem das StVA A.__ das rechtliche Gehör gewährt (Schreiben des StVA vom 29. Oktober 2024, act. 6.6, S. 175 f.; Stellungnahme von A.__ vom 28. November 2024, act. 6.6, S. 184 ff.) und ein Aktengutachten von Dr. med. E.__, Facharzt Rechtsmedizin, Verkehrsmediziner SGRM, ARBEITSMED, vom 9. Dezember 2024 eingeholt hatte, mit dem der Bedarf an einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bejaht worden war (siehe act. 6.6, S. 191 f.), ordnete es mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2024 an, dass sich A.__ auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen habe (act. 6.6, S. 194 ff.). B. a. Gegen diese Zwischenverfügung erhob A.__ am 18. Dezember 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie beantragte, die angeordnete Fahreignungsuntersuchung sei aufzuheben. In formeller Hinsicht rügte sie, dass das StVA zu Unrecht davon ausgehe, dass es sich bei der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung um eine

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4/17 vorsorgliche Massnahme handle, weshalb die Rekursfrist nicht fünf, sondern 14 Tage betrage. Des Weiteren machte sie geltend, dass die Berichte von Dr. med. F.__, Leitender Arzt Innere Medizin an der K.__, vom 9. Oktober und 18. Dezember 2024 klar für eine in den letzten Monaten eingetretene wesentliche Verbesserung ihres Gesundheitszustands und für ihre Fahreignung sprechen würden (act. 8.1).

Das StVA beantragte in seiner Rekursvernehmlassung vom 13. Januar 2025 die Abweisung des Rechtsmittels (act. 8.5). b. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2025 hielt A.__ unverändert am Rekurs fest (act. 8.9). Am 11. März 2025 führte sie ergänzend aus, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren im Februar 2025 eine neuropsychologische Untersuchung bei Dr. G.__, u.a. Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM, stattgefunden habe. Der entsprechende Untersuchungsbericht werde der IV-Stelle im März 2025 zugestellt. Dieser Bericht sei beizuziehen, da Dr. G.__ mündlich die Auskunft erteilt habe, die von ihm durchgeführten Tests hätten keine Auffälligkeiten bezüglich Aufmerksamkeit, Reaktionszeit, Merkfähigkeit oder Ausdauer ergeben (act. 11). c. Die Verwaltungsrekurskommission beschied den Rekurs mit Präsidialentscheid vom 12. März 2025 abschlägig.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde im Entscheid der Standpunkt vertreten, bei der angefochtenen Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung handle es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine vorsorgliche Massnahme, weshalb der Entscheid über den dagegen erhobenen Rekurs in die einzelrichterliche Zuständigkeit des Präsidenten falle. In der Sache folgte die Verwaltungsrekurskommission der Ansicht des StVA, dass gestützt auf die Empfehlung des Verkehrsmediziners Dr. E.__ ein Bedarf an einer Fahreignungsuntersuchung bestehe. Die Einschätzung von Dr. E.__ werde durch den neuen Bericht von Dr. F.__ vom 18. Dezember 2024 nicht in Frage gestellt. Auch die neuropsychologische Beurteilung von Dr. G.__ sei nicht geeignet, die Empfehlung von Dr. E.__ in Zweifel zu ziehen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Beizug zu verzichten sei (act. 2). C. a. Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 12. März 2025

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5/17 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) am 18. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der angefochtene Entscheid und die darin bestätigte Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung seien aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung gemäss Erwägungen des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht widersprach die Beschwerdeführerin der Sichtweise der Vorinstanz, dass der Entscheid über die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung als Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren sei. Die von der Vorinstanz referenzierte bundesgerichtliche Rechtsprechung sei aus verschiedenen Blickwinkeln nicht einschlägig. Des Weiteren rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da verschiedene Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien.

In der Sache brachte sie zusammengefasst vor, dass der Beweiswert der blossen Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes und von Dr. E.__ durch die gegenteiligen Einschätzungen der mit ihr (der Beschwerdeführerin) unmittelbar befassten Dres. F.__ und G.__ erschüttert worden sei. Die beiden Letztgenannten hätten nämlich eine inzwischen eingetretene nachhaltige Verbesserung der für die Anordnung der Fahreignung im Vordergrund stehenden Fatigue-Symptomatik bescheinigt. Ausserdem habe Dr. F.__ bereits im Bericht vom 9. Oktober 2024 überzeugend begründet, weshalb aus seiner Sicht aktuell kein Zweifel an der Fahrtauglichkeit gegeben sei und auch keine Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung bestehe. Die Vorinstanz habe sodann zu Unrecht auf den beantragten Beizug des neuropsychologischen Untersuchungsberichts von Dr. G.__ verzichtet (act. 1). b. Der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts forderte die Vorinstanz am 19. März 2025 zur Vernehmlassung auf. Er ersuchte namentlich um Ausführungen zur Frage, inwiefern die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kognition im bundesgerichtlichen Verfahren für die kantonalrechtliche Frage der Zuständigkeit des Einzelrichters bzw. des Kollegialgerichts der Rekursinstanz entgegen anderslautender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einschlägig sein könne (act. 4). c. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt zusammengefasst an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei der Anordnung einer Fahreignungsabklärung um eine vorsorgliche Massnahme handle, wie das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 150 II 537 ausdrücklich festgestellt habe. Diese Würdigung habe für alle Instanzen zu gelten. Denn entweder habe eine Massnahme vorsorglichen Charakter oder nicht. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob gleichzeitig (mit der

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6/17 Anordnung einer Fahreignungsabklärung) noch ein vorsorglicher Führerausweisentzug verfügt worden sei. Eine «Gleichschaltung» mit der Anfechtung von vorsorglichen Führerausweisentzügen sei gerechtfertigt. Denn andernfalls sei der Rechtsschutz gegen Anordnungen von Fahreignungsabklärungen besser ausgebaut als für den gleichzeitig angeordneten und stärker eingreifenden vorsorglichen Sicherungsentzug. Im Übrigen verwies die Vorinstanz zur Begründung auf den angefochtenen Rekursentscheid (act. 5). d. Das StVA (Beschwerdegegner) beantragte mit Vernehmlassung vom 25. April 2025 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme (act. 8). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz bestätigten Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung umstritten. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Mit der am 18. März 2025 erhobenen Beschwerde gegen den am 13. März 2025 eröffneten Entscheid der Vorinstanz (act. 2) wurde die vierzehntägige Beschwerdefrist gewahrt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP; vgl. E. 2 hiernach zur Anwendbarkeit von Art. 47 Abs. 1 VRP). Deshalb und weil sämtliche formellen Anforderungen erfüllt sind (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz habe die Zwischenverfügung des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2024 zu Unrecht als vorsorgliche Massnahme qualifiziert (act. 1, Rz 7). Die Frage ist nicht nur fristenrechtlich von Belang (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 VRP), sondern auch für die Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission als Rekursinstanz (Art. 44 Abs. 2 VRP) und dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRP) sowie für die im kantonalen Rechtsmittelverfahren anzuwendende Kognition. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits in VerwGE B 2023/126 vom 4. Oktober 2023 und

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7/17 VerwGE B 2024/19 vom 5. April 2024 einlässlich mit der von der Beschwerdeführerin kritisierten Auffassung der Vorinstanz auseinandergesetzt. Es hat erwogen, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der langjährigen Praxis zur Zuständigkeit des Kollegiums zum Rechtsmittelentscheid über Anordnungen einer Fahreignungsuntersuchung nicht erfüllt seien und solche Zwischenverfügungen keine vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 VRP darstellten (siehe VerwGE B 2024/19 vom 5. April 2024 E. 2.3.1 ff.). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, besteht kein Anlass, auf diese Praxis zurückzukommen. 2.2. Die Vorinstanz stützt ihren gegenteiligen Standpunkt auf BGE 150 II 537. In dem Urteil sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d SVG eine vorsorgliche Massnahme darstelle. Diese bundesgerichtliche Würdigung habe für alle Instanzen zu gelten. Denn entweder habe eine Massnahme vorsorglichen Charakter oder nicht. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob gleichzeitig noch ein vorsorglicher Führerausweisentzug verfügt worden sei. Das Bundesgericht anerkenne insbesondere, dass eine «Gleichschaltung» mit der Anfechtung von vorsorglichen Führerausweisentzügen gerechtfertigt sei. Denn andernfalls wäre der Rechtsschutz gegen Anordnungen einer Fahreignungsuntersuchung besser ausgebaut als für den oft gleichzeitig angeordneten und stärker eingreifenden vorsorglichen Sicherungsentzug (act. 5). 2.3. 2.3.1. Das Bundesgericht prüfte in BGE 150 II 537 im Rahmen der Anwendung von Art. 98 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110, BGG) bloss die Frage, «ob […] die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 SVG als Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG zu betrachten ist» (a.a.O., E. 2.2; Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht). Was das innerkantonale Verfahren anbelangt, hat das Verwaltungsgericht bereits in VerwGE B 2024/19 vom 5. April 2024 E. 2.4 festgehalten, dass für die von der Vorinstanz postulierte Zuordnung der Fahreignungsuntersuchung zu den vorsorglichen Massnahmen auf das kantonale Verfahrensrecht abzustellen sei (Art. 106 Abs. 2 SVG). Dieses wird durch die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 15d SVG in Verbindung mit Art. 98 BGG nicht tangiert, und zwar weder durch BGE 150 II 537 noch durch die darin (E. 2.4) referenzierten Entscheide (etwa BGer 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 und BGer 1C_151/2021 vom 20. August 2021). Art. 98 BGG regelt allein die Kognition des Bundesgerichts. Die von der Vorinstanz angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung weist denn auch – sowohl in BGE 150 II 537 als auch in der Folgerechtsprechung – ausdrücklich darauf hin, dass sich die vorgenommene Qualifikation der Anordnung von

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8/17 Fahreignungsuntersuchungen von Art. 15d SVG auf Art. 98 BGG bezieht («im Sinne von Art. 98 BGG» bzw. «im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls Art. 98 BGG zu unterstellen»; BGE 150 II 537 E. 2.2 und E. 2.5, BGer 1C_134/2025 vom 21. März 2025 E. 3.2 und 1C_732/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2) und damit für das innerkantonale Verfahren nicht direkt von Bedeutung ist. Dies deckt sich damit, dass das Bundesgericht in einem früheren, im Rahmen von Art. 98 BGG gefällten Entscheid betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass sich das kantonale Rechtsmittelverfahren namentlich hinsichtlich der Kognition nach kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht richtet (BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 4 am Schluss; Art. 106 Abs. 2 SVG). Ausserdem hält das Bundesgericht zu Recht und im Einklang mit der Praxis des Verwaltungsgerichts fest, dass es sich bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung um eine Beweismassnahme im Hauptverfahren handelt und sie weder provisorischer Natur ist noch der Sicherung von Beweismitteln dient (BGE 150 II 573 E. 2.4). 2.3.2. Die Beschaffung der tatsächlichen Entscheidgrundlagen – dazu gehört auch die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung – bildet zentralen Bestandteil des Hauptverfahrens (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Im Bereich des Strassenverkehrsrechts kommt diesbezüglich den kantonalen Verwaltungs(justiz)behörden die Hauptverantwortung zu; sie verfügen über grundsätzlich unbeschränkte Kognition. Das Ergebnis der Fahreignungsuntersuchung verliert mit einem allfälligen Entscheid über den vorsorglichen Führerausweisentzug nicht an Bedeutung. Vielmehr bildet es – die Beweiskraft der Einschätzung vorausgesetzt – zentralen Bestandteil des definitiven Entscheids in der Hauptsache und bleibt auch für die Sachverhaltswürdigung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren von Bedeutung. Die beweiskräftige Fahreignungsuntersuchung präjudiziert daher – anders als Massnahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes – die Hauptsache in gewissem Ausmass (VerwGE B 2023/126 vom 4. Oktober 2023 E. 1.1.2 und B 2024/19 vom 5. April 2024 E. 2.3.1). Auf den Umstand, dass Zwischenentscheide betreffend Beweisanordnungen – anders als Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen – den Endentscheid beeinflussen können, wurde auch in der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 hingewiesen (BBl 2001 4202, 4434: «Diese Bedingung [also: dass ein Zwischenentscheid geeignet sein muss, den Endentscheid zu beeinflussen, Anm. des Verwaltungsgerichts] ist im Prinzip erfüllt, wenn der Zwischenentscheid die Zulassung eines Beweismittels zum Inhalt hat, nicht aber bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen»). Der Anordnung von Fahreignungsuntersuchungen fehlen mithin die charakteristischen Merkmale von vorsorglichen Massnahmen. Die Auslegung der Vorinstanz entspricht weder dem Wortlaut noch dem Wortsinn von vorsorglichen Massnahmen.

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9/17 2.3.3. Dass das Bundesgericht trotz dieser an sich eindeutigen phänotypischen Ausgangslage und ausdrücklich entgegen der in den Materialien zum BGG enthaltenen Definition (BBl 2001 4202, 4336 Ziff. 4.1.4.2: «[…] sind unter vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG einstweilige Verfügungen zu verstehen, die eine rechtliche Frage so lange regeln, bis über sie in einem späteren Hauptentscheid definitiv entschieden wird»; zur Unterscheidung von Zwischenentscheiden über Anordnungen betreffend Beweismittel einerseits und vorsorgliche Massnahmen andererseits siehe BBl 2001 4202, 4334; vgl. auch BGE 150 II 537 E. 2.4) die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung als vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG qualifizierte, liegt vorab darin begründet, dass für Fälle, in denen die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung und ein vorsorglicher Führerausweisentzug kombiniert zu beurteilen sind, ein kognitionsrechtlicher Angleichungsbedarf besteht (Art. 98 BGG). Es begründet seine Auslegung «contra verba sed secundum rationem legis» (vgl. hierzu BGE 128 I 34 E. 3b und BGE 140 I 305 E. 6.2 sowie KRAMER/AR- NET, Juristische Methodenlehre, 7. Auflage 2024, S. 93 ff.) insbesondere mit der – in dieser Form ausschliesslich für das bundesgerichtliche Verfahren gültigen – Überlegung, es sei abzulehnen, die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bezüglich der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung weiter zu fassen als bei der späteren inhaltlichen Würdigung des im Rahmen der Fahreignungsuntersuchung entstandenen behördlichen Gutachtens (mit Anwendbarkeit der durch die Rechtsprechung entwickelten «Richtigkeitsvermutung», vgl. BGE 150 II 537 E. 2.5).

Diese Sichtweise ist geprägt von der stark eingeschränkten Tatsachenkognition des Bundesgerichts. Dieses ist grundsätzlich an die Feststellungen seiner Vorinstanz gebunden (Art. 97 Abs. 1 BGG) und korrigiert diese nur, wenn sie offensichtlich unrichtig sind (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im kantonalen Verfahren muss der Sachverhalt demgegenüber von Grund auf festgestellt werden. Insbesondere ist hier im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12, Art. 46 Abs. 1 VRP und Art. 61 Abs. 2 VRP; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2003, Rz 589) umfassend zu prüfen, ob ein Sachverständigengutachten in tatsächlicher Hinsicht die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Einschätzung erfüllt. Es genügen dabei schon konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit eines Administrativgutachtens sprechen, damit die kantonalen Verwaltungs(justiz)behörden in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes weitere Beweiserhebungen veranlassen müssen (vgl. BGer 8C_60/2023, 8C_70/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.4 und BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Sogar bei medizinischen Gerichtsgutachten – denen die Rechtsprechung im Vergleich zu Administrativgutachten eine höhere Überzeugungskraft zugesteht – darf auf eine umfassende Würdigung nicht verzichtet werden. Insbesondere ist im kantonalen Verwaltungs(justiz)verfahren auch bei Gerichtsgutachten umfassend zu prüfen, ob Unklarheiten oder

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10/17 Widersprüche bestehen (vgl. BGer 8C_60/2023, 8C_70/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.6). Die vom Bundesgericht erwähnte «Richtigkeitsvermutung» der von den Sachverständigen eingeschätzten Tatsachen gilt daher im kantonalen Verwaltungs(justiz)verfahren wegen des hier zu beachtenden Untersuchungsgrundsatzes bzw. der uneingeschränkten Sachverhaltskognition – wenn überhaupt – höchstens in erheblich abgeschwächter Form.

Ins Gewicht fällt ausserdem, dass – anders als im Verfahren vor dem Bundesgericht (Art. 99 Abs. 1 und 105 Abs. 1 BGG) – die Verwaltungsrekurskommission allfällige Sachverhaltsänderungen oder andere gegen den gutachterlichen Abklärungsbedarf neu vorgebrachte Tatsachen oder Beweismittel bei der Prüfung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung uneingeschränkt zu berücksichtigen hat und ihr darüber hinaus materiell-rechtlich eine Angemessenheitskontrolle obliegt (Art. 46 Abs. 1 VRP). Damit entfällt das für die bundesgerichtliche Auslegung des in Art. 98 BGG enthaltenen Begriffs der «vorsorglichen Massnahmen» bzw. das für den vom Bundesgericht erkannten verfahrensrechtlichen Angleichungsbedarf zentrale kognitionsrechtliche Argument der «Richtigkeitsvermutung» medizinischer Expertisen auf der Stufe des kantonalen Verwaltungs(justiz)verfahrens. 2.3.4. Hinzu kommt, dass die vorinstanzliche Qualifikation der Fahreignungsuntersuchung als vorsorgliche Massnahme den Rechtsschutz betreffend die Beschaffung der für die Hauptsache wesentlichen Entscheidgrundlagen vor den kantonalen Instanzen unzulässig beschränken würde: 2.3.4.1. Vorsorgliche Massnahmen dürfen mit Blick auf ihre Dringlichkeit und den Umstand, dass sie die Hauptsache nicht präjudizieren (BGE 130 II 149 E. 2.2; siehe auch B. MÄRKLI, Die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, 2022, N 599 [fortan zitiert: MÄRKLI, aufschiebende Wirkung]), ohne die Beachtung des im Hauptverfahren üblichen Beweismasses angeordnet werden. Insbesondere muss die tatsächliche Grundlage einer Gefährdung der bedrohten öffentlichen Interessen bloss glaubhaft gemacht werden (siehe hierzu sowie zum Beweismass des Glaubhaftmachens BGer 1C_406/2023 vom 9. November 2023 E. 4.2.1 und E. 4.3, 1C_431/2024, 1C_432/2024 vom 29. Juli 2024 E. 3.2 und MÄRKLI, aufschiebende Wirkung, Rz 600 mit Hinweisen). Typischerweise wird aufgrund der Akten entschieden und es werden – wenn überhaupt – bloss leicht zugängliche Beweise berücksichtigt. Auch die Prüfung der Rechtslage erfolgt nur vorläufig (VerwGE B 2013/127 vom 12. Juli 2013 E. 3 sowie B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar 2020, N 35 zu Art. 18 VRP; siehe auch BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 und BGE 130 II 149 E. 2.2). Insbesondere ist im einstweiligen Rechtsschutz auch angesichts

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11/17 des reduzierten Beweismasses, der temporären Geltung und der provisorischen Natur der Anordnungen verstärkt eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig (MÄRKLI, aufschiebende Wirkung, Rz 597). Die Dringlichkeit des Verfahrens führt auch dazu, dass der Anspruch der Verfahrensbeteiligten, Beweise einzubringen, in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes reduziert sind (MÄRKLI, aufschiebende Wirkung, Rz 596) und auch an die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht geringere Massstäbe gestellt werden (MÄRKLI, aufschiebende Wirkung, Rz 610). 2.3.4.2. Dürfte die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung mit dem für den vorsorglichen Rechtsschutz stark reduzierten Prüfungsmassstab erfolgen, wären nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1) auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen auf eine solche Prüfung beschränkt (vgl. dazu Präsidialentscheide VerwGE B 2024/132 vom 27. August 2024 E. 4; VerwGE B 2024/10 vom 15. Mai 2024 E. 4 mit Hinweis auf BGer 1C_1/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.1; siehe dazu auch BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2, in: Pra 2020 Nr. 1; 139 I 189 E. 3.3 und 3.5, in: Pra 2013 Nr. 112; BGer 1C_392/2021 vom 5. November 2021 E. 3.2, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2022, S. 255 f., je mit Hinweisen). In Anbetracht des Umstands, dass eine Fahreignungsuntersuchung nicht nur erhebliche Kosten verursachen kann, sondern ihrem Ergebnis in der Hauptsache – und damit über die Dauer des vorsorglichen Rechtsschutzes hinaus – als wesentliche Sachverhaltsgrundlage regelmässig eine hohe Bedeutung zukommt, geriete die für den vorsorglichen Rechtsschutz charakteristische bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage mit Art. 110 BGG und Art. 29a BV in Konflikt. Denn Art. 110 BGG sieht in Konkretisierung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV (BGer 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.1) vor, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere Gerichtsbehörde umfassend und gerade nicht bloss summarisch den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Eine Ausnahme von dieser umfassenden Kognition bzw. eine bloss summarische Prüfung ist nur bei vorsorglichen Massnahmen und mit Blick auf deren Dringlichkeit zulässig (BBl 2001 4202, 4349; siehe auch H. SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2015, N 17 zu Art. 110). Anders als bei den eigentlichen vorsorglichen Massnahmen bzw. den Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Dringlichkeit für die Anordnung von Beweismassnahmen wie der Fahreignungsuntersuchung in aller Regel nicht kennzeichnend, weshalb Art. 110 BGG für diese im Zentrum des Hauptsacheentscheids stehenden Beweismittel uneingeschränkt im kantonalen Verwaltungsjustizverfahren zu beachten ist.

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12/17 2.3.4.3. Für die Rechtmässigkeit der Anordnung eines Sachverständigengutachtens ist in der Sache neben ausgewiesenen Zweifeln an der Fahreignung (BGer 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3; PH. WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N 6 zu Art. 15d SVG) erforderlich, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Fahreignung nicht spruchreif abgeklärt ist (Art. 15d SVG) und die Spruchreife (nur) mit einem Sachverständigengutachten herbeigeführt werden kann. Nur bei derart ausgewiesenem Abklärungsbedarf sind die für einen mit der medizinischen Begutachtung einhergehenden Grundrechtseingriff (Art. 10 Abs. 2 BV) zu beachtenden Voraussetzungen des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit erfüllt (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen einer im Sinn von Art. 110 BGG umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen. So dient es auch der Rechtssicherheit, wenn im Zwischenverfahren eine mit dem Hauptentscheid identische Kognition verhindert, dass sich später ein verkehrsmedizinisches Gutachten im Hauptsacheentscheid aus Gründen, die schon vor der Begutachtung bei eingehender Prüfung beurteilbar gewesen wären, als unnötig, unverwertbar oder nicht beweistauglich herausstellt (etwa wegen eines in der Person des Gutachters liegenden Mangels, wegen unvollständiger oder mangelhafter medizinischer Vorakten oder wegen prima facie noch nicht erkannter, zusätzlich abklärungsbedürftiger Krankheitsbilder). 2.3.4.4. Eine mit dem Hauptsacheverfahren identische Prüfungskognition ist ausserdem gerade auch mit Blick auf Fälle unabdingbar, in denen die Vorinstanz eine bei ihr angefochtene Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung aufhebt. Denn diesfalls wird der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde (vorliegend: der Vorvorinstanz) für das bei ihr hängige Hauptsacheverfahren untersagt, die aus ihrer Sicht im Hauptverfahren noch fehlende Spruchreife bezüglich der Fahreignung mittels verkehrsmedizinischer Abklärung herzustellen. Mit anderen Worten klärt diesfalls die Vorinstanz in einer die Vorvorinstanz bindenden Weise die Frage der Spruchreife in der Hauptsache (für einen Anwendungsfall siehe den in VerwGE B 2023/126 vom 4. Oktober 2023 angefochtenen und in Bst. B zusammengefassten Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2023, IV-2023/22 P). 2.3.5. Im Unterschied zum kantonalen Verfahren hat die vom Bundesgericht in BGE 150 II 537 für den Anwendungsbereich von Art. 98 BGG vertretene Auslegung des Begriffs der vorsorglichen Massnahmen keine über die rechtliche Kognitionsbeschränkung hinausgehende Beschränkung des Rechtsschutzes zur Folge. Wie bereits erwähnt (E. 2.3.3 hiervor), ist die Sachverhaltskontrolle des Bundesgerichts auch abgesehen vom vorsorglichen Rechtsschutz stark eingeschränkt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Darüber hinaus gilt auch für Entscheide

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13/17 über vorsorgliche Massnahmen eine dreissigtägige Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und wird das Urteil grundsätzlich im Kollegium gesprochen (Dreierbesetzung, Art. 20 Abs. 1 BGG). Im Vergleich dazu führt die Behandlung von Beweisanordnungen als vorsorgliche Massnahmen im kantonalen Verwaltungs(justiz)verfahren zu erheblich grösseren Rechtsschutznachteilen in Form von deutlich eingeschränkter Sachverhalts- und Rechtskontrolle (eingehend hierzu E. 2.3.4.1 und 2.3.4.2 hiervor), erheblich verkürzten Rechtsmittelfristen (Art. 47 Abs. 2 VRP sowie Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 VRP) und reduziertem Spruchkörper (Art. 44 Abs. 2 VRP und Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRP). Diesem Gesichtspunkt ist unter dem Aspekt der systematischen Auslegung des Begriffs der vorsorglichen Massnahmen im kantonalen Verwaltungs(justiz)verfahren besondere Beachtung zu schenken. Er spricht gegen eine Auslegung wider den Wortlaut und Wortsinn des im VRP normierten Begriffs der vorsorglichen Massnahmen im Sinne der Vorinstanz. 2.3.6. Die Vorinstanz führt zugunsten ihrer Sichtweise zur Spruchkörperbildung sodann aus, auch im Sinn der Verkehrssicherheit rechtfertige sich ein rasches Verfahren (act. 5, S. 2). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, weil in Fällen von dringlichem Handlungsbedarf wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit – unabhängig von der Anordnung von Beweismassnahmen in der Hauptsache – vorsorgliche Sicherungsmassnahmen, wie etwa ein vorsorglicher Führerausweisentzug für die Dauer des gesamten Hauptsacheverfahrens, angeordnet werden können. Die Anordnung von Beweismassnahmen dient demgegenüber der Herstellung der Spruchreife in der Hauptsache und ist somit weder geeignet noch bestimmt, die Verkehrssicherheit in dringlichen Fällen zu gewährleisten bzw. bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Ausserdem können rasche Verfahren auch bei kollegialem Spruchkörper gewährleistet werden. Im Übrigen steht im vorliegenden Fall – wie bereits in den mit VerwGE B 2023/126 vom 4. Oktober 2023 und B 2024/19 vom 5. April 2024 beurteilten Fällen – zum Vornherein kein vorsorglicher Ausweisentzug und folglich auch keine ein dringliches Handeln erfordernde Gefährdung der Verkehrssicherheit zur Debatte.

Dem an sich berechtigten Anliegen der Vorinstanz, ähnlich wie das Versicherungsgericht (Art. 17 Abs. 2 Satz 4 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1, GerG) bei einfachen Fällen – wie sie sich auch bei angefochtenen Beweisanordnungen mitunter zeigen – von einem kollegialen Spruchkörper zugunsten einer effizienteren Justiztätigkeit absehen zu können, kann damit bei Fahreignungsuntersuchungen de lege lata nicht entsprochen werden. Es ist Sache des kantonalen Gesetzgebers, für solche Fälle Abhilfe zu schaffen. 2.3.7. Zusammengefasst sind auch unter dem Eindruck des für das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht nicht einschlägigen BGE 150 II 537 die Voraussetzungen für eine Änderung

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14/17 der langjährigen Praxis zur Zuständigkeit des Kollegiums für den Rechtsmittelentscheid über Anordnungen einer Fahreignungsuntersuchung nicht erfüllt. Entsprechende Zwischenverfügungen sind weiterhin nicht als vorsorgliche Massnahmen im Sinn des VRP zu qualifizieren, namentlich nicht mit Blick auf Art. 44 Abs. 2 VRP. Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu Unrecht in einzelrichterlicher Zuständigkeit ergangen, was mit Blick auf den verfassungsmässigen Anspruch auf das gesetzmässige Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) schon für sich genommen zu seiner Aufhebung führen muss. 3. Stichhaltig ist im Übrigen auch die Kritik der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe (act. 1, Rz 9 ff.): 3.1. Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG hat sich eine Person einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel an deren Fahreignung bestehen, namentlich bei Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Art. 66c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20, IVG). Art. 66c Abs. 1 IVG hat folgenden Wortlaut: «Zweifelt die IV-Stelle, dass die versicherte Person über die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen u.a. von Motorfahrzeugen notwendig ist, so kann sie die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 22 SVG) melden.» Wie bereits erwähnt (E. 2.3.4.3 hiervor), sind für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person aufkommen lassen (BGer 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3). 3.2. Den vom RAD-Arzt Dr. D.__ gestützt auf Art. 66c Abs. 1 IVG am 11. Oktober 2024 gemeldeten Zweifeln an der Fahreignung der Beschwerdeführerin liegt hauptsächlich die Fatigue- Symptomatik mit körperlicher und kognitiver Belastungsintoleranz, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Kopfschmerzen zugrunde, die auf das diagnostizierte Post COVID Syndrom (ICD-10: Q09.9) zurückzuführen ist. Die vom RAD-Arzt mit Blick auf die Zweifel an der Fahreignung vorgenommene Würdigung beruht nicht auf Erkenntnissen einer eigenen persönlichen Untersuchung, sondern auf einer blossen Interpretation der Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen, wobei die medizinische Beurteilung eines Oberarztes der K.__ vom 7. und 8. Oktober 2024 im Vordergrund stand (act. 6.6, S. 166 ff.). Dr. E.__ schloss sich der RAD-ärztlichen Aktenwürdigung im knapp zweiseitigen verkehrsmedizinischen Aktengutachten vom 9. Dezember 2024 an und bejahte gestützt darauf den Bedarf an einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (act. 6.6, S. 192). 3.3.

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15/17 3.3.1. Demgegenüber ergeben sich aus dem ausführlichen Bericht von Dr. F.__ vom 18. Dezember 2024 eindeutige Indizien für eine erhebliche gesundheitliche Verbesserung der Fatigue- Symptomatik, die geeignet ist, die vom RAD-Arzt und von Dr. E.__ geäusserten Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin auszuräumen bzw. deren Fortbestehen ernsthaft in Frage zu stellen. So stellte Dr. F.__ gestützt auf die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2024 «aktuell» eine deutliche klinische, psychometrisch bestätigte Symptomverbesserung (u.a. keine Insomnie und keine relevante Fatigue mehr) fest, die gemäss Angaben der Beschwerdeführerin mit der am 21. Oktober 2024 von ihr aufgenommenen 30%igen Erwerbstätigkeit begonnen habe. Dr. F.__ wies darauf hin, dass die Kanadischen Kriterien für die Diagnose Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS) inzwischen nicht mehr erfüllt seien. Aufgrund der stabilen Symptomatik wurde zudem die bisherige antidepressive Behandlung mit Cipralex beendet. Ausserdem sah Dr. F.__ aufgrund der bereits sichtbaren positiven Entwicklung Anlass zur Hoffnung, dass die Belastbarkeit im Lauf der nächsten Monate noch weiter zunehmen werde (act. 8.2.4). 3.3.2. Gegen die ehemals gehegten Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin und für eine weitere gesundheitliche Verbesserung spricht ausserdem, dass Dr. G.__ im Rahmen einer von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären medizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht offenbar ebenfalls – wie bereits Dr. F.__ – keine relevanten Leistungsdefizite mehr erkennen konnte (siehe die Wiedergabe einer mündlichen Auskunft von Dr. G.__ in act. 8.11, S. 1). Im Licht dieser neueren medizinischen Einschätzungen erscheinen die Aktenbeurteilungen sowohl des RAD-Arztes als auch von Dr. E.__ als veraltet bzw. überholt und es erschien bereits im Rekursverfahren mehr als fraglich, ob überhaupt noch hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin aufkommen lassen. 3.3.3. Insgesamt erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung als nicht spruchreif abgeklärt, kann doch nicht beurteilt werden, ob überhaupt noch konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin entstehen lassen können. Es ist nicht nachvollziehbar und stellt eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar, dass die Vorinstanz auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug des von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären Gutachtens verzichtete. Denn es kann keine Rede davon sein, dass dieses leicht zugängliche, mutmasslich die Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 E. 1.3.4 erfüllende Beweismittel von vornherein ungeeignet wäre, zusätzliche medizinische Erkenntnisse über den strassenverkehrsrelevanten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu liefern. Damit

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16/17 verwehrte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise die Möglichkeit, Zweifel an ihrer Fahreignung zu entkräften. 4. 4.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid – wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt – aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen haben und hernach in einem nunmehr kollegial zu fällenden Entscheid über die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung zu befinden haben. Im Rahmen ihrer Abklärungen wird die Vorinstanz zunächst das im Auftrag der IV-Stelle erstattete polydisziplinäre Gutachten, insbesondere das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. G.__, einholen müssen. Hernach wird sie – allenfalls unter Beizug einer verkehrsmedizinischen Stellungnahme zur aktualisierten gesamten Aktenlage – ihren Entscheid über die Zulässigkeit der angefochtenen Fahreignungsuntersuchung treffen müssen. 4.2. Die Rückweisung der Sache mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten als vollständiges Obsiegen (VerwGE B 2023/224 vom 3. Juni 2024 E. 3.2). Beim somit als unterliegend zu betrachtenden Beschwerdegegner sind keine amtlichen Kosten zu erheben, da er als Gemeinwesen nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 VRP). 4.3. Ausgangsgemäss (E. 4.2 hiervor) hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 und Art. 98bis VRP). Das Honorar vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) beträgt pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Mit Blick auf den erforderlichen Aufwand sowie den bloss einfachen Schriftenwechsel erscheint eine pauschale Entschädigung der ausseramtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 80 (Art. 28bis HonO) und Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO) angemessen.

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17/17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Rekursentscheid vom 12. März 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuerlichem Entscheid in Dreierbesetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Der Staat (Beschwerdegegner) entschädigt die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2’080 zuzüglich Mehrwertsteuer.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 03.07.2025 Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 15d Abs. 1 SVG; Art. 44 Abs. 2 VRP. Spruchkörper bei Rekurs gegen die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung. Bei der Anordnung einer Beweismassnahme (Fahreignungsuntersuchung) handelt es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn des VRP. Deshalb ist über dagegen erhobene Rekurse an die Verwaltungsrekurskommission in (ordentlicher) Dreierbesetzung zu befinden. Dies gilt auch unter dem Eindruck von BGE 150 II 537, der sich in der Anwendung von Art. 98 BGG erschöpft und für das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht nicht einschlägig ist. Des Weiteren verzichtete die Verwaltungsrekurskommission zu Unrecht auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug des von der IV-Stelle eingeholten polydisziplinären Gutachtens, was eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung darstellt (Verwaltungsgericht, B 2025/54; auf eine von der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten; BGer 1C_404/2025)

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