Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/5 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.06.2025 Entscheiddatum: 19.05.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 19.05.2025 Disziplinarverfahren gegen Anwälte. Art. 12 lit. a und Art. 17 Abs. 1 BGFA. Disziplinierung mit Busse von CHF 3'000 wegen unzuverlässiger Erreichbarkeit, fehlender Verzeichnung im Telefonbuch und mehrfacher Versäumnis, Gerichtskorrespondenz im laufenden Verfahren abzuholen. (Verwaltungsgericht, B 2025/5) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 19. Mai 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterinnen Reiter und Zindel; a.o. Gerichtsschreiber Steiner
Geschäftsnr. B 2025/5
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer,
gegen Anwaltskammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Disziplinarverfahren gegen Anwälte
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Die I./III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen erstattete der Anwaltskammer mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Meldung zwecks Prüfung einer allfälligen Verletzung von Berufsregeln durch Rechtsanwalt A.__. Konkret sei festgestellt worden, dass sich A.__ durch
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2/8 unzuverlässige Erreichbarkeit auszeichne, im laufenden Verfahren mehrfach Gerichtskorrespondenz nicht abgeholt habe und nicht im Telefonbuch (telsearch.ch) verzeichnet sei. A.__ sei für seinen Mandanten nur über dessen deutsche Telefonnummer erreichbar gewesen und habe ihn in den Räumlichkeiten eines Kollegen, Rechtsanwalt B.__, empfangen, ohne dass ein entsprechendes Kanzleischild angebracht gewesen sei (vgl. act. 10.1). b. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 informierte die Anwaltskammer Rechtsanwalt A.__ über das gegen ihn eröffnete Disziplinarverfahren (vgl. act. 10.2). Gleichentags meldete sie Entsprechendes der Registerbehörde am Eintragungsort, der Anwaltsaufsichtskommission von C.__ (vgl. act. 10.3). A.__ nahm mit Eingabe vom 18. September 2024 Stellung, indes ohne Anträge zu stellen (vgl. act. 10.10). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 stellte die Anwaltskammer fest, dass A.__ mehrfach gegen das Gebot zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen habe, und büsste ihn mit CHF 3'000 (act. 2). B. Rechtsanwalt A.__ erhob mit Eingabe vom 10. Januar 2025 Beschwerde gegen den Entscheid der Anwaltskammer vom 17. Dezember 2024 (act. 1). Darin beantragte er, der genannte Entscheid sei aufzuheben und es sei keine Disziplinarstrafe auszusprechen, eventualiter sei eine mildere Sanktion zu verhängen. Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2025 beantragte die Anwaltskammer die Abweisung der Beschwerde (vgl. act. 9). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz], SR 935.61, BGFA, in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des st. gallischen Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er von der Feststellung, Berufsregeln verletzt zu haben, und von der ihm auferlegten Disziplinarmassnahme besonders berührt ist. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den am 20. Dezember 2024 versandten Entscheid der Vorinstanz wurde mit Eingabe vom 10. Januar 2025 jedenfalls rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]; das genaue Zustelldatum kann daher unbelegt bleiben) und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen
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3/8 Anforderungen (Art. 34 Abs. 1 BGFA und Art. 41 AnwG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab ist festzuhalten, dass den schlüssigen und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach nicht rechtsgenüglich erstellt sei, dass der Beschwerdeführer über die gewährte unentgeltliche Rechtspflege hinaus seinem damaligen Mandanten ein zusätzliches Honorar verrechnet habe, gefolgt werden kann (vgl. act. 2 E. 3). Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Vorwurf demnach zu Recht verworfen. Weiterungen erübrigen sich. 3. 3.1. Die anzeigende Kammer des Kantonsgerichts hat gegen den Beschwerdeführer Vorwürfe erhoben, für seinen Mandanten, das Gericht und den referierenden Ersatzrichter unzuverlässig erreichbar gewesen und nicht im Telefonbuch (telsearch.ch) verzeichnet zu sein. Zudem habe er es mehrfach versäumt, im laufenden Verfahren Gerichtskorrespondenz abzuholen. Seinen Mandanten habe er im Büro seines Kollegen empfangen, ohne dass das Gebäude durch ein auf den Beschwerdeführer hinweisendes Kanzleischild gekennzeichnet gewesen sei. Ferner sei er für seinen Mandanten lediglich über seine deutsche Telefonnummer zu erreichen gewesen. 3.2. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Bei dieser Berufsregel handelt es sich um eine Art Generalklausel, die im Lichte der bisherigen Rechtsprechung sowie des kantonalen, nationalen und internationalen Standesrechts auszulegen ist und mit welcher von Anwältinnen und Anwälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt wird (BBI 1999 6013 vom 28. April 1999, S. 6054, Ziff. 233.21). Die Regelung betrifft nicht nur das Verhältnis des Rechtsanwalts zum eigenen Klienten, sondern auch die Beziehungen zu den Behörden und zur Gegenpartei, mithin dessen sämtliche berufliche Handlungen (BGer 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2.1 mit Hinweisen; 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 131 I 223 E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 130 II 270 E. 3.2). Zum korrekten Verhalten eines Anwalts gehört die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Diese hat zu gewährleisten, dass der Anwalt für seine Klientschaft und die Behörden erreichbar ist, und zwar zumindest telefonisch und postalisch. Zudem hat der Anwalt bei Abwesenheit für eine Stellvertretung zu sorgen oder den Behörden seine vorübergehende Praxisschliessung mitzuteilen. Überdies ist zur Gewährleistung der anwaltlichen Erreichbarkeit auch Aussenstehenden gegenüber sein Telefonanschluss in einem Telefonbuch einzutragen (W. FELLMANN, in:
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4/8 Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 17; Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern AR 16 98 vom 13. November 2017 E. 7 und 8). 3.2.1. Betreffend den Vorwurf des Mandantengesprächs in fremden Räumlichkeiten moniert der Beschwerdeführer, es habe kein Treffen mit dem Mandanten stattgefunden. Gleichzeitig räumt er jedoch ein, sich zum damaligen Zeitpunkt in einer Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt B.__ befunden zu haben. Die Räumlichkeiten wie auch das Gebäude hätten einer entsprechenden Beschilderung entbehrt. Da die Vorinstanz es ohnehin nicht als ausreichend belegt erachtete, dass der Beschwerdeführer über keine eigenen Büroräumlichkeiten verfügte (vgl. act. 2, E. 2c am Ende), gereichte ihm dieser Vorwurf nicht zum Nachteil. Dem ist nichts hinzuzufügen. 3.2.2. Die vorgenannten Vorwürfe betreffend seine unzuverlässige Erreichbarkeit, die fehlende Verzeichnung im Telefonbuch und das mehrfache Versäumnis, Gerichtskorrespondenz im laufenden Verfahren abzuholen, bestreitet der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht. Er wendet jedoch ein, seinen Mandanten jeweils ein bis zwei respektive zwei bis drei Tage später zurückgerufen zu haben, was dem üblichen Rahmen entspreche. Zum Vorhalt der unzureichenden Erreichbarkeit gegenüber dem Gericht und dem referierenden Ersatzrichter äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er stellt jedoch in Abrede, telefonisch während zehn Tagen für das Untersuchungsamt und während ca. drei Monaten für das Kreisgericht nicht erreichbar gewesen zu sein. Dabei verkennt er, dass die Vorinstanz ihn nicht dessen bezichtigte, sondern den genannten Sachverhalt, der im Verfahren AW.2019.24 von der Vorinstanz beurteilt wurde, lediglich beispielhaft anführte. Die ausführlichen Darlegungen diesbezüglich nützen dem Beschwerdeführer daher nicht. Ferner legt der Beschwerdeführer dar, dass aufgrund von IT-Problemen lediglich der E- Mailverkehr über einen Zeitraum von etwa einer Woche nicht möglich gewesen sei. Ansonsten sei seine Erreichbarkeit weder postalisch noch telefonisch eingeschränkt gewesen und auch die Besuchsmöglichkeit habe fortwährend bestanden. Der Beschwerdeführer räumt zudem ein, gerichtliche Korrespondenz in einem Fall nicht abgeholt zu haben. Ein weiteres entsprechendes Vorkommnis sei ihm nicht erinnerlich. Mit Blick auf die zeitliche Nähe der mit Einschreiben vom 11. und 12. Juni 2024 versandten Gerichtskorrespondenzen erscheint es nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer sich einer Korrespondenz gewahr ist, während sich die andere seiner Erinnerung entzieht. Seine Argumentation überzeugt nicht, zumal er selbst einräumt, postalisch und telefonisch nicht zuverlässig erreichbar gewesen zu sein. Den Vorwurf, dass sein Telefonanschluss nicht im Telefonbuch
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5/8 (telsearch.ch) verzeichnet war, bestreitet der Beschwerdeführer sodann nicht, indes stellt er in seiner Beschwerde vom 10. Januar 2025 in Aussicht, dass ein Schweizer Festnetzanschluss ca. zwei Wochen später aktiv sein werde. Dementgegen findet sich kein Festnetzanschluss des Beschwerdeführers im Telefonbuch und auch auf seiner Homepage sind lediglich eine Schweizer Handynummer und eine deutsche Nummer hinterlegt (Stand 22. April 2025). Mit seinen Darlegungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die glaubhaft vorgetragenen Vorwürfe gegen ihn (vgl. E. I.1 des angefochtenen Entscheids und im Detail die Anzeige der I./III. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 1. Juli 2024, act. 10/1; zur diesbezüglichen Würdigung der Vorinstanz E. II.2c des angefochtenen Entscheids) zu entkräften. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt sodann eventualiter eine mildere Sanktion. 4.2. Als Sanktion für die Verletzung von Berufsregeln fallen die gesetzlichen Disziplinarmassnahmen der Verwarnung, des Verweises, der Busse bis CHF 20'000 sowie des befristeten und unbefristeten Berufsausübungsverbots in Betracht (Art. 17 Abs. 1 lit. a-e BGFA). Die Bestimmung von Art und Mass der Sanktion obliegt der Anwaltskammer (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. f AnwG). Ihr kommt diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Verwaltungsgericht, bei welchem gemäss Art. 61 Abs. 1 VRP einzig Rechtsverletzungen gerügt werden können, greift nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als willkürlich oder unverhältnismässig erscheint (vgl. BGer 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 E. 4.1 und 5.3). Berücksichtigt werden insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts (T. POLEDNA, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], a.a.O., N 23 ff. zu Art. 17 BGFA). Eine Verwarnung oder ein Verweis als im Vergleich zur Busse mildere Massnahmen kommen vorab bei geringfügigen Verfehlungen in Betracht. 4.3. Die Vorinstanz hat die Bemessung der Busse damit begründet, dass die Erreichbarkeit des Anwalts für die Mandantschaft und die Behörden zu den Grundvoraussetzungen für das Funktionieren zivilrechtlicher Verfahren gehöre. Die mangelnde Erreichbarkeit des Beschwerdeführers habe sodann den geordneten Geschäftsgang der Behörden verhindert und sei somit dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten an einem Sachentscheid innert angemessener Frist zuwidergelaufen. Die inakzeptable Unerreichbarkeit des Beschwerdeführers zeuge von mangelndem Berufsethos und fehlendem Verständnis für die
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6/8 anwaltliche Sonderstellung und sei als Zeichen massiver Gleichgültigkeit und fehlenden Respekts zu betrachten. Das System des Anwaltsmonopols unter staatlicher Aufsicht finde seine Rechtfertigung darin, dass nur Anwälte zur Berufsausübung zugelassen würden, welche Gewähr unter anderem dafür bieten, dass sie sich in den Verfahren an die gesetzlichen Regeln halten würden. Vor diesem Hintergrund sei der jeweilige Verstoss gegen die Berufsregeln von leichtem bis mittlerem Schweregrad, wobei sich der Mehrfachverstoss sanktionserhöhend auswirke. Ebenfalls zu seinen Lasten wirke sich aus, dass vom Beschwerdeführer keine Einsicht in sein Fehlverhalten erkennbar sei. Gleiches gelte für den Umstand, dass er bereits von der Anwaltsaufsichtskommission C.__ im Entscheid vom 9. Februar 2023 rechtskräftig mit einer Busse von CHF 3’000 (Verstoss gegen Art. 12 lit. a und b BGFA: Hilfe zur Verhinderung einer behördlichen Unterbringung eines Kindes durch Beherbergung einer Klientin mit dem Kind in seinem Privathaus in Deutschland; vgl. Entscheid AAK 21 1 der Anwaltsaufsichtskommission C.__, act. 10.12) und im Entscheid vom 29. August 2023 mit einer Busse von CHF 1'500 (Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA; als amtlicher Verteidiger telefonischer Kontakt mit der anwaltlich vertretenen Ehefrau des Beschuldigten; Überlassen seines Mobiltelefons an den Beschuldigten für ein Telefonat mit der Ehefrau; vgl. Entscheid AAK 23 1 der Anwaltsaufsichtskommission C.__, act. 10.12) diszipliniert worden sei. Dass die vorgebrachten Umstände die Vorinstanz zu einer Erhöhung der Busse veranlasst haben, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer rügt sodann die von der Vorinstanz angeführte Begründung für die Bemessung der Busse nicht, indes verweist er auf die kurze Dauer seiner sich im Aufbau befindenden Selbstständigkeit, den vollzogenen Wechsel des Kanzleisitzes und die grossen Belastungen, die ihm wegen seines ehemaligen Arbeitsgebers anfielen. Die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufs ist von einem Anwalt unbesehen der Dauer seiner Selbstständigkeit ohne Weiteres zu verlangen. Der angeführte Hinweis vermag mithin nichts daran zu ändern, dass die Bemessung der Disziplinarbusse in der Höhe von CHF 3'000 insgesamt verhältnismässig erscheint. 5. Zusammengefasst ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer durch seine mangelnde telefonische Erreichbarkeit, die unterlassene Hinterlegung seines Telefonanschlusses im Telefonbuch und die mehrfach versäumte Entgegennahme von Gerichtskorrespondenz die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Berufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA mehrfach verletzt hat, nicht zu beanstanden. Ebenso ist die Bemessung der Disziplinarbusse in der Höhe von CHF 3'000 verhältnismässig. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500
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7/8 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist anzurechnen. Ausseramtliche Kosten sind ausgangsgemäss nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). 7. Eröffnet eine Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen Anwältinnen oder Anwälte, die nicht im Register dieses Kantons eingetragen sind, so informiert sie gemäss Art. 16 Abs. 1 BGFA die Aufsichtsbehörde des Kantons, in dessen Register sie eingetragen sind. Das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ist der Aufsichtsbehörde des Kantons mitzuteilen, in dessen Register die Anwältin oder der Anwalt eingetragen ist (Abs. 3). Diese Mitteilung erfolgt gegenüber der Aufsichtskommission des Kantons C.__ nach Rechtskraft durch die Vorinstanz (vgl. S. 9 des angefochtenen Entscheids).
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8/8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Anrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
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2026-04-09T05:33:26+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen